Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.9) Henrich der V. 1106-1125. dem war die Beybehaltung eines gemeinsamen Na-mens und Wappens ein sicheres Zeichen gleicher Abkunft und gleichen gegenseitigen Rechts zur Erb- folge. In der Folge setzten die meisten Geschlech- ter des hohen und niedern Adels fast ihre ganze Wohlfahrt darin, Namen und Wappen mit ihren Geschlechtsgütern auf die späteste Nachkommenschaft fortzusetzen. (Fast alle unsere fürstliche und gräfliche alte Häuser sind in dem Falle, daß sie noch jetzt eben die Länder besitzen, und eben die Namen und Wappen führen, die ihre Vorfahren vom zwölf- ten Jahrhundert her gehabt haben. Zuwachs von mehreren Ländern und höheren Würden haben zwar viele bekommen. Verlust haben sie nicht anders als durch ganz außerordentliche Fälle, etwa von Achtserklärungen oder Krieg und Frieden, erlitten, wo Noth kein Gesetz hatte; wie die Beyspiele von der Welfischen Familie, die auf solche Art um Sach- sen und Baiern gekommen, bald vorkommen werden.) Von allem dem werden die historischen undVII. falls L 5
9) Henrich der V. 1106-1125. dem war die Beybehaltung eines gemeinſamen Na-mens und Wappens ein ſicheres Zeichen gleicher Abkunft und gleichen gegenſeitigen Rechts zur Erb- folge. In der Folge ſetzten die meiſten Geſchlech- ter des hohen und niedern Adels faſt ihre ganze Wohlfahrt darin, Namen und Wappen mit ihren Geſchlechtsguͤtern auf die ſpaͤteſte Nachkommenſchaft fortzuſetzen. (Faſt alle unſere fuͤrſtliche und graͤfliche alte Haͤuſer ſind in dem Falle, daß ſie noch jetzt eben die Laͤnder beſitzen, und eben die Namen und Wappen fuͤhren, die ihre Vorfahren vom zwoͤlf- ten Jahrhundert her gehabt haben. Zuwachs von mehreren Laͤndern und hoͤheren Wuͤrden haben zwar viele bekommen. Verluſt haben ſie nicht anders als durch ganz außerordentliche Faͤlle, etwa von Achtserklaͤrungen oder Krieg und Frieden, erlitten, wo Noth kein Geſetz hatte; wie die Beyſpiele von der Welfiſchen Familie, die auf ſolche Art um Sach- ſen und Baiern gekommen, bald vorkommen werden.) Von allem dem werden die hiſtoriſchen undVII. falls L 5
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9) Henrich der V. 1106-1125.
dem war die Beybehaltung eines gemeinſamen Na-
mens und Wappens ein ſicheres Zeichen gleicher
Abkunft und gleichen gegenſeitigen Rechts zur Erb-
folge. In der Folge ſetzten die meiſten Geſchlech-
ter des hohen und niedern Adels faſt ihre ganze
Wohlfahrt darin, Namen und Wappen mit ihren
Geſchlechtsguͤtern auf die ſpaͤteſte Nachkommenſchaft
fortzuſetzen. (Faſt alle unſere fuͤrſtliche und graͤfliche
alte Haͤuſer ſind in dem Falle, daß ſie noch jetzt
eben die Laͤnder beſitzen, und eben die Namen und
Wappen fuͤhren, die ihre Vorfahren vom zwoͤlf-
ten Jahrhundert her gehabt haben. Zuwachs von
mehreren Laͤndern und hoͤheren Wuͤrden haben zwar
viele bekommen. Verluſt haben ſie nicht anders
als durch ganz außerordentliche Faͤlle, etwa von
Achtserklaͤrungen oder Krieg und Frieden, erlitten,
wo Noth kein Geſetz hatte; wie die Beyſpiele von
der Welfiſchen Familie, die auf ſolche Art um Sach-
ſen und Baiern gekommen, bald vorkommen werden.)
Von allem dem werden die hiſtoriſchen und
genealogiſchen Eroͤrterungen dadurch ungemein er-
leichtert, weil bis zum zwoͤlften Jahrhundert hin-
auf die erblichen Geſchlechtsnamen eines jeden Hau-
ſes zum ſicherſten Leitfaden dienen. Hoͤher hinauf
ſind jene Eroͤrterungen deſto ſchwerer, weil da in
Urkunden einerley Zeit oft mehrere Perſonen mit
einerley Namen benannt vorkommen, ohne daß es
immer mit Zuverlaͤßigkeit zu beſtimmen iſt, z. B.
welcher von mehreren, die zu gleicher Zeit den
Namen Wilhelm oder Conrad gefuͤhret, zu den
Vorfahren dieſes oder jenen Hauſes gehoͤret habe.
Nur die zugleich etwa benannten Kloͤſter, oder
Schloͤſſer, Ritterguͤter und Doͤrfer, moͤgen allen-
falls
VII.
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