dauern. Der unersättliche Geitz der Richter aber hat Fristen ersonnen, welche die Processe verewigen, und den Partheyen allen Marks aussaugen.
Es giebt in Siam (wie bereits an einem andern Orte angemerkt ist), keine Procuratoren, Notarien, noch andere Sachwalter dieser Art. Die Verschreibungen geschehen durch einen drit- ten, welcher das Verbrechen aufschreibt; (La Loubere Th. 2. Kap. 15) und dieses ist vor Ge- richte genug, weil das zwiefache Zeugniß desje- nigen, der die Verschreibung geschrieben hat, und des Gläubigers, der es vorzeigt, mehr gilt, als das einseitige Vorgeben des Schuldners, welcher es läugnet. Der Gebrauch der Pet- schafte ist bey Privatpersonen unbekannt; die obrigkeitlichen Personen allein haben ein Sie- gel, das ihnen der König giebt, und welches zu ihrem Amte gehört. Die Buchstaben und Fi- guren daran sind erhaben; man reibt es mit rother Dinte, und drückt es mit der Hand dar- auf. Der König hat ein besonders Siegel, das er niemanden anvertraut, und das er mit eigner Hand auf die Patente, die er ausferti- gen läßt, drückt. Die Privatpersonen setzen ihre Namen unter keine Schrift; sie machen nur ein Zeichen darunter, welches wie ein Kreutz aussiehet.
Die peinlichen Processe werden vor eben den Gerichten angestellt, wo man die bürgerlichen Processe anbringt; die ordentlichen Richter aber
können
dauern. Der unerſaͤttliche Geitz der Richter aber hat Friſten erſonnen, welche die Proceſſe verewigen, und den Partheyen allen Marks ausſaugen.
Es giebt in Siam (wie bereits an einem andern Orte angemerkt iſt), keine Procuratoren, Notarien, noch andere Sachwalter dieſer Art. Die Verſchreibungen geſchehen durch einen drit- ten, welcher das Verbrechen aufſchreibt; (La Loubere Th. 2. Kap. 15) und dieſes iſt vor Ge- richte genug, weil das zwiefache Zeugniß desje- nigen, der die Verſchreibung geſchrieben hat, und des Glaͤubigers, der es vorzeigt, mehr gilt, als das einſeitige Vorgeben des Schuldners, welcher es laͤugnet. Der Gebrauch der Pet- ſchafte iſt bey Privatperſonen unbekannt; die obrigkeitlichen Perſonen allein haben ein Sie- gel, das ihnen der Koͤnig giebt, und welches zu ihrem Amte gehoͤrt. Die Buchſtaben und Fi- guren daran ſind erhaben; man reibt es mit rother Dinte, und druͤckt es mit der Hand dar- auf. Der Koͤnig hat ein beſonders Siegel, das er niemanden anvertraut, und das er mit eigner Hand auf die Patente, die er ausferti- gen laͤßt, druͤckt. Die Privatperſonen ſetzen ihre Namen unter keine Schrift; ſie machen nur ein Zeichen darunter, welches wie ein Kreutz ausſiehet.
Die peinlichen Proceſſe werden vor eben den Gerichten angeſtellt, wo man die buͤrgerlichen Proceſſe anbringt; die ordentlichen Richter aber
koͤnnen
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dauern. Der unerſaͤttliche Geitz der Richter
aber hat Friſten erſonnen, welche die Proceſſe
verewigen, und den Partheyen allen Marks
ausſaugen.
Es giebt in Siam (wie bereits an einem
andern Orte angemerkt iſt), keine Procuratoren,
Notarien, noch andere Sachwalter dieſer Art.
Die Verſchreibungen geſchehen durch einen drit-
ten, welcher das Verbrechen aufſchreibt; (La
Loubere Th. 2. Kap. 15) und dieſes iſt vor Ge-
richte genug, weil das zwiefache Zeugniß desje-
nigen, der die Verſchreibung geſchrieben hat,
und des Glaͤubigers, der es vorzeigt, mehr gilt,
als das einſeitige Vorgeben des Schuldners,
welcher es laͤugnet. Der Gebrauch der Pet-
ſchafte iſt bey Privatperſonen unbekannt; die
obrigkeitlichen Perſonen allein haben ein Sie-
gel, das ihnen der Koͤnig giebt, und welches zu
ihrem Amte gehoͤrt. Die Buchſtaben und Fi-
guren daran ſind erhaben; man reibt es mit
rother Dinte, und druͤckt es mit der Hand dar-
auf. Der Koͤnig hat ein beſonders Siegel,
das er niemanden anvertraut, und das er mit
eigner Hand auf die Patente, die er ausferti-
gen laͤßt, druͤckt. Die Privatperſonen ſetzen
ihre Namen unter keine Schrift; ſie machen
nur ein Zeichen darunter, welches wie ein Kreutz
ausſiehet.
Die peinlichen Proceſſe werden vor eben den
Gerichten angeſtellt, wo man die buͤrgerlichen
Proceſſe anbringt; die ordentlichen Richter aber
koͤnnen
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/358>, abgerufen am 22.11.2024.
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