Perthes, Friedrich Christoph: Der deutsche Buchhandel als Bedingung des Daseyns einer deutschen Literatur. 1816.§. 14. Sobald die Glieder des Reichs sich wieder ge¬ §. 15. Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien für §. 16. Der Nachdruck als öffentliches Gewerbe §. 14. Sobald die Glieder des Reichs ſich wieder ge¬ §. 15. Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien fuͤr §. 16. Der Nachdruck als oͤffentliches Gewerbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0020" n="14"/> </div> <div n="2"> <head>§. 14.<lb/></head> <p>Sobald die Glieder des Reichs ſich wieder ge¬<lb/> ſammelt hatten, wurde ſogleich in dem zu Wien <hi rendition="#g">ge¬<lb/> ſchloſſenen</hi> Bunde verheißen, daß das Eigen¬<lb/> thumsrecht der Autoren und Verleger innerhalb des<lb/> Bundes geſchuͤtzt werden ſolle und nachdem die hohen<lb/> Bevollmaͤchtigten dieſen Gegenſtand einmal ihrer Auf¬<lb/> merkſamkeit gewuͤrdigt, mußte es ihnen auch klar wer¬<lb/> den, daß, wenn uͤberhaupt eine deutſche Literatur beſte¬<lb/> hen ſollte, die <hi rendition="#g">Einheit</hi> derſelben innerhalb des Bundes<lb/> geſchuͤtzt werden muͤßte, und daß ohne dieſen Schutz,<lb/> welcher verhindert, daß die Schriften der Autoren fuͤr<lb/> vogelfrey erklaͤrt werden, ein Zuſtand der Anarchie ein¬<lb/> treten muͤßte, der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte verdirbt<lb/> und zur Anarchie fuͤhrt. (Siehe dritte Anmerk.)</p><lb/> </div> <div n="2"> <head>§. 15.<lb/></head> <p>Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien fuͤr<lb/> die deutſche Literatur ſich ſo Gluͤckliches ereignet hat,<lb/> deſſen Ausfuͤhrung auf den Bundestag zu Frankfurt<lb/> verwieſen iſt, waͤre nur noch zu erwaͤgen, was auf<lb/><hi rendition="#g">dieſe Ausfuͤhrung</hi> Bezug hat.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head>§. 16.<lb/></head> <p>Der Nachdruck als <hi rendition="#g">oͤffentliches Gewerbe</hi><lb/> wurde bis jetzt innerhalb des deutſchen Staaten-Bun¬<lb/> des ausgeuͤbt in Oeſterreich, Baiern, Baden, Darm¬<lb/> ſtadt, Wuͤrtemberg und den Laͤndern, welche die jetzige<lb/> preußiſche Rhein-Mark ausmachen.<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [14/0020]
§. 14.
Sobald die Glieder des Reichs ſich wieder ge¬
ſammelt hatten, wurde ſogleich in dem zu Wien ge¬
ſchloſſenen Bunde verheißen, daß das Eigen¬
thumsrecht der Autoren und Verleger innerhalb des
Bundes geſchuͤtzt werden ſolle und nachdem die hohen
Bevollmaͤchtigten dieſen Gegenſtand einmal ihrer Auf¬
merkſamkeit gewuͤrdigt, mußte es ihnen auch klar wer¬
den, daß, wenn uͤberhaupt eine deutſche Literatur beſte¬
hen ſollte, die Einheit derſelben innerhalb des Bundes
geſchuͤtzt werden muͤßte, und daß ohne dieſen Schutz,
welcher verhindert, daß die Schriften der Autoren fuͤr
vogelfrey erklaͤrt werden, ein Zuſtand der Anarchie ein¬
treten muͤßte, der Wiſſenſchaften und Kuͤnſte verdirbt
und zur Anarchie fuͤhrt. (Siehe dritte Anmerk.)
§. 15.
Nachdem durch die Bundes-Acte zu Wien fuͤr
die deutſche Literatur ſich ſo Gluͤckliches ereignet hat,
deſſen Ausfuͤhrung auf den Bundestag zu Frankfurt
verwieſen iſt, waͤre nur noch zu erwaͤgen, was auf
dieſe Ausfuͤhrung Bezug hat.
§. 16.
Der Nachdruck als oͤffentliches Gewerbe
wurde bis jetzt innerhalb des deutſchen Staaten-Bun¬
des ausgeuͤbt in Oeſterreich, Baiern, Baden, Darm¬
ſtadt, Wuͤrtemberg und den Laͤndern, welche die jetzige
preußiſche Rhein-Mark ausmachen.
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