Die Churfürsten beharrten auch nach seinem Tode ganz standhaft in diesen Gesinnungen. Sie er- klärten sich noch 1440., einmüthig darauf beste- hen zu wollen, daß derjenige Pabst, dem man über kurz oder lang beypflichten würde, erst sich anhei- schig machen sollte, von den bisherigen Anmaßun- gen der Pfründenvergebungen und Geldforderun- gen für Confirmationen, Provisionen, Pallium u. s. w. abzustehen, und die Teutsche Nation mehr als irgend eine andere in Ehren zu halten.
Allein Friedrich der III. war ganz anderes Sin-IV. nes. Unzufrieden in der bisherigen Ungewißheit, wer der rechte Pabst sey, von dem er sich ohne Anstand krönen und nach seinem Wunsche zugleich mit seiner Gemahlinn trauen laßen könne, leistete er schon ins geheim Eugen dem IV. Obedienz. Des- sen Muth wuchs darüber so sehr, daß er die zwey Churfürsten von Trier und Cölln, denen er Schuld gab, daß sie ihm vorzüglich zuwider wären, ab- setzte, und andere an ihrer Stelle ernannte. Nun bewirkte zwar eine standhafte Verein der Chur- fürsten (1446. März 21.) (h), daß der Pabst nicht nur davon abstehen, sondern vielmehr zu ganz anderen Concordaten, die auf einer allgemei- nen Reichsversammlung zu Frankfurt (1446. Sept.) entworfen wurden, in vier verschiedenen Bullen (1447. Febr. 5. 7.) seine Einwilligung geben muß-
te;
Titel: Concordata nationis Germanicae integra p. 21-61.; edit. II. Frf. et Lips. 1771. 8. p. 38-134.
(h)Gvdenvscod. diplom. tom. 4. p. 290. 300.
T 5
7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493.
Die Churfuͤrſten beharrten auch nach ſeinem Tode ganz ſtandhaft in dieſen Geſinnungen. Sie er- klaͤrten ſich noch 1440., einmuͤthig darauf beſte- hen zu wollen, daß derjenige Pabſt, dem man uͤber kurz oder lang beypflichten wuͤrde, erſt ſich anhei- ſchig machen ſollte, von den bisherigen Anmaßun- gen der Pfruͤndenvergebungen und Geldforderun- gen fuͤr Confirmationen, Proviſionen, Pallium u. ſ. w. abzuſtehen, und die Teutſche Nation mehr als irgend eine andere in Ehren zu halten.
Allein Friedrich der III. war ganz anderes Sin-IV. nes. Unzufrieden in der bisherigen Ungewißheit, wer der rechte Pabſt ſey, von dem er ſich ohne Anſtand kroͤnen und nach ſeinem Wunſche zugleich mit ſeiner Gemahlinn trauen laßen koͤnne, leiſtete er ſchon ins geheim Eugen dem IV. Obedienz. Deſ- ſen Muth wuchs daruͤber ſo ſehr, daß er die zwey Churfuͤrſten von Trier und Coͤlln, denen er Schuld gab, daß ſie ihm vorzuͤglich zuwider waͤren, ab- ſetzte, und andere an ihrer Stelle ernannte. Nun bewirkte zwar eine ſtandhafte Verein der Chur- fuͤrſten (1446. Maͤrz 21.) (h), daß der Pabſt nicht nur davon abſtehen, ſondern vielmehr zu ganz anderen Concordaten, die auf einer allgemei- nen Reichsverſammlung zu Frankfurt (1446. Sept.) entworfen wurden, in vier verſchiedenen Bullen (1447. Febr. 5. 7.) ſeine Einwilligung geben muß-
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Titel: Concordata nationis Germanicae integra p. 21-61.; edit. II. Frf. et Lipſ. 1771. 8. p. 38-134.
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7) Alb. II. u. Fried. III. 1437-1493.
Die Churfuͤrſten beharrten auch nach ſeinem Tode
ganz ſtandhaft in dieſen Geſinnungen. Sie er-
klaͤrten ſich noch 1440., einmuͤthig darauf beſte-
hen zu wollen, daß derjenige Pabſt, dem man uͤber
kurz oder lang beypflichten wuͤrde, erſt ſich anhei-
ſchig machen ſollte, von den bisherigen Anmaßun-
gen der Pfruͤndenvergebungen und Geldforderun-
gen fuͤr Confirmationen, Proviſionen, Pallium u. ſ. w.
abzuſtehen, und die Teutſche Nation mehr als irgend
eine andere in Ehren zu halten.
Allein Friedrich der III. war ganz anderes Sin-
nes. Unzufrieden in der bisherigen Ungewißheit,
wer der rechte Pabſt ſey, von dem er ſich ohne
Anſtand kroͤnen und nach ſeinem Wunſche zugleich
mit ſeiner Gemahlinn trauen laßen koͤnne, leiſtete
er ſchon ins geheim Eugen dem IV. Obedienz. Deſ-
ſen Muth wuchs daruͤber ſo ſehr, daß er die zwey
Churfuͤrſten von Trier und Coͤlln, denen er Schuld
gab, daß ſie ihm vorzuͤglich zuwider waͤren, ab-
ſetzte, und andere an ihrer Stelle ernannte. Nun
bewirkte zwar eine ſtandhafte Verein der Chur-
fuͤrſten (1446. Maͤrz 21.) (h), daß der Pabſt
nicht nur davon abſtehen, ſondern vielmehr zu
ganz anderen Concordaten, die auf einer allgemei-
nen Reichsverſammlung zu Frankfurt (1446. Sept.)
entworfen wurden, in vier verſchiedenen Bullen
(1447. Febr. 5. 7.) ſeine Einwilligung geben muß-
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(h) Gvdenvs cod. diplom. tom. 4. p. 290.
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p. 21-61.; edit. II. Frf. et Lipſ. 1771. 8. p. 38-134.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/331>, abgerufen am 25.07.2024.
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