5) Das fünfte gebietet die Gutthätigkeit gegen die Armen in Essen, Trinken und Gelde, nachdem es ihr Bedürfniß und des Gebers Vermögen mit sich bringt.
6) Das sechste verbietet die Unterdrückung, Beleidigung und Ueberwältigung der Armen.
7) Das siebente befiehlt die Feyer gewisser Festtage ohne alle Ausschweifungen.
8) Das achte verbietet alles Stehlen, es sey so geringe als es wolle, oder die Ent- wendung desjenigen, was einem anver- traut worden. Dagegen gebietet es, mit dem Lohn, den ein andrer für die Arbeit giebt, zufrieden zu seyn, weil niemand zum Eigenthum eines andern ein Recht hat.
Ein jeder Stamm hat von diesen acht Ge- boten -- zwey erhalten. Die Braminen nah- men das erste und zweyte Gebot, weil ein gros- ser Theil ihrer Religion darinn besteht, keine Kreaturen zu tödten. Den Kaufleuten sind die- se Gebote gleichfalls auferlegt, weil sie den Braminen am nächsten kommen. Das dritte und vierte Gebot, welches die Andacht befiehlt, und allen Betrug im Handel und Wandel ver- bietet, geht blos die Shudderi an. Das fünfte und sechste Gebot geht die Kutteri an, weil diejenigen, welche Macht besitzen, sich der Ueberwältigung am ehesten schuldig machen können. Das siebente und achte Gebot bezieht
sich
F f
5) Das fuͤnfte gebietet die Gutthaͤtigkeit gegen die Armen in Eſſen, Trinken und Gelde, nachdem es ihr Beduͤrfniß und des Gebers Vermoͤgen mit ſich bringt.
6) Das ſechſte verbietet die Unterdruͤckung, Beleidigung und Ueberwaͤltigung der Armen.
7) Das ſiebente befiehlt die Feyer gewiſſer Feſttage ohne alle Ausſchweifungen.
8) Das achte verbietet alles Stehlen, es ſey ſo geringe als es wolle, oder die Ent- wendung desjenigen, was einem anver- traut worden. Dagegen gebietet es, mit dem Lohn, den ein andrer fuͤr die Arbeit giebt, zufrieden zu ſeyn, weil niemand zum Eigenthum eines andern ein Recht hat.
Ein jeder Stamm hat von dieſen acht Ge- boten — zwey erhalten. Die Braminen nah- men das erſte und zweyte Gebot, weil ein groſ- ſer Theil ihrer Religion darinn beſteht, keine Kreaturen zu toͤdten. Den Kaufleuten ſind die- ſe Gebote gleichfalls auferlegt, weil ſie den Braminen am naͤchſten kommen. Das dritte und vierte Gebot, welches die Andacht befiehlt, und allen Betrug im Handel und Wandel ver- bietet, geht blos die Shudderi an. Das fuͤnfte und ſechſte Gebot geht die Kutteri an, weil diejenigen, welche Macht beſitzen, ſich der Ueberwaͤltigung am eheſten ſchuldig machen koͤnnen. Das ſiebente und achte Gebot bezieht
ſich
F f
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0475"n="449"/><list><item>5) Das <hirendition="#fr">fuͤnfte</hi> gebietet die Gutthaͤtigkeit<lb/>
gegen die Armen in Eſſen, Trinken und<lb/>
Gelde, nachdem es ihr Beduͤrfniß und<lb/>
des Gebers Vermoͤgen mit ſich bringt.</item><lb/><item>6) Das <hirendition="#fr">ſechſte</hi> verbietet die Unterdruͤckung,<lb/>
Beleidigung und Ueberwaͤltigung der<lb/>
Armen.</item><lb/><item>7) Das <hirendition="#fr">ſiebente</hi> befiehlt die Feyer gewiſſer<lb/>
Feſttage ohne alle Ausſchweifungen.</item><lb/><item>8) Das <hirendition="#fr">achte</hi> verbietet alles Stehlen, es<lb/>ſey ſo geringe als es wolle, oder die Ent-<lb/>
wendung desjenigen, was einem anver-<lb/>
traut worden. Dagegen gebietet es, mit<lb/>
dem Lohn, den ein andrer fuͤr die Arbeit<lb/>
giebt, zufrieden zu ſeyn, weil niemand<lb/>
zum Eigenthum eines andern ein Recht<lb/>
hat.</item></list><lb/><p>Ein jeder Stamm hat von dieſen acht Ge-<lb/>
boten — zwey erhalten. Die Braminen nah-<lb/>
men das erſte und zweyte Gebot, weil ein groſ-<lb/>ſer Theil ihrer Religion darinn beſteht, keine<lb/>
Kreaturen zu toͤdten. Den Kaufleuten ſind die-<lb/>ſe Gebote gleichfalls auferlegt, weil ſie den<lb/>
Braminen am naͤchſten kommen. Das dritte<lb/>
und vierte Gebot, welches die Andacht befiehlt,<lb/>
und allen Betrug im Handel und Wandel ver-<lb/>
bietet, geht blos die <hirendition="#fr">Shudderi</hi> an. Das<lb/>
fuͤnfte und ſechſte Gebot geht die <hirendition="#fr">Kutteri</hi> an,<lb/>
weil diejenigen, welche Macht beſitzen, ſich der<lb/>
Ueberwaͤltigung am eheſten ſchuldig machen<lb/>
koͤnnen. Das ſiebente und achte Gebot bezieht<lb/><fwplace="bottom"type="sig">F f</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſich</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[449/0475]
5) Das fuͤnfte gebietet die Gutthaͤtigkeit
gegen die Armen in Eſſen, Trinken und
Gelde, nachdem es ihr Beduͤrfniß und
des Gebers Vermoͤgen mit ſich bringt.
6) Das ſechſte verbietet die Unterdruͤckung,
Beleidigung und Ueberwaͤltigung der
Armen.
7) Das ſiebente befiehlt die Feyer gewiſſer
Feſttage ohne alle Ausſchweifungen.
8) Das achte verbietet alles Stehlen, es
ſey ſo geringe als es wolle, oder die Ent-
wendung desjenigen, was einem anver-
traut worden. Dagegen gebietet es, mit
dem Lohn, den ein andrer fuͤr die Arbeit
giebt, zufrieden zu ſeyn, weil niemand
zum Eigenthum eines andern ein Recht
hat.
Ein jeder Stamm hat von dieſen acht Ge-
boten — zwey erhalten. Die Braminen nah-
men das erſte und zweyte Gebot, weil ein groſ-
ſer Theil ihrer Religion darinn beſteht, keine
Kreaturen zu toͤdten. Den Kaufleuten ſind die-
ſe Gebote gleichfalls auferlegt, weil ſie den
Braminen am naͤchſten kommen. Das dritte
und vierte Gebot, welches die Andacht befiehlt,
und allen Betrug im Handel und Wandel ver-
bietet, geht blos die Shudderi an. Das
fuͤnfte und ſechſte Gebot geht die Kutteri an,
weil diejenigen, welche Macht beſitzen, ſich der
Ueberwaͤltigung am eheſten ſchuldig machen
koͤnnen. Das ſiebente und achte Gebot bezieht
ſich
F f
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/475>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.