(Febr. 2.) zu Rom vom Pabste Johann dem XII. gekrönet, Berengar hingegen, nachdem er sich noch einige Zeit vergeblich gewehret hatte, zuletzt nach Bamberg verwiesen wurde. Auf einem nochma- ligen Römerzuge ließ hernach Otto auch schon sei- nen Sohn Otto den II. als Mitkaiser krönen.
VIII.
So hatte freylich Otto die Ehre, auf ähnliche Art, wie ehedem Carl der Große gethan hatte, sowohl die Römische Kaiserwürde als die Longo- bardische Krone auf sich und sein Haus zu brin- gen; ohne daß man doch noch zur Zeit sagen konnte, daß eine Realverbindung zwischen Italien und Teutschland damit auf beständig eingegangen worden wäre. Nur darin gieng Otto noch einen Schritt weiter, als Carl der Große gethan hatte, da er mit Weglaßung seiner übrigen Titel zuletzt sich nur Römischer Kaiser schrieb. Das gab wenigstens in der Folge Anlaß, daß man anfieng zu glauben, das Reich, das ein Römischer Kaiser beherrschte, sey selbst das Römische Reich; ohne zu unterscheiden, was ein Kaiser als Beherrscher der Stadt Rom und der Lombardey, und was er eigentlich als Oberhaupt des Teutschen Reichs zu sagen habe; -- so wie etwa ein Unwissender sich vorstellen mag, alle Länder, die der König in Preus- sen beherrsche, machten das Königreich Preussen aus; ohne daran zu denken, daß das Churfürsten- thum Brandenburg, die Herzogthümer Schlesien, Magdeburg, Pommern, Cleve u. s. w. mit dem Königreiche Preussen an sich weiter nichts zu thun haben, sondern ein jedes dieser Länder seine eigne Verfassung hat.
Otto
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
(Febr. 2.) zu Rom vom Pabſte Johann dem XII. gekroͤnet, Berengar hingegen, nachdem er ſich noch einige Zeit vergeblich gewehret hatte, zuletzt nach Bamberg verwieſen wurde. Auf einem nochma- ligen Roͤmerzuge ließ hernach Otto auch ſchon ſei- nen Sohn Otto den II. als Mitkaiſer kroͤnen.
VIII.
So hatte freylich Otto die Ehre, auf aͤhnliche Art, wie ehedem Carl der Große gethan hatte, ſowohl die Roͤmiſche Kaiſerwuͤrde als die Longo- bardiſche Krone auf ſich und ſein Haus zu brin- gen; ohne daß man doch noch zur Zeit ſagen konnte, daß eine Realverbindung zwiſchen Italien und Teutſchland damit auf beſtaͤndig eingegangen worden waͤre. Nur darin gieng Otto noch einen Schritt weiter, als Carl der Große gethan hatte, da er mit Weglaßung ſeiner uͤbrigen Titel zuletzt ſich nur Roͤmiſcher Kaiſer ſchrieb. Das gab wenigſtens in der Folge Anlaß, daß man anfieng zu glauben, das Reich, das ein Roͤmiſcher Kaiſer beherrſchte, ſey ſelbſt das Roͤmiſche Reich; ohne zu unterſcheiden, was ein Kaiſer als Beherrſcher der Stadt Rom und der Lombardey, und was er eigentlich als Oberhaupt des Teutſchen Reichs zu ſagen habe; — ſo wie etwa ein Unwiſſender ſich vorſtellen mag, alle Laͤnder, die der Koͤnig in Preuſ- ſen beherrſche, machten das Koͤnigreich Preuſſen aus; ohne daran zu denken, daß das Churfuͤrſten- thum Brandenburg, die Herzogthuͤmer Schleſien, Magdeburg, Pommern, Cleve u. ſ. w. mit dem Koͤnigreiche Preuſſen an ſich weiter nichts zu thun haben, ſondern ein jedes dieſer Laͤnder ſeine eigne Verfaſſung hat.
Otto
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
(Febr. 2.) zu Rom vom Pabſte Johann dem XII.
gekroͤnet, Berengar hingegen, nachdem er ſich noch
einige Zeit vergeblich gewehret hatte, zuletzt nach
Bamberg verwieſen wurde. Auf einem nochma-
ligen Roͤmerzuge ließ hernach Otto auch ſchon ſei-
nen Sohn Otto den II. als Mitkaiſer kroͤnen.
So hatte freylich Otto die Ehre, auf aͤhnliche
Art, wie ehedem Carl der Große gethan hatte,
ſowohl die Roͤmiſche Kaiſerwuͤrde als die Longo-
bardiſche Krone auf ſich und ſein Haus zu brin-
gen; ohne daß man doch noch zur Zeit ſagen
konnte, daß eine Realverbindung zwiſchen Italien
und Teutſchland damit auf beſtaͤndig eingegangen
worden waͤre. Nur darin gieng Otto noch einen
Schritt weiter, als Carl der Große gethan hatte,
da er mit Weglaßung ſeiner uͤbrigen Titel zuletzt
ſich nur Roͤmiſcher Kaiſer ſchrieb. Das gab
wenigſtens in der Folge Anlaß, daß man anfieng
zu glauben, das Reich, das ein Roͤmiſcher Kaiſer
beherrſchte, ſey ſelbſt das Roͤmiſche Reich; ohne
zu unterſcheiden, was ein Kaiſer als Beherrſcher
der Stadt Rom und der Lombardey, und was er
eigentlich als Oberhaupt des Teutſchen Reichs zu
ſagen habe; — ſo wie etwa ein Unwiſſender ſich
vorſtellen mag, alle Laͤnder, die der Koͤnig in Preuſ-
ſen beherrſche, machten das Koͤnigreich Preuſſen
aus; ohne daran zu denken, daß das Churfuͤrſten-
thum Brandenburg, die Herzogthuͤmer Schleſien,
Magdeburg, Pommern, Cleve u. ſ. w. mit dem
Koͤnigreiche Preuſſen an ſich weiter nichts zu thun
haben, ſondern ein jedes dieſer Laͤnder ſeine eigne
Verfaſſung hat.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/150>, abgerufen am 24.11.2024.
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