bis an den Rhein, wo Ludewigs des Teutschen Erbtheil angieng, außer daß derselbe auch vom linken Ufer des Rheines sich noch die Gegenden von Speier, Worms und Mainz ausbedungen hatte. In der Folge ist aber auch dieses Lothrin- gische Reich mit dem Teutschen vereiniget worden; so daß seitdem nicht mehr der Rhein die westliche Gränze von Teutschland geblieben, sondern diese bis an jene vier Flüsse ausgedehnt worden ist; welche hingegen seitdem bis jetzt noch zur Grund- lage der Französischen östlichen Gränze dienen müßen.
Kaum waren zwölf Jahre nach der zu Ver-V. dün gemachten Theilung des Fränkischen Reichs verflossen, als Lothars Erbtheil 855. wieder in855 drey Theile vertheilt wurde, da von seinen drey Söhnen der älteste, Ludewig der II. Italien mit der Kaiserwürde, der jüngste, Carl, Provence, der mittlere, Lothar der II., das von ihm eigentlich so genannte Lothringische Reich an der Mosel, Maas und Schelde bekam. Zwanzig Jahre hernach war aber auch von diesen drey Brüdern, die nach ein- ander bis dahin starben, keine rechtmäßige männ- liche Nachkommenschaft mehr übrig. Also entstan- den an statt der drey Stämme, unter welchen das Fränkische Reich seit 843. getheilt war, nunmehr mit dem Jahre 875. deren nur zwey; die aber über die Art, wie das solchergestalt erledigte Loth- ringische, Longobardische und Römische Reich jetzt mit dem östlich oder westlich Fränkischen Reiche vereiniget werden sollte, nichts weniger als einig waren. Ehe sich inzwischen davon der fernere Verlauf übersehen läßt, sind hier einige Haupt- umstände zu bemerken, die sowohl auf die dama-
ligen
7) Carolinger im Verfall 814-888.
bis an den Rhein, wo Ludewigs des Teutſchen Erbtheil angieng, außer daß derſelbe auch vom linken Ufer des Rheines ſich noch die Gegenden von Speier, Worms und Mainz ausbedungen hatte. In der Folge iſt aber auch dieſes Lothrin- giſche Reich mit dem Teutſchen vereiniget worden; ſo daß ſeitdem nicht mehr der Rhein die weſtliche Graͤnze von Teutſchland geblieben, ſondern dieſe bis an jene vier Fluͤſſe ausgedehnt worden iſt; welche hingegen ſeitdem bis jetzt noch zur Grund- lage der Franzoͤſiſchen oͤſtlichen Graͤnze dienen muͤßen.
Kaum waren zwoͤlf Jahre nach der zu Ver-V. duͤn gemachten Theilung des Fraͤnkiſchen Reichs verfloſſen, als Lothars Erbtheil 855. wieder in855 drey Theile vertheilt wurde, da von ſeinen drey Soͤhnen der aͤlteſte, Ludewig der II. Italien mit der Kaiſerwuͤrde, der juͤngſte, Carl, Provence, der mittlere, Lothar der II., das von ihm eigentlich ſo genannte Lothringiſche Reich an der Moſel, Maas und Schelde bekam. Zwanzig Jahre hernach war aber auch von dieſen drey Bruͤdern, die nach ein- ander bis dahin ſtarben, keine rechtmaͤßige maͤnn- liche Nachkommenſchaft mehr uͤbrig. Alſo entſtan- den an ſtatt der drey Staͤmme, unter welchen das Fraͤnkiſche Reich ſeit 843. getheilt war, nunmehr mit dem Jahre 875. deren nur zwey; die aber uͤber die Art, wie das ſolchergeſtalt erledigte Loth- ringiſche, Longobardiſche und Roͤmiſche Reich jetzt mit dem oͤſtlich oder weſtlich Fraͤnkiſchen Reiche vereiniget werden ſollte, nichts weniger als einig waren. Ehe ſich inzwiſchen davon der fernere Verlauf uͤberſehen laͤßt, ſind hier einige Haupt- umſtaͤnde zu bemerken, die ſowohl auf die dama-
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7) Carolinger im Verfall 814-888.
bis an den Rhein, wo Ludewigs des Teutſchen
Erbtheil angieng, außer daß derſelbe auch vom
linken Ufer des Rheines ſich noch die Gegenden
von Speier, Worms und Mainz ausbedungen
hatte. In der Folge iſt aber auch dieſes Lothrin-
giſche Reich mit dem Teutſchen vereiniget worden;
ſo daß ſeitdem nicht mehr der Rhein die weſtliche
Graͤnze von Teutſchland geblieben, ſondern dieſe
bis an jene vier Fluͤſſe ausgedehnt worden iſt;
welche hingegen ſeitdem bis jetzt noch zur Grund-
lage der Franzoͤſiſchen oͤſtlichen Graͤnze dienen muͤßen.
Kaum waren zwoͤlf Jahre nach der zu Ver-
duͤn gemachten Theilung des Fraͤnkiſchen Reichs
verfloſſen, als Lothars Erbtheil 855. wieder in
drey Theile vertheilt wurde, da von ſeinen drey
Soͤhnen der aͤlteſte, Ludewig der II. Italien mit
der Kaiſerwuͤrde, der juͤngſte, Carl, Provence, der
mittlere, Lothar der II., das von ihm eigentlich ſo
genannte Lothringiſche Reich an der Moſel, Maas
und Schelde bekam. Zwanzig Jahre hernach war
aber auch von dieſen drey Bruͤdern, die nach ein-
ander bis dahin ſtarben, keine rechtmaͤßige maͤnn-
liche Nachkommenſchaft mehr uͤbrig. Alſo entſtan-
den an ſtatt der drey Staͤmme, unter welchen das
Fraͤnkiſche Reich ſeit 843. getheilt war, nunmehr
mit dem Jahre 875. deren nur zwey; die aber
uͤber die Art, wie das ſolchergeſtalt erledigte Loth-
ringiſche, Longobardiſche und Roͤmiſche Reich jetzt
mit dem oͤſtlich oder weſtlich Fraͤnkiſchen Reiche
vereiniget werden ſollte, nichts weniger als einig
waren. Ehe ſich inzwiſchen davon der fernere
Verlauf uͤberſehen laͤßt, ſind hier einige Haupt-
umſtaͤnde zu bemerken, die ſowohl auf die dama-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/113>, abgerufen am 26.07.2024.
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