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Resolut der K. Regierung zu Düsseldorf in der Untersuchungssache contra Bürgermeister Rosellen in Langenfeld.
Bürgermeisterei Monheim.
Auf den Wunsch vieler Eingesessenen der Sammtgemeinde Monheim wird das von der Königl. Regierung zu Düsseldorf in der Untersuchungssache gegen den Bürgermeister Rosellen unterm 2. Januar d. J.
ergangene Resolut und der dagegen unterm 3. April beim Oberpräsidium der Rheinprovinz eingereichte Protest des Gemeinderaths nachstehend veröffentlicht:
I
In Folge der durch Verfügung vom 19. April v. J. angeordneten Untersuchung aller gegen den Bürgermeister Rosellen zu Langenfeld in der Bürgermeisterei Richrath und Monheim bestehenden
Beschwerden.
Nach Einsicht der Behufs und Instruction der Sache an Ort und Stelle von den Regierungs-Kommissarien aufgenommenen Protokollarverhandlungen. Beschließt die unterzeichnete Königliche Regierung, daß
kein Grund vorliegt, gegen den Bürgermeister Rosellen ein weiteres Disciplinarverfahren eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen, und dieser somit von Insinuation des
Gegenwartigen an seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen hat.
Gründe.
Durch Verfügung vom 1. Juni 1821 ist der bis dahin als Verwaltungs-Sekretär zu Langenfeld angestellt gewesene Rosellen zum Bürgermeister für die beiden Bürgermeistereien Monheim und Richrath und
zwar provisorisch, wie dies mit Rücksicht auf die damals schon zu erwartende neue Gemeindeordnung allenthalben in unserm Verwaltungs-Bezirke geschehen, ernannt worden. Gegen die Verwaltung desselben
wurden keine Klagen Seitens der Verwalteten laut, und fanden auch die vorgesetzten Behörden durchaus keine Veranlassung zur Unzufriedenheit in Bezug darauf, bis der K. Landrath eine
Protokollarverhandlung des Gemeinderathes der Bürgermeisterei Richrath d. d. 5. November 1846 eingereicht, worin letzterer erklärte, daß der etc. Rosellen das Vertrauen der Bürgermeisterei
Eingesessenen verloren habe und demnach auf Ernennung eines andern Bürgermeisters antrug.
In Bezug auf die damit gegen den etc. Rosellen erhobenen Beschwerden verfügte die Regierung darauf eine Untersuchung durch den K. Landrath, welche aber keine bestimmten Fälle von
Pflichtwidrigkeiten ergab.
Demnach wurde dem Königl. Landrath unter dem 9. April 1848 eröffnet, daß kein gesetzlicher Grund vorliege, den Rosellen seines Amtes zu entsetzen und überhaupt die Dienstentlassung desselben nur
auf eine vorgängige Untersuchung erfolgen könne, zu welcher es aber an jeder Veranlassung fehle, daß indeß die bestehenden Zwistigkeiten sich am zweckmäßigsten durch eine Pensionirung des
Bürgermeisters beseitigen lassen würden. Da die in Folge dessen am 14. desselben Mts. zusammenberufene Bürgermeisterei-Versammlung von Richrath aber auf eine Pensionirung sich nicht einlassen wollte,
vielmehr auf die Entlassung des Bürgermeisters durchaus bestand, und in der ganzen Bürgermeisterei sich eine große Aufregung gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde unter dem 19. April eine
nochmalige schnelle Untersuchung aller gegen denselben bestehenden Beschwerden beschlossen und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu
beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller amtlichen Functionenn zu enthalten. Am 25. desselben Monats nahm darauf der für die Untersuchung ernannte Kommissar, der damalige Departementsrath Linz,
an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen, welches Verfahren in den Terminen am 4., 5. und 15. August v. J. von dem inzwischen damit beauftragten Regierungs-Referendar Bournye
fortgesetzt wurde. Von diesem wurden dann am 21. und 25 desselben Monats auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden und unter Beziehung des Bürgermeisters Rosellen und unter Einsicht der
betreffenden Aktenstücke und Vernehmung der Entlastungszeugen genau untersucht und unter dem 6. v. M. die Bürgermeisterei-Versammlung befragt, ob sie zur Begründung der vorgebrachten Beschwerden etwa
noch genauere data angeben könne, oder als solche noch weitere Beschwerden gegen den Rosellen vorzubringen habe. Ersteres wurde von einzelnen Mitgliedern derselben versucht, Letzteres indeß
verneint, und auf gänzlicher Entlassung des Bürgermeisters bestanden, weil derselbe die Zuneigung der Verwalteten verloren hätte und die schlechten Finanzverhältnisse der Bürgermeisterei die
Bewilligung einer Pension nicht erlaubten. Was nun die Beschwerden gegen etc. Rosellen betrifft, so muß es auffallen, daß viele derselben, wie die Untersuchung herausgestellt hat, offenbare
Unrichtigkeiten enthalten, und andere bis in längst verflossene Jahre, sogar bis zum Jahre 1825 zurückgehen, ohne früher auch nur irgend wie anhängig gemacht worden zu sein. Nichts desto weniger hat
aber dennoch die Untersuchung ein klares Licht darüber zu verbreiten vermogt, da die betreffenden Bürgermeisterei-Akten fast in allen Punkten die nöthige Aufklärung gegeben haben.
Die Beschwerden gegen den etc. Rosellen über Vernachlässigung des Interesses der Gemeinde anlangend, so haben Wm. Hindrichs, Adolph Frisch und Friedr. Hufschmidt deponirt, daß für Zinsen eines im
Jahre 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeisterei Richrath entnommenen Darlehns von 510 Thlr. in den Jahren 1839 bis 1846 incl. nichts eingenommen worden und somit die
Abtragung des Darlehns erschwert werde, oder wenigstens auf eine auch das Interesse der Bürgermeisterei Richrath verletzende Weise sich hinausschiebe.
Die Einsicht der betreffenden Etats hat die Behauptung der Nichtbeinahme der Zinsen während der angegebenen Jahre als wahr herausgestellt. Allein es wäre gerade Sache des Gemeinderathes gewesen,
für die jährliche Beinahme Sorge zu tragen und sich nicht erst im Jahre 1847 Auskunft darüber zu erbitten.
Was aber damals der Gemeinderath verfehlt hat, darf nicht jetzt dem Bürgermeister allein zur Last gelegt werden. Uebrigens läßt sich auch nicht absehen, wie durch diese Versäumniß das Interesse der
Bürgermeisterei Richrath auf eine erhebliche Weise verletzt worden sein sollte, da der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht hat, und enthält dies in
keinem Falle ein strafbares Dienstvergehen von Seiten des Bürgermeisters.
Ferner soll der e.t.c. Rosellen nach Aussage des Joh. Peter Jansen, des Joh. Hellingrath und Steph. Schlangen bei Ablösung des Richrather Pfarrzehnten dem Interesse der Gemeinde stets entgegen
getreten sein, indem er überall ein zeitliches Abkommen der Zehntpflichten mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu
niedrig gefunden hätte. Es liegt aber außer der Möglichkeit, jetzt zu untersuchen, ob bei dieser Angelegenheit geheime Machinationen stattgefunden haben, da von den Beschwerdeführern durchaus keine
Speeialien angegeben werden konnten.
Es wäre Sache der Deputirten der Zehntpflichtigen gewesen, diesen Machinationen damals entgegen zu treten, keinesfalls konnte es aber Pflicht des Bürgermeisters gewesen sein, für das Interesse der
Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der zehnberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte.
Was die dem etc. Rosellen zur Last gebrachte Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Steinrausch-Kapelle zu Immigrath und der Collecten-Gelder für den Wiederaufbau derselben, so wie
den ihm ebenfalls zum Vorwurfe gemachten Verfall des nur zum Theil wieder hergestellten Gebäudes betrifft, so muß in Bezug auf den Verbleib des Erlöses aus dem Verkauf der alten Kapelle das Resultat
der von dem Kirchenvorstande gegen
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den damaligen Präsidenten desselben Th. Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden, ehe den etc. Rosellen deshalb ein Vorwurf treffen kann.
Ueber den Verbleib der Collectengelder hat indeß nichts ermittelt werden können, da Friedr. Knoch, mit welchem gemeinschaftlich etc. Rosellen die Collecte abgehalten hat, verstorben ist, und
sonstige mit dieser Angelegenheit vertraute Zeugen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Der Verfall der zum Theil wieder aufgebauten Kapelle kann aber dem etc. Rosellen nicht, sondern höchstens dem
gesammten Kirchenvorstande zur Last gelegt werden. Uebrigens scheinen auch keine Mittel zur Weiterführung des Baues oder Erhaltung des schon vollendeten Theils vorhanden gewesen zu sein.
Als hauptsächlichste Beschwerde war die des Joh. Süß und Steph. Schlangen zu erachten, daß sich der etc. Rosellen im Jahre 1846 eine Abschreibung eines Thalers seines Klassensteuersatzes
eigenmächtig erlaubt habe, indem die Vertheilungs-Kommission ihn auch bei Feststellung der Rolle auf 5 Thlr. habe stehen lassen, er sich aber dennoch später mit 4 Thlr. angesetzt gefunden habe. Die
Einsicht der betreffenden Heberolle hat ergeben, daß in rubro Steuerbetrag bei dem Resellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar augenscheinlich von der Hand des damaligen
Bürgermeister-Sekretairs Schmitz eingetragen ist. Allein solcher Rasuren finden sich sehr viele und müssen im Allgemeinen dadurch erklärt werden, daß sich bei Feststellung der Rolle Veränderungen
nothwendig machen, um die Summe der Steuerbeträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contingent zu setzen. Beschwerdeführer, zugleich Mitglieder der Vertheilungs-Kommission, behaupten
aber, daß zu diesem Zwecke bei dem etc. Rosellen keine Veränderung, wenigstens nicht vor Feststellung der Rolle und also auch nicht in Uebereinstimmung und mit Wissen der Kommission vorgenommen worden
sei.
Indessen hat sich bei der am Ende der Seite, so wie in der Recapitulation eingetragenen Summa der Beträge weder eine Rasur noch sonstige Umänderung der Zahl gefunden. Beschwerdeführer behaupten nun
allerdings, daß diese Eintragung der Summe nicht erst nach erfolgter Feststellung der Rolle von dem Bürgermeister oder dessen Sekretair vorgenommen werde. Mag diese doch nur der Kommission zur Last
fallende Unregelmäßigkeit auch damals vorgekommen sein, so muß doch jedenfalls angenommen werden, daß bis zur Feststellung hin irgend eine Summirung vorgenommen und entweder das Resultat mit Bleistift
in die Rolle eingetragen oder in einem besondern Concept aufgezeichnet worden ist, da ja sonst die Kommission gar nicht hätte prüfen können, ob das erforderliche Kontingent auch aufgebracht worden
sei. Für die Abschreibung sind unter dieser Voraussetzung nur zwei Fälle denkbar. Entweder hätte der etc. Rosellen bei der Summirung mit Rücksicht auf die später von ihm vorzunehmende Abschreibung der
Summe gleich falsch angegeben haben müssen, welche Unrichtigkeit von der Kommission bei der Revision übersehen worden wäre, oder der etc. Rosellen müßte nach erfolgter Feststellung den sich selbst
abgeschriebenen Thaler einem andern Kontribuenten zugeschrieben haben. In Bezug auf eine solche Zuschreibung ist aber nichts nachgewiesen. Beide Annahmen belasten indeß den etc. Rosellen mit dem
Vorwurfe eines Falsums. Um aber bei dem etc. Rosellen ein solches Verbrechen voraus zu setzen, fehlt es durchaus an unterstützenden ähnlichen Thatsachen und kann ohne ausreichenden Beweis nicht
angenommen werden, daß ein von allen Seiten beobachteter öffentlicher Beamte wegen eines Thalers sich einen derartigen Betrug zu Schulden kommen lassen sollte, der bei der öffentlichen Auflage der
Rolle sofort entdeckt werden und den Beamten den Gerichten überliefern könnte, sobald nur die geringste Wahrscheinlichkeit für das Vergehen sprach Es kann daher nur angenommen werden, daß die
Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle die stillschweigende Genehmigung der Kommission erlangt
hat.
Die Herabsetzung des damaligen Sekretärs Schmitz ebenfalls im Jahre 1846, von 2 Thalern auf 1 Thaler im Klassensteueransatz, kann ebenfalls nicht dem etc. Rosellen zur Last gelegt werden, sofern
nicht bestimmtere Thatsachen angeführt werden, aus welchen eine Mitschuld des Bürgermeisters an diesem angeblichen Faktum hergeleitet werden kann.
Außer diesen Beschwerden sind noch viele andere unerheblichere vorgebracht worden, welche sich indeß bei genauerer Untersuchung zum Theil als gänzlich unbegründet herausgestellt, zum andern Theil
nur das Resultat ergeben haben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten hat zu Schulden kommen lassen, und Rath und Hülfeleistung, wenn es seine
Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt. überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt hat. Allein dies sind nicht Vergehen, welche ein weiteres Verfahren gegen etc. Rosellen
hätten begründen können.
Auch in Betreff der Bürgermeisterei Monheim, die der etc. Rosellen, wie oben erwähnt, ebenfalls seit dem Jahre 1821 verwaltete, sind Beschwerden früher nicht vorgebracht worden, bis am 4. April v.
J. eine Deputation Namens der Bürgermeisterei Monheim vor dem Regierungskommissar, Regierungsrath Linz, und dem Kreis-Landrathe zu Langenfeld, die Erklärung abgab, daß der Bürgermeister Rosellen das
Vertrauen der Verwalteten verloren habe. und dessen brutales Wesen die baldige Entlassung desselben wünschenswerth mache. Die in Folge dessen am 15. desselben Monats zusammenberufene
Bürgermeisterei-Versammlung wiederholte vorstehende Erklärung, und wies den ihr gemachten Vorschlag, der Pensionirung des Bürgermeisters, von sich.
Da sich eine große Aufregung in der ganzen Bürgermeisterei gegen den etc. Rosellen kund gab, so wurde auch hier von der Königl. Regierung unter dem 19. April eine spezielle Untersuchung aller gegen
den Rosellen bestehenden Beschwerden beschlossen, und derselbe aufgefordert, um jede aus seiner Stellung herzuleitende einschüchternde Einwirkung zu beseitigen, sich einstweilen der Ausübung aller
amtlichen Funktionen zu enthalten. Am 19. Juli nahm darauf der Untersuchungskommissar, der Landgerichtsassessor Bauer, und am 4. August der inzwischen damit beauftragte Regierungs-Referendar Bourreye,
an Ort und Stelle die Beschwerden vieler Eingesessenen entgegen. Von Letzterem wurden darauf am 24. und 25. desselben Mts auf dem Bürgermeisteramt zu Langenfeld die Beschwerden unter Zuziehung des
Bürgermeisters Rosellen, und unter Einsicht der betreffenden Aktenstücke, und Vernehmung der Entlastungszeugen, genau untersucht.
Die Beschwerden des Joh. Wilh. Engels anlangend, daß der etc. Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder
zurückbehalten habe, so ist von dem etc. Rosellen der Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt, und weder von dem Beschwerdeführer, noch sonst irgendwie dargethan worden. Was die Beschwerde des
Heinrich Stüttgen betrifft, daß er für die dem etc. Rosellen gelieferten Steinkohlen keine Bezahlung habe nehmen dürfen, weil er sonst Schwierigkeiten von dem Bürgermeister bei Abnahme der von ihm
übernommenen Wegebauten, zu befürchten gehabt hätte, auch daß er bis jetzt keine Bezahlung erhalten habe, so hat der etc. Stüttgen gleichzeitig zugegeben, daß Rosellen die Rechnung gefordert habe.
Somit kann der Vorwurf einer Bestechung des Rosellen als erwiesen nicht angesehen werden.
Die weiter von etc. Stüttgen behauptete Uebernahme des Baues des Leinenpfades zu Monheim, ohne vorgängige öffentliche Vergantung, hat sich durch das in den Bürgermeistereiakten befindliche
Vergantungsprotokoll vom 2. Juni 1846 insoweit wiederlegt, als dies stattgehabte Vergantung darthut. Wenn aber dem in diesem Protokoll genannten Ansteigerer der Bau nicht übertragen worden ist,
sondern dem heutigen Beschwerdeführer, so ist dies mit diesseitiger Genehmigung deshalb geschehen, weil etc. Stüttgen weniger forderte.
Aehnlich verhält es sich mit dem Bau der Schule zu Hitdorf, welcher nach Aussage des Mathias Förster ebenfalls ohne vorgängige öffentliche Vergantung dem Sigmund Pabstmann übertragen sein soll.
Durch Zeugenaussage steht die öffentliche Vergantung des Baues in ursprünglichem Projekt fest. Wenn aber nach Aenderung dieses letztern der Bau nicht dem ursprünglichen Ansteigerer, sondern dem etc.
Pabstmann ohne nochmalige öffentliche Aussetzung übertragen worden ist, so hat dies Ausweis der Akten die ausdrückliche Genehmigung der Regierung erhalten.
Mit Rücksicht auf die Aussage des Jakob Köch, daß die Nachtwächter Engels und Ott für 70 bergische Thaler gedungen gewesen wären, und auch nur soviel erhalten hätten, im Etat aber mit 70 preuß.
Thalern aufgeführt ständen, so hat die Einsicht der Etats und deren Belag ergeben, daß die genannten Nachtwächter bis zum Jahre 1837, ohne daß ein schriftlicher Kontrakt bestanden, im Etat mit 64
Thaler, vom Jahre 1837 ab, wo ein solcher Kontrakt angefertigt worden ist, aber mit 54 Thaler aufgeführt sind. Mithin ist die Aussage des etc. Köch unrichtig.
Als ebenso unbegründet haben sich in der Untersuchung die übrigen Beschwerden herausgestellt, und nur das Resultat geliefert, daß der Bürgermeister Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele
Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen hat.
Dies Benehmen ist allerdings in hohem Grade zu tadeln, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner Verwalteten bedarf, und er solches
nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwirbt, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung
erwirbt, sondern dazu des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedarf.
Allein so lange das schroffe Benehmen eines Beamten nicht Rechtsverletzungen herbeiführt, kann er nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens, sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht
werden.
Es war daher überall, wie geschehen, zu beschließen.
Düsseldorf, am 2. Januar 1849.
Für gleichlautende Abschrift der Bürgermeister (gez.) Rosellen, Beschluß.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
(gez.) von Mirbach.
I. §. II. A. Nr. 15,093.
Recursschrift und Protest gegen das Resolut der königl. Regierung zu Düsseldorf 1. § II. A. Nro. 15,093, betreffend die Untersuchung gegen den Burgermeister Rosellen.
Auf die gegen den Bürgermeister der Sammtgemeinde Monheim, Herrn Rosellen, laut gewordenen und der der konigl. Regierung zu Düsseldorf angebrachten Beschwerden ist der Beschluß der königl.
Regierung dahin ausgefallen, daß kein Grund vorliege, gegen den etc. Rosellen ein weiteres Disziplinarverfahren, eventuell die unfreiwillige Entlassung aus dem Amte zu veranlassen und derselbe somit
seine Amtsthätigkeit wieder zu beginnen habe.
Dieser Beschluß hat den Erwartungen der Gemeinde keinesweges entsprochen, weshalb die unterzeichneten Gemeindeverordneten und Stellvertreter der Gemeinde Monheim, nachdem ihnen am 5. d. M. Kenntniß
von dem Inhalte dieses Beschlusses geworden ist, hiermit gegen die gefällte Entscheidung protestiren und Recurs an den Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz ergreifen.
Die Motive des Resolutes der königl. Regierung bedürfen nur einer kurzen Beleuchtung, um zu zeigen, wie selbst aus den eigenen thatsächlichen Annahmen der königl. Regierung sich die gewichtigsten
Gründe ergeben, um dem sehnlichen Wunsche der Gemeinde Monheim, sich ihres jetzigen Bürgermeisters endlich einmal enthoben zu seyen, nachzugeben.
Ohne uns auf eine weitläufige Ausführung darüber einzulassen, welche Ansprüche ein Gemeindeverband, sei er auch noch so klein, an den Träger der Exekutivgewalt, an das Haupt seiner Verwaltung und
den Repräsentanten der Gemeinde in seinen Beziehungen zu weiteren Kreisen und höheren Behörden zu stellen berechtigt ist, ist so viel von selbst klar, daß ein in jeder Hinsicht unersetzlicher
Nachtheil daraus erwächst, wenn der Bürgermeister zu den Verwalteten eine Stellung eingenommen hat, die als eine äußerst schroffe bezeichnet werden muß.
Daß dem im untergebenen Falle so sei, kann selbst die königl. Regierung nicht in Abrede stellen. Sie spricht nicht nur davon, daß schon im April v. J. eine große Aufregung in der ganzen
Bürgermeisterei Richrath gegen den etc. Rosellen sich kund gegeben habe und man auf die Entlassung durchaus bestanden habe, sondern erklärt auch ganz offen, es habe sich aus vielen unerheblichen
Beschwerden nur das Resultat ergeben, daß der Bürgermeister Rosellen sich vielfach ein barsches Benehmen gegen seine Verwalteten habe zu Schulden kommen lassen und Rath und Hülfleistung, wenn es seine
Pflicht nicht gerade gebot, oft versagt, überhaupt die Zuneigung seiner Gemeinde sich niemals zu erwerben gewußt.
In Bezug auf die Bürgermeisterei Monheim wird ebenso zugegeben, daß der etc. Rosellen durch sein barsches Benehmen sich viele Feinde unter seinen Verwalteten zugezogen habe.
Der Bescheid knüpft hier an die Bemerkung, daß dieses Benehmen allerdings im hohen Grade zu tadeln sei, da ein Bürgermeister zu einer ersprießlichen Verwaltung nothwendig das Vertrauen seiner
Verwalteten bedürfe, und er solches nicht allein durch eine rechtliche Geschäftsführung erwerbe, sondern dazu auch des Wohlwollens gegen seine Verwalteten bedürfe.
Das Vertrauen läßt sich nicht erzwingen, oder heraufbeschwören, sondern es muß verdient werden. Wo es binnen 27 Jahren nicht erworben ist, da verliert sich auch für die Zukunft jede Aussicht auf
dasselbe.
Wenn nun die königl. Regierung selbst zu einer ersprießlichen und erfolgreichen Amtsthätigkeit eines Bürgermeisters die Nothwendigkeit des Vertrauens Seitens der verwalteten Gemeinden verlangt,
sodann auch anerkennt, daß der Bürgermeister Rosellen dies Vertrauen seiner Gemeinde nicht besitze, so sollte man daraus schließen, daß sich der Bürgermeister Rosellen füglich nicht weiter in seinem
Amte aufrecht erhalten werde.
Oder hat die Gemeinde Monheim etwa keinen Anspruch auf eine ersprießliche und erfolgreiche Verwaltung?
Die königliche Regierung sagt dagegen in ihrem Resulute: es könne das schroffe Benehmen eines Beamten, so lange es nicht Rechtsverletzungen herbeiführe, nicht zum Gegenstande eines Strafverfahrens,
sondern nur der Mißbilligung und Ermahnung gemacht werden.
Wir hegen indessen wohl keinen ungerechten Zweifel darüber, daß durch eine Mißbilligung oder Ermahnung das verscherzte Zutrauen zu einem Beamten wieder hergestellt werden könne.
Der Mangel an Vertrauen zu dem Bürgermeister Rosellen hat sich aber sogar in großes Mißtrauen verwandelt, welches durch die stattgehabte Untersuchung nicht beseitigt ist, sondern sogar feste
Haltpunkte gewonnen hat, die durch den Regierungsbescheid offiziell geworden sind.
Wenn wir uns auch bei unserer Unkenntniß mit den Protokollen der Regierungskommissarien nicht anmaßen wollen, ein Urtheil über die Art und Weise der Untersuchung im Speziellen abzugeben, so viel
ist uns jedoch aus den Anführungen des Resoluts schon klar geworden, daß manche Beschwerden mit wenig Gründlichkeit untersucht und wahrscheinlich auf die einseitigen Angaben des etc. Rosellen hin
entschieden worden sind.
Um dies nicht blos als hingeworfene Behauptung gelten zu lassen, sondern mit den gehörigen Beweisen zu belegen, gehen wir auf einzelne Beschwerdepunkte näher ein.
Gleich die erste Beschwerde, die auf den Depositionen des Wilhelm Hindrichs, Adolph Frisch und Friedrich Huffschmidt fußt, hat sich in faktischer Beziehung als völlig wahr herausgestellt.
Darüber kommt jedoch der Bescheid leicht hinweg, indem er die Schuld des in den Jahren 1839 aus den disponiblen Fonds von Monheim Seitens der Bürgermeistei Richrath entnommenen Darlehns von 510
Thlr. auf die Schultern des Gemeinderaths schiebt und uns damit tröstet, daß der dadurch angehäufte Zinsenbetrag im Jahre 1848 doch nur 142 Thlr. 24 Sgr. ausgemacht habe!
Mit einem solchen Troste ist aber die Beschwerde nicht abgethan. Eben so wenig kann sich der Bürgermeister hinter den Gemeinderath damaliger Zeit verstecken. Es war die Sache des Bürgermeisters,
dem Gemeinderathe, wenn er nicht selbst auf die Beinahme der Zinsen verfiel, darüber in geeigneter Weise Vorschläge zu machen, und die Aufmerksamkeit desselben darauf zu richten. Dies ist aber während
der geraumen Zeit von 8 Jahren niemals geschehen, ein Maßstab für die Sorge des etc. Rosellen, unser Interesse überall wahrzunehmen.
Aehnlich geht es mit der Beurtheilung über die Klage wegen Ablösung des Pfarrzehnten. Obgleich drei Zeugen aufgetreten, die die bestimmte Aussage machen, daß der etc. Rosellen ein gütliches
Abkommen der Zehntpflichtigen mit der Pfarre zu hintertreiben gewußt und bei Abschätzung der Zehntgrundstücke die von den Experten vorgeschlagene Taxe zu niedrig gefunden habe, kann die königl.
Regierung sich doch nicht in eine weitere Untersuchung dieses Punktes einlassen, weil keine Specialia angegeben werden könnten und es Sache der Deputation der Zehntpflichtigen gewesen wäre, diesen
Machinationen damals entgegenzutreten.
Ob die Regierung sich die Mühe gegeben hat, die angezeigte Spur etwas genauer zu verfolgen, ob sie untersucht hat, ob nicht damals, wie dies doch zu vermuthen war, dem angeblichen Treiben des etc.
Rosellen wirklich entgegen getreten worden, darüber giebt uns der Bescheid keine Aufklärung, sondern begnügt sich mit der allgemeinen Betrachtung, daß es keinenfalls Pflicht des Bürgermeisters gewesen
sei, für das Interesse der Zehntpflichtigen aufzutreten, da er als Mitglied des Kirchenvorstandes und Deputirter der Zehntberechtigten Pfarre zunächst das Interesse dieser zu wahren hatte.
Gegen eine solche Auffassung der Stellung eines Bürgermeisters müssen wir uns feierlichst verwahren; im Gegentheil können wir vor Allem verlangen, daß er zuerst und in jeder Lage das Interesse der
Bürgermeistereimitglieder vertrete. Wo dieses mit dem der Zehntbesitzerin collidirte, mußte er zu Gunsten der von ihm verwalteten Verpflichteten zurücktreten und nicht die von den Sachverständigen
beliebte Taxe anfechten. Unsere Ansicht über die Mitgliedschaft des Bürgermeisters am Kirchenvorstande geht dahin, daß dieselbe den Hauptzweck hat, das Interesse gerade seiner Verwalteten in allen
diesen berührenden Angelegenheiten des Vorstandes auf das Pünktlichste wahrzunehmen.
Wegen der dem etc. Rosellen ferner zur Last gelegten Verschleppung des Erlöses aus dem Verkaufe der alten Kapelle wird eine genauere Untersuchung für überflüssig gehalten, weil das Resultat der von
dem Kirchenvorstande gegen den damaligen Präsidenten desselben Theodor Rey Behufs Ausantwortung dieser Gelder angestellten Klage abgewartet werden müsse.
Warum ist wegen der Existenz einer solchen Klage keine Nachforschung geschehen? — Den Unterzeichneten ist auch nicht das Mindeste davon bekannt, daß irgend welche Ansprüche gegen den etc.
Rey in dieser Beziehung geschehen oder bei Gericht deren Verfolgung anhängig gemacht ist.
Wir müssen daher annehmen, daß die Klage eine leere Erfindung des Bürgermeisters ist und auf dessen einseitige Angabe hin als bestehend angenommen worden.
Rücksichtlich der Colektengelder für den Wiederaufbau der Capelle bezieht sich das Resolut auf den Mangel an Zeugen, die mit dieser Angelegenheit vertraut seien, wie wohl es eingeräumt hat, daß
Rosellen mit dem ver*) storbenen Friedrich Knoch die Collekte abgehalten
habe.
Wo sind denn nun die gesammelten Gelder? —
Es wird von dem Bürgermeister behauptet, Knoch habe dieselben zurückgehalten. Wenn dem aber wirklich so ist, so gesteht jedenfalls der etc. Rosellen eine große Versäumniß ein, da es doch seine
Pflicht gewesen wäre die Herausgabe von jenem zu fördern. Was Rosellen in dieser Beziehung gethan hat, ist und bleibt für uns ein Räthsel, da der Bescheid gar keine Aufklärung darüber enthält. Mit
diesem Beschwerdepunkte hängt der folgende innig zusammen, wegen des Verfalles der zum Theile wieder aufgebauten Kapelle.
Die Regierung sagt sehr einfach, es schienen keine Mittel zur Weiterführung resp. Erhaltung vorhanden gewesen zu sein, und es musse dem gesammten Kirchenvorstande der Vorfall zur Last gelegt
werden.
Welchen Zweck hatte denn die Kollekte?
Welchen Einfluß vermochte denn der etc. Rosellen bei seiner anerkannten Barschheit auf den Vorstand ausüben?
Ueber die Anzeige des Wilhelm Engels, daß Rosellen die im Jahre 1836 für die Frauen der zum Manöver abmarschirten Landwehrleute gesammelten und an ihn abgelieferten Gelder zurückbehalten habe,
beruhigt sich das Resolut dabei, daß Rosellen den Empfang solcher Gelder in Abrede gestellt hat. Hier kommt man sofort zu der Frage, ob die Regierung denn keine Mittel in Händen gehabt und keine
Veranlassung zu nehmen verpflichtet war, den determinirten Vorwurf des etc. Engels genauer zu verfolgen oder einleuchtender, als es geschehen, zu beseitigen. Das räthselhafte Dunkel, welches über den
obigen Beschwerdepunkten gelegen, ist sonach in keiner Weise von der untersuchenden Behörde gelichtet worden. Endlich können wir nicht umhin, auf den mehraufgedruckten, gravirenden Umstand wegen der
eigenmächtigen Klassensteuerherabsetzung zurückzukommen. Johann Fuchs und Stephan Schlangen, zwei ehrenwerthe Mitglieder der Steuervertheilungs-Commission, bezeugen mit der größten Bestimmtheit, daß
die Commission den etc. Rosellen bei Feststellung der Rolle pro 1846 auf 5 Thlr. habe stehen lassen.
Wie kommt es nun, daß er später mit 4 Thlr. angesetz gefunden?
Der instrumentirende Kommissar der Regierung hat sich selbst davon überzeugt, daß in der betreffenden Heberolle bei dem Rosellen die Ziffer 4 allerdings erst nach vorgängiger Rasur und zwar
augenscheinlich von der Hand des damaligen Bürgermeisterei-Sekretairs Schmitz eingetragen sei.
Wenn sich auch solcher Rasuren sehr viele fanden, und im Agemeinen dadurch erklärt werden müssen, daß sich bei der Feststellung der Rolle Veränderungen nothwendig machen, um die Summe der
Steuerbeiträge in Uebereinstimmung mit dem aufzubringenden Gesammt-Contignent zu setzen, so können derartige Rasuren und Veränderungen doch nur bei Feststellung der Rolle und nur mit Bewilligung der
Commission vorgenommen werden. — Wie soll dies nun ausgeräumt werden?
Der Bescheid sagt wörtlich:
„Es kann daher nur angenommen werden, daß die Herabsetzung bei Feststellung der Rolle geschehen ist, und dann, wenn auch nicht die ausdrückliche, so doch schon durch Vollziehung der Rolle
die stillschweigende Genehmigung der Commission erlangt hat.
Von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Genehmigung der Commission dann noch reden zu wollen, wenn 2 Mitglieder derselben das gerade Gegentheil behaupten, indem sie sagen, die Commission
habe den etc. Rosellen auf 5 Thlr. stehen laßen, scheint uns doch mindestens höchst gewagt zu sein.
Wenn der Kommissar gegen die bestimmten Aeußerungen der vernommenen Commissionsmitglieder noch irgend einen Zweifel erheben konnte, so hatte er nothwendiger Weise auch die übrigen Mitglieder zu
vernehmen. So lange diese nicht das Gegentheil deponirt haben, welches schwerlich geschehen wird, erkennen wir die von Fuchs und Schlangen bekundete Thatsache der Nichtherabsetzung als vollkommen
richtig an, und beharren bei unserer wohlbgründeten Ansicht, daß die Veränderung des 5 in 4 erst nach Feststellung der Rolle geschehen sein muß. Eine nähere Erklärung des Bürgermeisters selbst über
die Entstehung der Veränderung haben wir in dem Beschlusse der Regierung vergeblich gesucht.
Mag er nun die Abschreibung selbst vorgenommen, mag der damalige Sekretair Schmitz sie, sei es auf Antreibung des Bürgermeisters, oder aus eigenem Antriebe bewirkt haben, in jedem Fall erhielt der
etc. Rosellen bei Empfangnahme des Steuerzettels und Entrichtung der Steuer Kenntniß von der geschehenen Veränderung, die er nicht ungerügt lassen durfte.
Viel auffallender und verdächtiger wird aber die ganze Sache, wenn man erwägt, daß in demselben Jahre 1846 eine Herabsetzung im Klassensteuersatze des damaligen Sekretairs Schmitz von 2 auf 1 Thls.
vorgekommen sein soll, worüber der Beschluß ebenfalls nicht die mindeste Aufklärung gibt.
Wenn wir uns mit diesen wenigen Anführungen begnügen, um darzuthun, daß das gegen den etc. Rosellen in der Sammtgemeinde Monheim bestehende Mißtrauen nicht gehoben ist, so leben wir der festen
Hoffnung, daß das Oberpräsidium der preußischen Rheinprovinz auf den Grund der Unvollständigkeit der ergangenen Regierungsbescheide die Untersuchung der noch nicht gehobenen Beschwerden wieder
aufnehme, und uns von einem Vertreter befreie, der während langjähriger Amtsthätigkeit nicht im Stande gewesen ist, sich das Vertrauen der von ihm Verwalteten zu erwerben und der durch anerkanntes
barsches Benehmen den Bewohnern Schrecken u. Furcht einjage.
Mit Verehrung Euer Hochwohlgeboren ergebenste:
(gez.) Heinr. Leven. Sigmund Pabstmann. Winand Bl[unleserlicher Text]nk Peters. F. G. Gladbach. P. Pfeiffer. Peter Richrath. Hufr. Peter Gladbach. Heuser. Peter Eich. Hans Görgens. Jac. Linden. Heinr. Wirtz. Jac.
Schmitt. Weyler. Heinr. Stütgen. St. Caspers. J W. Gethmann. Chr. Neu. F. Rüphan. Wilhelm [unleserlicher Text]brff. Hucklenbroich. Muhs. Joh. Gladbach. Schmitz. Herberg. Bürgel. Peter Schiefer. Vollbach.