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(Fortsetzung des Lassalle'schen Prozesses).
ersten Bahnzug komme ich an in Köln, wo ich Alle sprechen will.“ Ich bitte
nun das Fremdenbuch unter dem angebenen Datum nachzusehen. Dies geschieht
und es findet sich am 3. August bei Rener eingezeichnet: „Graf Hatzfeldt mit
Domestiken“ Rener erklärt, daß dies der junge Graf Paul sei, der sich bei
der Mutter befinde. Man findet ferner: Dr. Mendelssohn angekommen am 2.
abgereist am 3. August.
St.-Prok. In derselben Nacht ist Graf Hatzfeldt bei Disch im Kaiserlichen Hof
zu Köln eingekehrt; deßhalb hat sich wohl unzweifelhaft Mendelssohn an
demselben Abend in den Kaiserlichen Hof begeben, so daß er gleichzeitig in
den Fremdenbüchern beider Gasthöfe eingezeichnet ist.
Zeuge. Karl Disch 27 Jahre alt, Gastwirth zum
Kaiserlichen Hof in Köln. Die Gräfin Hatzfeldt hat seit einer Reihe von
Jahren nicht mehr bei uns logirt. Lassalle hat einige Male auf einem
besondern Zimmer mit der Gräfin und einigen andern mir unbekannten Personen
gespeist. — In der Fremdenliste des Zeugen findet sich unterm 2. August:
„Mendelssohn Med. Dr., abgereist am 3. August nach Aachen.“ Ganz ebenso ist
der Graf Hatzfeldt eingeschrieben.
Zeuge. Julius Kostelezki, Gastwirth zu den Vier Jahreszeiten in Aachen, wird
vernommen über die Zeit der Ankunft, die Dauer des Aufenthalts und die
Abreise der Gräfin, sowie der um sie befindlichen Personen.
Angekl. Ich kann gleich hier, da schon einmal von Zeitbestimmungen die Rede
ist, drei Alibis gegen die Behauptungen Hoppe's und der Majunke durch die
Rechnungsbücher der verschiedenen Gastwirthe nachweisen. Ich werde darthun,
1) daß ich am 3. August 1846, an welchem Tage mich Hoppe auf dem Bahnhof zu
Köln ihm einen Auftrag zur Wegnahme einer Kassette des Grafen H. geben läßt,
vielmehr in Aachen war, wo ich am 27. Juli eingetroffen bin und welches ich
seit diesem Tage bis 22. August nicht wieder verlassen habe. 2) Daß die
Majunke, welche, als Graf H. mich besuchte, und ohne mich zu treffen
fortritt, von Hoppe mit den Worten: „Hier sehen Sie die Vorbereitungen zum
Empfang des Grafen u. s. w.“ in mein Zimmer geführt worden sein will, erst
acht Tage nach diesem Besuche nach Aachen gekommen sein kann; 3) aber und
hauptsächlich hat Hoppe behauptet, als der Brief an die Meyendorf durch P.
Kurz von der Post überbracht worden, hätte ich ihn sofort der Gräfin hinauf
in ihr Zimmer auf der ersten Etage getragen. Ich werde nachweisen, daß die
Gräfin erst 14 Tage nach der Bemächtigung jenes Briefes nach Aachen gekommen
ist. Ich wende mich zuerst zu diesem letzten Alibi Der Brief, der bei den
Akten liegt, trägt den Poststempel Düsseldorf, 28. Juli. Er muß also am 29.,
spätestens am 30. oder 31. Juli in Aachen von der Post geholt worden sein.
Ich bitte den Gastwirth Kostelezki zu fragen, wenn im Jahre 1846 die Gräfin
zuerst bei ihm in Aachen eingekehrt ist.
Kostelezki. Meine Bücher werden hierüber Auskunft geben. — In den Büchern,
welche nachgesehen werden, findet sich, daß die Gräfin erst am 11. August
nach Aachen gekommen ist.
Majunke tritt vor. Das erste Mal war die Gräfin nicht unter ihrem Namen in
Aachen, sondern ganz inkognito.
Angekl. Es ist wahr, daß sie ein Inkognito beobachtete; aber dies ist gerade
bei ihrer Ankunft am 11. August der Fall gewesen.
Majunke. Nein, das war früher.
Angekl. Ich werde die Zeugin sofort überführen. Als die Gräfin das erste Mal
in Aachen inkognito ankam, war das in Gesellschaft des Pastor Bochum und im
Hotel Kostelezki's?
Majunke. Ja, er begleitete sie bei ihrer Ankunft in Aachen und sie stiegen
bei Hrn. Kostelezki ab.
Angekl. Man möge also nachsehen, ob Pastor Bochum vor dem 11. Aug. in Aachen
angekommen.
Kostelezki. (Hat lange in den Büchern gesucht.) Nein, es findet sich im
Sommer 1846 vor dem 11. August auch der Pastor Bochum nicht in meinen
Büchern.
Pr. (Hat ebenfalls die Bücher nachgesehen.) Aber er steht ja auch am 11.
August nicht eingetragen?
Angekl. Nein, weil sein Verzehr auf Rechnung der Gräfin gesetzt wurde, daß er
aber da war, ergibt sich daraus, daß der Gräfin stets drei Frühstücke
berechnet sind, für sie, für ihren Sohn und den Pastor.
Pr. Das dritte Frühstück könnte möglicher Weise auch für den Angeklagten
gewesen sein?
Angekl. Nein, denn mein Frühstück finden Sie außerdem besonders auf meiner
Rechnung.
Pr. Das ist richtig.
Kostelezki Es geht auch aus der Zimmernummer hervor, daß es für den Hrn.
Pastor war.
Angekl. zu Kostelezki. Erinnern Sie sich denn, daß die Gräfin vor ihrer
Ankunft am 11. Aug. in Aachen bei Ihnen war? Sie kennen sie persönlich.
Kostelezki. Ich kenne sie seit mehreren Jahren. Sie kam aber im Jahr 1846 zum
ersten Mal mit Pastor Bochum bei mir an, am 11. Aug, wie meine Bücher
ergeben.
Pr. Bei der Vernehmung Bochum's werden wir darauf zurückkommen.
Angekl. Erlauben Sie, daß ich fortfahre, jetzt gleich den positiven Beweis zu
liefern, daß die Gräfin erst am 11. August nach Aachen gekommen. — Der
Angeklagte verläßt die Anklagebank und begibt sich, einen Pack Rechnungen in
der Hand, vor den Tisch des Präsidenten.
Angekl. Am 19. oder 20. Juni verläßt die Gräfin Berlin, sie kommt nach Köln,
wo sie vom 21. bis 25. Juli im Königlichen Hof bei Diezmann bleibt. Hier ist
die Rechnung, welche das beweist.
Pr. Richtig.
Angekl. Am 25. Juli geht die Gräfin nach Koblenz und bleibt da im Gasthof zum
Riesen bis zum 31. Hier ist der notarielle Bücherauszug aus den
Rechnungsbüchern dieses Gasthofs.
Pr. Es ist dies ein auf Wunsch der Gräfin von einem Notar zu Koblenz aus den
Büchern des Gasthofes zum Riesen gemachter Auszug, welcher das in der That
nachweist.
Angekl. Ich hätte also schon genug erwiesen. Der Brief an die Meyendorf muß
spätestens bis zum 31. Juli von der Post in Aachen abgeholt worden sein. Nun
ist aber die Gräfin am 31. noch in Koblenz, ich kann ihr also nicht, wie
Hoppe so bestimmt behauptet, den Brief, als ihn Kurz von der Post brachte,
hinaufgetragen haben. Was hat der Zeuge Hoppe hierauf zu entgegnen?
Hoppe. Ich bleibe bei meiner Wahrheit. Ich habe selbst gesehen, wie Kurz den
Brief brachte, daß Hr. Lassalle ihn freudig ergriff und der Gräfin
hinauftrug. Ich war dabei, ich sah noch den Brief, auf welchem der
Poststempel vom 28. Juli war.
Ein Geschw. War der Brief poste restante adressirt.
Pr. sucht das Couvert. Jawohl, poste restante.
Geschw. Nun, dann erklärt es sich leicht.
Pr. Geschriebene Briefe können 14 Tage und noch länger liegen bleiben, ehe
sie abgeholt werden.
Angekl. (lächelnd). Nun, so werde ich denn beweisen, daß der Brief am 29.
oder 30. Juli von der Post thatsächlich abgeholt worden ist.
St.-Pr. Es ist dies nicht nöthig. Zur Steuer der Wahrheit und im Interesse
des Angeklagten muß ich bemerken, daß der Brief spätestens bis zum 31. Juli
abgeholt sein muß. In Folge dieses Briefes nämlich, und dessen, was Lassalle
daraus erfahren, reist Mendelsohn mit Fr. Kurz nach Ueckeroth, wo wir ihn
schon am 1. August finden. Es geht das aus den Akten klar hervor.
Pr. Es ist nicht zu zweifeln, daß der Brief spätestens am 31. Juli abgeholt
ist. Denn wie das öffentliche Ministerium Ihnen mitgetheilt hat, Mendelsohns
Reise nach Ueckeroth wurde durch den Inhalt dieses Briefes veranlaßt und das
Datum dieser Reise geht sowohl aus dem Tagebuche Mendelsohns, wie aus dem
Datum des Pollmannschen Briefes und sonst noch hervor.
Angekl. Ich nehme auf diese Erklärungen, welche mir den weitern Beweis
ersparen, Bezug. Das Alibi ist also erbracht.
Pr. Aber, Angeklagter, ich sehe so eben, daß auf der Rechnung der Gräfin vom
31. Juli in Koblenz nur Dejeuners angegeben sind. Sie hat also noch
Vormittags Koblenz verlassen und konnte da vielleicht noch möglicher Weise
am selben Tage in Aachen eingetroffen sein.
Ein Geschw. rechnet aus, daß das sehr leicht möglich sei.
Angekl. Aber es war nicht der Fall. Von Koblenz reiste die Gräfin nach
Godesberg. Da blieb sie bis zum 2. August. Am 3. August treffen wir sie bis
zum 6. laut den vorliegenden Büchern des Hrn. Rener in Belle Vue zu Deutz.
Vom 6.-11. ist sie in Düsseldorf laut den Rechnungen des Hrn. Domhard, die
ich hier übergebe und dessen Bücher in Düsseldorf requirirt sind. Am 11
August ist sie in Aachen.
Pr. (welcher die Rechnungen gemustert und mit den Wirthshausbüchern
verglichen hat): Dies alles ist in Ordnung und belegt. Aber der Zeitraum vom
31. Juli bis 2. August, an welchem die Gräfin in Godesberg gewesen sein
soll, dieser ist nicht belegt. So lange Sie das nicht nachgewiesen, ist das
Alibi nicht erbracht. Gerade auf diesen Zeitraum kommt es an; denn am Ende
könnte der Brief auch noch am 1. August abgeholt worden sein.
Angekl. Nein, dies ist nicht möglich. Ich werde übrigens die Rechnung aus
Godesberg nachträglich liefern
Pr. Zur Majunke. Wo ist die Gräfin von Koblenz hingereist? Nach Godesberg
oder direkt nach Aachen?
Majunke. Nein, wir waren gar nicht in Godesberg. Wir sind von Koblenz auf's
Schnellste nach Aachen gereist.
Pr. Sie sehen, Angekl., die Majunke behauptet, daß die Gräfin gerade am 31.
Juli direkt nach Aachen ging.
Angekl. Unwahr, unwahr!
Pr. Auffällig muß es immer bleiben, daß Sie, der Sie alle übrigen Belege
gesammelt und bei der Hand haben, gerade für diesen wichtigsten Zeitraum vom
31. Juli bis 3. Aug. keinen Beleg geben können. Ich kann Ihnen dies nicht
verschweigen.
Angekl. Ich habe bereits gesagt, daß ich ihn bis morgen geliefert haben
werde. Ich bitte um Erlaubniß an die Gräfin deshalb zu schreiben.
Pr. Ich kann deshalb aber die Sitzung nicht unterbrechen
Angekl. Ist auch nicht nöthig; ich schreibe während der Verhandlungen. — Er
setzt sich nieder und schreibt einige Zeilen. In dem Augenblick wo er
dieselben dem Präsidenten zur Durchsicht übergiebt, reicht Jemand aus dem
Publikum dem Vertheidiger und dieser dem Angekl. einen Brief hin.
Angekl. bricht in einen Schrei der Ueberraschung aus: Ach Gott sei Dank, hier
ist die Rechnung. Nota von Max Blinzler in Godesberg vom 1.-3. August 1846.
(Große Sensation im Publikum).
Pr. nimmt die Rechnung. Ja diese Rechnung schließt sich genau an die im Hotel
zum Riesen in Koblenz an.
Angekl. Und an diese schließen sich wieder die Bücher des Hrn. Rener. Sie
haben jetzt, m. H., von dem Tage an, wo die Gräfin den Fuß in die
Rheinprovinz setzte, ohne jede Lücke fortlaufend ihren Aufenthalt
nachgewiesen. Vom 21.-25. Juli im Königl. Hof zu Köln, vom 25.-31. Juli im
Gasthof zum Riesen in Koblenz; vom 1.-3. Aug. bei Blinzler in Godesberg, vom
3.-6. Aug. bei Rener in Deutz, vom 7.-11. Aug. bei Domhard in Düsseldorf.
Sie ist also nicht vor dem 11. August in Aachen gewesen und der Brief muß
von der Post zu einer Zeit gebracht worden sein, wo die Gräfin erwiesner
Maaßen in Koblenz oder höchstens in Godesberg war. Das Alibi gegen Hoppes
Behauptung ist erbracht. Ich frage das Oeff-Minist., ob es das Alibi für
erbracht hält?
St.-Prok. Es unterliegt allerdings keinem Zweifel, daß die Angabe Hoppes, L.
habe der Gräfin den Brief, als ihn Kurz brachte, auf's Zimmer getragen, auf
einer Unrichtigkeit beruhen muß.
Angekl. Ich wende mich jetzt zu dem 2ten Alibi. Hoppe läßt mich, als der Graf
von Cöln früh Morgens aus dem kaiserlichen Hofe nach Aachen fährt, nachdem
Mend. schon angeblich zu diesem Zweck im kaiserlichen Hof geschlafen hat,
auf dem Kölner Bahnhof ihn auffordern, eine der Cassetten des Grafen zu
entwenden. Der Hr. Präsident hat bereits ermittelt, daß dies am 3. Aug.
statt gefunden haben müßte. Ich bitte Hoppe zu fragen, wo ich die Nacht vom
2. auf den 3. geschlafen haben soll? Ich muß diese nothwendig in Köln
zugebracht haben, wenn ich am 3. früh, als der Graf mit dem ersten Bahnzuge
abreiste, auf dem Bahnhof gewesen sein soll.
Hoppe. Wir waren von Rheinstein und Düsseldorf nach Deuz gekommen, als dies
vorfiel. Der Hr. Lassalle schlief in Deuz im Hotel Bellevue.
Präs. In der That stehen Sie auch wie die Gräfin unterm 2. Aug. im
Fremdenbuch des Hrn. Rener.
Angekl. Dies ist ein Irrthum. Ich stehe nicht darin. Mend. steht da und die
Gräfin.
Präs. Richtig, richtig. Sie stehen nicht da.
Hoppe. Er hat unter falschem Namen da gewohnt.
Angekl. Ich habe vorgestern dem Zeugen ausdrücklich die Frage gestellt
anzugeben, wo ich unter falschem Namen gewohnt haben solle. Er hat
ausdrücklich gesagt, daß dies nur im Kölnischen Hof hier angeblich Statt
gehabt habe. Wie kömmt er jetzt dazu andere Angaben zu machen, die er
vorgestern nicht machen konnte?
Präs. zu Hoppe. Wissen Sie den Namen, unter welchem der Angeklagte sich
damals einschrieb.
Hoppe. Nein.
Angekl. Ich bemerke, daß auch Hr. Rener ausdrücklich ausgesagt, ich hätte vor
dem Cass. Diebstahl nie bei ihm gewohnt.
Präs. Herr Rener kann nur aussagen, daß er sich dessen nicht erinnert.
Rener. Wenn man unter falschem Namen bei mir wohnt, so kann ich das nicht
wissen.
Präs. Hat der Angekl. einmal unter falschem Namen bei Ihnen gewohnt.
Rener. Das kann ich nicht sagen, aber sehr lange Zeit habe ich und meine
Kellner ihn immer Baron genannt.
Präs. Haben Sie sich denn für einen Baron ausgegeben?
Angekl. Nie. Aber es ist mir unzähligemal vorgekommen, daß mich die Kellner
eines Gasthofes, wo ich noch nicht persönlich genau bekannt war, wenn ich
mit der Gräfin Hatzfeld dahin kam, mich Graf oder Baron oder mindestens Hr.
von titulirten. Die Kellner schlossen, weil ich mit der Gräfin v. H. reiste,
müßte ich wenigstens von irgend einem Adel sein. Dagegen ist nichts zu
machen.
Präs. Das mag wohl sein. Hoppe, können Sie nähere Angaben über den Aufenthalt
des Angeklagten zu Deuz am 2. u. 3. Aug. 46 machen. Sie sagten, er sei von
Düsseldorf aus dahin gekommen.
Hoppe. Ja, wir kamen von Düsseldorf hin. Mendelssohn wohnte auf Nro. 2. Das
Zimmer daneben hatte einen Rauchfang; es ist, glaube ich, das Zimmer Nr.
30.
Rener. Das ist der Schornstein, welcher von der Küche aus hineingeht; es ist
Nro. 30.
Präs. Im Fremdenbuch steht unter Nro. 30 ein Baron Dr. Richthofen aus Silesie
von Düsseldorf kommend.
Hoppe. Ja, Baron Richthofer hat er sich damals genannt.
Rener. Ich bemerke in meinen Rechnungsbüchern, daß für die Gräfin zuerst vier
Couverts zum Diner bestellt wurden, dann wurden zwei abbestellt; der Dr.
Mendelssohn und Baron Richthofer dinirten jeder auf seinem Zimmer.
Präs. Dies scheint also damit zu stimmen, daß Sie der Richthofer waren.
Angekl. Welcher Beweis! kann die Gräfin nicht Gäste erwartet haben, welche
dann nicht kamen! Es beweist dies vielmehr, daß ich nicht der Richthofer
war. Ich habe stets, es ergiebt sich dies aus allen Gasthausrechnungen ohne
Ausnahme, wenn ich mit der Gräfin in einem Hotel wohnte, bei ihr gespeist.
Richthofer aber soll auf seinem Zimmer dinirt haben.
Pr. Es scheint, daß Sie damals wünschten Ihren Zusammenhang mit der Gräfin zu
verbergen, daher auch der falsche Name.
Angekl. Dies kann um so weniger der Fall gewesen sein, als sich Mendelsohn,
der doch oft unter falschem Namen reiste, damals gerade unter seinem
wirklichen Namen im Fremdenbuch eingetragen hat. Der Grund einen falschen
Namen anzunehmen war entweder für uns beide gemeinschaftlich da, und noch
weit mehr für Mendelsohn, der dies oft gethan, als für mich, von dem es nie
nachgewiesen ist; oder er war gar nicht da:
Pr. Das „Baron Dr. v. Richthofen“ scheint mir aber von Ihrer Hand geschrieben
zu sein. Wollen Sie herunterkommen es sich ansehen?
Angekl. Ich entdecke eine flüchtige Aehnlichkeit mit meiner Handschrift; doch
ist es dieselbe nicht.
Das Fremdenbuch wird den Geschworenen herumgereicht. Die Geschworenen
erklären, daß sie allerdings Aehnlichkeit zwischen der Eintragung und den
von dem Angeklagten anerkannten Briefen fänden, diese jedoch nicht so groß
sei, daß sie darauf ein Urtheil fällen könnten, sie bitten daher um eine
Expertise.
Der Präsident überträgt die Vergleichung der Handschriften.
Angekl. Ich kann sofort diesem ganzen Streit auf positive Weise ein Ende
machen. Hier ist meine Rechnung aus dem Hotel des Hrn. Kostelezki; er selbst
ist mit seinen Büchern da. Dieselben weisen nach, daß ich den 28. Juli bei
ihm eingezogen und sein Haus vor dem 22. August nicht verlassen habe. Es ist
Tag für Tag das Logis berechnet.
Pr. Das Logis könnten Sie behalten haben, auch wenn Sie eine kurze Reise
unternahmen.
Angekl. Möglich. Aber Sie finden auf der Rechnung täglich und ebenso am 2.
wie am 3. August, wo ich doch in Köln gewesen sein soll, das Frühstück
anberechnet.
Präsident zum Gastwirth Kostelezki Wird das Frühstück auch berechnet, wenn es
nicht genommen wird, oder sollte dies nicht zum Mindesten möglich sein?
Kostelezki. Nein, dies ist nicht möglich. Das Frühstück wird nur berechnet,
wenn es wirklich genommen wird.
Angekl. Ferner finden Sie gerade am 2. August eingetragen, „Wagen nach dem
Ball, hin und zurück.“ Wenn ich also in Aachen am 2. Abends auf einem Ball
war, so kann ich nicht zugleich am 2. in Köln geschlafen haben.
Präs. rechnet aus einem Kalender heraus, daß der 2. ein Sonntag gewesen; zu
Kostelezki: „Wann finden die Redoutenbälle in Aachen Statt, an welchem
Wochentag.“
Kostelezki. An einem Sonnabend.
Präs. Wann sind sie zu Ende?
Kostelezki. Um 1 Uhr Nachts gewöhnlich.
Präs. Am Sonnabend war der erste August. Es könnte also sehr leicht, wenn der
Angeklagte am Abende des 1. August auf dem Balle war, der Wagen dennoch erst
am andern Tage, am 2., auf die Rechnung gesetzt worden und der Angeklagte
daher dennoch am 2. in Köln gewesen sein.
Angekl. Aber dies ist eine bloße Kombination. Und wie wird das Frühstück am
3. Aug. hinweggeräumt?
Präs. zu Kostelezki. Ist es denn gar nicht möglich, daß das Frühstück auch
einmal auf die Rechnung gesetzt wird, wenn es nicht genossen wird?
Kostelezki. Nein, dies ist schlechterdings nicht möglich.
Präs. Aber es könnte das zweite Frühstück sein. Der Angeklagte kann am 3.
August, als er mit dem ersten Bahnzug in Aachen wieder eintraf, das zweite
Frühstück bei Ihnen genommen haben?
Kostelezki. Nein, dies sehe ich aus dem Preise, wie aus der Bezeichnung. Es
ist Kaffee gewesen.
Präs. Wir wollen hier eine Pause machen.
Angekl. Das Alibi gegen die Majunke werde ich bei Gelegenheit des Pastors
Bochum darthun.
Nach der Pause nimmt der Vertheidiger, sich auf manigfache Unwahrheiten und
Widersprüche der Hoppe'schen Aussage, besonders aber darauf stützend, daß
Hoppe behauptet, Lassalle habe den Brief an die Meyendorf, sofort als er von
der Post gebracht worden wäre, was in seiner (Hoppe's) Gegenwart geschehen
sei, der Gräfin in ihr Zimmer hinaufgetragen, während die Gräfin
nachgewiesenermaßen erst an 14 Tage später nach Aachen gekommen sei, so wie
auf die bereits durch die Verhandlungen konstatirten Bestechungen, welche
nach den dem Präsidenten vorliegenden Akten noch weiter konstatirt werden
würden, auf Grund des Art. 330 der Crim-Pr.-Ord. den Antrag, Hoppe zu
verhaften.
Das Oeffentliche Ministerium meint, ein solcher Antrag könne nur von ihm
ausgehen. Es sei zwar allerdings die Angabe Hoppe's über den Brief eine
Unrichtigkeit. Aber nicht an solche Nebenpunkte solle der Angeklagte sich
halten. Er beweise uns, daß er den Auftrag, den Hoppe am 20. August von ihm
gehört haben will, nicht gegeben hat, und dann soll Hoppe verhaftet
werden.
Der Präsident meint auch zuerst, es könne die Vertheidigung überhaupt nicht
einen Verhaftungsantrag nehmen, giebt dies jedoch dann nach und behält sich
die Entscheidung vor.