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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
mehrmalen, namentlich unter Wenzel und Albrecht
dem II., in gleicher Absicht in Vorschlag gekommen
war, schien diesmal bey Errichtung des Cammer-
gerichts und Landfriedens noch nicht gedacht zu
werden. Ein Glück war es, daß der Schwäbi-
sche Bund noch im Gange war, der auf Ersuchen
des Cammergerichts allenfalls dazu gebraucht wer-
den konnte, dessen Erkenntnisse zur Vollziehung zu
bringen.


XI.

Ein Reichsregiment, das man als einen be-
ständigen Rath (ungefähr wie in Polen das conseil
permanent
) dem Kaiser an die Seite setzen woll-
te, gab nur Anlaß, daß man außer den Chur-
fürsten und den kaiserlichen Erblanden Oesterreich
und Burgund, von deren jedem ein Repräsentant
zu sothanem Reichsregimente hergegeben werden
sollte, alle übrige Stände in sechs Kreise vertheilte,
deren jeder ebenfalls einen Mann zum Reichsregi-
mente stellen sollte. Dieses Reichsregiment war
nun zwar nicht von Bestand; man behielt aber
eben diese Einrichtung bey, um darnach auch die
Präsentationen zu den Beysitzerstellen am Cammer-
gerichte einzurichten. Zuletzt besann man sich doch,
daß diese Eintheilung in Kreise auch zu Erhal-
tung des Landfriedens und Vollziehung cammerge-
richtlicher Sprüche möchte gebraucht werden können.
Also verordnete noch Max im Jahre 1512., daß
ein jeder Kreis einen Hauptmann wehlen sollte,
um benöthigten Falls ein von den Ständen des
Kreises zusammenzubringendes Heer ins Feld füh-
ren zu können. Und nunmehr wurde das ganze
Teutsche Reich, mit Inbegriff der Churfürsten und
der kaiserlichen Erblande, von neuem in zehn Kreise

ein-

IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
mehrmalen, namentlich unter Wenzel und Albrecht
dem II., in gleicher Abſicht in Vorſchlag gekommen
war, ſchien diesmal bey Errichtung des Cammer-
gerichts und Landfriedens noch nicht gedacht zu
werden. Ein Gluͤck war es, daß der Schwaͤbi-
ſche Bund noch im Gange war, der auf Erſuchen
des Cammergerichts allenfalls dazu gebraucht wer-
den konnte, deſſen Erkenntniſſe zur Vollziehung zu
bringen.


XI.

Ein Reichsregiment, das man als einen be-
ſtaͤndigen Rath (ungefaͤhr wie in Polen das conſeil
permanent
) dem Kaiſer an die Seite ſetzen woll-
te, gab nur Anlaß, daß man außer den Chur-
fuͤrſten und den kaiſerlichen Erblanden Oeſterreich
und Burgund, von deren jedem ein Repraͤſentant
zu ſothanem Reichsregimente hergegeben werden
ſollte, alle uͤbrige Staͤnde in ſechs Kreiſe vertheilte,
deren jeder ebenfalls einen Mann zum Reichsregi-
mente ſtellen ſollte. Dieſes Reichsregiment war
nun zwar nicht von Beſtand; man behielt aber
eben dieſe Einrichtung bey, um darnach auch die
Praͤſentationen zu den Beyſitzerſtellen am Cammer-
gerichte einzurichten. Zuletzt beſann man ſich doch,
daß dieſe Eintheilung in Kreiſe auch zu Erhal-
tung des Landfriedens und Vollziehung cammerge-
richtlicher Spruͤche moͤchte gebraucht werden koͤnnen.
Alſo verordnete noch Max im Jahre 1512., daß
ein jeder Kreis einen Hauptmann wehlen ſollte,
um benoͤthigten Falls ein von den Staͤnden des
Kreiſes zuſammenzubringendes Heer ins Feld fuͤh-
ren zu koͤnnen. Und nunmehr wurde das ganze
Teutſche Reich, mit Inbegriff der Churfuͤrſten und
der kaiſerlichen Erblande, von neuem in zehn Kreiſe

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[314/0348] IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. mehrmalen, namentlich unter Wenzel und Albrecht dem II., in gleicher Abſicht in Vorſchlag gekommen war, ſchien diesmal bey Errichtung des Cammer- gerichts und Landfriedens noch nicht gedacht zu werden. Ein Gluͤck war es, daß der Schwaͤbi- ſche Bund noch im Gange war, der auf Erſuchen des Cammergerichts allenfalls dazu gebraucht wer- den konnte, deſſen Erkenntniſſe zur Vollziehung zu bringen. Ein Reichsregiment, das man als einen be- ſtaͤndigen Rath (ungefaͤhr wie in Polen das conſeil permanent) dem Kaiſer an die Seite ſetzen woll- te, gab nur Anlaß, daß man außer den Chur- fuͤrſten und den kaiſerlichen Erblanden Oeſterreich und Burgund, von deren jedem ein Repraͤſentant zu ſothanem Reichsregimente hergegeben werden ſollte, alle uͤbrige Staͤnde in ſechs Kreiſe vertheilte, deren jeder ebenfalls einen Mann zum Reichsregi- mente ſtellen ſollte. Dieſes Reichsregiment war nun zwar nicht von Beſtand; man behielt aber eben dieſe Einrichtung bey, um darnach auch die Praͤſentationen zu den Beyſitzerſtellen am Cammer- gerichte einzurichten. Zuletzt beſann man ſich doch, daß dieſe Eintheilung in Kreiſe auch zu Erhal- tung des Landfriedens und Vollziehung cammerge- richtlicher Spruͤche moͤchte gebraucht werden koͤnnen. Alſo verordnete noch Max im Jahre 1512., daß ein jeder Kreis einen Hauptmann wehlen ſollte, um benoͤthigten Falls ein von den Staͤnden des Kreiſes zuſammenzubringendes Heer ins Feld fuͤh- ren zu koͤnnen. Und nunmehr wurde das ganze Teutſche Reich, mit Inbegriff der Churfuͤrſten und der kaiſerlichen Erblande, von neuem in zehn Kreiſe ein-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/348>, abgerufen am 22.11.2024.