Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. als ein feierliches Grundgesetz bekannt machen ließ,war so eingerichtet, daß zwar Mordbrenner und Stöhrer der öffentlichen Ruhe in die Acht erklärt werden sollten; jedoch mit der ausdrücklichen Aus- nahme, daß es einem jeden vorbehalten blieb, sein Recht gegen den andern mit Gewalt auszumachen, wenn er es seinem Widersacher nur drey Tage vor- her verkündigen, und ihm also den Frieden absa- gen ließe. IX. Daneben enthielt dieser Landfriede die merk- X. Eines der wichtigsten Beyspiele dieser Art fand bei-
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. als ein feierliches Grundgeſetz bekannt machen ließ,war ſo eingerichtet, daß zwar Mordbrenner und Stoͤhrer der oͤffentlichen Ruhe in die Acht erklaͤrt werden ſollten; jedoch mit der ausdruͤcklichen Aus- nahme, daß es einem jeden vorbehalten blieb, ſein Recht gegen den andern mit Gewalt auszumachen, wenn er es ſeinem Widerſacher nur drey Tage vor- her verkuͤndigen, und ihm alſo den Frieden abſa- gen ließe. IX. Daneben enthielt dieſer Landfriede die merk- X. Eines der wichtigſten Beyſpiele dieſer Art fand bei-
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
als ein feierliches Grundgeſetz bekannt machen ließ,
war ſo eingerichtet, daß zwar Mordbrenner und
Stoͤhrer der oͤffentlichen Ruhe in die Acht erklaͤrt
werden ſollten; jedoch mit der ausdruͤcklichen Aus-
nahme, daß es einem jeden vorbehalten blieb, ſein
Recht gegen den andern mit Gewalt auszumachen,
wenn er es ſeinem Widerſacher nur drey Tage vor-
her verkuͤndigen, und ihm alſo den Frieden abſa-
gen ließe.
Daneben enthielt dieſer Landfriede die merk-
wuͤrdige Clauſel, daß ſowohl Herzoge als Marg-
grafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und andere Gra-
fen diejenigen, die ſich eine widerrechtliche Stoͤh-
rung der oͤffentlichen Ruhe zu Schulden kommen
ließen, nicht nur im Namen des Kaiſers, ſondern
auch aus ihrer eignen herzoglichen oder fuͤrſtlichen
und graͤflichen Befugniß in die Acht erklaͤren ſoll-
ten. (Woraus ſich theils die damalige Einthei-
lung der weltlichen Staͤnde, wie ſie meiſt noch jetzt
iſt, theils ſchon der große Fortſchritt zur landes-
herrlichen Gewalt derſelben abnehmen laͤßt.) In-
zwiſchen verſtand ſichs, daß Achtserklaͤrungen und
aͤhnliche Verurtheilungen nicht anders, als vor
feierlich gehegtem Gerichte, geſchehen konnten. Und
darin erhielt ſich noch lange die Altteutſche Ge-
richtsverfaſſung, daß ein jeder durch ſeines Glei-
chen, und zwar unter dem Vorſitz des Regenten
oder eines von demſelben dazu ernannten Richters,
aber mit Zuziehung und nach dem Ausſpruche meh-
rerer Beyſitzer oder ſo genannter Schoͤppen, geur-
theilt werden mußte.
Eines der wichtigſten Beyſpiele dieſer Art fand
ſich in den Achtserklaͤrungen, welche unter den
bei-
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