Hauptstadt zu wenden. -- Der Kutual ver- richtet zugleich das Amt eines Policeyrichters und Oberprofoß. Das vornehmste eines Poli- ceyrichters unter dem Aurengzeb, der ein stren- ger Beobachter des Korans war, bestand dar- inn, diejenigen zur Bestrafung zu ziehen, wel- che dem Trunk zu sehr ergeben und in Besuchung liederlicher Häuser ihr Vergnügen fanden. -- Er muß dem Kayser von dem besondern Unord- nungen der Familien, Nachricht geben, ihm die Zänkereyen und die nächtlichen Zusammen- künfte melden. Er hat in allen Quartiren der Stadt seine Kundschafter, da es ihm dann nie an Neuigkeiten fehlen kann. Diese von den Kutuals gedungene Aufpasser, müßen die Häu- ser kehren, und die verdorbenen Gefäße wieder in Ordnung bringen. Jeden Morgen kommen sie zu den Bürgern, ziehen von den Geheimnis- sen der Familien Nachricht ein, befragen die Leibeigenen, und erstatten dem Kutual davon Nachricht. Dieser Beamte muß als Großpro- foß mit seinem Solde für alle Diebstähle, die in seinem Bezirke geschehen, haften. Dieß er- hält seine Wachsamkeit immer in Thätigkeit.
Die Gerichtsbarkeit des Kadi erstreckt sich nur auf Religionssachen, Ehescheidungen und andere Dinge, die die Ehe betreffen. Indes- sen kann keiner von den beyden Richtern ein To- desurtheil sprechen, ohne dem Kayser oder dem Unterkönige Bericht ertheilt zu haben: und nach des Ekbar Verordnungen, müßen diese
Ober-
Hauptſtadt zu wenden. — Der Kutual ver- richtet zugleich das Amt eines Policeyrichters und Oberprofoß. Das vornehmſte eines Poli- ceyrichters unter dem Aurengzeb, der ein ſtren- ger Beobachter des Korans war, beſtand dar- inn, diejenigen zur Beſtrafung zu ziehen, wel- che dem Trunk zu ſehr ergeben und in Beſuchung liederlicher Haͤuſer ihr Vergnuͤgen fanden. — Er muß dem Kayſer von dem beſondern Unord- nungen der Familien, Nachricht geben, ihm die Zaͤnkereyen und die naͤchtlichen Zuſammen- kuͤnfte melden. Er hat in allen Quartiren der Stadt ſeine Kundſchafter, da es ihm dann nie an Neuigkeiten fehlen kann. Dieſe von den Kutuals gedungene Aufpaſſer, muͤßen die Haͤu- ſer kehren, und die verdorbenen Gefaͤße wieder in Ordnung bringen. Jeden Morgen kommen ſie zu den Buͤrgern, ziehen von den Geheimniſ- ſen der Familien Nachricht ein, befragen die Leibeigenen, und erſtatten dem Kutual davon Nachricht. Dieſer Beamte muß als Großpro- foß mit ſeinem Solde fuͤr alle Diebſtaͤhle, die in ſeinem Bezirke geſchehen, haften. Dieß er- haͤlt ſeine Wachſamkeit immer in Thaͤtigkeit.
Die Gerichtsbarkeit des Kadi erſtreckt ſich nur auf Religionsſachen, Eheſcheidungen und andere Dinge, die die Ehe betreffen. Indeſ- ſen kann keiner von den beyden Richtern ein To- desurtheil ſprechen, ohne dem Kayſer oder dem Unterkoͤnige Bericht ertheilt zu haben: und nach des Ekbar Verordnungen, muͤßen dieſe
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Hauptſtadt zu wenden. — Der Kutual ver-
richtet zugleich das Amt eines Policeyrichters
und Oberprofoß. Das vornehmſte eines Poli-
ceyrichters unter dem Aurengzeb, der ein ſtren-
ger Beobachter des Korans war, beſtand dar-
inn, diejenigen zur Beſtrafung zu ziehen, wel-
che dem Trunk zu ſehr ergeben und in Beſuchung
liederlicher Haͤuſer ihr Vergnuͤgen fanden. —
Er muß dem Kayſer von dem beſondern Unord-
nungen der Familien, Nachricht geben, ihm
die Zaͤnkereyen und die naͤchtlichen Zuſammen-
kuͤnfte melden. Er hat in allen Quartiren der
Stadt ſeine Kundſchafter, da es ihm dann nie
an Neuigkeiten fehlen kann. Dieſe von den
Kutuals gedungene Aufpaſſer, muͤßen die Haͤu-
ſer kehren, und die verdorbenen Gefaͤße wieder
in Ordnung bringen. Jeden Morgen kommen
ſie zu den Buͤrgern, ziehen von den Geheimniſ-
ſen der Familien Nachricht ein, befragen die
Leibeigenen, und erſtatten dem Kutual davon
Nachricht. Dieſer Beamte muß als Großpro-
foß mit ſeinem Solde fuͤr alle Diebſtaͤhle, die
in ſeinem Bezirke geſchehen, haften. Dieß er-
haͤlt ſeine Wachſamkeit immer in Thaͤtigkeit.
Die Gerichtsbarkeit des Kadi erſtreckt ſich
nur auf Religionsſachen, Eheſcheidungen und
andere Dinge, die die Ehe betreffen. Indeſ-
ſen kann keiner von den beyden Richtern ein To-
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/462>, abgerufen am 25.11.2024.
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