Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.Inhalt. I. Ungleiche Gesinnungen der beiden Religionstheile über die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bisher in Uebung war. S. 413. -- II. III. Im Religionsfrieden wurde sie über die Protestanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge- hoben; S. 414. -- IV. V. zwar noch mit einiger Einschrän- kung in Ansehung der Gegenstände, die aber nicht von Be- stand seyn konnte. S. 415. -- VI. Was aber für eine neue Kirchenverfassung unter den Evangelischen statt finden sollte, war kein Gegenstand des Religionsfriedens. S. 416. -- VII. Evangelische Landschaften ließen jetzt gern ihren Landesherren alle die Rechte, welche die päbstliche Hierarchie der höchsten Gewalt zur Ungebühr entzogen hatte. S. 417. -- VIII. Aber auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialisch hätte ausüben können, überließ man gern einem Landesherrn von eben der Religion, und seinem Consistorium. S. 417. -- IX. So stellten evangelische Reichsstände jetzt zweyerley Per- sonen vor, eben wie die catholischen geistlichen Reichsstände; nehmlich eine andere Person, sofern sie Landeshoheit, eine andere, sofern sie bischöfliche Rechte ausübten. S. 418. -- X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangelischen keine Bestandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholischer Lan- desherr über evangelische Unterthanen sie behaupten könnte. S. 419. -- XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine geistliche Gerichtbarkeit über Protestanten eingeräumt. S. 419. VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. wegen der Klöster und des geistlichen Vorbehalts. S. 421-430. I. II. Wegen der eingezogenen Klöster wurden billig die evangelischen Reichsstände in Ruhe gelaßen; S. 421. -- III. IV. nur mit Ausnahme solcher Klöster, die einem dritten Reichs- stande zugehörten, -- wegen derer man die Zeit des Passauer Vertrages zum Entscheidungsziele festsetzte. S. 423. -- V. VI. In Ansehung der unmittelbaren Stifter war es überhaupt nicht unbillig, daß auch der evangelische hohe und niedere Adel von der darin zu erwartenden Versorgung nicht ausge- schlossen würde; S. 424. -- VII X. zumal wenn sowohl Bi- schof und Domherren als die Unterthanen im Lande selbst in Ansehung der Religion andere Gesinnungen bekamen. S. 426. - XI. Darin wollten aber die Catholischen durchaus nicht nach- geben. -- Also rückte Ferdinand, als eine Art von Macht- spruch,
Inhalt. I. Ungleiche Geſinnungen der beiden Religionstheile uͤber die geiſtliche Gerichtbarkeit, wie ſie bisher in Uebung war. S. 413. — II. III. Im Religionsfrieden wurde ſie uͤber die Proteſtanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge- hoben; S. 414. — IV. V. zwar noch mit einiger Einſchraͤn- kung in Anſehung der Gegenſtaͤnde, die aber nicht von Be- ſtand ſeyn konnte. S. 415. — VI. Was aber fuͤr eine neue Kirchenverfaſſung unter den Evangeliſchen ſtatt finden ſollte, war kein Gegenſtand des Religionsfriedens. S. 416. — VII. Evangeliſche Landſchaften ließen jetzt gern ihren Landesherren alle die Rechte, welche die paͤbſtliche Hierarchie der hoͤchſten Gewalt zur Ungebuͤhr entzogen hatte. S. 417. — VIII. Aber auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialiſch haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn von eben der Religion, und ſeinem Conſiſtorium. S. 417. — IX. So ſtellten evangeliſche Reichsſtaͤnde jetzt zweyerley Per- ſonen vor, eben wie die catholiſchen geiſtlichen Reichsſtaͤnde; nehmlich eine andere Perſon, ſofern ſie Landeshoheit, eine andere, ſofern ſie biſchoͤfliche Rechte ausuͤbten. S. 418. — X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangeliſchen keine Beſtandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholiſcher Lan- desherr uͤber evangeliſche Unterthanen ſie behaupten koͤnnte. S. 419. — XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine geiſtliche Gerichtbarkeit uͤber Proteſtanten eingeraͤumt. S. 419. VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. wegen der Kloͤſter und des geiſtlichen Vorbehalts. S. 421-430. I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤſter wurden billig die evangeliſchen Reichsſtaͤnde in Ruhe gelaßen; S. 421. — III. IV. nur mit Ausnahme ſolcher Kloͤſter, die einem dritten Reichs- ſtande zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Paſſauer Vertrages zum Entſcheidungsziele feſtſetzte. S. 423. — V. VI. In Anſehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt nicht unbillig, daß auch der evangeliſche hohe und niedere Adel von der darin zu erwartenden Verſorgung nicht ausge- ſchloſſen wuͤrde; S. 424. — VII X. zumal wenn ſowohl Bi- ſchof und Domherren als die Unterthanen im Lande ſelbſt in Anſehung der Religion andere Geſinnungen bekamen. S. 426. ‒ XI. Darin wollten aber die Catholiſchen durchaus nicht nach- geben. — Alſo ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Macht- ſpruch,
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I. Ungleiche Geſinnungen der beiden Religionstheile uͤber
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S. 413. — II. III. Im Religionsfrieden wurde ſie uͤber die
Proteſtanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge-
hoben; S. 414. — IV. V. zwar noch mit einiger Einſchraͤn-
kung in Anſehung der Gegenſtaͤnde, die aber nicht von Be-
ſtand ſeyn konnte. S. 415. — VI. Was aber fuͤr eine neue
Kirchenverfaſſung unter den Evangeliſchen ſtatt finden ſollte,
war kein Gegenſtand des Religionsfriedens. S. 416. — VII.
Evangeliſche Landſchaften ließen jetzt gern ihren Landesherren
alle die Rechte, welche die paͤbſtliche Hierarchie der hoͤchſten
Gewalt zur Ungebuͤhr entzogen hatte. S. 417. — VIII. Aber
auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialiſch
haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn
von eben der Religion, und ſeinem Conſiſtorium. S. 417. —
IX. So ſtellten evangeliſche Reichsſtaͤnde jetzt zweyerley Per-
ſonen vor, eben wie die catholiſchen geiſtlichen Reichsſtaͤnde;
nehmlich eine andere Perſon, ſofern ſie Landeshoheit, eine
andere, ſofern ſie biſchoͤfliche Rechte ausuͤbten. S. 418. —
X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangeliſchen keine
Beſtandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholiſcher Lan-
desherr uͤber evangeliſche Unterthanen ſie behaupten koͤnnte.
S. 419. — XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine
geiſtliche Gerichtbarkeit uͤber Proteſtanten eingeraͤumt. S. 419.
VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555.
wegen der Kloͤſter und des geiſtlichen Vorbehalts.
S. 421-430.
I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤſter wurden billig die
evangeliſchen Reichsſtaͤnde in Ruhe gelaßen; S. 421. — III.
IV. nur mit Ausnahme ſolcher Kloͤſter, die einem dritten Reichs-
ſtande zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Paſſauer
Vertrages zum Entſcheidungsziele feſtſetzte. S. 423. — V.
VI. In Anſehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt
nicht unbillig, daß auch der evangeliſche hohe und niedere
Adel von der darin zu erwartenden Verſorgung nicht ausge-
ſchloſſen wuͤrde; S. 424. — VII X. zumal wenn ſowohl Bi-
ſchof und Domherren als die Unterthanen im Lande ſelbſt in
Anſehung der Religion andere Geſinnungen bekamen. S. 426. ‒
XI. Darin wollten aber die Catholiſchen durchaus nicht nach-
geben. — Alſo ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Macht-
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Zitationshilfe: | Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/33>, abgerufen am 16.02.2025. |