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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777.

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wenn sie nicht ausdrückliche Erlaubniß vom
Kayser dazu haben.

In den vorigen Zeiten lebten zwar die chi-
nesischen und japanischen Monarchen in so voll-
kommner Freundschaft, daß sie einander mit
Gesandschaften und Geschenken überhäuften,
und ihren Unterthanen erlaubten, nicht nur mit
einander zu handeln, sondern auch sich in bey-
derseitigen Reichen niederzulassen. Es wurde
aber dieses gute Unternehmen öfters unterbro-
chen, und ihr Handel eine Zeitlang gesperrt, zu-
weilen auch auf beyden Seiten auf das härteste
verboten. Allein, seitdem die Tatarn sich des
chinesischen Reichs bemächtigt; so haben diese
Streitigkeiten, die verschiedentlich erzählt wer-
den *), in so weit aufgehört, daß die Chineser
nun freyen Handel nach Japan haben, die Ja-

paner
*) Man ließt in einem steinern Pfeiler in China
das Verbot, welches von Wort zu Wort also
lautet: Nachdem eine große Menge Japaner,
die sich in China niedergelassen, sich zusammen
gerottet, und sich eines gewissen Gebiets be-
mächtigt, nachdem sie vorher allerley Schand-
thaten ausgeübt, geplündert, geraubt, gesengt
und gestohlen; so wird ihre ganze Nation nicht
nur für unwürdig erklärt, im chinesischen Rei-
che zu wohnen, oder Handel und Gewerbe zu
treiben, sondern es wird auch zugleich allen Un-
terthanen hierdurch, bey harter Todesstrafe
verboten, nach Japan zu seegeln, oder irgend
auf eine Art mit dieser Nation Handel zu
treiben.

wenn ſie nicht ausdruͤckliche Erlaubniß vom
Kayſer dazu haben.

In den vorigen Zeiten lebten zwar die chi-
neſiſchen und japaniſchen Monarchen in ſo voll-
kommner Freundſchaft, daß ſie einander mit
Geſandſchaften und Geſchenken uͤberhaͤuften,
und ihren Unterthanen erlaubten, nicht nur mit
einander zu handeln, ſondern auch ſich in bey-
derſeitigen Reichen niederzulaſſen. Es wurde
aber dieſes gute Unternehmen oͤfters unterbro-
chen, und ihr Handel eine Zeitlang geſperrt, zu-
weilen auch auf beyden Seiten auf das haͤrteſte
verboten. Allein, ſeitdem die Tatarn ſich des
chineſiſchen Reichs bemaͤchtigt; ſo haben dieſe
Streitigkeiten, die verſchiedentlich erzaͤhlt wer-
den *), in ſo weit aufgehoͤrt, daß die Chineſer
nun freyen Handel nach Japan haben, die Ja-

paner
*) Man ließt in einem ſteinern Pfeiler in China
das Verbot, welches von Wort zu Wort alſo
lautet: Nachdem eine große Menge Japaner,
die ſich in China niedergelaſſen, ſich zuſammen
gerottet, und ſich eines gewiſſen Gebiets be-
maͤchtigt, nachdem ſie vorher allerley Schand-
thaten ausgeuͤbt, gepluͤndert, geraubt, geſengt
und geſtohlen; ſo wird ihre ganze Nation nicht
nur fuͤr unwuͤrdig erklaͤrt, im chineſiſchen Rei-
che zu wohnen, oder Handel und Gewerbe zu
treiben, ſondern es wird auch zugleich allen Un-
terthanen hierdurch, bey harter Todesſtrafe
verboten, nach Japan zu ſeegeln, oder irgend
auf eine Art mit dieſer Nation Handel zu
treiben.
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[96/0122] wenn ſie nicht ausdruͤckliche Erlaubniß vom Kayſer dazu haben. In den vorigen Zeiten lebten zwar die chi- neſiſchen und japaniſchen Monarchen in ſo voll- kommner Freundſchaft, daß ſie einander mit Geſandſchaften und Geſchenken uͤberhaͤuften, und ihren Unterthanen erlaubten, nicht nur mit einander zu handeln, ſondern auch ſich in bey- derſeitigen Reichen niederzulaſſen. Es wurde aber dieſes gute Unternehmen oͤfters unterbro- chen, und ihr Handel eine Zeitlang geſperrt, zu- weilen auch auf beyden Seiten auf das haͤrteſte verboten. Allein, ſeitdem die Tatarn ſich des chineſiſchen Reichs bemaͤchtigt; ſo haben dieſe Streitigkeiten, die verſchiedentlich erzaͤhlt wer- den *), in ſo weit aufgehoͤrt, daß die Chineſer nun freyen Handel nach Japan haben, die Ja- paner *) Man ließt in einem ſteinern Pfeiler in China das Verbot, welches von Wort zu Wort alſo lautet: Nachdem eine große Menge Japaner, die ſich in China niedergelaſſen, ſich zuſammen gerottet, und ſich eines gewiſſen Gebiets be- maͤchtigt, nachdem ſie vorher allerley Schand- thaten ausgeuͤbt, gepluͤndert, geraubt, geſengt und geſtohlen; ſo wird ihre ganze Nation nicht nur fuͤr unwuͤrdig erklaͤrt, im chineſiſchen Rei- che zu wohnen, oder Handel und Gewerbe zu treiben, ſondern es wird auch zugleich allen Un- terthanen hierdurch, bey harter Todesſtrafe verboten, nach Japan zu ſeegeln, oder irgend auf eine Art mit dieſer Nation Handel zu treiben.

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Zitationshilfe: [Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/122>, abgerufen am 24.11.2024.