Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. daß, da sonst die Austräge als Schiedsrichter eigent-lich nicht appellabel gewesen wären, jetzt von einem jeden Austrägalgerichte an das Cammergericht, so wie von jedem andern Commissarien an seinen Com- mittenten, appellirt werden konnte. Also ward es nunmehr zu einer förmlichen Austrägalinstanz, die sich auf solche Art in das mit Errichtung des Cammergerichts aufgestellte neue System der ganzen Gerichtsverfassung ganz wohl einpassen ließ. Das Cammergericht wurde nach dieser Einrichtung ein Tribunal, das ordentlicher Weise nur in der höchsten und letzten Instanz urtheilen sollte; über mittelbare Mitglieder des Reichs, sofern ein Unterthan durch seine Landesgerichte sich beschwert fände; über un- mittelbare, wenn von der Austrägalinstanz appellirt würde. In erster Instanz wurden dem Cammer- gerichte bey seiner ersten Errichtung nur die Land- friedensbruchs-Sachen vorbehalten. IX. Dergleichen Ausnahmen, da ein Fürst auch in Schrift-
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. daß, da ſonſt die Austraͤge als Schiedsrichter eigent-lich nicht appellabel geweſen waͤren, jetzt von einem jeden Auſtraͤgalgerichte an das Cammergericht, ſo wie von jedem andern Commiſſarien an ſeinen Com- mittenten, appellirt werden konnte. Alſo ward es nunmehr zu einer foͤrmlichen Auſtraͤgalinſtanz, die ſich auf ſolche Art in das mit Errichtung des Cammergerichts aufgeſtellte neue Syſtem der ganzen Gerichtsverfaſſung ganz wohl einpaſſen ließ. Das Cammergericht wurde nach dieſer Einrichtung ein Tribunal, das ordentlicher Weiſe nur in der hoͤchſten und letzten Inſtanz urtheilen ſollte; uͤber mittelbare Mitglieder des Reichs, ſofern ein Unterthan durch ſeine Landesgerichte ſich beſchwert faͤnde; uͤber un- mittelbare, wenn von der Auſtraͤgalinſtanz appellirt wuͤrde. In erſter Inſtanz wurden dem Cammer- gerichte bey ſeiner erſten Errichtung nur die Land- friedensbruchs-Sachen vorbehalten. IX. Dergleichen Ausnahmen, da ein Fuͤrſt auch in Schrift-
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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
daß, da ſonſt die Austraͤge als Schiedsrichter eigent-
lich nicht appellabel geweſen waͤren, jetzt von einem
jeden Auſtraͤgalgerichte an das Cammergericht, ſo
wie von jedem andern Commiſſarien an ſeinen Com-
mittenten, appellirt werden konnte. Alſo ward es
nunmehr zu einer foͤrmlichen Auſtraͤgalinſtanz,
die ſich auf ſolche Art in das mit Errichtung des
Cammergerichts aufgeſtellte neue Syſtem der ganzen
Gerichtsverfaſſung ganz wohl einpaſſen ließ. Das
Cammergericht wurde nach dieſer Einrichtung ein
Tribunal, das ordentlicher Weiſe nur in der hoͤchſten
und letzten Inſtanz urtheilen ſollte; uͤber mittelbare
Mitglieder des Reichs, ſofern ein Unterthan durch
ſeine Landesgerichte ſich beſchwert faͤnde; uͤber un-
mittelbare, wenn von der Auſtraͤgalinſtanz appellirt
wuͤrde. In erſter Inſtanz wurden dem Cammer-
gerichte bey ſeiner erſten Errichtung nur die Land-
friedensbruchs-Sachen vorbehalten.
Dergleichen Ausnahmen, da ein Fuͤrſt auch in
erſter Inſtanz gleich beym Cammergerichte belanget
werden kann, ſind in folgenden Zeiten noch einige
mehrere hinzugekommen. Außerdem aber iſt es
noch immer die Regel, daß Fuͤrſten und Churfuͤrſten
von niemanden gerade zu beym Cammergerichte be-
langet werden koͤnnen, ſondern immer erſt die Aus-
traͤgalinſtanz erlediget ſeyn muß. In ſo weit iſt es
jedesmal fuͤr beide Theile vortheilhaft, daß ſie ſich
nicht mit einer einzigen Inſtanz begnuͤgen muͤßen,
ſondern wenn auch ein Spruch widrig ausfaͤllt der-
jenige, der ſich beſchwert haͤlt, die Sache noch in
einer zweyten Inſtanz aufs neue durchfechten kann,
wo vielleicht die Sache der Parthey oder ihrem
Schrift-
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