XII. Merkliche Abnahme der kaiserlichen Gewalt, und Zuwachs der reichsständischen landesherrlichen Rechte unter Friedrich dem II. 1220-1235.
I-IV. Zwey Urkunden Friedrichs des II. für die geist- lichen und weltlichen Reichsstände zu Befestigung ihrer lan- desherrlichen Rechte. -- V-VIII. Beförderung dieser landes- herrlichen Gewalt von Seiten der Landschaften. -- IX. So bekam Teutschland die Gestalt eines zusammengesetzten Staats- körpers, der sich in viele besondere Staaten vertheilte. -- X. XI. Ursprung und Beschaffenheit des kaiserlichen Hofge- richts, das um diese Zeit angelegt wurde. -- XII. Vor- züge und Unbequemlichkeiten der damaligen Gerichtsverfas- sung. -- XIII. XIV. Ursprung und Gebrauch der Austräge.
I.
Wenn soviele Mittel zusammen wirkten, der päbstlichen Gewalt und dem Uebergewichte des geistlichen Standes noch einen beträchtlichen Zuwachs zu verschaffen; so ward hingegen immer merklicher, wie sehr die kaiserliche Macht zusehends abnahm, aber das Ansehen der Teutschen Reichs- stände desto mehrere Fortschritte machte. Zwey Urkunden, die darüber der Kaiser Friedrich der II. im Jahre 1220. den geistlichen, und im Jahre 1232. den weltlichen Reichsständen gab, können als die ersten Grundfesten angesehen werden, wo- mit von Seiten des Kaisers die landesherrlichen Rechte, die nur durch Herkommen nach und nach bis auf diesen Punct gebracht waren, zuerst aus- drücklich bekräftiget wurden (i).
Beide
(i)Schmaußcorp. iur. publ. S. 4-8. Mein Hauptfaden der Reichsgeschichte S. 276-279.
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
XII. Merkliche Abnahme der kaiſerlichen Gewalt, und Zuwachs der reichsſtaͤndiſchen landesherrlichen Rechte unter Friedrich dem II. 1220-1235.
I-IV. Zwey Urkunden Friedrichs des II. fuͤr die geiſt- lichen und weltlichen Reichsſtaͤnde zu Befeſtigung ihrer lan- desherrlichen Rechte. — V-VIII. Befoͤrderung dieſer landes- herrlichen Gewalt von Seiten der Landſchaften. — IX. So bekam Teutſchland die Geſtalt eines zuſammengeſetzten Staats- koͤrpers, der ſich in viele beſondere Staaten vertheilte. — X. XI. Urſprung und Beſchaffenheit des kaiſerlichen Hofge- richts, das um dieſe Zeit angelegt wurde. — XII. Vor- zuͤge und Unbequemlichkeiten der damaligen Gerichtsverfaſ- ſung. — XIII. XIV. Urſprung und Gebrauch der Austraͤge.
I.
Wenn ſoviele Mittel zuſammen wirkten, der paͤbſtlichen Gewalt und dem Uebergewichte des geiſtlichen Standes noch einen betraͤchtlichen Zuwachs zu verſchaffen; ſo ward hingegen immer merklicher, wie ſehr die kaiſerliche Macht zuſehends abnahm, aber das Anſehen der Teutſchen Reichs- ſtaͤnde deſto mehrere Fortſchritte machte. Zwey Urkunden, die daruͤber der Kaiſer Friedrich der II. im Jahre 1220. den geiſtlichen, und im Jahre 1232. den weltlichen Reichsſtaͤnden gab, koͤnnen als die erſten Grundfeſten angeſehen werden, wo- mit von Seiten des Kaiſers die landesherrlichen Rechte, die nur durch Herkommen nach und nach bis auf dieſen Punct gebracht waren, zuerſt aus- druͤcklich bekraͤftiget wurden (i).
Beide
(i)Schmaußcorp. iur. publ. S. 4-8. Mein Hauptfaden der Reichsgeſchichte S. 276-279.
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Rechte unter Friedrich dem II. 1220-1235.
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desherrlichen Rechte. — V-VIII. Befoͤrderung dieſer landes-
herrlichen Gewalt von Seiten der Landſchaften. — IX. So
bekam Teutſchland die Geſtalt eines zuſammengeſetzten Staats-
koͤrpers, der ſich in viele beſondere Staaten vertheilte. —
X. XI. Urſprung und Beſchaffenheit des kaiſerlichen Hofge-
richts, das um dieſe Zeit angelegt wurde. — XII. Vor-
zuͤge und Unbequemlichkeiten der damaligen Gerichtsverfaſ-
ſung. — XIII. XIV. Urſprung und Gebrauch der Austraͤge.
Wenn ſoviele Mittel zuſammen wirkten, der
paͤbſtlichen Gewalt und dem Uebergewichte
des geiſtlichen Standes noch einen betraͤchtlichen
Zuwachs zu verſchaffen; ſo ward hingegen immer
merklicher, wie ſehr die kaiſerliche Macht zuſehends
abnahm, aber das Anſehen der Teutſchen Reichs-
ſtaͤnde deſto mehrere Fortſchritte machte. Zwey
Urkunden, die daruͤber der Kaiſer Friedrich der II.
im Jahre 1220. den geiſtlichen, und im Jahre
1232. den weltlichen Reichsſtaͤnden gab, koͤnnen
als die erſten Grundfeſten angeſehen werden, wo-
mit von Seiten des Kaiſers die landesherrlichen
Rechte, die nur durch Herkommen nach und nach
bis auf dieſen Punct gebracht waren, zuerſt aus-
druͤcklich bekraͤftiget wurden (i).
Beide
(i) Schmauß corp. iur. publ. S. 4-8. Mein
Hauptfaden der Reichsgeſchichte S. 276-279.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/238>, abgerufen am 22.02.2025.
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