Schriftsteller noch in einem andern Lichte erscheint, als es in der ersten Instanz noch ersehen werden konnte.
Ehedem hielten es selbst mindermächtige KlägerX. noch für vortheilhaft, daß ihnen jeder auch noch so mächtiger Beklagter doch vor der Austrägalinstanz zu Recht stehen mußte. Jetzt wird es gemeiniglich als ein Kleinod der Fürsten angesehen, wenn sie in den Fall kommen, von anderen belanget zu werden; zu Zeiten vielleicht, um einem Kläger die Betreibung seiner Rechtssache zu erschweren. Daher jetzt desto häufiger darauf gedacht wird, wie man die Austrä- galinstanz vorbeygehen könne, wozu freylich in neue- ren Reichsgesetzen ein und andere Wege eröffnet sind. Doch das gibt wieder häufig Gelegenheit zu Be- schwerden, deren schon viele am Reichstage vorge- kommen sind, daß die Austrägalinstanz widerrecht- lich übergangen werde.
Schon Carl der V. gieng damit um, das ganzeXI. Austrägalwerk abzuschaffen; konnte es aber nicht durchsetzen (w). Ein Recht, das von so vielen Jahr- hunderten her auf unsere Zeiten gekommen, und durch soviele Verträge und Gesetze befestiget ist, werden freylich die Reichsstände schwerlich sich nehmen laßen. Es kann auch noch immer, richtig gebraucht, seinen Nutzen haben, und selbst ohne große Weitläuftigkei- ten bewerkstelliget werden, wenn die Austrägalinstanz einem reichsständischen Gerichte aufgetragen wird, wo jeder Theil an Ort und Stelle nur seinen Anwald halten darf, um den Schriftwechsel zu besorgen.
III.
(w) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 1. S. 119. Anmerk. a.
X 2
3) Reichshofrath u. Auſtraͤge.
Schriftſteller noch in einem andern Lichte erſcheint, als es in der erſten Inſtanz noch erſehen werden konnte.
Ehedem hielten es ſelbſt mindermaͤchtige KlaͤgerX. noch fuͤr vortheilhaft, daß ihnen jeder auch noch ſo maͤchtiger Beklagter doch vor der Auſtraͤgalinſtanz zu Recht ſtehen mußte. Jetzt wird es gemeiniglich als ein Kleinod der Fuͤrſten angeſehen, wenn ſie in den Fall kommen, von anderen belanget zu werden; zu Zeiten vielleicht, um einem Klaͤger die Betreibung ſeiner Rechtsſache zu erſchweren. Daher jetzt deſto haͤufiger darauf gedacht wird, wie man die Auſtraͤ- galinſtanz vorbeygehen koͤnne, wozu freylich in neue- ren Reichsgeſetzen ein und andere Wege eroͤffnet ſind. Doch das gibt wieder haͤufig Gelegenheit zu Be- ſchwerden, deren ſchon viele am Reichstage vorge- kommen ſind, daß die Auſtraͤgalinſtanz widerrecht- lich uͤbergangen werde.
Schon Carl der V. gieng damit um, das ganzeXI. Auſtraͤgalwerk abzuſchaffen; konnte es aber nicht durchſetzen (w). Ein Recht, das von ſo vielen Jahr- hunderten her auf unſere Zeiten gekommen, und durch ſoviele Vertraͤge und Geſetze befeſtiget iſt, werden freylich die Reichsſtaͤnde ſchwerlich ſich nehmen laßen. Es kann auch noch immer, richtig gebraucht, ſeinen Nutzen haben, und ſelbſt ohne große Weitlaͤuftigkei- ten bewerkſtelliget werden, wenn die Auſtraͤgalinſtanz einem reichsſtaͤndiſchen Gerichte aufgetragen wird, wo jeder Theil an Ort und Stelle nur ſeinen Anwald halten darf, um den Schriftwechſel zu beſorgen.
III.
(w) Meine Litteratur des Staatsrechts Th. 1. S. 119. Anmerk. a.
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3) Reichshofrath u. Auſtraͤge.
Schriftſteller noch in einem andern Lichte erſcheint, als
es in der erſten Inſtanz noch erſehen werden konnte.
Ehedem hielten es ſelbſt mindermaͤchtige Klaͤger
noch fuͤr vortheilhaft, daß ihnen jeder auch noch ſo
maͤchtiger Beklagter doch vor der Auſtraͤgalinſtanz
zu Recht ſtehen mußte. Jetzt wird es gemeiniglich
als ein Kleinod der Fuͤrſten angeſehen, wenn ſie in
den Fall kommen, von anderen belanget zu werden;
zu Zeiten vielleicht, um einem Klaͤger die Betreibung
ſeiner Rechtsſache zu erſchweren. Daher jetzt deſto
haͤufiger darauf gedacht wird, wie man die Auſtraͤ-
galinſtanz vorbeygehen koͤnne, wozu freylich in neue-
ren Reichsgeſetzen ein und andere Wege eroͤffnet ſind.
Doch das gibt wieder haͤufig Gelegenheit zu Be-
ſchwerden, deren ſchon viele am Reichstage vorge-
kommen ſind, daß die Auſtraͤgalinſtanz widerrecht-
lich uͤbergangen werde.
X.
Schon Carl der V. gieng damit um, das ganze
Auſtraͤgalwerk abzuſchaffen; konnte es aber nicht
durchſetzen (w). Ein Recht, das von ſo vielen Jahr-
hunderten her auf unſere Zeiten gekommen, und durch
ſoviele Vertraͤge und Geſetze befeſtiget iſt, werden
freylich die Reichsſtaͤnde ſchwerlich ſich nehmen laßen.
Es kann auch noch immer, richtig gebraucht, ſeinen
Nutzen haben, und ſelbſt ohne große Weitlaͤuftigkei-
ten bewerkſtelliget werden, wenn die Auſtraͤgalinſtanz
einem reichsſtaͤndiſchen Gerichte aufgetragen wird,
wo jeder Theil an Ort und Stelle nur ſeinen Anwald
halten darf, um den Schriftwechſel zu beſorgen.
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S. 119. Anmerk. a.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/357>, abgerufen am 22.11.2024.
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