niter, 1118. Tempelherren, 1190. Marianer oder Teutsche Ritter; beide erste ohne Einschränkung auf eine Nation, der letztere nur für Teutschen Adel; alle mit unglaublicher Ausbreitung.
IX. Erfolg großer Veränderungen unter Henrich dem V. in der Staatsverfassung des Teutschen Reichs.
I. Erblichkeit der weltlichen Reichsstände; -- II. inson- derheit der Grafschaften, in den Niederlanden eher, im übri- gen Teutschlande später. -- III. IV. Verwandelung der Gaue in Grafschaften, -- mit erblichen Geschlechtsnamen von den Schlössern als Stammsitzen eines jeden Hauses; -- V. wor- in nur mit neu gebauten Schlössern oder vorgenommenen Todtheilungen zu Zeiten eine Aenderung vorgieng. -- VI. Gebrauch erblicher Wappen. -- VII. Schwierigkeit genea- logischer Erörterungen über das XII. Jahrhundert hinauf. -- Abstammung unserer meisten fürstlichen Häuser von ehemaligen gräflichen. -- VIII. Erblichkeit der Herzogthümer -- Her- kunft der Häuser Lothringen und Braunschweig-Lüneburg von diesen Zeiten her; -- IX. X. ingleichen der Häuser Hessen und Baden. -- XI. Art der Vererbung in fürstlichen Häusern auf mehrere Söhne, -- XII. noch ohne Recht der Erstge- buhrt. -- XIII. Nachherige vielfältige Veränderungen durch häufiges Aussterben vieler Häuser. -- XIV. Zustand der Wendischen Länder um diese Zeit.
Ein anderer Erfolg der bisherigen StreitigkeitenI. betraf die Erblichkeit der Grafschaften und Herzogthümer, die man nach ihrer ursprünglichen Beschaffenheit als Befehlshabungen, die von der Krone abhängig und mit jeder Person wandelbar wären, behandelt hatte, jetzt aber als erbliches Ei- genthum eines jeden Geschlechts, das sie einmal be- saß, zu behaupten anfieng.
Was
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9) Henrich der V. 1106-1125.
niter, 1118. Tempelherren, 1190. Marianer oder Teutſche Ritter; beide erſte ohne Einſchraͤnkung auf eine Nation, der letztere nur fuͤr Teutſchen Adel; alle mit unglaublicher Ausbreitung.
IX. Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich dem V. in der Staatsverfaſſung des Teutſchen Reichs.
I. Erblichkeit der weltlichen Reichsſtaͤnde; — II. inſon- derheit der Grafſchaften, in den Niederlanden eher, im uͤbri- gen Teutſchlande ſpaͤter. — III. IV. Verwandelung der Gaue in Grafſchaften, — mit erblichen Geſchlechtsnamen von den Schloͤſſern als Stammſitzen eines jeden Hauſes; — V. wor- in nur mit neu gebauten Schloͤſſern oder vorgenommenen Todtheilungen zu Zeiten eine Aenderung vorgieng. — VI. Gebrauch erblicher Wappen. — VII. Schwierigkeit genea- logiſcher Eroͤrterungen uͤber das XII. Jahrhundert hinauf. — Abſtammung unſerer meiſten fuͤrſtlichen Haͤuſer von ehemaligen graͤflichen. — VIII. Erblichkeit der Herzogthuͤmer — Her- kunft der Haͤuſer Lothringen und Braunſchweig-Luͤneburg von dieſen Zeiten her; — IX. X. ingleichen der Haͤuſer Heſſen und Baden. — XI. Art der Vererbung in fuͤrſtlichen Haͤuſern auf mehrere Soͤhne, — XII. noch ohne Recht der Erſtge- buhrt. — XIII. Nachherige vielfaͤltige Veraͤnderungen durch haͤufiges Ausſterben vieler Haͤuſer. — XIV. Zuſtand der Wendiſchen Laͤnder um dieſe Zeit.
Ein anderer Erfolg der bisherigen StreitigkeitenI. betraf die Erblichkeit der Grafſchaften und Herzogthuͤmer, die man nach ihrer urſpruͤnglichen Beſchaffenheit als Befehlshabungen, die von der Krone abhaͤngig und mit jeder Perſon wandelbar waͤren, behandelt hatte, jetzt aber als erbliches Ei- genthum eines jeden Geſchlechts, das ſie einmal be- ſaß, zu behaupten anfieng.
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9) Henrich der V. 1106-1125.
niter, 1118. Tempelherren, 1190. Marianer oder
Teutſche Ritter; beide erſte ohne Einſchraͤnkung auf
eine Nation, der letztere nur fuͤr Teutſchen Adel;
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IX.
Erfolg großer Veraͤnderungen unter Henrich
dem V. in der Staatsverfaſſung des Teutſchen
Reichs.
I. Erblichkeit der weltlichen Reichsſtaͤnde; — II. inſon-
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gen Teutſchlande ſpaͤter. — III. IV. Verwandelung der Gaue
in Grafſchaften, — mit erblichen Geſchlechtsnamen von den
Schloͤſſern als Stammſitzen eines jeden Hauſes; — V. wor-
in nur mit neu gebauten Schloͤſſern oder vorgenommenen
Todtheilungen zu Zeiten eine Aenderung vorgieng. — VI.
Gebrauch erblicher Wappen. — VII. Schwierigkeit genea-
logiſcher Eroͤrterungen uͤber das XII. Jahrhundert hinauf. —
Abſtammung unſerer meiſten fuͤrſtlichen Haͤuſer von ehemaligen
graͤflichen. — VIII. Erblichkeit der Herzogthuͤmer — Her-
kunft der Haͤuſer Lothringen und Braunſchweig-Luͤneburg von
dieſen Zeiten her; — IX. X. ingleichen der Haͤuſer Heſſen und
Baden. — XI. Art der Vererbung in fuͤrſtlichen Haͤuſern
auf mehrere Soͤhne, — XII. noch ohne Recht der Erſtge-
buhrt. — XIII. Nachherige vielfaͤltige Veraͤnderungen durch
haͤufiges Ausſterben vieler Haͤuſer. — XIV. Zuſtand der
Wendiſchen Laͤnder um dieſe Zeit.
Ein anderer Erfolg der bisherigen Streitigkeiten
betraf die Erblichkeit der Grafſchaften und
Herzogthuͤmer, die man nach ihrer urſpruͤnglichen
Beſchaffenheit als Befehlshabungen, die von der
Krone abhaͤngig und mit jeder Perſon wandelbar
waͤren, behandelt hatte, jetzt aber als erbliches Ei-
genthum eines jeden Geſchlechts, das ſie einmal be-
ſaß, zu behaupten anfieng.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/197>, abgerufen am 22.02.2025.
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