Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
durch Töchter mit Zurücksetzung noch vorhandener
Stammsvettern beynahe an andere Häuser gekom-
men wären.


XII.

Solche Beyspiele konnten unsere hohe Häuser
desto mehr bewegen, sich durch Hausverträge
und Erbeinigungen oder auch Erbverbrüderungen
noch näher zusammen zu setzen, um ihren Nach-
kommen ihre Länder desto zuverläßiger zu versichern,
und Töchtern bey fortwährendem Mannsstamm alle
Ansprüche zu benehmen. Je häufiger dergleichen
Zusammensetzungen mit vorbehaltener künftigen
gegenseitigen Erbfolge geschahen, je seltener wur-
den von dieser Zeit an die ehemaligen so genann-
ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigstens
für ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen,
die z. B. im Hause Baiern zwischen dem Pfälzi-
schen und Bairischen Stamme, und in diesem wie-
der zwischen Ober- und Niederbaiern, wie auch
ferner zwischen den Linien von Ingolstadt, Lands-
hut, München gemacht waren, und so wohl alle
Abtheilungen mehrerer Stämme in anderen fürst-
lichen Häusern, nicht die Absicht einer Todtheilung
hatten.



Ein
Bruders Sohne Anton die Succession von des erstern
Tochtermanne Renat von Anjou streitig gemacht.
Auch hier sprach so gar das Baselische Concilium,
und darauf auch Sigismund, für den Tochter-
mann. Erst eine Vermählung zwischen Antons
Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha
(1444.) leitete die Sache wieder in die Wege,
daß in der Nachkommenschaft aus dieser Ehe das
Herzogthum Lothringen bey seinem alten Manns-
stamme blieb.

III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
durch Toͤchter mit Zuruͤckſetzung noch vorhandener
Stammsvettern beynahe an andere Haͤuſer gekom-
men waͤren.


XII.

Solche Beyſpiele konnten unſere hohe Haͤuſer
deſto mehr bewegen, ſich durch Hausvertraͤge
und Erbeinigungen oder auch Erbverbruͤderungen
noch naͤher zuſammen zu ſetzen, um ihren Nach-
kommen ihre Laͤnder deſto zuverlaͤßiger zu verſichern,
und Toͤchtern bey fortwaͤhrendem Mannsſtamm alle
Anſpruͤche zu benehmen. Je haͤufiger dergleichen
Zuſammenſetzungen mit vorbehaltener kuͤnftigen
gegenſeitigen Erbfolge geſchahen, je ſeltener wur-
den von dieſer Zeit an die ehemaligen ſo genann-
ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigſtens
fuͤr ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen,
die z. B. im Hauſe Baiern zwiſchen dem Pfaͤlzi-
ſchen und Bairiſchen Stamme, und in dieſem wie-
der zwiſchen Ober- und Niederbaiern, wie auch
ferner zwiſchen den Linien von Ingolſtadt, Lands-
hut, Muͤnchen gemacht waren, und ſo wohl alle
Abtheilungen mehrerer Staͤmme in anderen fuͤrſt-
lichen Haͤuſern, nicht die Abſicht einer Todtheilung
hatten.



Ein
Bruders Sohne Anton die Succeſſion von des erſtern
Tochtermanne Renat von Anjou ſtreitig gemacht.
Auch hier ſprach ſo gar das Baſeliſche Concilium,
und darauf auch Sigismund, fuͤr den Tochter-
mann. Erſt eine Vermaͤhlung zwiſchen Antons
Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha
(1444.) leitete die Sache wieder in die Wege,
daß in der Nachkommenſchaft aus dieſer Ehe das
Herzogthum Lothringen bey ſeinem alten Manns-
ſtamme blieb.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0308" n="274"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Mittl. Zeiten <hi rendition="#aq">b</hi>) 1235-1493.</hi></fw><lb/>
durch <hi rendition="#fr">To&#x0364;chter</hi> mit Zuru&#x0364;ck&#x017F;etzung noch vorhandener<lb/>
Stammsvettern beynahe an andere Ha&#x0364;u&#x017F;er gekom-<lb/>
men wa&#x0364;ren.</p><lb/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">XII.</hi> </note>
          <p>Solche Bey&#x017F;piele konnten un&#x017F;ere hohe Ha&#x0364;u&#x017F;er<lb/>
de&#x017F;to mehr bewegen, &#x017F;ich durch <hi rendition="#fr">Hausvertra&#x0364;ge</hi><lb/>
und Erbeinigungen oder auch Erbverbru&#x0364;derungen<lb/>
noch na&#x0364;her zu&#x017F;ammen zu &#x017F;etzen, um ihren Nach-<lb/>
kommen ihre La&#x0364;nder de&#x017F;to zuverla&#x0364;ßiger zu ver&#x017F;ichern,<lb/>
und To&#x0364;chtern bey fortwa&#x0364;hrendem Manns&#x017F;tamm alle<lb/>
An&#x017F;pru&#x0364;che zu benehmen. Je ha&#x0364;ufiger dergleichen<lb/>
Zu&#x017F;ammen&#x017F;etzungen mit vorbehaltener ku&#x0364;nftigen<lb/>
gegen&#x017F;eitigen Erbfolge ge&#x017F;chahen, je &#x017F;eltener wur-<lb/>
den von die&#x017F;er Zeit an die ehemaligen &#x017F;o genann-<lb/>
ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenig&#x017F;tens<lb/>
fu&#x0364;r ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen,<lb/>
die z. B. im Hau&#x017F;e Baiern zwi&#x017F;chen dem Pfa&#x0364;lzi-<lb/>
&#x017F;chen und Bairi&#x017F;chen Stamme, und in die&#x017F;em wie-<lb/>
der zwi&#x017F;chen Ober- und Niederbaiern, wie auch<lb/>
ferner zwi&#x017F;chen den Linien von Ingol&#x017F;tadt, Lands-<lb/>
hut, Mu&#x0364;nchen gemacht waren, und &#x017F;o wohl alle<lb/>
Abtheilungen mehrerer Sta&#x0364;mme in anderen fu&#x0364;r&#x017F;t-<lb/>
lichen Ha&#x0364;u&#x017F;ern, nicht die Ab&#x017F;icht einer Todtheilung<lb/>
hatten.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">Ein</fw><lb/>
          <p>
            <note xml:id="seg2pn_15_2" prev="#seg2pn_15_1" place="foot" n="(a)">Bruders Sohne Anton die Succe&#x017F;&#x017F;ion von des er&#x017F;tern<lb/>
Tochtermanne Renat von Anjou &#x017F;treitig gemacht.<lb/>
Auch hier &#x017F;prach &#x017F;o gar das Ba&#x017F;eli&#x017F;che Concilium,<lb/>
und darauf auch Sigismund, fu&#x0364;r den Tochter-<lb/>
mann. Er&#x017F;t eine Verma&#x0364;hlung zwi&#x017F;chen Antons<lb/>
Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha<lb/>
(1444.) leitete die Sache wieder in die Wege,<lb/>
daß in der Nachkommen&#x017F;chaft aus die&#x017F;er Ehe das<lb/>
Herzogthum Lothringen bey &#x017F;einem alten Manns-<lb/>
&#x017F;tamme blieb.</note>
          </p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[274/0308] III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. durch Toͤchter mit Zuruͤckſetzung noch vorhandener Stammsvettern beynahe an andere Haͤuſer gekom- men waͤren. Solche Beyſpiele konnten unſere hohe Haͤuſer deſto mehr bewegen, ſich durch Hausvertraͤge und Erbeinigungen oder auch Erbverbruͤderungen noch naͤher zuſammen zu ſetzen, um ihren Nach- kommen ihre Laͤnder deſto zuverlaͤßiger zu verſichern, und Toͤchtern bey fortwaͤhrendem Mannsſtamm alle Anſpruͤche zu benehmen. Je haͤufiger dergleichen Zuſammenſetzungen mit vorbehaltener kuͤnftigen gegenſeitigen Erbfolge geſchahen, je ſeltener wur- den von dieſer Zeit an die ehemaligen ſo genann- ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigſtens fuͤr ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen, die z. B. im Hauſe Baiern zwiſchen dem Pfaͤlzi- ſchen und Bairiſchen Stamme, und in dieſem wie- der zwiſchen Ober- und Niederbaiern, wie auch ferner zwiſchen den Linien von Ingolſtadt, Lands- hut, Muͤnchen gemacht waren, und ſo wohl alle Abtheilungen mehrerer Staͤmme in anderen fuͤrſt- lichen Haͤuſern, nicht die Abſicht einer Todtheilung hatten. Ein (a) (a) Bruders Sohne Anton die Succeſſion von des erſtern Tochtermanne Renat von Anjou ſtreitig gemacht. Auch hier ſprach ſo gar das Baſeliſche Concilium, und darauf auch Sigismund, fuͤr den Tochter- mann. Erſt eine Vermaͤhlung zwiſchen Antons Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha (1444.) leitete die Sache wieder in die Wege, daß in der Nachkommenſchaft aus dieſer Ehe das Herzogthum Lothringen bey ſeinem alten Manns- ſtamme blieb.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/308
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/308>, abgerufen am 25.11.2024.