[0873]
Beilage zu Nr. 163 der Neuen Rheinischen Zeitung.
Organ der Demokratie.
Freitag 8. Dezember 1848.
[Artikel ohne Rubrik]
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Art. 61. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 62. Die erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern.
Art. 63. Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch die Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertreter erwählt. (Art. 104.) Die Provinzial-, Bezirks- und Kreisvertreter bilden, nach näherer Bestimmung des Wahlgesetzes, die Wahlkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahl-Bezirke fallende Zahl der Abgeordneten. *)
*) Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt zu erwägen, ob ein Theil der Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen und ob den Ober-Bürgermeistern der großen Städte, so wie den Vertretern der Universitäten und Akademien der Künste und Wissenschaften der Sitz in der Kammer einzuräumen sein möchte.
Art. 64. Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Art. 65. Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das 40ste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 66. Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden nach Maßgabe der Bevölkerung festgestellt.
Art. 67. Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24ste Lebensjahr vollendet, nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung erhält *).
*) Anmerkung. Bei der Revision der Verfassungs-Urkunde bleibt es zu erwägen, ob nicht ein anderer Wahlmodus, namentlich der der Eintheilung nach bestimmten Klassen für Stadt und Land, wobei sämmtliche bisherige Urwähler mitwählen, vorzuziehen sein möchte.
Art. 68 Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von 250 Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann.
Art. 69. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die Wahlbezirke sollen so organisirt werden, daß mindestens zwei Abgeordnete von einem Wahlkörper gewählt werden.
Art. 70. Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.
Art. 71. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigte Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Art. 72. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflosung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 73. Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kammern bestimmt das Wahlausführungsgesetz.
Art. 74. Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden nicht gewählt.
Art. 75. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
Art. 76. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 77. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice-Präsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Durch die Annahme eines besoldeten Staats-Amtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Art. 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Art. 79. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Art. 80. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Art. 81. Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.
Art. 82. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 83. Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede Untersuchungs-oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Art. 84. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten, noch Diäten.
Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Titel VI.
Von der richterlichen Gewalt.
Art. 85. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 86. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeitweise enthoben oder unfreiwillig an eine andere Stelle versetzt und nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, pensionirt werden.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 87. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Art. 88. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 89. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 90. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handels- und Gewerbe-Gerichte, sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit der Handels-, Gewerbe- und Militär-Gerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Art. 91. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem einzigen vereinigt werden.
Art. 92. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
Auch in Civilsachen kann die Oeffentlichkeit durch Gesetze beschränkt werden.
Art. 93. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschwornen-Gerichts wird durch ein Gesetz geregelt.
Art. 94. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichts-Behörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Art. 95. Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Civil- und Militär-Beamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.
Titel VII.
Von den Staatsbeamten.
Art. 96. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staats-Anwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Art. 97. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdiener-Gesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Titel VIII.
Von der Finanz-Verwaltung.
Art. 98. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 99. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Art. 100. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuer-Gesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 101. Gebühren können Staats- oder Kommunal-Beamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.
Art. 120. Die Aufnahme von Anleihen für die Staats-Kasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.
Art. 103. Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird von der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staats-Regierung den Kammern vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Titel IX.
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbänden.
Art. 104. Das Gebiet des preußischen Staates zerfällt in Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt wird:
1) Ueber die inneren und besonderen Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welcher die Beschlüsse der Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Vertretung der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staats-Regierung unterworfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der Staats-Regierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeinde-Mitgliedern gewählt.
Die Organisation der Exekutivgewalt des Staates wird hierdurch nicht berührt.
3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde-Angelegenheiten zu, mit Einschluß der Ortspolizei. Den Zeitpunkt und die Bedingungen des Ueberganges der Polizei-Verwaltung an die Gemeinden wird das Gesetz bestimmen.
Die polizeilichen Funktionen können in Städten von mehr als 30,000 Einwohnern auf Staatsorgane übertragen werden.
4) Die Berathungen der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeinde-Vertretungen sind in der Regel öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 105. Gesetze und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Wenn die Kammern nicht versammelt sind, können in dringenden Fällen, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staats-Ministeriums, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen werden, dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Art. 106. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheii genügt.
Art. 107. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten haben dem Könige und der Verfassung Treue und Gehorsam zu schwören.
Art. 108. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 109. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Art. 110. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die Artikel 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der Verfassungsurkunde zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren Bestimmungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. Bis dahin bewendet es bei den in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften.
Uebergangs-Bestimmungen.
Art. 111. Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung Abänderungen des gegenwärtigen Verfassungs-Gesetzes nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der deutschen Verfassung in Uebereinstimmung stehen.
Art. 112. Die gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem ersten Zusammentritt der Kammern einer Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 60 und 106) unterworfen werden.
Das im Artikel 52 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten erfolgen sogleich nach vollendeter Revision (Artikel 107).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel. von Strotha. Rinteln. von der Heydt.
Patent, betreffend die Zusammenberufung der Vertreter, vom 5. Dezember 1848.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
haben durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage die zur Vereinbarung einer Staatsverfassung berufene Versammlung aufgelöst. Zugleich haben Wir, in det Absicht, Unser getreues Volk sogleich der von demselben ersehnten Segnungen der verheißenen konstitutionellen Freiheit theilhaftig werden zu lassen, die Regelung der letzteren nicht von dem in ferner Aussicht stehenden Ergebniß der Vereinbarung mit einer anderweitigen Volksvertretung abhängig machen wollen, dieselbe vielmehr durch die heute von Uns vollzogene Verfassungs-Urkunde dauernd gesichert. Bei der Feststellung dieses Staatsgrundgesetzes ist der von der Regierung vorgelegte Entwurf, welcher nach Maßgabe der von der Verfassungs-Kommission der zur Vereinbarung berufenen Versammlung ausgegangenen Vorschläge, und der übrigen Vorarbeiten derselben, sowie in gebührender Berücksichtigung der Beschlüsse der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt a. M., modifizirt wurde, zum Grunde gelegt worden. Wir glauben Uns daher der zuversichtlichen Hoffnung hingeben zu dürfen, daß jene Verfassung den Wünschen Unseres getreuen Volkes entsprechen werde. Im Art. 110 ist überdies eine Revision auf dem Wege der Gesetzgebung durch die nächste Volksvertretung vorbehalten. Unmittelbar nach erfolgter Revision werden Wir die von Uns verheißene Vereidung des Heeres auf die Verfassung veranlassen. Der Vorbehalt der Revision der Verfassung gewährt zugleich die Möglichkeit, die Verfassung des preußischen Staates mit dem im Ausbau begriffenen deutschen Verfassungswerke in Einklang zu bringen.
Wir verordnen nunmehr, daß die nach der Verfassungs-Urkunde ins Leben zu rufenden Kammern am 26. Februar 1849 in Unserer Haupt- und Residenzstadt Berlin sich versammeln. Zu diesem Zwecke haben am 22. Januar k. J. sämmtliche Urwähler im ganzen Staate zur Wahl der Wahlmänner, am 5. Februar k. J. die letzteren zur Wahl der Mitglieder der zweiten Kammer, am 29. Januar die zur Theilnahme an den Wahlen für die erste Kammer berechtigten Wähler zur Wahl von Wahlmännern, endlich am 12. Februar k. J. die Letzteren zur Wahl der Mitglieder der ersten Kammer zusammenzutreten.
Die Rücksicht auf die Unseren Ministern aufgetragene Vorbereitung der den Kammern vorzulegenden, in der Verfassungs-Urkunde vorbehaltenen und sonstigen dringlichen Gesetzentwürfe und der Zeitaufwand, welchen die Wahl-Operationen erheischen, gestatten nicht, Uns früher mit den Vertretern Unseres Volkes zu umgeben.
Wir erwarten übrigens mit Zuversicht, daß bis zum Zeitpunkte der Versammlung der Kammern die Herrschaft des Gesetzes in Unserer Haupt- und Residenzstadt durch den guten Sinn der Bürger der letzteren völlig wiederhergestellt sein und den freien Berathungen der Volksvertreter daselbst alsdann Nichts im Wege stehen wird.
Wir wollen jedoch die Uns besonders am Herzen liegende Hebung des Wohlstandes der ländlichen Bevölkerung, so wie die, keinen Aufschub duldende, Befriedigung mehrerer anderer, durch ein dringendes Zeitbedürfniß hervorgerufener Wünsche Unseres getreuen Volkes, unter jener nothwendigen Verzögerung nicht leiden lassen, und werden daher mehrere Gesetze unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zunächst zusammentretenden Kammern in kürzester Zeit zur Publikation bringen, unter Anderem:
1) eine Verordnung über die interimistische Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien;
2) eine Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschwornen in Untersuchungssachen;
3) eine Verordnung über Aufhebung des bäuerlichen Erbfolgegesetzes in Westfalen;
4) eine Verordnung über Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes, sowie über die anderweitige Organisation der Gerichte;
5) eine Verordnung, betreffend die Aufhebung der Cirkular-Verfügung vom 26. Februar 1799 und die Abänderung der Injurienstrafen.
Der nächsten Volksvertretung werden zur Berathung vorgelegt werden:
1) ein Gesetz, betreffend das Recht der Eltern zur Bestimmung der Religion ihrer Kinder;
2) ein Gesetz über Regulirung der Mühlenabgaben;
3) ein Gesetz über die Verpflichtung der Gemeinden zum Schadenersatz bei Tumulten;
4) ein Gesetz über Aufhebung der Grund- und Klassensteuer-Befreiungen und wegen Einführung einer allgemeinen Grundsteuer;
5) ein Gesetz über die Einkommensteuer;
6) eine neue Ablösungsordnung und ein Gesetz, betreffend die unentgeldliche Aufhebung verschiedener Lasten und Abgaben;
7) eine Gemeindeordnung;
8) eine Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung;
9) eine Verordnung, betreffend die Aufhebung einiger Ehehindernisse;
10) eine Verordnung über die Form der Eide.
Da die in der Verfassungs-Urkunde bestimmte Wahl der ersten Kammer durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Vertreter wegen des noch nicht erfolgten Erscheinens der Kreis-, Bezirks- und Provinzialordnung gegenwärtig noch nicht ausführbar ist, so haben Wir ein provisorisches Wahlgesetz *) *) Dieses, so wie das Wahlgesetz für die zweite Kammer, werden unverzüglich nachfolgen. zur Bildung der ersten Kammer für das erste Jahr der nächsten Legislatur vollzogen.
Wir geben Uns nunmehr der Hoffnung hin, daß die von Uns verliehene Verfassung unter Gottes Segen zum größeren Ruhme des Vaterlandes beitragen und das, durch eine Geschichte von Jahrhunderten begründete, Band gegenseitiger Anhänglichkeit zwischen Unserem Königl. Hause und Unserem getreuen Volke noch fester knüpfen, so wie die Wohlfahrt und Freiheit des letzteren dauerhaft begründen werde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königl. Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. Rintelen. von der Heydt.
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Civilstand der Stadt Köln.
Vom 3. Dezember 1848.
Geburten.
Elisab. Hubert., T. v. Joh. Martin Schnmacher, Schum., Spulmannsg. — Josepha, T. v. Peter Heitgen, Schreinerges., Follerstr. — Anna, T. v. Christ. Erven, Fabrikarb., kl. Witschg — Anna Maria, T. v. Johann Hummel, Tabakarb., Engg. — Hub., S. v. Math Heinrigs, Karrenb., Griechenthor. — Sophia, T. v. Simon Müller, Schlosserm., Ulrichsg. — Balth., S. v. Theod. Küster, Seilerges, Weiherstr. — Gertr., T. v. Hub. Bachhausen, Schneider, Ulrichsg. — Jacob, S. v. Jos. Cremer, Schuhm., Mörserg — Franz Joh, S. v. Joh. Birken, Dampfschiff-Maschinist, Butterm. — Ein unehel. Knabe
Sterbefälle.
Joh. Bapt Stammel, ohne Gew., früher Schiffer, 79 J. alt, Wittwer, Altemarkt. — Gudula Münch, 17 J. alt, unverh., Catharinengr. — Rein. Bergmeister, 2 J. 10 M. alt, Thurmchensw. — Gertr. Zander, geb. Macherey, 25 J. alt, Kayg. — Peter Kanje, ohne Gew., früher Regenschirmm., 70 J. alt, Wittwer, Minoritensp. — Friedr. Richter, Musketier, 22 J. alt, unverh., Garnison Lazareth.
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Bekanntmachung.
Mittelst Allerhöchster Verordnung vom 24. Mai d. J. (G.-S. Nr. 29 pr. 1848) ist vorgeschrieben worden, daß die preuß. Post-Anstalten bei Aufgabe von Briefen oder Brief-Adressen auf Verlangen baare Zahlung in Beträgen bis zu fünfundzwanzig Thalern aufwärts einschließlich zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche des preuß. Post-Verwaltungs-Bezirkes anzunehmen verpflichtet sein sollen. Durch diese Allerhöchste Bestimmung wird dem Geldverkehr in kleinen Beträgen eine wesentliche Erleichterung gewährt, indem danach die Uebermittelung mäßiger Summen mit weniger Mühe, größerer Sicherheit und größtentheils für geringere Kosten wird erfolgen können, als bei der baaren Versendung. — Diese neue Einrichtung soll, nachdem die desfalls erforderlichen Vorbereitungen beendigt worden sind, mit dem 1. Dez. d. J. zur Ausführung kommen. Dabei ist folgendes Verfahren zu beobachten: Jede preuß Post-Anstalt ist verpflichtet, Einzahlungen von den kleinsten Beträgen bis zu fünfundzwanzig Thalern einschließlich, in kassenmäßigem Gelde auf Briefe oder Brief-Adressen zur Wiederauszahlung an einen bestimmten Adressaten nach Orten innerhalb des preuß. Post-Verwaltungs-Bezirks anzunehmen. Fur die richtige Auszahlung solcher Beträge haftet die Post-Verwaltung in derselben Weise, wie bei der Versendung von Geldern. Die für dergleichen Zahlungsleistungen zu entrichtende Gebühr beträgt einen halben Silbergroschen für jeden Thaler und für jeden Theil eines Thalers. Auf dem Briefe oder der Brief-Adresse muß der Vermerk: „Hierauf eingezahlt ‥‥Thlr. ‥‥Sgr. ‥‥Pf.“ enthalten sein. Die Thalersumme muß in Buchstaben, der Betrag an Groschen und Pfennigen in Zahlen ausgedrückt sein. Seinen Namen braucht der Absender diesem Vermerke nicht beizufügen. Ueber die geleistete Einzahlung wird dem Absender ein Schein ertheilt. Auf Briefe, welche deklarirtes Geld oder Geldeswerth enthalten, ferner auf rekommandirte Briefe und auf Packet-Adressen, es mögen zu denselben ordinäre oder geldwerthe Packete gehören, werden vorläufig baare Einzahlungen nicht angenommen. Vorerst können Briefe oder Brief-Adressen, worauf baare Einzahlungen Statt gefunden haben, nur mit den Fahrposten und den denselben gleichzuachtenden Postengattungen versandt werden. Am Bestimmungsorte wird dem Adressaten ein Formular zum Auslieferungsschein und zugleich der Brief oder die Brief-Adresse behändigt. Gegen den vollzogenen und untersiegelten Schein wird dem Adressaten der Betrag der Statt gefundenen Einzahlung ausgezahlt. Erfolgt die Bestellung des Scheines und Briefes durch den Briefträger, so wird dabei in gleicher Weise verfahren, wie bei der Bestellung des Auslieferungsscheines zu einem Geldbriefe. Die Mitsendung des baaren Geldes durch den Briefträger findet, wenn der Adressat am Orte der Post-Anstalt wohnt, nicht Statt. Wohnt der Adressat im Umkreise der Post-Anstalt, so können mäßige Beträge dem Land-Briefträger zur Auszahlung an die Adressaten mitgegeben werden. Wenn ein Brief, auf welchem eine Einzahlung Statt gefunden hat, nach dem Abgangsorte zuruckkommt, so wird derselbe dem Absender gegen Quittung und Aushändigung des Einlieferungsscheines zuruckgegeben. Ist der Absender äußerlich nicht zu erkennen, so geht der Brief an die Retour-Oeffnungs-Kommission. Kann auch auf diesem Wege der Absender nicht ermittelt werden, so wird derselbe, wie bei zurückgesandten Geldbriefen zur Empfangnahme öffentlich aufgefordert. Meldet sich der unbekannte Absender nicht, so wird der Brief dem General-Postamte eingereicht und der eingezahlte Betrag zur Post-Armen-Kasse abgeliefert. Die Porto-Taxe fur dergleichen Uebermittelungen setzt sich zusammen: 1) aus dem Porto für den Brief oder die Brief-Adresse nach den gewöhnlichen Sätzen und 2) aus der Einzahlungs-Gebühr. Die Einzahlungs-Gebühr beträgt als Minimum, namlich für eine Einzahlung unter und bis zu einem Thaler incl. 1/2 Sgr. und so fort für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1/2 Sgr. Es steht dem Absender frei, die Sendungen frankirt oder unfrankirt aufzugeben; doch kann die Bezahlung des Porto und der Einzahlungs-Gebühr nicht von einander getrennt werden. Bei nachzusendenden Briefen mit Einzahlungen wird das Porto für den Brief nach den für solche Fälle bestehenden allgemeinen Vorschriften erhoben. Die Einzahlungs-Gebuhr bleibt sich für alle Entfernungen gleich. Bei zuruckzusendenden Briefen mit Einzahlungen wird das Porto und die Gebühr nur fur den Hinweg, nicht aber fur den Ruckweg erhoben. Wenn Behorden, Corporationen oder Personen eine portofreie Rubrik gebrauchen, so kann dieselbe nur auf den Brief Anwendung finden. Die Gebühr fur die Einzahlung muß auch in solchen Fällen von dem Absender oder Empfänger entrichtet werden. Das Bestellgeld ist dem für gewöhnliche Briefe gleich. Für Betrage, welche durch die Landbriefträger uberbracht werden, ist das Bestellgeld für den Brief und das Geld 2 Sgr. Sobald die Erfahrung das Bedurfuiß der einzelnen Post-Anstalten an Zahlungsmitteln fur solche Geldzahlungen festgestellt hat, wird das General-Postamt Anordnungen treffen, damit überall die erforderlichen Summen zur prompten Berichtigung der Zahlungen bereit gehalten werden. Auch für den Fall eines, bis dahin etwa hervortretenden ungewöhnlichen Bedürfnisses an Zahlungsmitteln sind die Post-Anstalten mit der nöthigen Instrukt tion versehen worden. Es kann indeß in der ersten Zeides Bestehens der neuen Einrichtung dennoch der Fall eintreten, daß einzelne Auszahlungen um kurze Zeit verzögert werden. Wenn gleich solche Fälle thunlichst vermieden werden sollen, so wird doch dieserhalb ein Entschadigungs-Anspruch gegen die Post-Verwaltung nicht erhoben werden können.
Berlin, 23. November 1848.
General-Postamt.
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@facs0874
Bekanntmachung.
Die durch die Allerhöchste Verordnung vom 24. Mai d. J. (Gesetz-Sammlung Nr. 29 pro 1848 und Bekanntmachung des Kön. General-Post-Amts vom 23. d. Mts. in 319 der Kölnischen Zeitung vom heutigen Tage) erlassene Bestimmung:
daß die Preußischen Post-Anstalten bei Aufgabe von Briefen oder Brief-Adressen auf Verlangen baare Zahlungen in kleinen Beträgen, bis zu 25 Thalern einschließlich, zur Wieder-Auszahlung an einen bestimmten Empfänger im Bereiche des Preußischen Post-Verwaltungs-Bezirks anzunehmen verpflichtet sein sollen,
wird vom 1. Dez. d. J. bei sämmtlichen Königl. Post-Anstalten zur Ausführung kommen.
In Köln wird dieses Geschäft durch die Ober-Post-Kasse in den vorgeschriebenen Dienststunden, mit Ausnahme der Stunden von 1 bis 3 Uhr Nachmittags besorgt werden.
Köln, den 29. November 1848.
Der Ober-Post-Direktor, Rehfeldt.
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Bekanntmachung.
Am Samstag den 21. Dezember, Vormittags 9 Uhr, ollen im Lokale des Gastwirthes Heinze zu Mondorf, sunterhalb der Siegmündung, etwa 25 Schock Faschinen Faßreifenholz und 150 Bürden einjährige Weiden, welche auf der Insel Kemper-Wehrt geschnitten sind, so wie etwa 50 bis 60 Schock Faschinen vierjähriges Weidenholz, 5 Schock Kopfweidenholz und einige Klafter Pappelnbrandholz, welche in den königlichen Waarden bei Rheidt gehauen sind, öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.
Die Bedingungen des Verkaufs werden im Termine vor dem Ausgebote vorgelesen werden.
Köln, 23. November 1848.
Der Wasserbau-Inspektor, Schwedler.
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Bekanntmachung.
Dem handeltreibenden Publikum zur Nachricht, daß für die auf der Köln-Mindener Eisenbahn transportirten und in Schalden von Deutz nach Köln gebrachten Güter eine Ermäßigung des Werftgeldes von 5 auf 3 Centimen,
des Krahnengeldes von 4 auf 2 Centimen,
des Waagegeldes von 4 auf 2 Centimen,
zusammen auf 7 Centimen
pro Centner genehmigt worden ist und mit dem 1. Januar 1849 in Kraft treten soll.
Köln, den 27. November 1848.
Für den abwesenden Hafen-Kommissar.
Der Hafenmeister, Schlaegel.
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Licitation in der gerichtlichen Theilungssache der Wittwe und Kinder von Heinrich Burbach, wird das Haus Weisbüttengasse Nr. 15 hiesiger Stadt sammt Hofraum, Garten und Hintergebäude Donnerstag den 14. Dezember d. J., Nachmittags 3 Uhr, vor dem unterzeichneten hierzu kommittirten Notar und auf dessen Schreibstube, woselbst Expertise und Heft der Bedingungen einzusehen sind, einer öffentlichen Versteigerung ausgesetzt und dem Meistbietenden definitiv zugeschlagen werden.
Köln, den 27. November 1848.
Fier.
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Kölnische Dampfschleppschifffahrts-Gesellschaft.
Die Herren Aktionäre werden hierdurch benachrichtigt, daß am Mittwoch den 27. k. M. Dezember eine weitere Ratenzahlung von 15pCt. auf die neuen Aktien im Tempelhause hier Statt findet, wobei die am 2. Januar 1849 fälligen Zins-Coupons unserer Aktien und Obligationen schon in Zahlung angenommen werden.
Da die Quittungen über diese Ratenzahlung auch die Beträge der ersten und zweiten Einzahlung umfassen, so sind die früher ertheilten Bescheinigungen zuruck zu geben.
Koln, 25. November 1848.
Die Direktion.
L. Th. Rautenstrauch.
Niethen, Sub-Direktor.
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Köln-Mindener Eisenbahn.
[Wir beabsichtigen], die Beförderung der Passagiere unserer Bahn und ihres Gepäcks nach und von dem Bahnhofe zu Deutz von und nach jedem Punkte der Stadte Deutz und Koln mittelst Omnibus und Droschken auf die Dauer von drei Jahren, vom 1. Januar 1849 ab, im Wege der Submission an denjenigen Fuhr-Unternehmer zu vergeben, welcher bei dem nachzuweisenden Besitze der erforderlichen und geeigneten Fuhrwerre und Pferde etc., die nach unserem Ermessen annehmbarsten Bedingungen stellt.
Unternehmungslustige haben ihre desfallsigen ausführlichen Offerten bis spatestens den 5. Dezember d. J. in unserem Geschäfts-Bureau (große Sporergasse hierselbst) abzugeben, wo auch die allgemeinen Bedingungen zu erhalten sind. — Die abgegebenen Offerten bleiben für die Submittenten bis zum 20. Dezember d. J. bindend.
Köln, den 18. November 1848.
Die Direktion.
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Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft.
Der Inhaber der Dividenden-Scheine Nr. 4 von den Stamm-Aktien unserer Gesellschaft Nr. 5381 bis 5385 hat uns die Anzeige gemacht, daß ihm dieselben abhanden gekommen seien, und hat daher auf die Mortifikation dieser Papiere bei uns angetragen.
Auf Grund des §. 22 der Statuten der Gesellschaft, fordern wir demnach den gegenwärtigen Besitzer jener Dividendenscheine hierdurch auf, längstens binnen zwölf Monaten von heute ab, entweder dieselben an uns einzuliefern oder seine etwanigen Rechte auf dieselben geltend zu machen.
Nach Ablauf der in dem citirten Paragraphen des Statuts festgesetzten Frist werden jene Dividendenscheine, falls sie nicht eingeliefert oder die Rechte darauf nicht geltend gemacht worden sind, öffentlich für nichtig und verschollen erklärt, und an deren Stelle dem Inhaber der Stamm-Aktien Nr. 5381-5385 neue Dividendenscheine Nr. 4 ausgefertigt werden.
Köln, 23. November 1848.
Die Direktion.
Hirte, Spezial-Direktor.
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Futter gegen Mäuse, Ratten, Schwaben und Motten. Thurnmarkt Nr. 39.
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Bekanntmachung.
Französische Nordbahn.
Personen-Fahrten auf den Zweigbahnen zwischen Lille und Calais und Dünkirchen.
Für die Winter-Periode 1848 und 1849 in Verbindung mit den See- und Eisenbahn-Fahrten nach London.
Von Lille nach
Calais
und
Dünkirchen.
6 1/2 Uhr Morgens in direkter Verbindung mit dem Abends vorher von Parisabgegangenem Zuge.
6 1/2 Uhr Morgens in direkter Verbindung mit dem Morgens vorher von Köln
12 1/4 Uhr Mittags in direkter Verbindung mit dem Morgens von Brüssel und Antwerpen
6 1/2 Uhr Abends in direkter Verbindung mit dem Vormittags von Paris
6 1/2 Uhr Abends in direkter Verbindung mit dem Nachm. vorher von Köln und Aachen
Von Calais
resp.
Dünkirchen
nach
Lille und
weiter
6 Uhr Morgens in direkter Verbindung mit dem Abends bis Lüttiich Pariseintreffendem Zuge.
11 1/4 Uhr Vormittags in direkter Verbindung mit dem Abends bis Brüssel und Antwerpen
6 Uhr Abends in direkter Verbindung mit dem Abends in Lille
6 Uhr Abends in direkter Verbindung mit folgenden Morgens in Paris
6 Uhr Abends in direkter Verbindung mit folgenden Abends in Aachen u. Köln
Zwischen Calais und Dover besteht eine regelmäßige Fahrt zur See zweimal täglich in jeder Richtung und in Verbindung mit den Tag- und Nachtzügen der South-Eastern Eisenbahn nach London. Die Dauer der Fahrt zur See währt nur 1 1/2 bis 2 Stunden.
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Im neuen Laden, Obenmarspforten, gegenüber dem Jülichsplatz werden verkauft:
Regenschirme in schwerster Seide von 2 Thlr. 10 Sgr. bis 3 1/2 Thlr.
Zeugschirme von 22 Sgr. bis 1 Thlr. 15 Sgr.
Gebrauchte Schirmgestelle werden in Zahlung genommen. Reisetaschen mit starken Bügeln von 25 Sgr. bis 2 1/2 Thlr. Gestrickte Unterhosen und Jacken von 15 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr.
Cravatten in Atlas und Lasting von 7 Sgr. bis 1 Thlr.
Atlas, Shawls und Schlipse von 25 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr.
Wollene Herrenshawls von 8 Sgr. bis 20 Sgr. Foulards, bunte Taschentücher, Gummihosenträger u. s. w.
Ferner werden billig verkauft:
Feines Tuch und Buckskin zu Hosen, die Elle 20 Sgr. oder 1 Thlr. 15 Sgr. Westenstoffe, neueste geschmackvollste Muster, die Weste von 8 Sgr. bis 1 1/2 Thlr.
Schlafröcke und Hausröcke von 2 Thlr. bis 6 Thlr.
Winterpalletos vom stärksten Düffet zu 3 Thlr. 20 Sgr. bis 5 1/2 Thlr. Abd-el-Kader zu 5 Thlr. bis 7 Thlr.
Bournusse in gutem Tuch von 6 Thlr. bis 12 Thlr.
Alle Sorten Handschuhe von 2 Sgr. bis 15 Sgr.
NB. Die Waaren werden wirklich so billig verkauft wie die Preise angegeben sind.
Joseph Sachs aus Frankfurt a. M., im Hause des Hrn. J. M. Farina.
Obenmarspforten, gegenüber dem Jülichsplatze.
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Geschäfts-Eröffnung.
Hiermit erlaube ich mir die ergebene Anzeige, daß ich mit dem heutigen Tage in der Follerstraße Nro 90 eine Bierbrauerei und Wirthschaft eröffne.
Mein Bestreben wird stets sein durch gute Getränke und Bedienung mir das Zutrauen meiner geehrten Gäste zu erwerben.
Koln, den 3. Dezember 1848
Paul Schmitz, Follerstraße Nro. 90.
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Gasthof zum Telegraphen, dem Bonn-Kölner Bahnhofe gegenüber, Weidenbach 11-13.
Einem geehrten hiesigen und auswärtigen Publikum die ergebene Anzeige, daß ich meine Gastwirthschaft und Restauration eröffnet habe.
Durch vortreffliche, äußerst billige Weine, so wie gut zubereitete Speisen werde ich mich meinen Freunden und Gönnern besonders zu empfehl[e]n suchen.
H. Hermans.
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Für Damen-Auswahl.
Von Seidenhüte zu Thlr. 1-10 bis Thlr. 3.
Sammethüte zu Thlr. 2 bis Thlr. 8.
Obenmarspforten Nr. 42.
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ENGLISCHER HOF in Cöln.
Casinostrasse Nr. 1.
Empfiehlt einem reisenden Publikum auf's Angelegentlichste.
Herm. Jos. Thibus.
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Coaks ist wieder in sehr guter Qualität vorräthig, in der Gaß-Erleuchtungs-Anstalt, Buschgasse 11.
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Navigation transatlantique subsidiée par le Gouvernement.
En charge en ce port pour VERA-CRUZ.
Le beau Brick Belge „JENA“ de pre Classe, Capitaine J. A. Rieverts, èrendra marchandises à frêt et passagers pour partir le 15. Deceembre jour fixe.
S'adresser pour plus amples informations et le fret des marchandises â Mr. J. SIMONIS à Cologne o u à C. Brequigny et B. Kennedy, Courtiers de Navires à Anvers.
Anvers, ce 16. Octobre 1848.
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Punsch-Essenz 18 Sgr. die Flasche bei H. Cron unter Gottesgnaden Nr. 13 u. 15.
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HOTEL DE RUSSIE, Longue rue neuve 68, BRUXELLES.
Journaux et Bibliotheque.
SALLE DE BAINS.
Table d'hôte à 4 heures 1/2.
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Zu der General-Versammlung des Vereins für Alterthums-Freunde im Rheinlande, welche Sonnabend den 9. Dezember um elf Uhr im Senats-Zimmer der königlichen Universität Statt finden wird, beehrt sich die verehrlichen Mitglieder des Vereins ergebenst einzuladen.
Bonn, den 5. Dezember 1848.
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BürgerwehrCavallerie II. Escadron.
Appell den 8. Dezember c., Abends 8 Uhr, bei Dahlmeyer in der kleinen Budengasse.
Der Escadron-Chef.
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Ausverkauf unter Fabrikpreis.
Um aufzuräumen, steht eine bedeutende Parthie deutsche Nationalkokarden abzugeben.
Bescheid bei der Exp.
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Schwarz- und weiße Seidenbänder werden zu kaufen gesucht.
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Die Elberfelderin wird dringend ersucht, den im März entflohenen und von ihr aufgefangeuen Raubvogel an die Kölnerin zurückzugeben.
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Eine verheirathete Frau wünscht einige Stunden täglich Beschäftigung für häusliche Arbeit. Zu erfragen Breitstraße Nr. 70.
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Verlegene und durch Flecken verdorbene Glacehandschuhe werden sowohl in einzelnen Paaren als großen Partien haltbar und schön schwarz gefärbt. Kupfergasse Nro. 8 bei Handschuhmacher Brabender.
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Herrenkleider werden gewaschen und reparirt Herzogstraße Nr. 11.
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Theater-Anzeige.
Freitag den 8. Dez.: Lucia die Braut von Lammermoor.
Große Oper in 3 Akten von Bellini.
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Der Gerant: Korff.
Druck von J. W. Dietz, unter Hutmacher 17.