Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.10) Lothar. II. -- Fried. II. 1125-1235. üblen Erfolg man einer Verunwilligung zwischenHenrichen und dem Kaiser zuschrieb, verschiedene Klagen wider jenen geführet wurden, zu deren Erörterung Henrichen mehrere Tagfahrten nach ein- ander angesetzt wurden, auf denen er aber nicht erschien; daher die Acht als eine Strafe des Un- gehorsams wider ihn erkannt wurde. Je gewöhn- licher es war, daß eine solche Ungehorsams-Acht wieder aufgehoben wurde, wenn binnen Jahr und Tag dagegen Vorstellungen geschahen; je weniger mochte Henrich wegen der Folgen dieser Acht be- sorgt seyn, zumal da er sich des Ungrundes der Beschwerden, die man wider ihn vorbrachte, be- wußt war, und da er sich überzeugt hielt, daß selbst in der Art und Weise, wie man das Ge- richt bestellt, und die Acht wider ihn erkannt hat- te, manches widerrechtliche vorgegangen war. Die Besetzung des Gerichts schien zwar inXII. neben
10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235. uͤblen Erfolg man einer Verunwilligung zwiſchenHenrichen und dem Kaiſer zuſchrieb, verſchiedene Klagen wider jenen gefuͤhret wurden, zu deren Eroͤrterung Henrichen mehrere Tagfahrten nach ein- ander angeſetzt wurden, auf denen er aber nicht erſchien; daher die Acht als eine Strafe des Un- gehorſams wider ihn erkannt wurde. Je gewoͤhn- licher es war, daß eine ſolche Ungehorſams-Acht wieder aufgehoben wurde, wenn binnen Jahr und Tag dagegen Vorſtellungen geſchahen; je weniger mochte Henrich wegen der Folgen dieſer Acht be- ſorgt ſeyn, zumal da er ſich des Ungrundes der Beſchwerden, die man wider ihn vorbrachte, be- wußt war, und da er ſich uͤberzeugt hielt, daß ſelbſt in der Art und Weiſe, wie man das Ge- richt beſtellt, und die Acht wider ihn erkannt hat- te, manches widerrechtliche vorgegangen war. Die Beſetzung des Gerichts ſchien zwar inXII. neben
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10) Lothar. II. — Fried. II. 1125-1235.
uͤblen Erfolg man einer Verunwilligung zwiſchen
Henrichen und dem Kaiſer zuſchrieb, verſchiedene
Klagen wider jenen gefuͤhret wurden, zu deren
Eroͤrterung Henrichen mehrere Tagfahrten nach ein-
ander angeſetzt wurden, auf denen er aber nicht
erſchien; daher die Acht als eine Strafe des Un-
gehorſams wider ihn erkannt wurde. Je gewoͤhn-
licher es war, daß eine ſolche Ungehorſams-Acht
wieder aufgehoben wurde, wenn binnen Jahr und
Tag dagegen Vorſtellungen geſchahen; je weniger
mochte Henrich wegen der Folgen dieſer Acht be-
ſorgt ſeyn, zumal da er ſich des Ungrundes der
Beſchwerden, die man wider ihn vorbrachte, be-
wußt war, und da er ſich uͤberzeugt hielt, daß
ſelbſt in der Art und Weiſe, wie man das Ge-
richt beſtellt, und die Acht wider ihn erkannt hat-
te, manches widerrechtliche vorgegangen war.
Die Beſetzung des Gerichts ſchien zwar in
ſo weit ihre verfaſſungsmaͤßige Richtigkeit zu ha-
ben, als eine Anzahl Fuͤrſten dazu gezogen waren,
und alſo dem Grundſatze ein Gnuͤge geſchah, daß
niemand anders, als durch ſeines Gleichen, ver-
urtheilet werden koͤnne. Aber das verſtand ſich
doch von ſelbſten, daß ein Gericht auch nicht an-
ders, als mit unpartheyiſchen Richtern, nicht mit
ſolchen, die ſelbſt Widerſacher des zu verurtheilen-
den waren, beſetzt ſeyn mußte. Darum war un-
ſtreitig die Beſchwerde Henrichs des Loͤwen ſehr
gegruͤndet, da der Erzbiſchof Philipp von Coͤlln
und andere, die ſchon als Anklaͤger und Widerſa-
cher gegen ihn aufgetreten waren, jetzt auch als
Mitglieder des Gerichts erſchienen, vor welchem
er zur Verantwortung gezogen werden ſollte. Da-
neben
XII.
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