Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.12) Friedrich der II. 1220-1235. den Kaiser als ihren Regenten verehret hatten, jetztaber Fürsten und Grafen zu Landesherren bekom- men, und den Kaiser nur als Oberherrn behalten sollten. Dazu würde nach ächten Grundsätzen eines allgemeinen Staatsrechts eine bloße Erklärung des Kaisers nicht hinlänglich gewesen seyn. Klöster, Ritterschaft und Städte hätten mit Recht behaupten können, daß auch ihre Einwilligung dazu nöthig wäre, so wie kein freyes Volk schuldig ist, eine andere Regierungsform, als in die es gewilliget hat, sich gefallen zu laßen. Ohne ihr Zuthun würde auch schwerlich aus der Sache was gewor- den seyn, da in ihnen selbst zugleich die vollzie- hende Gewalt beruhete, so lange der Soldat kei- nen besonderen Stand ausmachte. Allein eben das beförderte hauptsächlich denVI. Umgekehrt konnte die kaiserliche Macht, wennVII. wer-
12) Friedrich der II. 1220-1235. den Kaiſer als ihren Regenten verehret hatten, jetztaber Fuͤrſten und Grafen zu Landesherren bekom- men, und den Kaiſer nur als Oberherrn behalten ſollten. Dazu wuͤrde nach aͤchten Grundſaͤtzen eines allgemeinen Staatsrechts eine bloße Erklaͤrung des Kaiſers nicht hinlaͤnglich geweſen ſeyn. Kloͤſter, Ritterſchaft und Staͤdte haͤtten mit Recht behaupten koͤnnen, daß auch ihre Einwilligung dazu noͤthig waͤre, ſo wie kein freyes Volk ſchuldig iſt, eine andere Regierungsform, als in die es gewilliget hat, ſich gefallen zu laßen. Ohne ihr Zuthun wuͤrde auch ſchwerlich aus der Sache was gewor- den ſeyn, da in ihnen ſelbſt zugleich die vollzie- hende Gewalt beruhete, ſo lange der Soldat kei- nen beſonderen Stand ausmachte. Allein eben das befoͤrderte hauptſaͤchlich denVI. Umgekehrt konnte die kaiſerliche Macht, wennVII. wer-
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12) Friedrich der II. 1220-1235.
den Kaiſer als ihren Regenten verehret hatten, jetzt
aber Fuͤrſten und Grafen zu Landesherren bekom-
men, und den Kaiſer nur als Oberherrn behalten
ſollten. Dazu wuͤrde nach aͤchten Grundſaͤtzen eines
allgemeinen Staatsrechts eine bloße Erklaͤrung des
Kaiſers nicht hinlaͤnglich geweſen ſeyn. Kloͤſter,
Ritterſchaft und Staͤdte haͤtten mit Recht behaupten
koͤnnen, daß auch ihre Einwilligung dazu noͤthig
waͤre, ſo wie kein freyes Volk ſchuldig iſt, eine
andere Regierungsform, als in die es gewilliget
hat, ſich gefallen zu laßen. Ohne ihr Zuthun
wuͤrde auch ſchwerlich aus der Sache was gewor-
den ſeyn, da in ihnen ſelbſt zugleich die vollzie-
hende Gewalt beruhete, ſo lange der Soldat kei-
nen beſonderen Stand ausmachte.
Allein eben das befoͤrderte hauptſaͤchlich den
Fortgang der ganzen Sache, weil die Landſchaf-
ren ſelbſt ihren Vortheil dabey fanden, ihre
Landesregierung lieber in den Haͤnden ihres Fuͤr-
ſten oder Grafen, als in den Haͤnden des Kai-
ſers zu ſehen. Ganz Teutſchland war in ſei-
nem Umfange zu groß, als daß nach der da-
maligen Art, Regierungsgeſchaͤffte zu behandeln,
die kaiſerliche Regierung einer jeden Landſchaft glei-
che Vorſorge und Schutz haͤtte gewaͤhren koͤnnen.
Fuͤr den Umfang einer oder einiger Quadratmei-
len, auf die ſich etwa eine Landſchaft erſtreckte,
war es eher moͤglich, von einem Landesherrn wahre
landesvaͤterliche Vorſorge zu erwarten.
VI.
Umgekehrt konnte die kaiſerliche Macht, wenn
ſie abſichtlich oder zufaͤllig einer gewiſſen Landſchaft
zur Laſt fiel, derſelben unwiderſtehlich fuͤrchterlich
wer-
VII.
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