Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Peschel, Oscar: Völkerkunde. Leipzig, 1874.

Bild:
<< vorherige Seite

Ehe und väterliche Gewalt.
An welche Gesetze die Verbreitung der mineralischen Schätze ge-
bunden ist, davon wissen wir noch sehr wenig, die Kostbarkeiten
der Thier- und Pflanzenwelt dagegen sind zwar auf klimatisch
begrenzte Zonen beschränkt, aber ihre örtliche Häufigkeit, Selten-
heit oder gänzliche Abwesenheit innerhalb der Zonen ihres mög-
lichen Auftretens ist nicht sowohl etwas gesetzmässiges als etwas
geschichtliches, in sofern sie abhängig erscheinen von dem Ort des
ersten Auftretens der Arten, sowie von dem Wanderungsvermögen
der letzteren und den geographischen Hindernissen, welche ihrer
Ausbreitung entgegentraten.

7. Ehe und väterliche Gewalt.

Der nächste und höchste Zweck der Ehe, nämlich die Er-
zeugung eines Nachwuchses kann nur nach dem Eintritt der
Geschlechtsreife erfüllt werden, die bei dem weiblichen Geschlecht
etwas früher als beim männlichen, in Nordeuropa etwa im 14. und
17. Lebensjahre, in Südeuropa etwas beschleunigter erreicht wird. In
heissen Erdstrichen stellen sich die bekannten Merkmale noch zei-
tiger ein, in Aegypten bei Knaben von 12 bis 15, bei Mädchen
von 11 bis 14 Jahren 1). Klunzinger, der kürzlich die Hoch-
zeit eines solchen Kinderpaares in Oberägypten beschrieben hat 2),
lässt daselbst Knaben von 15 bis 18 Jahren, Mädchen von 12 bis
14 Jahren heirathen und fügt bedeutsam hinzu, dass solche in
unsern Augen verfrühte Ehen doch in Bezug auf Kindersegen keine
üblen Wirkungen wahrnehmen lassen. Im nördlichen Persien treten
beim weiblichen Geschlechte die Wahrzeichen der Fruchtbarkeit
mit dem 13., im südlichen Persien schon zwischen dem 9. und 10.
Jahre ein 3). Auf den Philippinen werden 12 Jahre als das gesetz-
liche Alter für das weibliche Geschlecht vorgeschrieben, im Kirchen-
buche von Polangui fand jedoch Jagor 4) die Trauung eines Mäd-
chens von 9 Jahren und 10 Monaten eingetragen. Unter den

1) Hartmann, Nilländer. S. 215.
2) Ausland 1871. No. 40. S. 952.
3) Polak, Persien Bd. 1. S. 202.
4) Reisen in den Philippinen. Berlin 1873. S. 129.
15*

Ehe und väterliche Gewalt.
An welche Gesetze die Verbreitung der mineralischen Schätze ge-
bunden ist, davon wissen wir noch sehr wenig, die Kostbarkeiten
der Thier- und Pflanzenwelt dagegen sind zwar auf klimatisch
begrenzte Zonen beschränkt, aber ihre örtliche Häufigkeit, Selten-
heit oder gänzliche Abwesenheit innerhalb der Zonen ihres mög-
lichen Auftretens ist nicht sowohl etwas gesetzmässiges als etwas
geschichtliches, in sofern sie abhängig erscheinen von dem Ort des
ersten Auftretens der Arten, sowie von dem Wanderungsvermögen
der letzteren und den geographischen Hindernissen, welche ihrer
Ausbreitung entgegentraten.

7. Ehe und väterliche Gewalt.

Der nächste und höchste Zweck der Ehe, nämlich die Er-
zeugung eines Nachwuchses kann nur nach dem Eintritt der
Geschlechtsreife erfüllt werden, die bei dem weiblichen Geschlecht
etwas früher als beim männlichen, in Nordeuropa etwa im 14. und
17. Lebensjahre, in Südeuropa etwas beschleunigter erreicht wird. In
heissen Erdstrichen stellen sich die bekannten Merkmale noch zei-
tiger ein, in Aegypten bei Knaben von 12 bis 15, bei Mädchen
von 11 bis 14 Jahren 1). Klunzinger, der kürzlich die Hoch-
zeit eines solchen Kinderpaares in Oberägypten beschrieben hat 2),
lässt daselbst Knaben von 15 bis 18 Jahren, Mädchen von 12 bis
14 Jahren heirathen und fügt bedeutsam hinzu, dass solche in
unsern Augen verfrühte Ehen doch in Bezug auf Kindersegen keine
üblen Wirkungen wahrnehmen lassen. Im nördlichen Persien treten
beim weiblichen Geschlechte die Wahrzeichen der Fruchtbarkeit
mit dem 13., im südlichen Persien schon zwischen dem 9. und 10.
Jahre ein 3). Auf den Philippinen werden 12 Jahre als das gesetz-
liche Alter für das weibliche Geschlecht vorgeschrieben, im Kirchen-
buche von Polangui fand jedoch Jagor 4) die Trauung eines Mäd-
chens von 9 Jahren und 10 Monaten eingetragen. Unter den

1) Hartmann, Nilländer. S. 215.
2) Ausland 1871. No. 40. S. 952.
3) Polak, Persien Bd. 1. S. 202.
4) Reisen in den Philippinen. Berlin 1873. S. 129.
15*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0245" n="227"/><fw place="top" type="header">Ehe und väterliche Gewalt.</fw><lb/>
An welche Gesetze die Verbreitung der mineralischen Schätze ge-<lb/>
bunden ist, davon wissen wir noch sehr wenig, die Kostbarkeiten<lb/>
der Thier- und Pflanzenwelt dagegen sind zwar auf klimatisch<lb/>
begrenzte Zonen beschränkt, aber ihre örtliche Häufigkeit, Selten-<lb/>
heit oder gänzliche Abwesenheit innerhalb der Zonen ihres mög-<lb/>
lichen Auftretens ist nicht sowohl etwas gesetzmässiges als etwas<lb/>
geschichtliches, in sofern sie abhängig erscheinen von dem Ort des<lb/>
ersten Auftretens der Arten, sowie von dem Wanderungsvermögen<lb/>
der letzteren und den geographischen Hindernissen, welche ihrer<lb/>
Ausbreitung entgegentraten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head>7. <hi rendition="#g">Ehe und väterliche Gewalt</hi>.</head><lb/>
          <p>Der nächste und höchste Zweck der Ehe, nämlich die Er-<lb/>
zeugung eines Nachwuchses kann nur nach dem Eintritt der<lb/>
Geschlechtsreife erfüllt werden, die bei dem weiblichen Geschlecht<lb/>
etwas früher als beim männlichen, in Nordeuropa etwa im 14. und<lb/>
17. Lebensjahre, in Südeuropa etwas beschleunigter erreicht wird. In<lb/>
heissen Erdstrichen stellen sich die bekannten Merkmale noch zei-<lb/>
tiger ein, in Aegypten bei Knaben von 12 bis 15, bei Mädchen<lb/>
von 11 bis 14 Jahren <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Hartmann</hi>, Nilländer. S. 215.</note>. Klunzinger, der kürzlich die Hoch-<lb/>
zeit eines solchen Kinderpaares in Oberägypten beschrieben hat <note place="foot" n="2)">Ausland 1871. No. 40. S. 952.</note>,<lb/>
lässt daselbst Knaben von 15 bis 18 Jahren, Mädchen von 12 bis<lb/>
14 Jahren heirathen und fügt bedeutsam hinzu, dass solche in<lb/>
unsern Augen verfrühte Ehen doch in Bezug auf Kindersegen keine<lb/>
üblen Wirkungen wahrnehmen lassen. Im nördlichen Persien treten<lb/>
beim weiblichen Geschlechte die Wahrzeichen der Fruchtbarkeit<lb/>
mit dem 13., im südlichen Persien schon zwischen dem 9. und 10.<lb/>
Jahre ein <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Polak</hi>, Persien Bd. 1. S. 202.</note>. Auf den Philippinen werden 12 Jahre als das gesetz-<lb/>
liche Alter für das weibliche Geschlecht vorgeschrieben, im Kirchen-<lb/>
buche von Polangui fand jedoch Jagor <note place="foot" n="4)">Reisen in den Philippinen. Berlin 1873. S. 129.</note> die Trauung eines Mäd-<lb/>
chens von 9 Jahren und 10 Monaten eingetragen. Unter den<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">15*</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[227/0245] Ehe und väterliche Gewalt. An welche Gesetze die Verbreitung der mineralischen Schätze ge- bunden ist, davon wissen wir noch sehr wenig, die Kostbarkeiten der Thier- und Pflanzenwelt dagegen sind zwar auf klimatisch begrenzte Zonen beschränkt, aber ihre örtliche Häufigkeit, Selten- heit oder gänzliche Abwesenheit innerhalb der Zonen ihres mög- lichen Auftretens ist nicht sowohl etwas gesetzmässiges als etwas geschichtliches, in sofern sie abhängig erscheinen von dem Ort des ersten Auftretens der Arten, sowie von dem Wanderungsvermögen der letzteren und den geographischen Hindernissen, welche ihrer Ausbreitung entgegentraten. 7. Ehe und väterliche Gewalt. Der nächste und höchste Zweck der Ehe, nämlich die Er- zeugung eines Nachwuchses kann nur nach dem Eintritt der Geschlechtsreife erfüllt werden, die bei dem weiblichen Geschlecht etwas früher als beim männlichen, in Nordeuropa etwa im 14. und 17. Lebensjahre, in Südeuropa etwas beschleunigter erreicht wird. In heissen Erdstrichen stellen sich die bekannten Merkmale noch zei- tiger ein, in Aegypten bei Knaben von 12 bis 15, bei Mädchen von 11 bis 14 Jahren 1). Klunzinger, der kürzlich die Hoch- zeit eines solchen Kinderpaares in Oberägypten beschrieben hat 2), lässt daselbst Knaben von 15 bis 18 Jahren, Mädchen von 12 bis 14 Jahren heirathen und fügt bedeutsam hinzu, dass solche in unsern Augen verfrühte Ehen doch in Bezug auf Kindersegen keine üblen Wirkungen wahrnehmen lassen. Im nördlichen Persien treten beim weiblichen Geschlechte die Wahrzeichen der Fruchtbarkeit mit dem 13., im südlichen Persien schon zwischen dem 9. und 10. Jahre ein 3). Auf den Philippinen werden 12 Jahre als das gesetz- liche Alter für das weibliche Geschlecht vorgeschrieben, im Kirchen- buche von Polangui fand jedoch Jagor 4) die Trauung eines Mäd- chens von 9 Jahren und 10 Monaten eingetragen. Unter den 1) Hartmann, Nilländer. S. 215. 2) Ausland 1871. No. 40. S. 952. 3) Polak, Persien Bd. 1. S. 202. 4) Reisen in den Philippinen. Berlin 1873. S. 129. 15*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/peschel_voelkerkunde_1874
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/peschel_voelkerkunde_1874/245
Zitationshilfe: Peschel, Oscar: Völkerkunde. Leipzig, 1874, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/peschel_voelkerkunde_1874/245>, abgerufen am 19.11.2024.