III. Gerichtswesen in der Reichsstände Ländern, und befestigte Rechtskraft des Römischen Gesetz- buches.
I. Einfluß des Cammergerichts auf das Territorialjustitz- wesen. -- II. Errichtung der Hofgerichte nach dem Muster des Cammergerichts. -- III. Uebereinstimmung der Hofge- richtsordnungen mit der Cammergerichtsordnung. -- IV. Aehnlichkeit des Verhältnisses zwischen Regierungen und Hof- gerichten, wie zwischen dem Reichshofrathe und Cammerge- richte. -- V. Neue Einrichtung des Gerichtswesens in Städ- ten und Aemtern, wie auch in adelichen Gerichten. -- VI. Allgemeine Aufhebung bisheriger kaiserlicher Evocationen, -- VII. auch sonstiger Concurrenz kaiserlicher und landesherr- licher Hoheitsrechte. -- VIII. Festere Begründung der Rechts- kraft des Römisch-Justinianischen Gesetzbuchs; -- IX. zwar ohne daß deswegen alle einheimische gemeine Rechte ihre Kraft verlohren hätten; aber doch so, daß man diese aus einem ganz unrichtigen Gesichtspuncte ansah.
I.
Allemal war jetzt viel damit gewonnen, daß sowohl mit genauer Bestimmung der Austrä- galinstanz als mit Errichtung des Cammergerichts es nunmehr seine gewiesene Wege hatte, wie man gegen einen jeden mächtigen oder mindermächtigen Reichsstand zu seinem Rechte gelangen könnte. Aber noch ein nicht minder erheblicher Vortheil von Errichtung des Cammergerichts zeigte sich auch darin, daß nunmehr ein jeder Reichsstand in sei- nem Lande das Gerichtswesen auf einen gewissen Fuß setzen konnte. Bisher war nicht nur das Faustrecht, das auch unter mittelbaren Mitgliedern des Reichs die Selbsthülfe unterhielt, daran hin- derlich gewesen, sondern es war auch ganz natür-
lich,
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
III. Gerichtsweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern, und befeſtigte Rechtskraft des Roͤmiſchen Geſetz- buches.
I. Einfluß des Cammergerichts auf das Territorialjuſtitz- weſen. — II. Errichtung der Hofgerichte nach dem Muſter des Cammergerichts. — III. Uebereinſtimmung der Hofge- richtsordnungen mit der Cammergerichtsordnung. — IV. Aehnlichkeit des Verhaͤltniſſes zwiſchen Regierungen und Hof- gerichten, wie zwiſchen dem Reichshofrathe und Cammerge- richte. — V. Neue Einrichtung des Gerichtsweſens in Staͤd- ten und Aemtern, wie auch in adelichen Gerichten. — VI. Allgemeine Aufhebung bisheriger kaiſerlicher Evocationen, — VII. auch ſonſtiger Concurrenz kaiſerlicher und landesherr- licher Hoheitsrechte. — VIII. Feſtere Begruͤndung der Rechts- kraft des Roͤmiſch-Juſtinianiſchen Geſetzbuchs; — IX. zwar ohne daß deswegen alle einheimiſche gemeine Rechte ihre Kraft verlohren haͤtten; aber doch ſo, daß man dieſe aus einem ganz unrichtigen Geſichtspuncte anſah.
I.
Allemal war jetzt viel damit gewonnen, daß ſowohl mit genauer Beſtimmung der Auſtraͤ- galinſtanz als mit Errichtung des Cammergerichts es nunmehr ſeine gewieſene Wege hatte, wie man gegen einen jeden maͤchtigen oder mindermaͤchtigen Reichsſtand zu ſeinem Rechte gelangen koͤnnte. Aber noch ein nicht minder erheblicher Vortheil von Errichtung des Cammergerichts zeigte ſich auch darin, daß nunmehr ein jeder Reichsſtand in ſei- nem Lande das Gerichtsweſen auf einen gewiſſen Fuß ſetzen konnte. Bisher war nicht nur das Fauſtrecht, das auch unter mittelbaren Mitgliedern des Reichs die Selbſthuͤlfe unterhielt, daran hin- derlich geweſen, ſondern es war auch ganz natuͤr-
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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
III.
Gerichtsweſen in der Reichsſtaͤnde Laͤndern,
und befeſtigte Rechtskraft des Roͤmiſchen Geſetz-
buches.
I. Einfluß des Cammergerichts auf das Territorialjuſtitz-
weſen. — II. Errichtung der Hofgerichte nach dem Muſter
des Cammergerichts. — III. Uebereinſtimmung der Hofge-
richtsordnungen mit der Cammergerichtsordnung. — IV.
Aehnlichkeit des Verhaͤltniſſes zwiſchen Regierungen und Hof-
gerichten, wie zwiſchen dem Reichshofrathe und Cammerge-
richte. — V. Neue Einrichtung des Gerichtsweſens in Staͤd-
ten und Aemtern, wie auch in adelichen Gerichten. — VI.
Allgemeine Aufhebung bisheriger kaiſerlicher Evocationen, —
VII. auch ſonſtiger Concurrenz kaiſerlicher und landesherr-
licher Hoheitsrechte. — VIII. Feſtere Begruͤndung der Rechts-
kraft des Roͤmiſch-Juſtinianiſchen Geſetzbuchs; — IX. zwar
ohne daß deswegen alle einheimiſche gemeine Rechte ihre
Kraft verlohren haͤtten; aber doch ſo, daß man dieſe aus
einem ganz unrichtigen Geſichtspuncte anſah.
Allemal war jetzt viel damit gewonnen, daß
ſowohl mit genauer Beſtimmung der Auſtraͤ-
galinſtanz als mit Errichtung des Cammergerichts
es nunmehr ſeine gewieſene Wege hatte, wie man
gegen einen jeden maͤchtigen oder mindermaͤchtigen
Reichsſtand zu ſeinem Rechte gelangen koͤnnte.
Aber noch ein nicht minder erheblicher Vortheil
von Errichtung des Cammergerichts zeigte ſich auch
darin, daß nunmehr ein jeder Reichsſtand in ſei-
nem Lande das Gerichtsweſen auf einen gewiſſen
Fuß ſetzen konnte. Bisher war nicht nur das
Fauſtrecht, das auch unter mittelbaren Mitgliedern
des Reichs die Selbſthuͤlfe unterhielt, daran hin-
derlich geweſen, ſondern es war auch ganz natuͤr-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/358>, abgerufen am 25.11.2024.
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