(1048.) dasselbe besaß, bis erst Franz Stephan, der Vater Josephs des II., im Wiener Frieden 1735. genöthiget wurde, es gegen Toscana zu vertauschen. So würden auch die Vorfahren des Hauses Braunschweig-Lüneburg vom Welfi- schen Stamme das Herzogthum Baiern von 1070. her, und das Herzogthum Sachsen von 1137. her behalten haben, wenn nicht die Achtserklärun- gen Henrichs des Stolzen 1138. und Henrichs des Löwen 1180. sie darum gebracht hätten.
Diesen beiden Häusern kann übrigens in An-IX. sehung ihrer altherzoglichen Herkunft von so hohen Zeiten hinauf von allen jetzt blühenden Häusern keines an die Seite gesetzt werden; außer daß das Haus Hessen von den ehemaligen Herzogen von Brabant, und das Haus Baden von ehema- ligen Herzogen von Zähringen abstammt. Doch dieses Zähringen war nur ein Schloß, das nur den Stammsitz eines gräflichen oder dynastischen Geschlechts im Breisgau ausmachte, und nur da- durch das Prädicat eines Herzogthums bekam, weil die Besitzer dieses Schlosses eine Zeitlang (1060- 1073.) Herzoge in Kärnthen gewesen waren, und nachher das Versprechen erhalten hatten, Herzoge in Schwaben zu werden, ohne doch dazu zu ge- langen; da sie dann den herzoglichen Titel zwar fortgeführt haben, jedoch nur in Verbindung mit ihrem Stammsitze, -- ungefähr eben so, wie jetzt im gemeinen Leben Herzoge von Weimar, Gotha, Hildburghausen, und Landgrafen von Darmstadt u. s. w. genannt werden, ungeachtet dieses an sich keine Fürstenthümer und Länder, sondern nur Resi- denzstädte sind, deren Besitzer wegen der Würde
des
9) Henrich der V. 1106-1125.
(1048.) daſſelbe beſaß, bis erſt Franz Stephan, der Vater Joſephs des II., im Wiener Frieden 1735. genoͤthiget wurde, es gegen Toscana zu vertauſchen. So wuͤrden auch die Vorfahren des Hauſes Braunſchweig-Luͤneburg vom Welfi- ſchen Stamme das Herzogthum Baiern von 1070. her, und das Herzogthum Sachſen von 1137. her behalten haben, wenn nicht die Achtserklaͤrun- gen Henrichs des Stolzen 1138. und Henrichs des Loͤwen 1180. ſie darum gebracht haͤtten.
Dieſen beiden Haͤuſern kann uͤbrigens in An-IX. ſehung ihrer altherzoglichen Herkunft von ſo hohen Zeiten hinauf von allen jetzt bluͤhenden Haͤuſern keines an die Seite geſetzt werden; außer daß das Haus Heſſen von den ehemaligen Herzogen von Brabant, und das Haus Baden von ehema- ligen Herzogen von Zaͤhringen abſtammt. Doch dieſes Zaͤhringen war nur ein Schloß, das nur den Stammſitz eines graͤflichen oder dynaſtiſchen Geſchlechts im Breisgau ausmachte, und nur da- durch das Praͤdicat eines Herzogthums bekam, weil die Beſitzer dieſes Schloſſes eine Zeitlang (1060- 1073.) Herzoge in Kaͤrnthen geweſen waren, und nachher das Verſprechen erhalten hatten, Herzoge in Schwaben zu werden, ohne doch dazu zu ge- langen; da ſie dann den herzoglichen Titel zwar fortgefuͤhrt haben, jedoch nur in Verbindung mit ihrem Stammſitze, — ungefaͤhr eben ſo, wie jetzt im gemeinen Leben Herzoge von Weimar, Gotha, Hildburghauſen, und Landgrafen von Darmſtadt u. ſ. w. genannt werden, ungeachtet dieſes an ſich keine Fuͤrſtenthuͤmer und Laͤnder, ſondern nur Reſi- denzſtaͤdte ſind, deren Beſitzer wegen der Wuͤrde
des
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[171/0205]
9) Henrich der V. 1106-1125.
(1048.) daſſelbe beſaß, bis erſt Franz Stephan,
der Vater Joſephs des II., im Wiener Frieden
1735. genoͤthiget wurde, es gegen Toscana zu
vertauſchen. So wuͤrden auch die Vorfahren des
Hauſes Braunſchweig-Luͤneburg vom Welfi-
ſchen Stamme das Herzogthum Baiern von 1070.
her, und das Herzogthum Sachſen von 1137.
her behalten haben, wenn nicht die Achtserklaͤrun-
gen Henrichs des Stolzen 1138. und Henrichs des
Loͤwen 1180. ſie darum gebracht haͤtten.
Dieſen beiden Haͤuſern kann uͤbrigens in An-
ſehung ihrer altherzoglichen Herkunft von ſo hohen
Zeiten hinauf von allen jetzt bluͤhenden Haͤuſern
keines an die Seite geſetzt werden; außer daß
das Haus Heſſen von den ehemaligen Herzogen
von Brabant, und das Haus Baden von ehema-
ligen Herzogen von Zaͤhringen abſtammt. Doch
dieſes Zaͤhringen war nur ein Schloß, das nur
den Stammſitz eines graͤflichen oder dynaſtiſchen
Geſchlechts im Breisgau ausmachte, und nur da-
durch das Praͤdicat eines Herzogthums bekam, weil
die Beſitzer dieſes Schloſſes eine Zeitlang (1060-
1073.) Herzoge in Kaͤrnthen geweſen waren, und
nachher das Verſprechen erhalten hatten, Herzoge
in Schwaben zu werden, ohne doch dazu zu ge-
langen; da ſie dann den herzoglichen Titel zwar
fortgefuͤhrt haben, jedoch nur in Verbindung mit
ihrem Stammſitze, — ungefaͤhr eben ſo, wie jetzt
im gemeinen Leben Herzoge von Weimar, Gotha,
Hildburghauſen, und Landgrafen von Darmſtadt
u. ſ. w. genannt werden, ungeachtet dieſes an ſich
keine Fuͤrſtenthuͤmer und Laͤnder, ſondern nur Reſi-
denzſtaͤdte ſind, deren Beſitzer wegen der Wuͤrde
des
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/205>, abgerufen am 23.07.2024.
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