Die Berechnung hierüber ist jetzt so eingerich-IX. tet, daß alle Jahre ein gedrucktes Verzeichniß, was ein jeder Reichsstand bezahlet hat oder noch rückständig ist, nebst einer Berechnung der Aus- gabe, an den Reichstag eingeschickt wird. Da- mals glaubte man aber, daß die Berechnung nicht wohl anders als an dem Orte des Cammergerichts selbst geschehen könnte. Man besann sich auch, daß es bey einem Gerichte, das an Ort und Stelle keine Oberen hatte, an Mängeln und Gebrechen nicht fehlen dürfte, wegen deren es nicht übel seyn möchte, wenn von Zeit zu Zeit von Kaiser und Reichs wegen Männer hingeschickt würden, um darüber Einsehen thun zu können. Man beschloß also schon im Jahre 1507., daß alle Jahre eine Commission von Kaiser und Reich sich am Cammer- gerichte einfinden sollte, um sowohl vorgefallene Gebrechen und Nothdurft des Gerichts zu verhören und nach Befinden darüber zu verfügen, als Rech- nung zu empfangen. Das war der erste An- fang der Visitation des Cammergerichts, die seit- dem noch manche Bestimmungen erhalten hat, und noch immer ein wichtiger Gegenstand der Teutschen Reichsverfassung ist.
Was bey Errichtung des Cammergerichts undX. Landfriedens einem jeden, der darüber nachdenkt, am meisten auffallen muß, ist dieses, daß man so wenig dabey bedacht war, zur Hülfsvollstreckung dessen, was am Cammergerichte erkannt werden, oder zu Unterstützung des Landfriedens erforderlich seyn möchte, die nöthigen zweckmäßigen Anstalten zu treffen. An das, was jetzt deshalb durch die Kreisverfassung ausgerichtet wird, und was schon
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1) Landfriede, Cammergericht ꝛc.
Die Berechnung hieruͤber iſt jetzt ſo eingerich-IX. tet, daß alle Jahre ein gedrucktes Verzeichniß, was ein jeder Reichsſtand bezahlet hat oder noch ruͤckſtaͤndig iſt, nebſt einer Berechnung der Aus- gabe, an den Reichstag eingeſchickt wird. Da- mals glaubte man aber, daß die Berechnung nicht wohl anders als an dem Orte des Cammergerichts ſelbſt geſchehen koͤnnte. Man beſann ſich auch, daß es bey einem Gerichte, das an Ort und Stelle keine Oberen hatte, an Maͤngeln und Gebrechen nicht fehlen duͤrfte, wegen deren es nicht uͤbel ſeyn moͤchte, wenn von Zeit zu Zeit von Kaiſer und Reichs wegen Maͤnner hingeſchickt wuͤrden, um daruͤber Einſehen thun zu koͤnnen. Man beſchloß alſo ſchon im Jahre 1507., daß alle Jahre eine Commiſſion von Kaiſer und Reich ſich am Cammer- gerichte einfinden ſollte, um ſowohl vorgefallene Gebrechen und Nothdurft des Gerichts zu verhoͤren und nach Befinden daruͤber zu verfuͤgen, als Rech- nung zu empfangen. Das war der erſte An- fang der Viſitation des Cammergerichts, die ſeit- dem noch manche Beſtimmungen erhalten hat, und noch immer ein wichtiger Gegenſtand der Teutſchen Reichsverfaſſung iſt.
Was bey Errichtung des Cammergerichts undX. Landfriedens einem jeden, der daruͤber nachdenkt, am meiſten auffallen muß, iſt dieſes, daß man ſo wenig dabey bedacht war, zur Huͤlfsvollſtreckung deſſen, was am Cammergerichte erkannt werden, oder zu Unterſtuͤtzung des Landfriedens erforderlich ſeyn moͤchte, die noͤthigen zweckmaͤßigen Anſtalten zu treffen. An das, was jetzt deshalb durch die Kreisverfaſſung ausgerichtet wird, und was ſchon
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1) Landfriede, Cammergericht ꝛc.
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tet, daß alle Jahre ein gedrucktes Verzeichniß,
was ein jeder Reichsſtand bezahlet hat oder noch
ruͤckſtaͤndig iſt, nebſt einer Berechnung der Aus-
gabe, an den Reichstag eingeſchickt wird. Da-
mals glaubte man aber, daß die Berechnung nicht
wohl anders als an dem Orte des Cammergerichts
ſelbſt geſchehen koͤnnte. Man beſann ſich auch,
daß es bey einem Gerichte, das an Ort und Stelle
keine Oberen hatte, an Maͤngeln und Gebrechen
nicht fehlen duͤrfte, wegen deren es nicht uͤbel ſeyn
moͤchte, wenn von Zeit zu Zeit von Kaiſer und
Reichs wegen Maͤnner hingeſchickt wuͤrden, um
daruͤber Einſehen thun zu koͤnnen. Man beſchloß
alſo ſchon im Jahre 1507., daß alle Jahre eine
Commiſſion von Kaiſer und Reich ſich am Cammer-
gerichte einfinden ſollte, um ſowohl vorgefallene
Gebrechen und Nothdurft des Gerichts zu verhoͤren
und nach Befinden daruͤber zu verfuͤgen, als Rech-
nung zu empfangen. Das war der erſte An-
fang der Viſitation des Cammergerichts, die ſeit-
dem noch manche Beſtimmungen erhalten hat, und
noch immer ein wichtiger Gegenſtand der Teutſchen
Reichsverfaſſung iſt.
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Was bey Errichtung des Cammergerichts und
Landfriedens einem jeden, der daruͤber nachdenkt,
am meiſten auffallen muß, iſt dieſes, daß man ſo
wenig dabey bedacht war, zur Huͤlfsvollſtreckung
deſſen, was am Cammergerichte erkannt werden,
oder zu Unterſtuͤtzung des Landfriedens erforderlich
ſeyn moͤchte, die noͤthigen zweckmaͤßigen Anſtalten
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/347>, abgerufen am 25.11.2024.
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