[1361]
Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 245. Köln, Mittwoch, den 14. März 1849.
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Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. — Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.
Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet.
Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis.
Nur frankirte Briefe werden angenommen.
Expedition Unter Hutmacher Nro. 17.
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Bestellungen auf die Neue Rheinische Zeitung für das II. Quartal (April, Juni) bitten wir möglichst frühzeitig zu machen.
Unsere auswärtigen geehrten Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß die Abonnements jedesmal am Schlusse des Quartals bei den Postämtern erneuert werden müssen.
Heute Morgen ist ein Extra-Blatt ausgegeben worden.
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Uebersicht.
Deutschland. Köln. (Regierungsprovokationen. — Hohenzoller'sche Reformpläne.) Düsseldorf. (Neuigkeiten.) Berlin. (Die Geschäftsordnung. — Manteuffel'sche Aussichten. — Dreispaltung der Linken. — Reisegelder der Deputirten. — Vermischtes. — Sitzung der 2. und 1. Kammer vom 10. — Vermischtes.) Erfurt. (Die Stadtverordneten-Versammlung verschwunden.) Wien. (Die Auseinandersprengung des Reichstags.) München. (Vertagung der Kammern. — Untersuchung gegen den Exfinanzminister Seinsheim. — Abmarsch der Reichstruppen aus Konstanz.)
Ungarn. (Ein östreichischer Bericht aus der A. A. Z.)
Italien. (Pius IX. — Rom und Neapel. — Costagne v. Colonello. — Griechische Hülfsschaar. — Die Oestreicher in Modena. — Deputirtenkammer in Piemont und Karl Albert. — Die Consulta lombarda.) Rom. (Nachricht von Terracina.) Civita-Vecchia. (Die neapol. Vereinbarungs-Vorschläge in Sicilien verworfen.) Florenz. (Der neue Kriegsminister. — Der Paß von Cereto durch die Toskaner besetzt.)
Franz. Republik. Paris. (Changarnier. — Vermischtes.) Bourges. (Gerichtliche Verhandlungen vom 9. und 10. März. — Hubert's Erklärung.)
Die demokratischen Vereine der Rheinprovinz werden ersucht, ihre Adressen der „Neuen Rheinischen Zeitung“ oder der „Neuen Kölnischen Zeitung“ baldigst zugehen zu lassen.
Deutschland.
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[ 068 ] Köln, 12. März.
Die hohen gesalbten und ungesalbten Herren wollen sich für ihre Leiden im März 1848 durch verdoppelte Freuden im März 1849 rächen. Zu diesem Zweck werden Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, damit an möglichst vielen Orten Deutschlands an den verschiedenen Märztagen der germanischen Vaterländer Krawalle zu Stande kommen und den Herren Contrerevolutionärs neue Gelegenheit zu Gewaltstreichen geboten werden. Seit Wochen wird deshalb in konstitutionellen und aristokratischen Zeitungen von ungeheuerlich vorbereiteten Märzaufständen, von abermaligen Einfällen republikanischer Freischaarenzüge über die französische und schweizer Gränze — in der Schweiz leben etwa 15 1/2 deutsche Republikaner — täglich gefaselt und jedesmal aus „sichern Quellen,“ „unverkennbaren Anzeichen,“ „authentischen Mittheilungen,“ den guten Spießbürgern heiße Allarmirungsluft in die Lungen geblasen. Die gottbegnadeten Schäcker sitzen aber ruhig hinter dem Vorhang, freuen sich über die Wirkungen ihrer systematisch in der ganzen Sclavenpresse losgelassenen Knecht-Ruprechts-Annoncen und lächeln vornehm, wenn das blöde Philistervolk die berechneten Angstrufe au sèrieux nimmt.
Baden, d. h. Bekk, mußte in dieser Beziehung den Reigen eröffnen. Alsbald trompetete die gedungene Journalistik die ganze Einfalls-, Putsch- und Einfalts-Litanei getreulich nach. Dann mußten Würtemberg und Baiern zu ähnlichen Diensten herbeieilen. Das schachernde, verkäufliche und verkaufte, reichsbürgerlich aufgeblähte und nichtsnutzige Frankfurt durfte und wollte mit seinen „Tagesorganen“ nicht zurückbleiben Auch die Hessen, blinde und sehende, auch die verstüverten Hannoveraner, langwürstigen Braunschweiger und wie die gekreuzigten Passionsschaaren der deutschen Reichsvölker weiter heißen: sie Alle mußten in das nämliche Horn blasen. Am Besten trieb's Ehren-Wrangel-Manteufel. Vierhundert falsche Pässe für deutsche Flüchtlinge in Besancon waren ausgefertigt und außerdem nach allen Richtungen des schwarz-weißen Gebiets Verhaltungsbefehle und Emmissäre ausgesandt, um in der Presse und durch mündliche Propaganda wegen näher rückenden republikanischen März-Insurrektionern allerlautestes Halloh zu schlagen.
Eine Menge jener christlich-germanischen Organe hatte aber, über die ganz schlauen Anweisungen hinwegsehend, gleich Anfangs allzulauten Lärm geschlagen. Man verbesserte diesen Fehler durch noch mächtigeres Trommeln, durch noch schamlosere Lügen.
Dieser Lärmschläger-Sippschaft hat sich denn auch natürlich Hr. Hansemann in seinem neuen Organe sofort und bereitwilligst angeschlossen. In der ersten Kammer scheinbar Oppositionsmann, macht er in seiner Zeitung diesen blendenden Schein wieder gut als treuer Knappgenosse der Manteufel-Brandenburg durch die obsurdesten Nachrichten und Korrespondenzen über drohende Märzaufstände. Um nur Ein Beispiel anzuführen. Er läßt sich aus Köln als Allerneuestes Folgendes fabriziren:
„Wir leben seit einigen Tagen — gewissermaßen — in einer vollständigen Anarchie. Will man sich die Mühe geben, durch die Straßen zu gehen, wird man finden, daß selbst am hellen Tage Haufen von Arbeitern halb bettelnd, halb plündernd umhergehn; namentlich sind die Schenken und die Tabaksläden vielfachen Angriffen ausgesetzt. Es ist bereits dahin gekommen, daß unser Rathhaus seit mehreren Tagen mit zahlreichem Militär umstellt werden mußte. Am Abend ist vollends kein Mensch auf den Straßen sicher. Das Schlimmste dabei ist, daß die Stimmung der arbeitenden Klasse künstlich gereizt wird, damit am 18. März ein vollständiger Aufstand stattfinde.“
Hier in Köln reicht es hin, diesen Artikel abzudrucken, um seine ganze Perfidie und Lächerlichkeit bloszulegen.
Was man am hellen Tage, und in verstärktem Grade bei Abend hier sehen konnte, waren unaufhörliche hirnspaltende Prügeleien der Truppen der verschiedenen Waffengattungen untereinander. Es scheint, daß man Interpellationen wegen „Meines herrlichen Kriegsherres“ durch Verleumdungen der Arbeiter überschreien will.—
Die Regierungen rüsten sich offen zu Staatsstreichen, welche die Contrerevolution vollenden sollen. Das Volk wäre also in vollem Rechte, sich zum Aufstand zu rüsten. Es begreift aber sehr wohl, daß die Verwicklungen in Frankreich und namentlich in Ungarn und Italien ihm in nächster Frist unfehlbar Gelegenheit zur Erhebung bereiten werden. Es läßt sich daher nicht in die plump angelegte Falle locken.
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Köln, 12. März.
Die in unserem heute Morgen ausgegebenen Extrablatte besprochenen Hohenzollern'schen Reformpläne lauten en détail wie folgt:
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
ertheilen Unserem Minister des Innern hierdurch den Auftrag, den Kammern in Unserem Namen die beiliegenden drei Gesetzentwürfe, betreffend
a) die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechtes,
b) das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen,
c) das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern,
zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorzulegen.
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1849.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengezeichnet) v. Manteuffel.
Allerhöchste Ermächtigung.
Gesetz-Entwurf, betreffend die Verhütung eines, die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauches des Versammlungs- und Vereinigungsrechts.
§. 1 Vereine und Versammlungen, welche strafbare Zwecke verfolgen oder zur Erreichung erlaubter Zwecke sich verbrecherischer Mittel bedienen, sind verboten und unterliegen der gesetzlichen Ahndung.
§. 2. Versammlungen zur Berathung öffentlicher Angelegenheiten. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen, hat der Vorsteher, Unternehmer, Ordner, Leiter oder der Inhaber des Versammlungs-Lokals, mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Orts und der Zeit derselben, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen, welche darüber sofort eine Bescheinigung ertheilt.
Die Berufung einer solchen Versammlung darf weder unter einem falschen, noch unter einem Gesammt-Namen geschehen.
§. 3. Bei dergleichen Versammlungen muß Jedermann der Zutritt gestattet werden, die Ortspolizeibehörde ist jedoch ermächtigt, auf den Antrag der Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter zu gestatten, daß diese Oeffentlichkeit ausgeschlossen oder beschränkt werde. Versammeln sich die Mitglieder solcher Vereine, welche ihre Statuten der Ortspolizeibehörde einzureichen haben (§. 10), so haben sie den vierten Theil der Plätze für diejenigen frei zu lassen, welche dem Vereine fremd sind.
§. 4. Polizeibeamte dürfen solchen Versammlungen nur in der Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigenschaft beiwohnen; dies gilt auch von Militärpersonen, insofern ihnen die Theilnahme nach den Disziplinarvorschriften gestattet ist (Art. 32 der Verfassungsurkunde).
§. 5. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, in jede solche Versammlung zwei Polizeibeamte oder zwei durch besondere Abzeichen erkennbare Abgeordnete zu senden, denen ein angemessener Platz nach ihrer Wahl einzuräumen ist, und welche ermächtigt sind, über alle Wahrnehmungen eine Verhandlung aufzunehmen.
§. 6. Die Vorsteher, Unternehmer, Ordner, Leiter der Versammlung und die Inhaber des Versammlungslokals sind verpflichtet, den Abgeordneten der Obrigkeit auf Verlangen den eigenen, so wie Namen, Stand und Wohnung der Redner, welche in der Versammlung auftreten, anzugeben.
Die Dauer der Versammlung darf die zur Schließung öffentlicher Orte festgesetzte Zeit nicht überschreiten.
§. 7. Die Vorsteher, Unternehmer, Ordner oder Leiter der Versammlung dürfen nicht gestatten, daß in derselben Anträge oder Vorschläge erörtert werden, welche eine Aufreizung oder Aufforderung zu einer strafbaren Handlung enthalten.
§. 8. Versammlungen, deren Verhandlungen wider die Vorschriften des §. 7 verstoßen, oder ein Verbrechen in sich schließen, sind die Abgeordneten der Polizeibehörde sofort aufzulösen befugt; sie können den Uebertreter des Gesetzes verhaften, und Jeder in der Versammlung ist verpflichtet, ihnen bei Ausübung ihres Amtes auf Erfordern Beistand zu leisten.
§. 9. Sobald der Abgeordnete der Polizeibehörde die Versammlung für aufgelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
Diese Aufforderung ist nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausführung zu bringen.
§. 10. Vereine zur Beförderung öffentlicher Angelegenheiten. Die Vorsteher solcher Vereine, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, die Statuten und Urkunden über Bildung, Verfassung und Wirksamkeit des Vereins, so wie alle Abänderungen binnen 24 Stunden, nachdem sie zu Stande gekommen, der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu ertheilen.
§. 11. Bestimmungen: a) bei Versammlungen überhaupt. Niemand darf, ohne daß ihn sein Amts- oder Dienstverhältniß dazu berechtigt, bewaffnet in einer Versammlung erscheinen.
§. 12. b) Bei Versammlungen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen. Die Bestimmungen der §§. 2 bis 9 dieses Gesetzes finden bei Versammlungen unter freiem Himmel auch dann Anwendung, wenn darin andere, als öffentliche Angelegeiten erörtert oder berathen werden.
§. 13. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, dergleichen Versammlungen zu verbieten, wenn sie dieselben für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
§. 14. Während der ganzen Dauer der Sitzungsperiode beider Kammern der Volksvertretung dürfen innerhalb der Entfernung von fünf Meilen von dem Orte des Sitzes derselben Versammlungen unter freiem Himmel nicht stattfinden.
§. 15. Versammlungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie auf öffentlichen Plätzen in Städten und Ortschaften, oder auf Straßen stattfinden sollen.
§. 16. Diesen Versammlungen werden öffentliche Aufzüge gleichgestellt; bei Erstattung der Anzeige oder Einholung der Genehmigung ist der beabsichtigte Weg anzugeben. Gewöhnliche Leichenbegängnisse werden jedoch nicht hierher gerechnet. Auch bei kirchlichen Prozessionen bedarf es der vorherigen Genehmigung nicht, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden.
§. 17. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 2, 3, 5, 6, 8, 10 dieses Gesetzes ziehen eine polizeiliche Strafe bis zu 50 Thlr. nach sich.
§. 18. Wer den in den §§. 7 und 9 gegebenen Bestimmungen zuwiderhandelt, hat Geldbuße bis zu 200 Thlr. oder Gefängniß bis zu sechs Monaten verwirkt.
§. 19. Ist die Versammlung unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde untersagt, oder den Vorschriften der §§. 14 und 15 zuwider unternommen, so hat Jeder, welcher dazu auffordert oder auffordern läßt, oder darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, eine Geldstrafe bis zu 200 Thlr., oder Gefängniß bis zu sechs Monaten, und Jeder, welcher an der Versammlung Theil nimmt, eine Geldbuße bis zu 5 Thlr. verwirkt.
§. 20. Wer auffordert, in einer Versammlung mit Waffen zu erscheinen, oder die Aufforderung hierzu verbreiten läßt, ist mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre zu bestrafen.
§. 21. Wer, gegen das Verbot des §. 11, an Versammlungen bewaffnet Theil nimmt, wird. mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 22. Wer an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften Erkennungs- oder Versammlungszeichen, oder sonstige äußere Abzeichen, welche zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit durch Gesetz oder Verordnungen der Ortspolizeibehörde verboten worden sind, rägt, ausstellt, verkauft, oder auf sonstige Weise verbreitet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§. 23. Auf die durch das Gesetz angeordneten Versammlungen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Beglaubigt.
Der Minister des Innern, v. Manteuffel.
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Gesetz-Entwurf, betreffend: das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften oder bildlichen Darstellungen in öffentlichen Straßen.
§. 1. Mit Ausnahme der Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, dürfen Anschlagezettel und Plakate nur Anzeigen über öffentliche Vergnügen, Verkäufe, Auktionen, gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, oder ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder Einladungen zu erlaubten, gesetzlich angezeigten oder genehmigten Versammlungen enthalten, und in Städten und Ortschaften nur an denjenigen Stellen, welche die Ortspolizeibehörde zu diesem Zwecke gestattet, angeheftet, angeschlagen oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt werden. Die zur Ausführung dieser Vorschrift erforderlichen Bestimmungen werden von den [O]rtspolizeibehörden getroffen.
§. 2, Wer auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben will, bedarf dazu einer Erlaubniß der Ortspolizeibehörde, und muß den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt ist, bei sich führen. Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgezogen werden.
§. 3. Zuwiderhandlungen wider die vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 2.) ziehen polizeiliche Ahndung bis zu 50 Thlr. Geldbuße oder sechs Monate Gefängniß nach sich.
Beglaubigt.
Der Minister des Innern v. Manteuffel.
Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Anheften von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften, so wie den Verkauf und das Vertheilen von Druckschriften und bildlichen Darstellungen auf öffentlichen Straßen.
Eine gleichförmige Erfahrung hat gezeigt, daß durch die unbeschränkte Gestattung des Anheftens von Anschlagezetteln und Plakaten in Städten und Ortschaften die öffentliche Ordnung gefährdet und die Freiheit und Sicherheit des Verkehrs gehemmt wird, indem dadurch augenblickliche und heftige Aufregungen erzeugt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Stockungen der freien Circulation herbeigeführt und Zusammenläufe veranlaßt und verlängert zu werden pflegen.
Außerdem hat sich der fernere Uebelstand herausgestellt, daß durch das Anheften von Plakaten, insbesondere öffentliche Gebäude, Denkmäler oder andere Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur öffentlichen Verschönerung bestimmt sind, betroffen, entstellt und beschädigt werden; nicht selten sind überdies solche Anschlagezettel, welche gewerbliche Anzeigen enthielten, durch Plakate anderen Inhalts bedeckt oder verdrängt worden.
Die Beseitung dieser Inkonvenienzen kann nur erreicht werden, wenn im Interesse der öffentlichen Ordnung und eines für Alle ungehemmten Verkehrs, auf öffentlichen Straßen und Plätzen die Anheftung von Anschlagezetteln und Plakaten der Regel nach nicht gestattet wird; solche Veröffentlichung jedoch, welche lediglich Anzeigen über Vergnügungen, Verkäufe, Auktionen oder einfache Einladungen zu erlaubten,gesetzlich angezeigten, oder genehmigten Versammlungen enthalten, sollen ferner an den von der Ortspolizeibehörde nicht ausgeschlossenen Stellen angeheftet oder angeschlagen werden dürfen; ingleichem sind solche Bekanntmachungen auszunehmen, welche von öffentlichen Behörden selbst ausgehen.
Der beigefügte Gesetz-Entwurf enthält in Verfolg des entwickelten Gesichtspunktes eine fernere Vorschrift in Betreff derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen zur Verbreitung im Publikum bestimmte Druckschriften oder bildliche Darstellungen verkaufen, oder vertheilen, oder das Anheften derselben gewerbmäßig betreiben wollen; sie tragen nicht minder zur Beeinträchtigung des freien Verkehrs und der ungehinderten Cirkulation bei, wenn sie in großer Zahl die Straßen durchziehen, die belebtesten Punkte besetzen und durch ungestümes Andrängen die Vorübergehenden belästigen. Im Anschlusse an den §. 48 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 ist daher diese Beschäftigung von der vorgängigen und dem Widerrufe unterworfenen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, damit ein übermäßiger Andrang abgewehrt, und die Ermächtigung nur solchen Personen ertheilt werde, welche nach ihrem Alter und ihrer Unbescholtenheit voraussetzen lassen, daß sie weder zur Belästigung des Publikums gereichen, noch zur Gefährdung der Ruhe und Ordnung auf öffentlichen Plätzen und Straßen beitragen werde.
Der Beruf und die Berechtigung der öffentlichen Sicherheitsbehörden auf öffentlichen Plätzen und Straßen für die allgemeine Ordnung und Sicherheit zu sorgen und daher alles fern zu halten, was dieselbe beeinträchtigt und gefährdet, unterliegt keinem Zweifel.
Die in diesem Sinne vorgeschlagenen Maßregeln haben jedoch gleichzeitig die Bedürfnisse des Handels, der Industrie und des gewerblichen Verkehrs nicht außer Acht gelassen.
Gesetz-Entwurf, betreffend: das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
§. 1. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers enthalten sein.
Außerdem muß auf Druckschriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publikum bestimmt sind, auch der Name und Wohnort des Verlegers oder Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder Herausgebers, welcher ein Werk im Selbstverlage erscheinen läßt, genannt sein.
§. 2. Was in diesem Gesetze von Druckschriften gesagt ist, gilt von allen auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musi[k]alien mit Text oder sonstigen Erläuterungen.
§. 3. Wer eine Zeitung oder periodisch erscheinende Zeitschrift in monatlichen oder kürzeren Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde vor der Herausgabe, in einem ihr einzureichenden Plane, die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, den Titel, sowie den Verleger und den Herausgeber, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und jede hierin vorzunehmende Aenderung vor deren Eintritte anzuzeigen.
Jedes Blatt, Heft oder Stück einer Zeitung oder Zeitschrift muß den Namen und Wohnort des Verlegers, sowie des Herausgebers, wenn dieser von dem Verleger verschieden ist, und des Druckers enthalten.
§. 4. Druckschriften, welche den vorstehenden Vorschriften (§§. 1. und 3.) nicht entsprechen, dürfen von Niemanden verbreitet werden.
§. 5. Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Derjenige, in dessen Kommission eine nicht periodische Druckschrift erscheint, ingleichem Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne sie in Kommission zu geben, im Selbstverlage erscheinen läßt, ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schriftliche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch derselben auf Verlangen ein Exemplar der Druckschrift vorzulegen. Dasselbe muß, insofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eintritt, binnen sechs Wochen zurückgegeben werden.
In Betreff der Verpflichtung zur Abgabe der Verlagsartikel an die Landes-Bibliothek und die Universitäts-Bibliotheken verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen.
§. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, jede ihm von öffentlichen Behörden zu diesem Zwecke mitgetheilte amtliche Bekanntmachung in das nächste Stück aufzunehmen.
Ebenso ist der Herausgeber einer Zeitung oder einer in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift verpflichtet, Entgegnungen, zu welchen sich die betheiligte Staatsbehörde veranlaßt findet, in das nächste Stück des Blattes kostenfrei aufzunehmen und solchen Entgegnungen gleichen Platz anzuweisen, an welchem sich der angreifende Artikel befunden hat.
Dasselbe gilt von den Entgegnungen solcher Privatpersonen, welche in der Zeitschrift Angriffe erlitten haben. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die überschießenden Zeilen Einrückungsgebühren zu zahlen.
§ 7. Die Verletzung der in den §§. 1, 3, 4, 5 und 6 ertheilten Vorschriften hat, ohne Rücksicht auf den Inhalt einer Schrift, eine Geldbuße bis zu 100 Thlrn. zur Folge.
Die Strafe ist Gefängniß bis zu zwei Monaten und Geldbuße bis zu 100 Thlrn., wenn eine der durch die §§. 1 und 3 erfolgte Angaben falsch ist; sie trifft den Verbreiter jedoch nur dann, wenn er von der Unrichtigkeit der Angabe Kenntniß hat.
§. 8. Für den Inhalt einer Druckschrift ist zunächst der Verfasser verantwortlich, wenn er bekannt ist und sich zugleich im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates befindet.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, oder wird erwiesen, daß die Veröffentlichuung wider Wissen und Willen des Verfassers erfolgt ist, so trifft die Verantwortlichkeit, ohne daß es eines weiteren Nachweises der Komplizität (Mitschuld) bedarf, den Herausgeber; sie geht weiter auf den Verleger oder Kommissionär, auf den Drucker und auf den Verbreiter, und zwar in dieser Reihenfolge über, insofern der vorher Verantwortliche nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist.
Zugleich ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen jeder verantwortlich, welcher wissentlich bei Herstellung oder Verbreitung einer gesetzwidrigen Druckschrift mitgewirkt hat; insbesondere ist jeder Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift als Theilnehmer dann verantwortlich, wenn der strafbare Inhalt eines Artikels ihm nicht entgehen konnte.
Mehrere Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift sind solidarisch verantwortlich.
§. 9. Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften, bildliche oder andere Darstellungen, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, öffentlich ausgestellt und angeschlagen werden, zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auffordert, wird, wenn das Verbrechen oder Vergehen demnächst wirklich begangen wird, nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei Vergehen, wenn aber die Aufforderung ohne irgend einen Erfolg gewesen, mit Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Die Strafe ist jedoch Zuchthausstrafe von drei bis zehn Jahre, wenn eine solche Aufforderung, welche ohne Erfolg geblieben, auf eins der durch § 92. Thl. II. Tit. 20. des Allgemeinen Landrechts oder Art. 86 und 87 des Rheinischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen gerichtet war.
§. 10. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen die in dem Eigenthume und in der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft angreift, oder die Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander anreizt, hat Gefängniß bis zu zwei Jahren verwirkt.
§. 11. Wer auf eine der im §. 9 angeführten Weisen:
1) thatsächliche Unwahrheiten, sei es mittelst Erdichtung von Thatsachen, sei es mittelst Entstellung wahrer Thatsachen, anführt oder verbreitet, welche in der Voraussetzung ihrer Wahrheit geeignet wären, Haß oder Verachtung gegen die Einrichtung des Staates oder die Staatsregierung zu begründen;
2) über eine gesetzlich bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise sich ausläßt, welche Haß oder Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten geeignet wäre,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 12. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger, ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses oder das Oberhaupt eines deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 13. Wer in Beziehung auf einen Andern unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung auszusetzen geeignet sind, macht sich der Verläumdung schuldig.
§. 14. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel geführt werden. Ist jedoch die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht, so ist der Beweis der Wahrheit nicht zulässig, wenn eine Freisprechung durch ein rechtkräftiges Erkenntniß erfolgt ist.
§. 15. Die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thatsachen, ist als Beleidigung zu bestrafen, wenn sie in einer solchen Form oder unter solchen Umständen statt gefunden hat, daß daraus die Absicht einer Beleidigung hervorgeht.
§. 16. Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchung nicht statt finde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden.
§. 17. Die Verläumdung wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Wenn die Verläumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen worden ist, welche verkauft, ausgetheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu 18 Monaten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern bestimmt werden.
§. 18. In Betreff der Beleidigungen, welche die Merkmale der Verleumdung nicht enthalten, verbleibt es bei den bestehenden Gesetzen.
§. 19. Wer
1) eine der beiden Kammern,
2) ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen oder einen Geschwornen,
3) eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, ein Mitglied derselben, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, in Beziehung auf ihren Beruf, oder während sie in der Ausübung der Verrichtungen ihres Berufs begriffen sind, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt: wird mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft.
Hat die Beleidigung den Charakter der Verleumdung, so ist die Strafe Gefängniß bis zu achtzehn Monaten.
Ist die Verleumdung an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schriften, bildliche oder andere Darstellungen begangen, welche verkauft, ausgetheilt oder öffentlich verbreitet worden sind, so ist die Strafe Gefängniß bis zu zwei Jahren.
In allen Fällen kann, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, auf Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern erkannt werden.
Die Verfolgung der unter 2. bezeichneten Beleidigungen findet nur auf den Antrag des Beleidigten statt.
§. 20. Wenn eine Verurtheilung wegen einer Beleidigung ausgesprochen wird, welche an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zusammenkünften, oder durch Schrift, bildliche oder andere Darstellungen verübt worden ist, die verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausgestellt oder angeschlagen worden sind, so kann die öffentliche Bekanntmachung des Urtheils auf die in demselben zu bestimmende Art und Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.
§. 21. Wer Druckschriften (§. 2) verkauft, vertheilt, oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellt, oder anschlägt, welche die guten Sitten verletzen, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§. 22. Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit Beschlag zu belegen, insofern dieselbe den Vorschriften der §§. 1 und 3 nicht entspricht, oder deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amtswegen verfolgt werden kann; sie müssen alsdann jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die gerichtliche Verfolgung beantragen. Das Gericht hat über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme schleunigst zu befinden.
§. 23. Wird durch Urtheil eine Druckschrift als strafbar erklärt (§§. 20, 21, 22), so ist zugleich die Beschlagnahme und die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu bestimmten Platten und Formen auszusprechen.
§. 24. Die in den §§. 9, 10, 11 und 12 dieses Gesetzes aufgeführten Vergehen gehören zur Competenz der Schwurgerichte, und in denjenigen Landestheilen, in welchen solche noch nicht bestehen, bis zu deren Einführung vor die ordentlichen Gerichte unter der am Schlusse des §. 184 der Verordnung vom 3. Januar d. J., enthaltenen näheren Bestimmung.
In Betreff der in diesem Gesetze in den §§. 13-19 erwähnten Beleidigungen und durch §. 7 vorgesehenen Vergehen gegen die Polizei der Presse verbleibt es bei dem §. 3 der Verordnung vom 15. April 1848 über das Verfahren bei politischen und Preßvergehen in der Rheinprovinz und der Schlußbestimmungen des §. 61 der Verordnung vom 3. Januar v. J. über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.
§. 25. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen, namentlich das Preßgesetz vom 17. März 1848, die §§. 151-155, 620, 621. Th. II. Tit. 20. Allgemeinen Landrechts, Art. 201, 204 des Rheinischen Strafgesetzbuchs sind aufgehoben.
Beglaubigt.
Der Minister des Innern.
v. Manteuffel.
Motive zu dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
Durch den Artikel 25 der Verfassungs-Urkunde ist die Verkündigung eines besonderen vorläufigen Gesetzes vorbehalten worden, durch welches schon vor der Revision des Strafrechts die Ahndung solcher Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, umfaßt werden soll. Zugleich wird es erforderlich, die Bestimmungen des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848) welche bereits durch die Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz-Sammlung S. 87) modifizirt worden sind, mit Rücksicht auf die Art. 24 und 26 der Verfassungsurkunde, einer Revision zu unterwerfen und endlich die näheren Regeln der Verantwortlichkeit für diejenigen Personen, welche wegen eines durch die Presse begangenen Vergehens in Anspruch genommen werden können, festzustellen.
Der zu diesem Zwecke vorgelegte Entwurf enthält zuvörderst im Ausschlusse an den letzten Satz des Art. 26 der Verfassungsurkunde und an die bisher nicht aufgehobenen oder modificirten Vorschriften des Gesetzes vom 17. März 1848 die Bestimmungen über die Vergehen gegen die Polizei der Presse, deren Beibehaltung angemessen erschienen.
Unter der Bezeichnung: „Druckschriften“ sind nach §. 2 alle Preßerzeugnisse zu verstehen, welche auf mechanischem Wege in irgend einer Art vervielfältigt werden. Die Vorschrift, daß alle Druckschriften die Angabe des Verlegers und des Druckers enthalten müssen, erstreckt sich, nach der Natur der Sache, auch auf Zeitungen und periodisch erscheinende Zeitschriften; diese Bestimmung (§. 7) war indessen besonders zu wiederholen und außer Zweifel zu setzen, daß die Personen, welche im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung bekannt sein müssen, auf jedem Blatte, Hefte oder Stücke angegeben werden sollen. Von der Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften ist zugleich der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben, damit sie in den Stand gesetzt wird, die Erscheinungen im Gebiete der Presse zu übersehen, auf welche sie ihre Aufmerksamkeit zu richten hat.
Eine ähnliche Bestimmung enthält der §. 5 in Ansehung nicht periodischer Druckschriften. Es erschien hierbei angemessen, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher solche Druckschriften (§. 5), deren Vorlegung erlangt worden, zurückgegeben werden müssen, in sofern eine gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet wird. Neben der Verpflichtung, der Ortspolizeibehörde unter dieser Maßgabe auf Verlangen ein Exemplar jeder nicht periodischen Druckschrift vorzulegen, wird im Interesse der wissenschaftlichen Institute des Staats, die in der Verordnung vom 28. Dezember 1824 Nr. 5 (Gesetzsammlung 1825 S. 2) wiederholte Bestimmung beizubehalten sein, wonach jeder Verleger schuldig ist, von jedem seiner Verlagsartikel 2 Exemplare, und zwar eins an die Landesbibliothek, das andere an die Universitätsbibliothek der Provinz, in welcher er wohnt, unentgeldlich einzusenden. Diese herkömmliche Anordnung, deren Aufhebung den Verlegern keinen besonderen Nutzen, den literarischen Instituten aber großen Nachtheil bringen würde, kann [1363] nach ihrem Zwecke und ihrem Umfang als eine, die Freiheit der Presse beschränkende Staatsauflage nicht angesehen werden.
Der Inhalt des §. 6 schließt sich theils dem bestehenden Zustande, theils dem im §. 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. März v. J. an; die Aufnahme der amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden, erfolgt in der Regel schon im eigenen Interesse der Zeitungen und Zeitschriften selbst; es erscheint jedoch wesentlich nach dem Vorgange anderer Preßgesetze (vergl. z. B. §. 12 des Sächsischen Preßgesetzes vom 18. November 1848) in Ansehung amtlicher Bekanntmachungen, welche zu diesem Zwecke von öffentlichen Behörden mitgetheilt werden, die Verpflichtung zur Aufnahme in das nächste Stück auszusprechen, damit die Veröffentlichung der Erlasse der Organe der Staatsregierung sicher gestellt werde. Die Frage, ob die Aufnahme unentgeltlich geschehen müsse, ist unberührt geblieben, weil sie den in dieser Beziehung fast überall bestehenden Verabredungen überlassen bleiben kann; sie hängt überdies mit der Aufhebung des Intelligenzblattzwanges zusammen, in welcher Beziehung besondere Anordnungen vorbereitet werden.
Die §§. 1 bis 6 umfassen die für Druckschriften ohne Rücksicht auf deren Inhalt zu ertheilenden polizeilichen Anordnungen.
In dem §. 8 folgen sodann die Regeln über die Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift, welche ihre Grundlage im Artikel 26 der Verfassungsurkunde finden. Wegen eines durch eine Druckschrift begangenen Vergehens ist zunächst der Verfasser als Urheber verantwortlich; jeder, welcher außerdem wissentlich bei der Herstellung oder Verbreitung einer strafbaren Druckschrift mitgewirkt hat, ist nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen über die Theilnahme an Vergehen zu beurtheilen; dieser Satz findet daher auf Verleger, Drucker und Vertheiler Anwendung, wenn die Voraussetzung einer solchen Betheiligung vorhanden ist. Ist es richtig, daß sie in der Regel aus der bloßen gewerblichen Thätigkeit jener Personen nicht gefolgert werden mag, so muß im Interesse der Handhabung der Strafgewalt dieser Standpunkt wenigstens dann verlassen werden, wenn der Verfasser nicht bekannt oder nicht im Bereich der richterlichen Gewalt des Staates ist, oder wenn er den Beweis liefert, daß die Herausgabe wider sein Wissen und seinen Willen erfolgt ist; die Verantwortlichkeit geht dann auf den Herausgeber, den Verleger, den Drucker und den Vertheiler über, ohne daß es eines sonstigen Beweises der Complicität bedarf. Dem im Artikel 26. der Verfassungsurkunde enthaltenen Grundsatze entspricht es zugleich, daß die genannten Personen nur in der aufgestellten Reihefolge in Anspruch genommen werden, insofern die Verfolgung des zunächst Verantwortlichen sich als unmöglich oder erfolglos darstellt, weil er nicht bekannt oder nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staats ist.
Die §§. 9. bis 23. enthalten die im Art. 25. der Verfassungs-Urkunde vorbehaltenen Strafbestimmungen. Es ist davon ausgegangen worden, daß die Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung unternommen oder begangen werden, an und für sich nach den Grundsätzen über die Anstiftung und Theilnahme bei strafbaren Handlungen zu beurtheilen sind; zur Herstellung eines möglichst gleichförmigen Rechtszustandes bei Bestrafung von Aufforderungen zu Vergehen, welche ohne irgend einen Erfolg geblieben, jedoch entweder im Wege der Presse oder auf eine sonstige Weise öffentlich geschehen sind, wird es indessen erforderlich, für solche Provokationen eine besondere Strafe anzudrohen und dieselbe in ihrem Umfange so zu bestimmen, daß sie dem richterlichen Ermessen mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, zu welcher aufgefordert worden, einen angemessenen Spielraum gewährt. Wenn die Aufforderung gar keine Wirkung gehabt hat, und auf dieselbe weder ein Vergehen ausgeführt, noch eine fernere mit dessen Ausführung in Verbindung stehende Handlung gefolgt ist, so beschränkt sich die Verschuldung auf die Veröffentlichung der Aufforderung, welche sich als ein besonderes, dem Gebiete des Preßgesetzes angehöriges Vergehen betrachten läßt.
Als ein besonderes Vergehen sind ferner öffentliche Angriffe auf die in dem Eigenthum und der Familie beruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft und öffentliche Anreizungen, welche die Bürger gegeneinander zum Hasse und zur Verachtung vermögen sollen, bezeichnet worden, weil dadurch die Grundlagen des Staatslebens und der gemeinsamen Wohlfahrt und Sicherheit gefährdet werden.
Die Bestimmungen des §. 11. Nr. 1. sollen dazu dienen, um an die Stelle der §§. 151-155. Theil II. Titel 20. Allgemeines Landrecht und Artikel 201. und 204. des Rheinischen Strafgesetzbuchs zu treten.
Der §. 12. umfaßt die Majestäts-Beleidigung, insofern sie durch Wort, Schrift, bildliche oder andere Darstellung begangen wird; diese Vorschriften konnten um so weniger fehlen, als die Unverletzlichkeit des Königs einen verfassungsmäßigen Grundsatz (Art. 41.) bildet und in dem größten Theile der Rheinprovinz die auf die Majestäts-Beleidigung bezüglichen Strafgesetze in Folge der Verordnung vom 15. April 1848 außer Anwendung gesetzt, diese Lücke aber seitdem nicht ausgefüllt worden ist.
Die folgenden Vorschriften über die Bestrafung von Beleidigungen, welche durch Wort, Schrift u. s. w. begangen worden, sind vorzüglich bestimmt, um den Begriff der Verläumdung festzustellen, und die Bestrafung dieser besonders schweren Art der Injurien gleichförmig zu reguliren. In Betreff der Beleidigungen, welche diesen erschwerenden Charakter nicht haben, mußte auf die bestehenden Gesetze verwiesen werden, weil deren Abänderung nicht füglich ohne Umgestaltung des Verfahrens und der Competenz-Vorschriften ausführbar ist und daher sehr weit eingreifen würde.
Die strengere Ahndung der gegen die Kammern, gegen ein Mitglied derselben, oder gegen einen Geschwornen verübten Injurien (§. 19.) bedarf keiner weiteren Begründung; die besonderen Pflichten öffentlicher Behörden und Beamten u. s. w., die Nothwendigkeit, ihr Ansehen zu schützen, rechtfertigen die strengere Bestrafung solcher Beleidigungen, welche in Beziehung auf den Beruf des Beleidigten, oder während er in der Ausübung der Verrichtungen seines Berufs begriffen war, begangen worden.
Die im §. 24. enthaltenen Competenz-Bestimmungen schließen sich endlich den bereits bestehenden Gesetzen an.
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@facs1363
[ 072 ] Düsseldorf, 11. März.
Der bekannte v. Mirbach soll als Ober-Regierungsrath nach Aachen versetzt sein. Wir hoffen, daß die Aachener denselben, da er Ihnen genugsam bekannt ist, gebührend empfangen werden, und daß Hr. Kühlwetter ihn so behandeln wird, wie er gewöhnlich seine unter ihm stehenden Beamten behandelt. Sie wissen, daß bei der Neuwahl des hiesigen Stadtraths die beiden Regierungsräthe Quentin und Otto zu Gemeindeverordneten gewählt wurden; die Regierung hat endlich nach 14 Tagen den Bescheid erlassen, daß diese Herren nicht als Verordnete angenommen werden könnten, da solche noch zum Kollegium gehörten. Als vor mehreren Jahren Hr. Geheimrath v. Sybel gewählt wurde, hatte die Regierung nichts dagegen. Morgen werden es 21 Tage, daß Hr. van Zütphen, den Demokraten Sieben mit dem Hausschlüssel derart geschlagen hat, daß derselbe bis jetzt arbeitsunfähig ist. Wir erwarten das Weitere. — Hr. v. Faldern setzt seine Bemühungen fort, den Verfasser des Falderara-Liedes heraus zu kriegen, und sind auf morgen mehrere Verdächtige vor den Instruktionsrichter deswegen geladen; auch das Wort „Zaruck“, welches nebst dem vorerwähnten Lied an allen Orten und Ecken gesungen und gerufen wird, ist stark verpönt. — Die Kölner Zeitung scheint hier das Kreis- und Fremdenblatt kaput machen zu wollen, denn es wird hier von der Bötticher'schen Buchhandlung bei der Ausgabe der Kölner Zeitung, ein Düsseldorfer Anzeiger herausgegeben werden, und ist die desfallsige Anzeige heute in der Stadt herumgebracht waren. — Es geht hier eine Subscriptionsliste herum, welche Abonnenten auf die „Elberfelder Zeitung“ zu erhalten sucht; es sollen 24 schon gezeichnet sein, darunter die Mehrzahl Offiziere; auch steht Hr. Pastor Krafft, Hochehrwürden, obenan! es sollen ihr denn alle Düsseldorfer Anzeigen zufallen, und sie schon Nachmittags herumgetragen werden; Hr. van den Bergh wird hier den Debit besorgen. Auch soll hier ein Mißtrauensvotum gegen die hiesige sehr konstitutionelle Zeitung herumgehen, worin die Feinen vom schwarzen Strumpf und weißer Halsbinde sagen, daß dieselbe nicht das Organ der Mehrzahl des Düsseldorfer Publikums sei. Glück auf! — Hier geht das Gerücht, daß dieser Tage auf dem hiesigen Instruktionsamt ein Bruder den Andern als Mörder des vor 12 Jahren an der hiesigen Scheibenbahn ermordet gefundenen Kindes angegeben habe; es ist dies um so bemerkenswerther, als damals dieser Mord den Juden zugeschrieben wurde, und die hiesige jüdische Gemeinde 100 Thaler Belohnung auf die Entdeckung des Mörders setzte. — Bürger Schlechter hat gestern hier bei Capellen stark gesprochen, d. h. eine große Rede gehalten, und sollen am Schlusse derselben noch ganze sechs Personen gegenwärtig gewesen sein.
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@facs1363
[ 216 ] Berlin, 10. März.
Die zweite Kammer keucht mit den hemmenden Fesseln, welche ihr die Geschäftsordnung angelegt, im Kreise herum. Damit gar keine Beschlüsse gefaßt werden können, gehen alle Sachen erst in die Abtheilungen und Kommissionen. Wird dort die vorläufige Lesung in pleno gestattet, so erfolgt diese mit der Motivirung und Diskussion, worauf im günstigsten Falle die „weitere Erwägung“ in den Abtheilungen oder Kommissionen erlaubt werden kann. Es regnet dringende Anträge. Bei diesem Geschäftsreglement dürfte es aber im Jahre 1849 schwerlich zu irgend einem Beschlusse kommen. Es wird täglich klarer, weshalb die reaktionäre Partei ihre Majorität benutzte, diese Geschäftsordnung einzuführen. Das Land wird sehr bald über die erfolglose Thätigkeit der Volksvertreter murren und Manteuffel wird, um den gerechten Wünschen des Landes zuvorzukommen, eine Revision der Verfassung octroyiren, welche das Ständewesen und eine Sonderung zwischen Stadt und Land, nebst einem ansehnlichen Census für die Volkskammer im Auge behält.
Sie werden bereits wissen, daß die Linke dreispaltig geworden ist. Die „demokratische Partei der Nationalversammlung“, wie sich die äußerste Linke benennt, zählt noch 80-90 Mitglieder. Zur Trennung lag vorläufig kein Grund vor. Es scheinen eitle Spekulationen, welche als das Grab der Demokratie zu betrachten sind, die Veranlassung gegeben zu haben. Die drei Fraktionen wollen jeden Samstag zusammentreten; um die freundschaftlichen Beziehungen zu unterhalten, d. h. eine Partei will die andere im eigenen Interesse ausbeuten. Es wird sich also fragen, welche die listigste und am besten operirende sein wird. Eine schöne Gelegenheit bietet sich hier, um jesuitische Talente zu entwickeln. Hoffentlich wird auch bald die „demokratische Partei“ eine Revue halten, um sich zu überzeugen, wer von ihnen gesonnen ist, sich ganz und ohne Privatzwecke der Sache der reinen Volksherrschaft zu widmen.
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@facs1363
[ 302 ] Berlin, 10. März.
Auf den Antrag des Handelsministers sind die Reisekosten der Abgeordneten zur zweiten Kammer auf 10 Sgr. pro Meile ermäßigt worden. Den Mitgliedern der Nationalversammlung wurden 15 Sgr. bewilligt. Es ist dies der Satz auf Touren, wo Eisenbahnen sind. Auf Landwegen beträgt die Reisekostenvergütung wie im vorigen Jahre 1 Thlr. pro Meile. Die Diäten von 3 Thlr. sind unverändert geblieben. Zehn Silbergroschen pro Meile erhält auch der Gensdarm Reisegelder. Die höheren Beamten und Officiere liquidiren noch immer auf Dienstreisen resp. 2, 3 und 4 Extrapostpferde.
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@facs1363
[ X ] Berlin, 10. März.
Vor dem Kriminalgericht wurde heute der Prozeß gegen den Lehrer Erdtmann verhandelt. Derselbe wurde am 11. October Abends 11 Uhr auf Veranlassung mehrerer Demokraten verhaftet, weil sie in ihm einen, im Dienste der Reaktion stehenden Agenten vermutheten. Er hatte das Volk gegen die Bürgerwehr aufgereizt und zum Angriff auf dieselbe aufgefordert, da bekanntlich ein Maschinenbauer von der Bürgerwehr, durch ein Mißverständniß, erstochen worden. Die anwesenden Berliner Demokraten, denen Alles an Erhaltung des guten Einverständnisses mit der Bürgerwehr gelegen war, mußten demnach den Erdtmann, der ihnen auch unbekannt war und gebrochen Deutsch sprach, für einen reaktionären Agenten halten. In der heutigen Verhandlung stellte sich nun so viel heraus, daß der Angeklagte einige Tage vorher von Wien hier angekommen war, daß er einen Hang zu Abenteuern habe und daß er auf eigene Hand „ein bischen ufwiegeln“ wollte. Der Gerichtshof erkennt, daß der Erdtmann des versuchten Aufruhrs schuldig und verurtheilt ihn zu einem Jahre Festungsstrafe.
Das Drama der Steuerverweigerung ist noch nicht zu Ende. Das Ministerium Manteuffel will sich die Katastrophe des fünften Aktes nicht nehmen lassen. Fast alle Mitglieder der Linken, welche bei dem bekannten Steuerverweigerungsbeschlusse betheiligt waren, haben schon Vorladungen vom hiesigen Kammergericht bekommen und man sieht in der nächsten Zukunft dem Antrage dieses Gerichts bei der Kammer entgegen, die Untersuchung gegen die Betreffenden eröffnen zu können. Wir werden also vielleicht das Vergnügen haben, die geehrten Herren in Moabit die Stelle der polnischen Gefangenen von 1846 einnehmen zu sehen. Wenn vom Zuchthause zur Kammer nur ein Schritt ist, so ist doch auch der Rückschritt unter diesem Ministerium nur eben so kurz.
In der Rechten gewinnt eine Partei im Gegensatz zu Vincke mehr und mehr Einfluß, welche dem gesinnungsvollen Centrum am nächsten stehen wird. Geführt wird dies Centrum von den Herren Immermann und Osterrath, vertrockneten Büreaukraten, die ekelhafter sind, wie die Männer der entschiedenen Rechten.
Man sucht die Debatte über die Adresse und den Belagerungszustand mit Gewalt über den 18. März hinauszuziehen. Man fürchtet die Gewalt der Erinnerungen am Ministertische trotz der 30,000 Mann noch zu sehr, als daß man sich der geheuchelten Sicherheit überlassen könnte.
In dem Adreßentwurf der rechten Seite der zweiten Kammer ist das Wort die Verfassung als „rechtsgültig“ anzuerkennen, in „geltend“ verändert worden.
Von dem vorzulegenden Preßgesetz verlautet, daß der §. des Französischen auch in ihm sich wieder findet, wonach zu der Kategorie des Aufregens zu Mißvergnügen auch das Aufhetzen der verschiedenen sozialen Klassen gegen einander gehört. Ein neues Vergehen ist uns in diesem Gesetz octroyirt worden, das der Calumnie. Dieselbe wird schwer bestraft, wenn der Beweis der Wahrheit sich nicht beibringen läßt.
Der Gutsbesitzer Messelhof aus der Gegend von Küstrin, einer der rothesten Reaktionäre, der zu Pfingsten v. J. zu einem Kreuzzuge gegen das Sodoma und Gemorra von Berlin à la Ahlemann aufforderte, sitzt auf der Rechten der zweiten Kammer. Derselbe war früher in der Clinik der hiesigen Charité für Geisteskranke. Er wurde aus derselben entlassen, obwohl er noch nicht vollständig geheilt war. Aus dem Attest des Arztes ergiebt sich, daß er noch an temporärem Wahnsinn leidet. Von einem großen Theil der Wahlmänner und Urwähler seines Bezirks ist nun ein Protest gegen ihn bei der Kammer eingegangen, in der sie besonders darauf aufmerksam machen, daß es doch höchst unangenehm wäre, wenn der geehrte Abgeordnete plötzlich auf der Tribüne einen Anfall seines temporären Wahnsinns bekäme und statt für die Rechte zu sprechen und zu stimmen, sich der verruchten Linken zuwendete.
Die Regierung hat aus Paris Briefe bekommen, welche sie benachrichtigen, daß in Besançon 400 falsche Pässe an die deutschen Flüchtlinge ausgestellt seien, die alle nach Berlin lauteten. Briefe und Pässe aber sind höchst wahrscheinlich von dem großen Handlungshause Manteuffel und Komp. bestellt worden, um ein neues Motiv für die Verlängerung des Belagerungszustandes zu geben.
Unter den hiesigen Postsekretären wurden sieben von der demokratischen Partei als Wahlmänner aufgestellt und gewählt. So konnte denn Hr. v. Schaper und der bekannte Schmückert die Namen der Unglücklichen endlich erfahren, welche es gewagt hatten, anderer politischer Ansicht zu sein, als ihre Oberen. Die sieben demokratischen Postsekretäre erhielten in diesen Tagen eine Anweisung vom General-Post-Amt, nach deren Empfang sie sich augenblicklich an andere Bestimmungsorte zu begeben hätten. Natürlich sind diese Bestimmungsorte an den äußersten Enden der Preußischen Monarchie belegen, wo sie entweder demokratische Propaganda machen können, oder auch zu Konservativen verwandelt werden.
Sitzung der zweiten Kammer.
Ein Centrum! Ein Königreich für ein Centrum! Der Abg. Rhoden, der nach einem solchen wie Brüggemann in der Kölnischen Zeitung schreiet, bittet ums Wort in einer allgemeinen Angelegenheit. Er weist darauf hin, daß das Haus physisch in zwei große Seiten getheilt ist und verwahrt sich dagegen, daß alle Mitglieder der einen oder andern Seite die Ansichten der Redner theilten, welche gewöhnlich in diesem Sinne für eine ganze Partei zu sprechen schienen.
Es wurden alsdann die Mitglieder der Adreß-Kommission durch den Präsidenten bekannt gemacht: Grabow als Vorsitzender und die Abg. Bodelschwingh, Rodbertus, Vinke, Renard, Dahne, Berg, Seckendorf, Groddeck, Arnim, Lipski, Urlichs, Immermann, Riedel, Lisiecki, Camphausen, Harkort u. A. Die Rechte ist in der Kommission überwiegend.
Es folgt die Fortsetzung der Wahlprüfungen. Die Wahl des Bauergutsbesitzers Mätzschke aus Krummen-Wohlau in Schlesien, wird eines Protestes mehrerer Wahlmänner wegen beanstandet. Bei der Zählung der Stimmen ergaben sich 166 gegen 164 für die Beanstandung, da mehrere vom rechten Centrum mit der Linken stimmten. Die Despoten der Rechten, v. Vinke und Graf Schwerin, beauftragten sogleich den Friedensrichter Pelzer auf namentliche Abstimmung anzutragen, während welcher Beide die unglücklichen Männer des Centrums zu bearbeiten suchten. Leider wurden ihre Bemühungen nicht durch Erfolg gekrönt. Die namentliche Abstimmung ergab dasselbe Resultat. Herr Pelzer ist übrigens derselbe, der bei den namentlichen Abstimmungen in der National-Versammlung jedesmal die Uhr aus der Tasche zog, um, wie er sagte, nachzurechnen, wie viel Geld eine solche Abstimmung das arme Land koste.
Der Antrag des Abg. Phillip's, daß jedem Abg. 50 Exemp. der stenogr. Berichte zur Vertheilung an seine Committenten übergeben würden, kommt zur Berathung. Phillip's selbst vertheidigt ihn und zwar mit einem Aufwand von Poesie und Pathos, den wir bei dem ehrenwerthen Oberbürgermeister nicht gesucht hätten. Einstimmig wird der Antrag zur Erwägung in die Abtheilungen geschickt.
Der Abg. Renard motivirt alsdann seinen Antrag, neben der Verfassung auch die Reorganisation der Agrarverhältnisse in die Hand zu nehmen. Er selbst hält eine Motivirung für unnöthig.
Manteuffel verspricht Vorlagen.
v. Berg gegen den Antrag, weil er gar keinen Inhalt habe und dem Volke nur Worte gäbe.
Graf Ziethen preist mit lächerlichem Pathos sein Vaterland Schlesien, es seien dort Gutsbesitzer, die viele Opfer bringen wollten (!!) und Schlesien glühe für die Freiheit und gesetzliche Ordnung. —
Nachdem Renard noch einige unpassende Worte gesprochen, wird der Antrag fast einstimmig in Erwägung zu ziehen, beschlossen.
Von Pflücker und Konsorten wird ein Antrag verlesen, sofort eine Kommission zu bilden, die sich mit den Gewerbeverhältnissen beschäftige.
Abg. Heinze motivirt ihn, und alsdann spricht Herr Möcke gegen denselben. Er schleudert einige stumpfe Pfeile gegen seine Breslauer Kollegen, denen er vorwirft, daß sie sich früher nicht so zärtlich mit dem Wohl des Handwerkerstandes befaßt hätten.
Nachdem sich v. d. Heydt für eine solche Kommission ausgesprochen und der Antragsteller Pflücker uns erzählt hat, daß er ein Jurist und kein Handwerker ist, wird der Antrag zur Erwägung in die Abtheilungen geschickt.
v. Berg motivirt seinen Antrag, eine Kommission von 21 Mitgliedern wählen zu lassen, welche dem Plenum Anträge über die zu revidirenden Artikel der Verfassung vorlege. Er wendet sich besonders gegen den Grafen Schwerin, der der linken Seite Furcht vorgeworfen habe und wünscht, daß sein Antrag ohne Discussion angenommen werde, was auch geschieht.
Eine langweilige Debatte über den Antrag des Abg. Grebel, es möchten die Eingangszölle auf ausländische Weine nicht vermindert werden, bringt die Abg. Osterrath, Bleibtreu und Riedel auf die Tribüne. Die Erwägung wird beschlossen.
Der Adg. Olawski reitet das dankbare Thema des Volksschullehrerwesens aufs Neue.
Ladenberg entgegnet und es zeigt sich, daß im Ministerium selber zwischen ihm und dem Finanzminister eine lebhafte Differenz stattfindet. Er weint übrigens einige gefühlvolle Thränen über den Hunger der Volksschullehrer und verspricht ihre Thränen so viel als möglich trocknen zu wollen(!!!). Leider hat er nur 25,000 Thlr. für diesen lobenswerthen Zweck in seinem Ressort.
Olawski zieht den Antrag zurück, Parrisius nimmt ihn wieder auf. Der Kultusminister widerspricht den Anklagen des Letztern und zum Schluß wird der Antrag verworfen.
Schluß der Sitzung.
Heinrich Simon ist eingetreten.
Der Abg. Dierschke hat in der heutigen Sitzung seinen alten Ruhm behauptet. Bei den Wahlprüfungen sprach er: „Ringen Sie nach keinen künstlichen Majoritäten. Das befestigt Ihren Sieg doch nicht. Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer, aber ein großes Concert von Schwalben, Nachtigallen, Vinken, das ist etwas anderes. Ich bin zwar kein großer Kenner der Naturgeschichte, aber die Fledermäuse liebe ich doch nicht. (Allgemeine Heiterkeit.)
Sitzung der ersten Kammer.
Der Abg. Walter referirt über den Adreßentwurf, welchen Prinzipien man bei seiner Ausarbeitung gefolgt sei u. s. w. Er weist alsdann auf das Beispiel Englands hin, wo man die Adreßdebatte in kurzer Zeit vollende und auf das Frankreichs, wo das Entgegengesetzte stattgefunden.
Haffter wünscht, daß man schnell über die allgemeine Debatte hingehe.
Stahl: Die Adresse ist von zu großer Farblosigkeit und ich hätte an vielen Stellen stärkere Ausdrücke gewünscht. Die Stärkung des moralischen Ansehens und der Heiligkeit der Regierung ist uns nöthig und ich möchte daher eine stärkere Anerkennung der That haben, welche die Anarchie gebrochen und welche vom größten Theil des Volkes schon ausgesprochen ist. (??) Ich vermisse auch die Anerkennung der Verhängung des Belagerungszustandes und einen bestimmten Ausdruck über die deutsche Einheit, welcher den Rechtsboden wahrt. Die Nationalerhebung und die revolutionäre haben sich in Deutschland leider zu oft vermischt. Ich wünsche also eine entschiedene Manifestation zu Gunsten der faktischen Gewalt und zu Gunsten des monarchischen Prinzips. (Aha!)
Ein Amendement von Maurach und Gräff wird nach längerer Debatte, in der Hansemann sagt, er habe immer Ehrfurcht vor dem absoluten König gehabt, aber noch mehr vor dem konstitutionellen, verworfen.
Es werden alsdann noch eine Masse Amendements verlesen, deren erstes von Sperling und Cons. gestellt, die Rechtsbeständigkeit der Verfassung nicht anerkennt. Sperling spricht für sein Amendement und erklärt sich besonders gegen das freudige Anerkennen in der Adresse.
Baumstark hält eine lange und langweilige Rede gegen das Amendement.
Fischer aus Breslau steht auf dem Rechtsboden und sagt zuletzt: Sie dürfen revidiren, aber nicht anerkennen. Dies können nur die Vertreter des ganzen Volkes, die zweite Kammer.
Milde, Bonin, Helldorf, gegen Sperling.
Helldorf faselt von der Zurückführung der Anarchie, des Terrorismus und des Kommunismus aller Art.
Milde gesteht zu, daß die Verfassung octroyirt werden mußte.
Zänker und Gräff für das Amendement Als der Letztere davon spricht, daß die erste Kammer zwischen Krone und Volksvertretung geschoben sei, [1364] erhebt sich ein pöbelhafter Sturm auf der Rechten und es wird der Ordnungsruf verlangt.
Hansemann und Milde verwahren sich.
Bergmann für den Majoritätsentwurf unter lautem Bravo der Rechten.
Die Debatte wird auf Montag vertagt.
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@facs1364
[ 222 ] Berlin, 10. März.
Bei einer der Nachwahlen ist Graf Reichenbach auf Lipsky's Empfehlung für dessen Doppelwahl im Posen'schen gewählt worden.
Ueber die Thorkontrolle ist bekanntlich neuerdings eine geschärfte polizeiliche Verordnung ergangen. Dieselbe wird zwar nicht ganz wörtlich gehandhabt, hat aber doch bereits bewirkt, daß man außerhalb der Stadt nicht mehr so viel Spaziergänger erblickt, als früher. Dies ist auf die dort wohnenden Restaurateurs so empfindlich zurückwirkend, daß sie sich zu Collektiv-Reklamationen vorbereiten.
Die neueste Nummer des Justiz-Ministerialblattes, welche in einigen Tagen ausgegeben wird, enthält den Gesetzentwurf über die Trennung der Sportel-Salarien-Kassenverwaltung von den Gerichten, sowie einen neuen Kostentarif für die verhandelten Rechtsangelegenheiten, wonach eine ermäßigte und vereinfachte Sportelberechnung eintritt.
Eine neuerliche Berechnung der Stärke beider Parteien in den 7 Abtheilungen der zweiten Kammer hat folgendes interessante Resultat ergeben: 1. Abtheilung 22 Linke, 25 Rechte. 2. Abth. 21 L., 24 R. 3. Abth. 20 L., 25 R. 4. Abth. 23 L., 23 R. 5. Abth. 25 L., 22 R. 6. Abth. 21 L., 26 R. 7. Abth. 23 L., 24 R. Summa 155 Linke, 169 Rechte, also für letztere Seite eine Majorität von 14 Stimmen. Es sind dabei 8 Stimmen ausgefallen, deren Innehaber bei den Abstimmungen fehlten, die dieser Berechnung zum Grunde liegen. Man kann sie vielleicht zwischen beide Hälften theilen, so daß dann die Rechte eine Majorität von 18 Stimmen hätte. 18 Sitze in der Kammer sind noch leer, unter deren Hinzurechnung die Gesammtzahl von 350 Abgeordneten entsteht.
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@facs1364
[ 43 ] Erfurt, 9. März.
Unser Magistrat hat seit der Auflösung der Nationalversammlung, oder seit Eröffnung des Belagerungszustandes (24 November v. J.) unsere Stadtverordneten-Versammlung gar nicht zusammen gerufen. Er regiert allein und absolut. Der frühere Vorsteher Kaufmann Möller, Ritter des rothen Adler-Ordens IV. Klasse, ist mit seinem Protokollführer, Rendant Naumann, gleich nach dem Steuerverweigerungs-Beschluße, vor Schrecken oder Loyalität davon gelaufen und hat die Gemeinde im Stiche gelassen. Der stellvertretende Stadtverordneten-Vorsteher, Krackrügge, war und ist als Abgeordneter in Berlin. Es sollen sich demokratische Elemente unter den 24 Stadtverordneten aufgethan haben, was unerhört in Erfurt gewesen. Die Vormundschaft über unsere Gemeinde scheint ganz aufgehört zu haben, denn die hiesige Regierung hat, so viel bekannt, den Magistrat wegen faktischer Auflösung der Gemeinde-Vertretung und wegen des Oktroyirens seiner Alleinherrschaft nicht zur Verantwortung gezogen und der Herr Minister von Manteuffel eben so wenig. Wären wir doch der Manteufel'schen Vormundschaft auch in den übrigen Beziehungen los und ledig.
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@facs1364
[ 24 ] Wien, 8. März.
Wie den Berlinern, so ist auch den Kremsierern Nationalversammelten das Auseinandertreibungs-Pulver von Gottes Gnaden applizirt und ihnen eine genügende Zahl von Bajonetten sofort vor Augen und vor die Brust gehalten worden, um ihnen die Resultate ihrer bisherigen und namentlich ihrer Oktober-Wirksamkeit an's Herz zu legen. Die Behandlung, welche den Volksdeputirten schließlich zu Theil wurde, war eben so der Standrechtsregierung Tamerlan's, wie der feigen und stupiden Volksvertreterseelen würdig. Bis jetzt sind nur 2 Deputirte: Fischhoff und Prato, verhaftet worden. Auf Andere wird gefahndet. O, erleichtert es uns das Herz, daß die Nemesis endlich auch diesen Reichstag ereilt hat, diesen Reichstag, von dem im Oktober unsere Rettung aus den Krallen der Standrechtsbestien zu einem großen Theil abhing und der uns verschuselka't, d. h. verrathen und preisgegeben hat.
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@facs1364
[ * ] München, 8. März.
Der Deputirtenkammer wurde heute die königliche Botschaft mitgetheilt, durch welche der Landtag wegen der noch nicht beendigten Ministerkrisis bis zum 10. April vertagt wird. Der betreffende Ausschuß der 2. Kammer hat wegen des griechischen Anlehens Einleitung einer Untersuchung gegen den damaligen Finanzminister, Grafen Seinsheim, beantragt. Aus Konstanz sind endlich zur Freude der bisher furchtbar belasteten Einwohner die „Reichstruppen“ zurückgezogen und somit eine der modernsten germanischen Landplagen von dort entfernt worden.
Ungarn.
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@facs1364
Edition: [Friedrich Engels: Ein österreichischer Bericht aus der Augsburger „Allgemeinen Zeitung“, vorgesehen für: MEGA2, I/9. ]
[ 068 ]
Der Inhalt dieses Artikels kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht angezeigt werden.
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@facs1364
Edition: [Friedrich Engels: Ein österreichischer Bericht aus der Augsburger „Allgemeinen Zeitung“, vorgesehen für: MEGA2, I/9. ]
Pesth, 3. März.
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Italien.
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@facs1364
[ * ]
Pius IX. war der Repräsentant des fürstlichen „guten Willens.“ Der „gute Wille“ der Fürsten für die Emancipation der Völker hat von vornherein zur natürlichen Schranke des „Fürstenthum“ selbst geführt. Versuchen die Völker sich vom Fürstenthum selbst zu emancipiren, so verwandelt sich der „gute“ fürstliche Wille nothwendig in einen „bösen“ Willen, einen Willen, der um so bösartiger wird, je mehr aus den fürstlichen Reformatoren gleichzeitig die gekränkte Eitelkeit des „verkannten Genies“ und die weibische Rachsucht der „geprellten schönen Seele“ spricht. Die Geschichte zeigt uns daher beständig, wie im Laufe der Entwicklung die fürstlichen Reformatoren an die Spitze der Contrerevolution gedrängt werden. So Friedrich Wilhelm IV., der in seiner Weise sich einbildete, Reformator zu sein, so der Großherzog von Toskana, so Pius IX.
Das „Journal beider Sizilien“ enthält eine neue Adresse von Pius IX. an den Grafen von Ludoff, bevollmächtigten Minister des Bourbonen von Neapel, gegen jene „Vereinigung von Aufrührern, welche den Namen von Volksrepräsentanten usurpiren,“ sich in der Hauptstadt des Kirchenstaats unter dem Titel „constituirende römische Versammlung“ festgesetzt hat.
Zum Kriege zwischen Neapel und Rom sind alle Präliminarien eingeleitet. Die in unsrer gestrigen Nummer erwähnte Note des römischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten lautet wie folgt:
„Ich muß Ihnen zu wissen thun, daß die Concentration der königl. neapolitanischen Truppen an unsern Gränzen das gerechte Mißtrauen der Regierung der Republik erregt, was durch seine Handlungen in seiner Weise diese Aufhäufung von Truppen begründet hat. Die offenbar der Republik feindselige Gegenwart des Generals Zucchi und der an der Gränze sich herumtreibenden Banden, die offen die Absicht zeigen, einen Angriff gegen uns zu unternehmen, vermehren noch unsern Verdacht über die Pläne der neapolitanischen Regierung. Am 20. Februar trug sich eine Thatsache zu, die schwere und fürchterliche Folgen gehabt hätte, wenn die Liebe zur Freiheit, welche die Bevölkerung der Republik beseelt, nicht aufs innigste mit der Liebe zu Italien verknüpft wäre. An diesem Tage überschritt ein Korps von 100 neapolitanischen Soldaten unser Territorium. Es richtete gleichzeitig höchst verdächtige Fragen an alle, die es antraf, über die Stärke unserer Truppen.
Um Conflikte zu vermeiden, die sich in Zukunft erheben könnten und um die Gefahren eines Kriegs zu vermeiden, der nur gegen den auswärtigen Feind Italiens gerichtet sein sollte, richtet die Regierung der römischen Republik diese Reklamationen an sie; sie erwartet von ihrer Seite eine Erklärung über die Thatsachen, die sich zugetragen haben, und die Genugthuung, welche keine europäische Regierung jemals einem in seinen Rechten verletzten Volke versagt hat.“
Während so die römische Regierung eine direkte Erklärung von Neapel provozirt, bestätigt sich andrerseits die ebenfalls schon in der gestrigen Nummer von uns gegebenen Nachricht, daß das neapolitanische Kriegsministerium dem General Palma den Befehl ertheilt hat, alle an die römischen Staaten grenzenden Städten in Belagerungszustand zu erklären.
Der Krieg zwischen Neapel und Rom wird also aller Wahrscheinlichkeit nach den Krieg der Revolution und Contrerevolution in Italien eröffnen.
Der Graf Gaëtano-Mastai, dessen Ausweisung aus dem römischen Staate wir gestern meldeten, ist ein Bruder des Pabstes.
Die Nationalgarde von San-Benedetto hat gestern den Agenten der Intriguen von Gaëta, Castagne von Colonello, arretirt und den Behörden von Ascoli ausgeliefert.
Viertausend Griechen, die von Kopf bis zu Fuß wohl bewaffnet sind, haben sich der römischen Regierung zur Verfügung gestellt zum Kampfe gegen die Oestreicher. Sie erwarten nur einen Befehl und das nöthige Geld, um die Reise anzutreten. Der römische Kriegsminister hat die nöthigen Erkundigungen eingezogen. Diese 4000 Griechen stehen in Epirus; sie werden auf dem römischen Gebiete, auf ihre eigenen Kosten bewaffnet, anlangen. Jeder derselben wird mit seinem Gewehr, ein Paar Pistolen und einem Säbel ausgestattet sein. Sie werden denselben Sold erhalten wie die römischen Soldaten. Die Kosten betragen nicht über 28,000 Fr. Nach dieser ersten Sendung von Truppen wird Griechenland noch 2000 Kämpfer der italienischen Sache zuführen.
Die Nachricht vom Aufstande in Calabrien bestätigt sich. So viel ist sicher, daß der König von Neapel starke Truppentheile dahin abgeschickt hat.
Die Kommission „der öffentlichen Wohlfahrt“ in Toskana ist durch Beschluß der provisorischen Regierung aufgelöst. Der Kriegsminister Marsano d'Avalo hat seine Entlassung gegeben; er ist ersetzt durch den Oberstlieutenant Temmi. Der Minister Franchini hat sich nach Pestocci begeben, um für die Vertheidigung der Gränzen zu sorgen. — Der toskanische Moniteur bringt mehrere Anerkennungsadressen an die provisorische Regierung, welche sofortige Vereinigung mit Rom verlangen.
Briefe von Modena melden, daß die östreichischen Offiziere und Unteroffiziere fortfahren, diejenigen zu insultiren, die rothe Kravatten tragen und piemontesische Hüte.
In Piemont wohnen wir immer noch der widerlichen konstitutionellen Komödie bei. Der Ceremonienaustausch zwischen König und Kammer hat stattgefunden. Kein Zweifel, daß Karl Albert die erste Gelegenheit sucht, um das direkte Gegentheil der ihm in der Adresse befohlenen Maßregeln auszuführen. Erst mit der Köpfung oder Verjagung Karl Albert's, dieses nichtswürdigen agent provocateur und Henkers der von ihm in die Falle Gelockten, dieses verrätherischen Alliirten Oestreich's in der neuesten Zeit, erst mit der Beseitigung dieser spada d'Italia beginnt die ernsthafte revolutionäre Bewegung Italien's und der Vernichtungskrieg gegen die Barbaren.
In der Adresse der Turiner Deputirtenkammer an diesen Karl Albert heißt es:
Ermuthigt durch die energischen Wünsche der Nation, die nicht länger in einer fatalen Unentschiedenheit beharren kann, kommen die Volksdeputirten Sie, Sire, zu ermuthigen, jedes Bedenken zu beseitigen und den Krieg zu beginnen. Ja, Sire, wir verlangen den Krieg, wir verlangen sofortigen Krieg. Wir haben volles Vertrauen zu unserer Armee und wir haben nur Vertrauen zu unsern Waffen und zu unserm Rechte. Möge die Armee, unser Stolz, Italiens Hoffnung, auf die Schlachtfelder zurückkehren, die Zeugen ihres Muthes waren, und möge sie durch glorreiche Waffenthaten vergangene Unglücksfälle ausmerzen und unsern Waffenruhm wieder herstellen. Unsere Flotte, die durch eine heroische Ausdauer Venedig vor dem Angriffe der feindlichen Flotte gerettet hat, wird mächtig zum Erfolge des Krieges beitragen und auf dem adriatischen Meere die Hochthaten erneuern, die einst den italienischen Muth auf den Meeren verkündeten. Sie haben gesagt, Sire: „Möge unser erster Versuch nicht nutzlos sein, möge die Erfahrung uns leiten.“ Die Geschicklichkeit der Führer, die Einsicht der Verwalter verdoppelt das Vertrauen und den Muth der Soldaten. Die auf den ersten Ruf wartenden Reserven, die in der Militärdisziplin gebildeten Mobilmilizen, die vollkommen organisirte Nationalgarde, und wenn die Gefahr es erheischt, die massenhafte Erhebung der ganzen Bevölkerung sichern unsern Fahnen den Sieg. Befreien wir endlich von der fremden Unterdrückung einen so großen Theil des Königreichs und entreißen wir einer unbilligen Märtyrerschaft unsre Brüder, die, nachdem sie sich hochherzig und beständig im Unglücke gezeigt, nicht minder fest und entschlossen in ihrer Vereinigung mit uns sein werden. Beeilen wir uns, die Hand dem heroischen Venedig zu reichen; welches unbesiegt bleibt in einem ungleichen Kampfe. Die Nation ist bereit, alle für diesen Kampf nothwendigen Opfer zu bringen. Wir haben ihrer schon zu viele und nutzlose gebracht, dem Wunsche den europäischen Frieden zu erhalten; für den Krieg werden selbst die schwersten Opfer leicht sein.“
Karl Albert hat auf die Adresse der Deputirtenkammer geantwortet.
„Meine Herrn! Ich danke Ihnen für die Gefühle, die sie mir aussprechen und ich bitte Sie, der Kammer meinen Dank dafür auszusprechen. Ich bin erfreut über die Einigkeit, die in unserem Lande herrscht, denn sie prophezeit mir Erfolge für die Zukunft. Von meiner Seite versichere ich Ihnen, daß unsere blühende Armee nach der Eröffnung des Feldzugs brennt und daß mir und meinen Söhnen nichts mehr am Herzen liegt, als die Nationalehre und die italienische Unabhängigkeit.»
Zu Turin existirt ein lombardischer Rath, unter dem Namen „Consulta Lombarda“, die die lombardischen Provinzen vertreten, welche im Jahre 1848 ihre Vereinigung mit den Staaten Karl Alberts beschlossen hatten. Diese „Consulta“ hat dem Könige von Sardinien ebenfalls eine Adresse überreicht, worin es unter anderm heißt:
„Thaten müssen jetzt einem lang ausgesprochenen Gelübde und der Hoffnung eines ganzen Volkes antworten. Sie werden antworten und bei der Erscheinung Ihrer großmüthigen und befreienden Armee, Sire, wird der Muth, der die Lombarden so lange im Unglück aufrecht erhalten hat, sich verdoppeln. Bei Ihrem Einrücken werden sie hinzuströmen, um ihre Gefahren und die Ehre und die Freude des Triumphes zu theilen. Der Sieg wird der gerechten Sache, zu deren Retter Sie sich erklärt, nicht fehlen. Ebenso sicher ist Ihnen, Ihren. Söhnen und der piemontesischen Bevölkerung die Zuneigung der Lombarden, die Anerkennung Italiens und die Bewunderung der civilisirten Welt.»
Karl Albert, umgeben von seinen Ministern, antwortete:
„Meine Herren! Ich kenne die großherzigen Gefühle der lombardischen Bevölkerung und es ist mir angenehm, dieselben durch Sie bestätigen zu hören. Ich zweifle also nicht, daß Sie aus allen ihren Kräften an der Rettung des Vaterlandes mitarbeiten werden. Ich erneuere Ihnen hier die Versicherung meiner Zuneigung für die Lombarden und erkläre Ihnen, daß der theuerste Wunsch von mir und meinen Söhnen darin besteht, sie von den Uebeln befreit zu sehen, die in diesem Augenblick auf Ihren Mitbürgern lasten.“
Die lombardische Deputation soll sich sehr erfreut zurückgezogen haben. Sie waren sich vielleicht bewußt, daß der elende wortbrüchiche, an Oestreich eben so sehr im Interesse seiner eigenen Erhaltung, als aus niederträchtigem Instinkte sich verkaufende Karl Albert, schon so tief herabgewürdigt ist, sich zum Echo von Nationalwünschen zu machen, gegen die er noch einige Tage vorher mit Gioberti conspirirt hat. Es handelt sich für den Elenden um die Krone und um etwas mehr noch. Er ist gezwungen, sich als Feldherr eines Kriegs zu proklamiren, der gegen ihn selbst geführt wird.
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@facs1364
[ * ] Rom, 2. März.
In der gestrigen Sitzung der Constituante gab der Minister Rusconi die Erklärung ab, daß man von Terracina her (von der neapol. Gränze) günstige Nachrichten erhalten habe.
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[ 068 ] Civita-Vechia, 3. März.
Sicilien hat die ihm von Neapel gemachten Vereinbarungs-Vorschläge verworfen.
Hierzu eine Beilage.