Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.Geheimhaltung der Beichte. damit/ weil die Offenbahrung der Beichte ein crimen falsiwäre/ oder demselben gleich käme. Nun wüste man aber/ daß bey solchen Verbrechen die Todes-Straffe zuweilen statt hätte b). Da aber einige dafür gehalten/ die Absetzung sey eine allzuharte Straffe/ was werden sie dazu sagen/ wenn die Offenbahrung der Beichte manchmahl mit dem Leben gebüsset werden soll? §. XXXII. am Leben gestrafft worden. Bathner in Epit. colloq. Lutber. ge-Lebens-Straff derjenigen so aus der Beichts- geschwatzet. dencket, daß einer einem Mönch gebeichtet, er hätte seines Va- tern Bruder umgebracht. Dieses hätte er nachmahls noch ei- nem gebeichtet. Da man ihn nun nachmahls auf die tortur ge- bracht, habe er alles geläugnet, und den Richter an die Beicht- Väter verwiesen. Der eine hätte verneinet, daß ihm etwas ge- beichtet worden. Der ander hingegen habe alles, was ihm der Mensch in der Beichte geoffenbahret, heraus geplaudert. Man hätte also den verrätherischen Mönch auf einer Schleiffe durch die gantze Stadt geführet und aufgehängt. Der Rath zu Ve- nedig soll ebenfalls einen Mönch, der sich durch Geld erkauffen lassen, daß er aus der Beichte geschwatzet, zum Feuer verdam- met haben. b) Daß diejenigen, so Heimlichkeiten ausschwatzen, ein crimen fal-Straffen eines
falsi. si begiengen, soll aus dem L. I. §. ff. ad L. Com. de fals. erwiesen werden. Daß man aber zuweilen ein falsum mit dem Leben be- straffen könne, ist sowohl aus L. 5. & 22. C. ad L. com. de fals. als auch aus der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 112. erweiß- lich. Daselbst lauten die Worte also: Die sollen willkühr- lich an Leib oder Leben gestrafft werden. conf. Carpzouii prax crim. part. 3. qu. 133. Damhouder in prax rer. crim. c. 123. n. 23. Matth. Stephani ad constr. card. crim art. 112. Gemeiniglich aber ist bey einem falso der Staubpesen gebräuchlich. Jus provinc. Sa- xon. Lib. II. art. 13. Doch sind auch noch Fälle, da die Todes- Straffe dictirt werden kan. A) Nie- Geheimhaltung der Beichte. damit/ weil die Offenbahrung der Beichte ein crimen falſiwaͤre/ oder demſelben gleich kaͤme. Nun wuͤſte man aber/ daß bey ſolchen Verbrechen die Todes-Straffe zuweilen ſtatt haͤtte b). Da aber einige dafuͤr gehalten/ die Abſetzung ſey eine allzuharte Straffe/ was werden ſie dazu ſagen/ wenn die Offenbahrung der Beichte manchmahl mit dem Leben gebuͤſſet werden ſoll? §. XXXII. am Leben geſtrafft worden. Bathner in Epit. colloq. Lutber. ge-Lebens-Straff derjenigen ſo aus der Beichts- geſchwatzet. dencket, daß einer einem Moͤnch gebeichtet, er haͤtte ſeines Va- tern Bruder umgebracht. Dieſes haͤtte er nachmahls noch ei- nem gebeichtet. Da man ihn nun nachmahls auf die tortur ge- bracht, habe er alles gelaͤugnet, und den Richter an die Beicht- Vaͤter verwieſen. Der eine haͤtte verneinet, daß ihm etwas ge- beichtet worden. Der ander hingegen habe alles, was ihm der Menſch in der Beichte geoffenbahret, heraus geplaudert. Man haͤtte alſo den verraͤtheriſchen Moͤnch auf einer Schleiffe durch die gantze Stadt gefuͤhret und aufgehaͤngt. Der Rath zu Ve- nedig ſoll ebenfalls einen Moͤnch, der ſich durch Geld erkauffen laſſen, daß er aus der Beichte geſchwatzet, zum Feuer verdam- met haben. b) Daß diejenigen, ſo Heimlichkeiten ausſchwatzen, ein crimen fal-Straffen eines
falſi. ſi begiengen, ſoll aus dem L. I. §. ff. ad L. Com. de fals. erwieſen werden. Daß man aber zuweilen ein falſum mit dem Leben be- ſtraffen koͤnne, iſt ſowohl aus L. 5. & 22. C. ad L. com. de fals. als auch aus der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 112. erweiß- lich. Daſelbſt lauten die Worte alſo: Die ſollen willkuͤhr- lich an Leib oder Leben geſtrafft werden. conf. Carpzouii prax crim. part. 3. qu. 133. Damhouder in prax rer. crim. c. 123. n. 23. Matth. Stephani ad conſtr. card. crim art. 112. Gemeiniglich aber iſt bey einem falſo der Staubpeſen gebraͤuchlich. Jus provinc. Sa- xon. Lib. II. art. 13. Doch ſind auch noch Faͤlle, da die Todes- Straffe dictirt werden kan. A) Nie- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0362" n="343"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">Geheimhaltung der Beichte.</hi></fw><lb/> damit/ weil die Offenbahrung der Beichte ein <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">crimen falſi</hi></hi><lb/> waͤre/ oder demſelben gleich kaͤme. Nun wuͤſte man aber/<lb/> daß bey ſolchen Verbrechen die Todes-Straffe zuweilen ſtatt<lb/> haͤtte <note place="foot" n="b)">Daß diejenigen, ſo Heimlichkeiten ausſchwatzen, ein <hi rendition="#aq">crimen fal-</hi><note place="right">Straffen eines<lb/><hi rendition="#aq">falſi.</hi></note><lb/><hi rendition="#aq">ſi</hi> begiengen, ſoll aus dem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. I.</hi> §. <hi rendition="#i">ff. ad L. Com. de fals.</hi></hi> erwieſen<lb/> werden. Daß man aber zuweilen ein <hi rendition="#aq">falſum</hi> mit dem Leben be-<lb/> ſtraffen koͤnne, iſt ſowohl aus <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 5. & 22. C. ad L. com. de fals.</hi></hi> als<lb/> auch aus der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">art. 112.</hi></hi> erweiß-<lb/> lich. Daſelbſt lauten die Worte alſo: <hi rendition="#fr">Die ſollen willkuͤhr-<lb/> lich an Leib oder Leben geſtrafft werden.</hi> <hi rendition="#aq">conf. Carpzouii<lb/><hi rendition="#i">prax crim. part. 3. qu. 133.</hi> Damhouder <hi rendition="#i">in prax rer. crim. c. 123. n.<lb/> 23.</hi> Matth. Stephani <hi rendition="#i">ad conſtr. card. crim art. 112.</hi></hi> Gemeiniglich aber<lb/> iſt bey einem <hi rendition="#aq">falſo</hi> der Staubpeſen gebraͤuchlich. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Jus provinc. Sa-<lb/> xon. Lib. II. art. 13.</hi></hi> Doch ſind auch noch Faͤlle, da die Todes-<lb/> Straffe <hi rendition="#aq">dictirt</hi> werden kan.<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">A)</hi> Nie-</fw></note>. Da aber einige dafuͤr gehalten/ die Abſetzung<lb/> ſey eine allzuharte Straffe/ was werden ſie dazu ſagen/<lb/> wenn die Offenbahrung der Beichte manchmahl mit dem<lb/> Leben gebuͤſſet werden ſoll?</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. <hi rendition="#aq">XXXII.</hi></fw><lb/> <p> <note xml:id="i40" prev="#i39" place="foot" n="(a)">am Leben geſtrafft worden. <hi rendition="#aq">Bathner <hi rendition="#i">in Epit. colloq. Lutber.</hi></hi> ge-<note place="right">Lebens-Straff<lb/> derjenigen ſo<lb/> aus der Beichts-<lb/> geſchwatzet.</note><lb/> dencket, daß einer einem Moͤnch gebeichtet, er haͤtte ſeines Va-<lb/> tern Bruder umgebracht. Dieſes haͤtte er nachmahls noch ei-<lb/> nem gebeichtet. Da man ihn nun nachmahls auf die <hi rendition="#aq">tortur</hi> ge-<lb/> bracht, habe er alles gelaͤugnet, und den Richter an die Beicht-<lb/> Vaͤter verwieſen. Der eine haͤtte verneinet, daß ihm etwas ge-<lb/> beichtet worden. Der ander hingegen habe alles, was ihm der<lb/> Menſch in der Beichte geoffenbahret, heraus geplaudert. Man<lb/> haͤtte alſo den verraͤtheriſchen Moͤnch auf einer Schleiffe durch<lb/> die gantze Stadt gefuͤhret und aufgehaͤngt. Der Rath zu Ve-<lb/> nedig ſoll ebenfalls einen Moͤnch, der ſich durch Geld erkauffen<lb/> laſſen, daß er aus der Beichte geſchwatzet, zum Feuer verdam-<lb/> met haben.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0362]
Geheimhaltung der Beichte.
damit/ weil die Offenbahrung der Beichte ein crimen falſi
waͤre/ oder demſelben gleich kaͤme. Nun wuͤſte man aber/
daß bey ſolchen Verbrechen die Todes-Straffe zuweilen ſtatt
haͤtte b). Da aber einige dafuͤr gehalten/ die Abſetzung
ſey eine allzuharte Straffe/ was werden ſie dazu ſagen/
wenn die Offenbahrung der Beichte manchmahl mit dem
Leben gebuͤſſet werden ſoll?
§. XXXII.
(a)
b) Daß diejenigen, ſo Heimlichkeiten ausſchwatzen, ein crimen fal-
ſi begiengen, ſoll aus dem L. I. §. ff. ad L. Com. de fals. erwieſen
werden. Daß man aber zuweilen ein falſum mit dem Leben be-
ſtraffen koͤnne, iſt ſowohl aus L. 5. & 22. C. ad L. com. de fals. als
auch aus der peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung art. 112. erweiß-
lich. Daſelbſt lauten die Worte alſo: Die ſollen willkuͤhr-
lich an Leib oder Leben geſtrafft werden. conf. Carpzouii
prax crim. part. 3. qu. 133. Damhouder in prax rer. crim. c. 123. n.
23. Matth. Stephani ad conſtr. card. crim art. 112. Gemeiniglich aber
iſt bey einem falſo der Staubpeſen gebraͤuchlich. Jus provinc. Sa-
xon. Lib. II. art. 13. Doch ſind auch noch Faͤlle, da die Todes-
Straffe dictirt werden kan.
A) Nie-
(a) am Leben geſtrafft worden. Bathner in Epit. colloq. Lutber. ge-
dencket, daß einer einem Moͤnch gebeichtet, er haͤtte ſeines Va-
tern Bruder umgebracht. Dieſes haͤtte er nachmahls noch ei-
nem gebeichtet. Da man ihn nun nachmahls auf die tortur ge-
bracht, habe er alles gelaͤugnet, und den Richter an die Beicht-
Vaͤter verwieſen. Der eine haͤtte verneinet, daß ihm etwas ge-
beichtet worden. Der ander hingegen habe alles, was ihm der
Menſch in der Beichte geoffenbahret, heraus geplaudert. Man
haͤtte alſo den verraͤtheriſchen Moͤnch auf einer Schleiffe durch
die gantze Stadt gefuͤhret und aufgehaͤngt. Der Rath zu Ve-
nedig ſoll ebenfalls einen Moͤnch, der ſich durch Geld erkauffen
laſſen, daß er aus der Beichte geſchwatzet, zum Feuer verdam-
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