Deutschland.
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] Berlin, 18. April.
Wir sind aus sicherster Quelle in den Stand gesetzt, folgenden Beitrag zu dem alten Ruhm der preußischen Gerichtshöfe, ihrer bekannten
Selbstständigkeit und Unparteilichkeit zu geben.
Die Gräfin Hatzfeld in Düsseldorf war bekanntlich zu zwei Monat Gefängniß verurtheilt und es fragte sich nun, ob die Amnestie vom 20. März v. J. nicht auch hier zur Anwendung kommen müsse. Die
Sache kam an den Kassationshof. Hr. Oberprokurator John sagte nun in dem von ihm eingereichten Berichte, man möge sich doch beeilen und gar nicht auf das Gesuch der Gräfin Hatzfeld Rücksicht nehmen,
da sie eine der gefährlichsten und thätigsten „Wühlerinnen“ in Düsseldorf sei etc. Der Anwalt der Gräfin fand, als er sich die betreffenden Akten zeigen ließ, diesen Bericht nicht vor,
man hatte denselben hinweggenommen, auf sein dringendes Gesuch erhielt er ihn endlich zur Ansicht.
Aber der Bericht des Oberprokurators John hatte seine Wirkung bei dem Gerichtshofe nicht verfehlt. Es besteht nämlich die Förmlichkeit, daß der Angeklagte in solchen Fällen sich bereit erklären
muß, die Haft anzutreten und es erbat sich der Anwalt der Gräfin 14 Tage Frist für ihre Erklärung aus, welche stets gewährt wird ‒ der Gerichtshof verweigerte jede Frist!!! ‒
Glücklicherweise gelang das Spiel des Gerichtshofes nicht, die Erklärung wurde rasch herbeigeschafft.
Der christlich-germanische Musterstaat Preußen wollte in seiner gewaltigen Frömmigkeit das Unwesen der Bordelle nicht mehr dulden und am 1. Jan. 1847 wurden dieselben aufgehoben. Diese Maßregel hat
indessen nur sehr traurige Früchte getragen, seit jener Zeit haben die syphilitischen Krankheiten progressiv zugenommen und jetzt ist die Charité und Bethanien so voll dieser Kranken, daß
selbst die Hausvogtei sie behalten muß. Der fromme Kultusminister Ladenberg will sich nun das Verdienst der Wiederherstellung der Bordelle erwerben, um jenen Krankheiten, welche hier schon epidemisch
geworden sind, zu begegnen, da die Sittlichkeit des vergangenen Systems eben zu nichts Anderem geführt hat, als zur ‒ ‒ Syphilis.
Der neue Saal des Kriminalgerichts für die Sitzung der Geschwornen sollte heute eröffnet werden, damit die erste Abtheilung die noch vorhandenen Untersuchungssachen in ihm zu Ende führen könne, mit
Ausnahme der Preß- und politischen Prozesse, welche nur den Geschwornen vorbehalten sind. Vorgestern sprang aber eine Gasröhre und das eindringende Gas zerstörte die Frescomalereien der Decke
derartig, daß dieselbe mit großen Kosten wird reparirt werden müssen und der Saal bis zum 1. Mai, an welchem Tage die erste Assisensitzung stattfinden soll, nicht geöffnet werden darf.
Es verlautet, daß im Justizministerium schon die Amnestieverordnung bereit liege. Die Gefangenen sind natürlich in Kategorien eingetheilt. Es sollen nur die begnadigt werden, die ihrer Jugend wegen
und sonst keine klare politische Anschauung haben konnten!! Ausgenommen bleiben vorzüglich Alle, bei deren Verbrechen Eigenthum oder Person beschädigt oder verletzt sind. Sollte die Amnestie wirklich
so ausfallen, so wäre der Willkür in der Auswahl der zu Begnadigenden, wie gewöhnlich, Thor und Thür geöffnet.
Herr Regierungsassessor Szuman, als tüchtiger Demokrat in Wreschen bei der Doppelwahl des Herrn v. Lipski gewählt, stimmte gestern und vorgestern zum Unwillen aller Polen gegen die
Anträge der Linken.
Sitzung der zweiten Kammer.
(Wir gaben heute früh in der zweiten Ausgabe einen kurzen Auszug).
Der Abgeordnete Schaffraneck hat sich an den Minister des Innern gewendet mit dem Ersuchen, daß alle Sitzungsprotokolle beider Kammern in die polnische Sprache übersetzt und in 6000 Exemplaren an
die Abgeordneten der polnisch sprechenden Bezirke vertheilt werden möge. Der Minister ist hiermit einverstanden, nur will er die ganze Angelegenheit der Kammer selbst überlassen
Der Präsident Grabow stellt daher die Frage, ob die Kammer damit einverstanden sei?
Abg. Bogedein hält die Protokolle für unzulänglich und für Nichtmitglieder unverständlich.
Schaffraneck widerlegt ihn in längerer Rede, und die Kammer beschließt endlich die Uebersetzung der Protokolle in die polnische Sprache und den Druck derselben in 5000 Exemplaren.
Moritz trägt darauf an, daß sein Gesetzentwurf über die Ablösung der Mühlenabgaben an die Justizkommission überwiesen werde und nicht der Gewerbekommission, wie es der Präsident gethan.
Es erhebt sich eine längere Debatte darüber, welcher Kommission dieser Gesetzentwurf übergeben werden muß.
Die Kammer entscheidet sich endlich für den Moritzschen Antrag.
Auch das von Elsner eingerichtete Lastengesetz wird auf dessen Antrag statt der Finanzkommission, der es der Präsident überwiesen hatte, der Agrarkommission zuertheilt.
Hierauf wird über den revidirten Gesetzentwurf betreffend „den Verkauf, das Vertheilen und das Anheften von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen“ im
Ganzen zum zweiten Mal abgestimmt und mit 167 gegen 163 Stimmen angenommen und wird dieser Gesetzentwurf nun der ersten Kammer zugesandt werden.
Schneeweiß Blömer und Osterrath stimmten mit der Rechten für den Gesetzentwurf.
Alsdann kommt man zum Clubgesetz
Referent Scherer: Das in dem § 3 ausgesprochene Prinzip, welches nur öffentliche Versammlungen anerkennt, und außerdem den Vereinen zur Pflicht macht, den vierten Theil der Plätze für
Nichtmitglieder frei zu halten, wurde von 6 Abtheilungen als eine wirkliche, und darum unzulässige Beschränkung des freien Versammlungs- und Vereinsrechts erkannt. Der Centralausschuß theilt diese
Ansicht und beantragt demgemäß die Streichung des ganzen Paragraphen.
Der Assistent des Ministers des Innern, Hr. v. Schleinitz, sucht den Paragraphen der Regierungsvorlage zu vertheidigen. Er sagt, in England könne man wohl das Versammlungsrecht ohne
Beschränkung gestatten. Dort sind die Verhältnisse ganz anders als bei uns, die unsrigen gleichen mehr den französischen und darum müssen wir auch die französischen Clubgesetze einführen.
Dieser § 3 lautet:
„Bei dergleichen Versammlungen muß Jedermann der Zutritt gestattet werden; die Ortspolizeibehörde ist jedoch ermächtigt, auf den Antrag der Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter zu
gestatten, daß diese Oeffentlichkeit ausgeschlossen oder beschränkt werde Versammeln sich die Mitglieder solcher Vereine, welche ihre Statuten der Ortspolizeibehörde einzureichen haben, so haben sie
den vierten Theil der Plätze für diejenigen frei zu lassen, welche dem Vereine fremd sind“
Jung und Eydam sprechen mit vielem Beifall gegen den Paragraphen, welcher einstimmig verworfen wird. (Allgem. Gelächter).
Referent Scherer: In Betreff der in dem zweiten Absatze des § 4 erwähnten Militärpersonen waren sämmtliche Abtheilungen der Ansicht, daß die bezügliche Bestimmung wegen deren
Dienstkleidung, als lediglich disciplinarischer Natur, in das vorliegende Gesetz nicht hineingehöre. Von einigen Abtheilungen wurde dieselbe Ansicht auch rücksichtlich der im ersten Absatze erwähnten
Polizeibeamten aufgestellt, während die Mehrzahl sich dahin entschied, daß für Polizeibeamte die Verpflichtung zur Dienstkleidung nur für den Fall ihres Erscheinens im Dienste gesetzlich auszusprechen
sei, indem andernfalls eine Beschränkung des freien Vereins- und Versammlungsrechts in den Personen der Polizeibeamten darin liegen würde.
Wollheim spricht mehr im Allgemeinen und beweist das Verfassungswidrige des ganzen Gesetzes.
Caspary spricht gegen die disciplinarischen Vorschriften.
Hierauf wird der erste Satz des § 4, lautend:
„Polizeibeamte dürfen solchen Versammlungen nur in der Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft beiwohnen,“ angenommen.
Referent Scherer: Zum § 5. Von der Mehrzahl der Abtheilungen ist, zumal mit Rücksicht auf die Streichung des § 3 die Nothwendigkeit, der Regierung das Recht und die Möglichkeit
einzuräumen, von den in Versammlungen der in Rede stehenden Art gepflogenen Verhandlungen in grader und offener Weise sich Kunde verschaffen zu können, anerkannt worden. Der Centralausschuß hat sich
auch dieser Meinung um so mehr anschließen zu müssen geglaubt, als er auch hier nicht im Stande war, in der bloß passiven Anwesenheit eines oder zweier Beamten der öffentlichen Sicherheit in einer
sich mit öffentlichen Dingen beschäftigenden Versammlung die von anderer Seite behauptete Beeinträchtigung des freien Versammlungsrechts zu erblicken.
Berends gegen diesen §. Wenn ich auch den Belagerungszustand für Berlin von einem sehr großen Nachtheil halte, so muß ich mich doch gegen dieses Gesetz erklären, obgleich der Minister die
Aufhebung des Belagerungszustandes von der Annahme dieses Gesetzes abhängig macht. Berlin verlangt nicht, daß das ganze Land seinetwegen der Versammlungsfreiheit beraubt werde und erträgt lieber noch
länger den Druck des Belagerungszustandes.
Graf Schwerin: Wir sind der Ansicht, daß der Regierung nach der Verfassung sowohl, als nach dem Gesetz vom 6. April 1848 das Recht zusteht, ein Gesetz zur Beaufsichtigung der Versammlungen
zu erlassen. Es ist sogar Pflicht der Regierung, alle politischen Vereine zu überwachen.
Der erste Satz des § 5 lautend:
„Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede solche Versammlung zwei Polizei-Beamte oder zwei durch besondere Abzeichen erkennbare Abgeordnete zu senden, denen ein angemessener Platz
einzuräumen ist,“ wird nach namentlicher Abstimmung mit 167 gegen 166 Stimmen verworfen. ‒ Schneeweiß stimmte mit der Linken, dadurch ihre Majorität von einer Stimme.
Der Central-Ausschuß beantragt die Streichung des § 6.
Viebahn erklärt sich gleichfalls für Streichung, nur Graf Schwerin will den § beibehalten, damit die Abgeordneten der Obrigkeit sich nach den Namen der Redner erkundigen können.
Der § 6 wird mit großer Majorität verworfen.
§ 7 wird fast einstimmig verworfen.
Referent Scherer: Der im § 8 enthaltene Grundsatz, daß den Polizeibeamten unter gewissen Voraussetzungen das Recht einzuräumen sei, Versammlungen aufzulösen, ist vom Centralausschuß
anerkannt worden.
Wesendonk: Nachdem der § 5 gefallen ist, sehe ich gar nicht ein, wie der § 8 auszuführen sein wird. Wenn nach der Ansicht des Grafen Schwerin der Polizei von Rechtswegen zustehe, allen
Versammlungen beizuwohnen und zu bewachen, so wäre ja das ganze Gesetz nicht mehr nothwendig. Der vorliegende § gibt der Polizei die Befugniß, eine Versammlung aufzulösen, wenn ein Redner zu
Vergehen aufregt. Wie leicht wird es nun Jemand sein, eine Versammlung auseinander zu sprengen, wenn er etwas aufregender spricht, als die Polizei vertragen kann, sie wird die Versammlung sofort
auflösen. Als Beispiel erzählt der Redner die bekannten Vorfälle bei den Wahlversammlungen in Düsseldorf, die mit allgemeiner Indignation aufgenommen werden. ‒ Es ist zwar richtig, daß das
Versammlungsrecht gemißbraucht werden kann, aber deshalb brauchen wir solche Präventivmaßregeln nicht, die werden auch nichts nützen.
Müller (Siegen) spricht für den Gesetzentwurf und erzählt, daß von der Regierung zu Düsseldorf, welche, wie der vorige Redner mittheilte, den fast einstimmigen Beschluß gefaßt hatte,
„daß es den Dienern der Polizei nicht frei stehe, in Versammlungen einzudringen,“ am andern Tag, nachdem er seinen Sitz im Kollegium eingenommen, der entgegengesetzte Beschluß gefaßt
worden sei.
Wesendonk erwidert später in einer persönlichen Bemerkung, daß in dem, vom Abg. Müller (Siegen) erzählten Meinungsumschwung der Düsseldorfer Regierung eben den Beweis liege, daß das
gegenwärtige Regierungssystem faul sei.
Präsident Grabow wünscht, daß sich der Redner künftig gemäßigter ausdrücke (Allgemeiner Widerspruch links: Oh! Oh!)
Wesendonk erwidert später, daß er künftig sich immer wieder des Ausdrucks faul bedienen werde. Freilich könne man unterm Belagerungszustand im Schauspielhause bei der Vorstellung des Hamlet
den Satz: „es ist etwas faul im Staate Dänemark,“ verbieten, aber nicht auf dieser Tribüne.
Nachdem noch eine große Anzahl persönlicher Bemerkungen, größtentheils heitern Inhalts, gemacht worden sind, erhält der Referent Scherer noch das Wort, der zur Widerlegung einer Aeußerung
Kirchmanns einen Satz der „demokratischen Corresp.“ vom 14. April vorliest
Der § 8 wird verworfen und statt dessen ein Amendement von Pape angenommen, wonach der § lautet:
„Versammlungen, in denen zum gewaltsamen Umsturz oder zu gewaltsamer Aenderung der Verfassung, zu thätlichen Angriffen oder Widerstand gegen die Obrigkeit, oder zu Gewaltthätigkeiten gegen
Personen oder Eigenthum aufgefordert oder aufgereizt wird, sind die Abgeordneten der Polizeibehörde befugt, aufzulösen, unbeschadet des gegen die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden
Strafverfahrens.“
Bei der namentlichen Abstimmung haben 186 Mitglieder die Freiheit, mit Ja zu stimmen und nur 146 sprechen sich gegen den Paragraphen aus.
Schluß der Sitzung um 5 Uhr.
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61
] Breslau, 17. April.
Gestern Abend fand im Wintergarten, der etwa 2000 Menschen faßt, das Ihnen bereits angezeigte Verbrüderungsbankett der Arbeiter statt. Der Saal war
gedrängt voll, und mit den Emblemen der rothen Republik ausgeschmückt. Nees von Esenbeck führte den Vorsitz und hielt die Eröffnungsrede, worauf das Präsidium nebst Sekretären die phrygische
Mütze feierlich aufsetzten, und zum Zeichen, daß die ganze Versammlung dieselbe adoptire, ein Mann und eine Frau aus ihrer Mitte auf der Tribüne damit dekorirt wurden. Sodann wurde
Freiligrath's Marseillaise gesungen, und verschiedene Vorträge socialistischen Inhalts gehalten, von denen sich besonders der Vortrag eines deutsch-katholischen Predigers auszeichnete. Die
Haltung der Versammlung, welche ich leider vor Schluß verlassen mußte, war musterhaft; nichts von dem Gähnen, Räkeln, Lack- und Wanzengeruch der königl. preuß. Lieutenants- und Geheimraths-Salons,
nichts von der Flegelei ihres Hochmuths und ihrer Ladstockgrazie. Zu bedauern war, daß das Versammlungslokal sich soweit vom Mittelpunkt der Stadt befand, und dadurch viele vom Besuch des
Bankett's abgehalten worden sind. Vielleicht wäre es möglich, ein ähnliches Bankett an einem Sonntag rund um den Ring im Freien abzuhalten, und so dem zahlreichen Proletariat der Stadt
Gelegenheit zu geben, sich dabei zu betheiligen und auszubilden.
Die Breslauer Zeitung bringt heute die Nachricht: „Der
Dr. Schütte aus Wien (in Wien schrieb der Abentheurer aus Berlin) hat keine Ausweisungsordre, wie man neuerdings wissen wollte,
sondern eine Aufenthaltskarte für längere Zeit bekommen und ist ihm dieselbe ohne Weitläufigkeit ausgehändigt worden.“ In welchem infamen Kontrast steht diese Nachricht mit der dirnenhaften
Unverschämtheit, welche sich Abramowitsch's Polizeiknecht Hinkeldey vor einigen Tagen gegen einen hier anwesenden, politisch ganz
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unbekannten, Referendarius erlaubt hat. Derselbe hatte schon früher Berlin bewohnt, und beabsichtigte dort wiederum seinen längern Aufenthalt zu nehmen. Die dermaligen Umstände bewogen ihn aber, auf
Anrathen einiger Freunde seinen Reisepaß mit der Anfrage an den Polizeiknecht Hinkeldey zu senden, ob ihm auf Grund desselben ein zweimonatlicher Aufenthalt in Berlin gestattet würde. Statt den Paß,
wie es verlangt wurde, und sich von selbst versteht, sofort zurückzuschicken, behält Hinkeldey ohne Antwort zu geben denselben während vier ganzen Wochen, und schickt ihn dann mit einer unverschämten
abschläglichen Antwort an das hiesige Polizeipräsidium zurück. In dieser Antwort ist nicht nur keine Begründung der verweigerten Zureise nach Berlin enthalten, sondern der Polizeiknecht Hinkeldey
erlaubt sich darin auch noch die Frechheit, den noch in Diensten stehenden Referendar zu einem „vormaligen“ zu machen. Wahrscheinlich hat der Polizeiknecht Hinkeldey den Paß, obwohl er
für sich selbst die königl. preuß. Unverdächtigkeit auszuweisen im Stande war, nach allen vier Weltgegenden zur Spionage umhergeschickt, und dadurch erfahren, daß der Inhaber der königl. preuß. Hostie
keineswegs von der Gesinnung des Polizeiknechts Hinkeldey ist.
Sie können daraus ermessen, welche vortreffliche Garantieen der Schürzen-Abentheurer und sogenannten Demokrat Schütte dem Polizeiknecht Hinkeldey gewähren muß, wenn seinem Aufenthalt in Berlin kein
Hinderniß in den Weg gelegt wird. Sie können dies noch mehr daraus ermessen, daß Schütte in Berlin den Belagerungszustand in voller Glorie genießen darf, er, den Windischgrätz in seiner Bornirtheit
neben Bem und Messenhauser todt oder lebendig ausgeliefert haben wollte ‒ während der Kadett Höcke, ebenfalls Wiener Flüchtling, und noch dazu ganz unbekannt, von den Preußen an die
österreichischen Standrechts-Canaillen ausgeliefert wird!!
Die polizeilichen Heimsuchungen in den Wohnungen sind hier ebenfalls in schönster Blüthe. Auch wenn man seinen Paß abgegeben hat, überrascht einen am andern Morgen schon ein neugieriger
Kommissarius mit den indiskretesten Fragen, die sich bis ins innere Familienleben verlieren, worauf man von den dazu angestellten Bütteln auf Schritt und Tritt beobachtet wird. Zu diesen polizeilichen
Quälereien gehört auch, daß mißliebige Fremde (eingeborne Preußen) alle 8 Tage eine neue Aufenthaltskarte lösen, und dafür 5 Groschen Steuer bezahlen müssen. Die Prellerei dabei ist noch ärger als die
Plackerei.