nicht mehr erwarten. (Unsere neuere Reichsgesetze (y) geben den Reichsvicarien die Administration des Reichs, im Fall ein minderjähriger Prinz zur kaiserlichen Regierung gelangen sollte, doch so, daß in dessen Namen die Ausfertigungen gesche- hen sollen.)
V.
Allem Ansehen nach ist übrigens zwischen Otto dem III. und dem Pabste Gregor dem V. (der sei- nes Vaters Schwester Enkel war,) eine neue Ver- fügung getroffen worden, daß von nun an jedes Oberhaupt des Teutschen Reichs von selbsten be- rechtiget seyn sollte, sowohl das Longobardische Königreich als das Römische Kaiserthum für sich in Anspruch zu nehmen; ohne daß also beides, wie bisher, nur noch an einen gewissen Stamm gebunden seyn sollte. Von dieser Zeit an wurde es also eine wahre Realverbindung, welche die Kaiserkrone auf ewig mit dem Besitze der Teut- schen Krone vereinigte. In der ersten Zeit gab es zwar noch einige Bewegungen darüber. Allein die Sache wurde gegen wiederholte Ansprüche durch- gesetzt. -- Daß aber Gregor bey dieser Gelegen- heit die sieben Churfürsten zu jedesmaliger Verrich- tung der Kaiserwahlen ernannt haben sollte, ist eine offenbare Erdichtung der folgenden Zeiten.
VI.
Schon bey Henrich demII. ereignete sich ein 1002Widerspruch in Italien, weil er kein Nachkömm- ling, sondern nur ein Seitenverwandter der Ottonen
war,
(y) Wahlcapitulation Josephs des I. (1690.) Art. 7. Wahlcap. Carls des VII. und Josephs des II. Art. 13. §. 9.
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
nicht mehr erwarten. (Unſere neuere Reichsgeſetze (y) geben den Reichsvicarien die Adminiſtration des Reichs, im Fall ein minderjaͤhriger Prinz zur kaiſerlichen Regierung gelangen ſollte, doch ſo, daß in deſſen Namen die Ausfertigungen geſche- hen ſollen.)
V.
Allem Anſehen nach iſt uͤbrigens zwiſchen Otto dem III. und dem Pabſte Gregor dem V. (der ſei- nes Vaters Schweſter Enkel war,) eine neue Ver- fuͤgung getroffen worden, daß von nun an jedes Oberhaupt des Teutſchen Reichs von ſelbſten be- rechtiget ſeyn ſollte, ſowohl das Longobardiſche Koͤnigreich als das Roͤmiſche Kaiſerthum fuͤr ſich in Anſpruch zu nehmen; ohne daß alſo beides, wie bisher, nur noch an einen gewiſſen Stamm gebunden ſeyn ſollte. Von dieſer Zeit an wurde es alſo eine wahre Realverbindung, welche die Kaiſerkrone auf ewig mit dem Beſitze der Teut- ſchen Krone vereinigte. In der erſten Zeit gab es zwar noch einige Bewegungen daruͤber. Allein die Sache wurde gegen wiederholte Anſpruͤche durch- geſetzt. — Daß aber Gregor bey dieſer Gelegen- heit die ſieben Churfuͤrſten zu jedesmaliger Verrich- tung der Kaiſerwahlen ernannt haben ſollte, iſt eine offenbare Erdichtung der folgenden Zeiten.
VI.
Schon bey Henrich demII. ereignete ſich ein 1002Widerſpruch in Italien, weil er kein Nachkoͤmm- ling, ſondern nur ein Seitenverwandter der Ottonen
war,
(y) Wahlcapitulation Joſephs des I. (1690.) Art. 7. Wahlcap. Carls des VII. und Joſephs des II. Art. 13. §. 9.
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
nicht mehr erwarten. (Unſere neuere Reichsgeſetze
(y) geben den Reichsvicarien die Adminiſtration
des Reichs, im Fall ein minderjaͤhriger Prinz zur
kaiſerlichen Regierung gelangen ſollte, doch ſo,
daß in deſſen Namen die Ausfertigungen geſche-
hen ſollen.)
Allem Anſehen nach iſt uͤbrigens zwiſchen Otto
dem III. und dem Pabſte Gregor dem V. (der ſei-
nes Vaters Schweſter Enkel war,) eine neue Ver-
fuͤgung getroffen worden, daß von nun an jedes
Oberhaupt des Teutſchen Reichs von ſelbſten be-
rechtiget ſeyn ſollte, ſowohl das Longobardiſche
Koͤnigreich als das Roͤmiſche Kaiſerthum fuͤr ſich
in Anſpruch zu nehmen; ohne daß alſo beides,
wie bisher, nur noch an einen gewiſſen Stamm
gebunden ſeyn ſollte. Von dieſer Zeit an wurde
es alſo eine wahre Realverbindung, welche die
Kaiſerkrone auf ewig mit dem Beſitze der Teut-
ſchen Krone vereinigte. In der erſten Zeit gab es
zwar noch einige Bewegungen daruͤber. Allein
die Sache wurde gegen wiederholte Anſpruͤche durch-
geſetzt. — Daß aber Gregor bey dieſer Gelegen-
heit die ſieben Churfuͤrſten zu jedesmaliger Verrich-
tung der Kaiſerwahlen ernannt haben ſollte, iſt eine
offenbare Erdichtung der folgenden Zeiten.
Schon bey Henrich dem II. ereignete ſich ein
Widerſpruch in Italien, weil er kein Nachkoͤmm-
ling, ſondern nur ein Seitenverwandter der Ottonen
war,
1002
(y) Wahlcapitulation Joſephs des I. (1690.)
Art. 7. Wahlcap. Carls des VII. und Joſephs des II.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/164>, abgerufen am 22.07.2024.
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