Zur Verbesserung des politischen innerlichen Zustandes des Teutschen Reichs hatte Albrecht eben- falls einen vortrefflichen Zuschnitt gemacht, wie das Faustrecht ganz abgeschafft, an statt dessen eine solide Gerichtsverfassung eingeführt, und zu deren Unterstützung Teutschland in sechs Kreise eingetheilt werden könnte. Auch fehlte es deshalb nicht an Ent- würfen, die Friedrich dem III. vorgelegt wurden; wie unter andern insonderheit auf seinem ersten Reichs- tage zu Mainz 1441. in Vorschlag kam, in ganz Teutschland 1. Cammergericht, 4. Hofgerichte, 16. Landgerichte, 64. Freygerichte anzulegen, und den Gebrauch des Römischen Rechts ganz abzuschaf- fen. Aber in den 53. Jahren, die Friedrich der III. an der Regierung blieb, konnte nichts von der Art zu Stande gebracht werden. Darüber gieng es nun auch mit dem Unwesen des Faustrechts so weit, als es noch nie gegangen war; und ganz Teutsch- land gerieth in Verwirrungen, die gar ihres Glei- chen nicht hatten. Nicht nur Herren, die Land und Leute zu regieren hatten, zogen gegen einander zu Felde, oder hatten bald mit Städten, bald mit dem Adel zu kämpfen; sondern jeder Unterthan, jedes Handwerk hielt sich jetzt berechtiget, an solchen Kriegen durch eigne Fehdebriefe Antheil zu neh- men, die uns jetzt kaum glaublich vorkommen (p).
So
(p) So finden sich Fehdebriefe der Becker und Buben des Marggrafen von Baden an die Reichs- städte Eslingen, Reutlingen und andere, vom Jahre 1450.; ingleichen der Becker des Pfalzgrafen Lude- wigs an Augsburg, Ulm, Rothweil von 1462.; und eines Eppensteinischen Kochs mit seinen Küchen- knaben, Viehmägden, Schüsselwäschern etc. an den Grafen Otto von Solms von 1477. Mein Haupt- faden der Reichsgeschichte S. 373.
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
VI.
Zur Verbeſſerung des politiſchen innerlichen Zuſtandes des Teutſchen Reichs hatte Albrecht eben- falls einen vortrefflichen Zuſchnitt gemacht, wie das Fauſtrecht ganz abgeſchafft, an ſtatt deſſen eine ſolide Gerichtsverfaſſung eingefuͤhrt, und zu deren Unterſtuͤtzung Teutſchland in ſechs Kreiſe eingetheilt werden koͤnnte. Auch fehlte es deshalb nicht an Ent- wuͤrfen, die Friedrich dem III. vorgelegt wurden; wie unter andern inſonderheit auf ſeinem erſten Reichs- tage zu Mainz 1441. in Vorſchlag kam, in ganz Teutſchland 1. Cammergericht, 4. Hofgerichte, 16. Landgerichte, 64. Freygerichte anzulegen, und den Gebrauch des Roͤmiſchen Rechts ganz abzuſchaf- fen. Aber in den 53. Jahren, die Friedrich der III. an der Regierung blieb, konnte nichts von der Art zu Stande gebracht werden. Daruͤber gieng es nun auch mit dem Unweſen des Fauſtrechts ſo weit, als es noch nie gegangen war; und ganz Teutſch- land gerieth in Verwirrungen, die gar ihres Glei- chen nicht hatten. Nicht nur Herren, die Land und Leute zu regieren hatten, zogen gegen einander zu Felde, oder hatten bald mit Staͤdten, bald mit dem Adel zu kaͤmpfen; ſondern jeder Unterthan, jedes Handwerk hielt ſich jetzt berechtiget, an ſolchen Kriegen durch eigne Fehdebriefe Antheil zu neh- men, die uns jetzt kaum glaublich vorkommen (p).
So
(p) So finden ſich Fehdebriefe der Becker und Buben des Marggrafen von Baden an die Reichs- ſtaͤdte Eslingen, Reutlingen und andere, vom Jahre 1450.; ingleichen der Becker des Pfalzgrafen Lude- wigs an Augsburg, Ulm, Rothweil von 1462.; und eines Eppenſteiniſchen Kochs mit ſeinen Kuͤchen- knaben, Viehmaͤgden, Schuͤſſelwaͤſchern ꝛc. an den Grafen Otto von Solms von 1477. Mein Haupt- faden der Reichsgeſchichte S. 373.
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Zuſtandes des Teutſchen Reichs hatte Albrecht eben-
falls einen vortrefflichen Zuſchnitt gemacht, wie das
Fauſtrecht ganz abgeſchafft, an ſtatt deſſen eine
ſolide Gerichtsverfaſſung eingefuͤhrt, und zu deren
Unterſtuͤtzung Teutſchland in ſechs Kreiſe eingetheilt
werden koͤnnte. Auch fehlte es deshalb nicht an Ent-
wuͤrfen, die Friedrich dem III. vorgelegt wurden; wie
unter andern inſonderheit auf ſeinem erſten Reichs-
tage zu Mainz 1441. in Vorſchlag kam, in ganz
Teutſchland 1. Cammergericht, 4. Hofgerichte, 16.
Landgerichte, 64. Freygerichte anzulegen, und den
Gebrauch des Roͤmiſchen Rechts ganz abzuſchaf-
fen. Aber in den 53. Jahren, die Friedrich der III.
an der Regierung blieb, konnte nichts von der Art
zu Stande gebracht werden. Daruͤber gieng es
nun auch mit dem Unweſen des Fauſtrechts ſo weit,
als es noch nie gegangen war; und ganz Teutſch-
land gerieth in Verwirrungen, die gar ihres Glei-
chen nicht hatten. Nicht nur Herren, die Land
und Leute zu regieren hatten, zogen gegen einander
zu Felde, oder hatten bald mit Staͤdten, bald mit
dem Adel zu kaͤmpfen; ſondern jeder Unterthan,
jedes Handwerk hielt ſich jetzt berechtiget, an ſolchen
Kriegen durch eigne Fehdebriefe Antheil zu neh-
men, die uns jetzt kaum glaublich vorkommen (p).
So
(p) So finden ſich Fehdebriefe der Becker und
Buben des Marggrafen von Baden an die Reichs-
ſtaͤdte Eslingen, Reutlingen und andere, vom Jahre
1450.; ingleichen der Becker des Pfalzgrafen Lude-
wigs an Augsburg, Ulm, Rothweil von 1462.;
und eines Eppenſteiniſchen Kochs mit ſeinen Kuͤchen-
knaben, Viehmaͤgden, Schuͤſſelwaͤſchern ꝛc. an den
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/334>, abgerufen am 16.02.2025.
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