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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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I. Alte Zeiten bis 888.
er es gleich an dienlichen Gegenanstalten zu Wasser
und zu Lande nicht fehlen ließ. Seit dem Frieden
mit den Sachsen bekam sie Carl auch zu Lande an
diesem nunmehrigen äussersten nördlichen Ende seines
Reiches zu Nachbaren, ohne daß hier noch eine rich-
tige Gränzbestimmung vorhanden war. Von beiden
Seiten zogen sich hier schon Kriegsheere zusammen.
Jedoch eine unvermuthete Veränderung auf dem
Normännischen Throne brachte einen baldigen Frie-
densschluß zuwege, vermöge dessen hier die Eider
zur Gränze festgesetzt wurde, wie sie noch jetzt die
Gränze zwischen Holstein und Schleswig, und eben
damit auch die Gränze des Teutschen Reichs in
dieser Gegend ausmacht.



XXVII.

Ausser allen diesen Begebenheiten, deren An-
denken uns die Geschichte auf behalten hat, haben
wir noch ein schätzbares Denkmaal von Carl dem
Großen in seinen Gesetzen, die unter den so ge-
nannten Capitularien der Fränkischen Könige
den größten und wichtigsten Theil ausmachen; Ein
Werk, das zwar schon in den Jahren 827. und
845. eigne Sammler beschäfftiget hatte, aber auch
wieder ganze Jahrhunderte hindurch in Vergessen-
heit gerathen war, als es in den Jahren 1531.
und 1545, die Aufmerksamkeit etlicher Teutschen
Gelehrten zuerst wieder aus dem Staube hervor-
brachte; worauf seitdem erst mehrere Französische,
freylich ungleich prächtigere Ausgaben davon er-
schienen sind. Diese Capitularien kann man nicht
lesen, ohne mit Bewunderung wahrzunehmen, wel-
che Fortschritte Carl der Große auch mittelst der
Gesetzgebung that, um die Cultur der seinem Sce-

pter

I. Alte Zeiten bis 888.
er es gleich an dienlichen Gegenanſtalten zu Waſſer
und zu Lande nicht fehlen ließ. Seit dem Frieden
mit den Sachſen bekam ſie Carl auch zu Lande an
dieſem nunmehrigen aͤuſſerſten noͤrdlichen Ende ſeines
Reiches zu Nachbaren, ohne daß hier noch eine rich-
tige Graͤnzbeſtimmung vorhanden war. Von beiden
Seiten zogen ſich hier ſchon Kriegsheere zuſammen.
Jedoch eine unvermuthete Veraͤnderung auf dem
Normaͤnniſchen Throne brachte einen baldigen Frie-
densſchluß zuwege, vermoͤge deſſen hier die Eider
zur Graͤnze feſtgeſetzt wurde, wie ſie noch jetzt die
Graͤnze zwiſchen Holſtein und Schleswig, und eben
damit auch die Graͤnze des Teutſchen Reichs in
dieſer Gegend ausmacht.



XXVII.

Auſſer allen dieſen Begebenheiten, deren An-
denken uns die Geſchichte auf behalten hat, haben
wir noch ein ſchaͤtzbares Denkmaal von Carl dem
Großen in ſeinen Geſetzen, die unter den ſo ge-
nannten Capitularien der Fraͤnkiſchen Koͤnige
den groͤßten und wichtigſten Theil ausmachen; Ein
Werk, das zwar ſchon in den Jahren 827. und
845. eigne Sammler beſchaͤfftiget hatte, aber auch
wieder ganze Jahrhunderte hindurch in Vergeſſen-
heit gerathen war, als es in den Jahren 1531.
und 1545, die Aufmerkſamkeit etlicher Teutſchen
Gelehrten zuerſt wieder aus dem Staube hervor-
brachte; worauf ſeitdem erſt mehrere Franzoͤſiſche,
freylich ungleich praͤchtigere Ausgaben davon er-
ſchienen ſind. Dieſe Capitularien kann man nicht
leſen, ohne mit Bewunderung wahrzunehmen, wel-
che Fortſchritte Carl der Große auch mittelſt der
Geſetzgebung that, um die Cultur der ſeinem Sce-

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[70/0104] I. Alte Zeiten bis 888. er es gleich an dienlichen Gegenanſtalten zu Waſſer und zu Lande nicht fehlen ließ. Seit dem Frieden mit den Sachſen bekam ſie Carl auch zu Lande an dieſem nunmehrigen aͤuſſerſten noͤrdlichen Ende ſeines Reiches zu Nachbaren, ohne daß hier noch eine rich- tige Graͤnzbeſtimmung vorhanden war. Von beiden Seiten zogen ſich hier ſchon Kriegsheere zuſammen. Jedoch eine unvermuthete Veraͤnderung auf dem Normaͤnniſchen Throne brachte einen baldigen Frie- densſchluß zuwege, vermoͤge deſſen hier die Eider zur Graͤnze feſtgeſetzt wurde, wie ſie noch jetzt die Graͤnze zwiſchen Holſtein und Schleswig, und eben damit auch die Graͤnze des Teutſchen Reichs in dieſer Gegend ausmacht. Auſſer allen dieſen Begebenheiten, deren An- denken uns die Geſchichte auf behalten hat, haben wir noch ein ſchaͤtzbares Denkmaal von Carl dem Großen in ſeinen Geſetzen, die unter den ſo ge- nannten Capitularien der Fraͤnkiſchen Koͤnige den groͤßten und wichtigſten Theil ausmachen; Ein Werk, das zwar ſchon in den Jahren 827. und 845. eigne Sammler beſchaͤfftiget hatte, aber auch wieder ganze Jahrhunderte hindurch in Vergeſſen- heit gerathen war, als es in den Jahren 1531. und 1545, die Aufmerkſamkeit etlicher Teutſchen Gelehrten zuerſt wieder aus dem Staube hervor- brachte; worauf ſeitdem erſt mehrere Franzoͤſiſche, freylich ungleich praͤchtigere Ausgaben davon er- ſchienen ſind. Dieſe Capitularien kann man nicht leſen, ohne mit Bewunderung wahrzunehmen, wel- che Fortſchritte Carl der Große auch mittelſt der Geſetzgebung that, um die Cultur der ſeinem Sce- pter

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/104>, abgerufen am 24.11.2024.