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Berlin.
Der Verfassungs-Entwurf, wie er aus den Berathungen der
Verfassungs-Kommission hervorgegangen:
Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, thun kund und
fügen hiermit zu wissen, daß Wir mit den nach dem Wahlgesetze vom 8. April
1848 gewählten und demnächst von uns zusammenberufenen Vertretern unseres
Volkes die nachstehende Verfassung vereinbart haben, welche Wir demnach
verkünden.
Titel I.
§. 1.
Alle Landestheile der preußischen Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange
bilden das preußische Staatsgebiet.
§. 2.
Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz vereinbart
werden.
Titel II.
Von den Rechten der preußischen Staatsbürger.
§. 1.
Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft eines
Preußen, so wie jene der Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte werden durch
die Verfassung und besondere Gesetze bestimmt.
§. 2.
Es giebt im Staate weder Standes-Unterschiede noch Standes-Vorrechte. Alle
Preußen sind vor dem Gesetze gleich.
Der Adel ist abgeschafft.
§. 3.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That kann eine Verhaftung nur
Kraft eines schriftlichen, die Anschuldigung bezeichnenden, richterlichen
Befehls bewirkt werden. Dieser Befehl muß entweder bei der Verhaftung oder
spätestens innerhalb 24 Stunden zugestellt werden. In gleicher Frist ist das
Erforderliche zu veranlassen, um den Verhafteten dem zuständigen Richter
vorzuführen.
§. 4.
Niemand kann wider seinen Willen vor einem Anderen, als den im Gesetze
bezeichneten Richter gestellt werden.
Ausnahmsgerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Keine Strafe kann angedroht oder verhängt werden, als in Gemäßheit eines
Gesetzes.
§. 5.
Die Wohnung ist unverletzlich; Haussuchungen dürfen nur unter Mitwirkung des
Richters oder gerichtlicher Polizei in den Fällen und nach den Formen des
Gesetzes vorgenommen werden.
§. 6.
Die Strafe des bürgerlichen Todes und diejenige der Vermögens-Konfiskation
findet nicht Statt.
§. 7.
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt. Abzugsgelder
dürfen nicht erhoben werden.
§. 8.
Die Freiheit der Presse und Rede darf durch kein Gesetz beschränkt werden.
Die Censur bleibt für immer aufgehoben.
§. 9.
Der Mißbrauch der Presse und Rede wird nach den allgemeinen Landesgesetzen
bestraft. Bis zur erfolgten Erlassung eines revidirten Strafrechts bestimmt
darüber ein besonderes transitorisches Gesetz.
§. 10.
Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und in Preußen bei Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens wohnhaft und anwesend, so dürfen Drucker, Verleger
und Vertheiler, wenn deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet
wird, nicht verfolgt werden.
Eine Sicherheitsleistung von Seiten der Schriftsteller, Verleger oder Drucker
darf nicht verlangt werden.
§. 11.
Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen
Räumen zu versammeln. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel
zusammenberuft, muß davon sofort der Ortspolizei-Behörde Anzeige machen,
welche dieselbe wegen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit verbieten kann.
§. 12.
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß
zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in
Gesellschaften zu vereinigen.
§. 13.
Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem
Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
§. 14.
Die Bedingungen, unter welchem Korporationsrechte ertheilt oder verweigert
werden, können bestimmt das Gesetz.
§. 15.
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen
Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch
die Gesetzgebung festzustellen.
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf nur auf Grund eines
richterlichen Befehls vorgenommen werden.
§. 16.
Durch das religiöse Bekenntniß und die Theilnahme an irgend einer
Religionsgesellschaft wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen
Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Pflichten darf dadurch kein Abbruch geschehen. Allen
Preußen wird die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und gemeinsamer
öffentlicher Religionsübung zugesichert.
§. 17.
Jede Religionsgesellschaft ist in Betreff ihrer inneren Angelegenheiten und
der Verwaltung ihres Vermögens der Staatsgewalt gegenüber frei und
selbstständig.
Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist unbehindert. Der
Erlaß und die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen
Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen
unterliegen.
§. 18.
Das Kirchenpatronat sowohl des Staats als der Privaten soll aufgehoben
werden. Die Aufhebung regelt ein besonderes Gesetz.
§. 19.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor dem dazu
von der Staats-Gesetzgebung bestimmten Civil-Beamten bedingt.
§. 20.
Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht Jedem
frei. Vorbeugende, beengende Maßregeln sind untersagt. Die Eltern oder
Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegebefohlenen in den
Elementargegenständen unterrichten zu lassen. Die Befugniß der Eltern oder
Vormünder, darüber zu bestimmen, wo ihre Kinder oder Pflegebefohlenen
unterrichtet oder erzogen werden sollen, darf auf keine Weise beschränkt
werden.
§. 21.
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der Volksschule
werden von den Gemeinden und aushülfsweise von den Gemeindeverbänden und vom
Staate aufgebracht. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht
unentgeldlich ertheilt.
§. 22.
Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen öffentlichen
Unterrichts-Anstalten stehen unter Aufsicht eigener Behörden und sind von
jeder kirchlichen Aufsicht befreit.
§. 23.
Ein Unterrichtsgesetz regelt das ganze öffentliche Unterrichtswesen auf Grund
vorstehender Bestimmungen.
§. 24.
Jeder Preuße ist nach vollendetem zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu
tragen. Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz. Jeder waffenberechtigte
Preuße ist dem Staate wehrpflichtig. Ausnahmen dürfen nur eintreten wegen
körperlicher Unfähigkeit oder aus Rücksichten des Gemeinwohls nach Maßgabe
eines besonderen Gesetzes.
§. 25.
Die bewaffnete Macht besteht:
1) aus dem stehenden Heere; 2) der Landwehr; 3) der Volkswehr;
Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die
Dienstzeit.
§. 26.
Die bewaffnete Macht wird auf die Verfassung verpflichtet. Sie kann zur
Unterdrückung innerer Unruhen nur auf Requisition der Civilbehörden und in
den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
§. 27.
Die Volkswehr besteht aus denjenigen wehrhaften Männern vom vollendeten
21sten bis zurückgelegtem 50sten Lebensjahre, welche nicht im aktiven
Dienste stehen. Sie hat vorzugsweise die Pflicht, die konstituirten Gewalten
zu schätzen und für die Aufrechthaltung der Ordnung und der
verfassungsmäßigen Rechte des Volks zu wachen. Im Kriege kann sie zur
Unterstützung des stehenden Heeres und der Landwehr, jedoch nur im Innern
des Landes, nach Maßgabe des Gesetzes, verwendet werden.
§. 28.
Die Volkswehr hat das Recht, ihre Führer, bis zu den Chefs der Bataillone
einschließlich, selbst zu wählen; sind höhere Führer erforderlich, so hat
die Regierung das Recht der Wahl unter drei von der Volkswehr
vorgeschlagenen Kandidaten. Der Landwehr steht das Recht der Wahl nur bis
zum Grade des Hauptmanns einschließlich zu. Die Art der Wahl bestimmt das
Gesetz.
§. 29.
Die bewaffnete Macht steht außer dem Kriege und Dienste unter dem
bürgerlichen Gesetz. Die militärische Disziplin im Kriege und Frieden
bestimmt das Gesetz.
§. 30.
Kein bewaffnetes Korps kann delibriren.
§. 31.
Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen vorgängige,
in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach
Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
§. 32.
Die Einrichtung von Lehen und Stiftung von Familienfideikommissen für die
Zukunft untersagt. Die bestehenden Lehen und Familienfideikommisse werden
freies Eigenthum in der Person desjenigen, welchem am Tage der Verkündigung
des gegenwärtigen Verfassungsgesetzes das Lehen oder Fideikommiß angefallen
war.
§. 33.
Die Aufhebung der Lehnsherrlichkeit erfolgt ohne Entschädigung.
§. 34.
Die Rechtsverhältnisse der Thronlehen des Königlichen Haus- und Prinzlichen
Fideikommisses, der außerhalb des Staates belegenen Sachen, endlich der
durch das deutsche Bundesrecht gewährleisteten Sachen- und Fideikommisse der
Standesherren werden durch besondere Gesetze regulirt.
§. 35.
1) Das Recht auf freie Verfügung über das Eigenthum, die uneingeschränkte
Theilbarkeit des Grund-Eigenthums und Ablösbarkeit der auf letzterem
haftenden Verpflichtungen werden gewährleistet.
2) Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche
Gewalt, so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und
Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, die den bisher
Berechtigten oblagen;
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren
Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden
Verpflichtungen.
3) Welche einzelnen auf dem Grundeigenthum haftenden Lasten nach diesen
Grundsätzen oder aus anderen Gründen ohne Entschädigung aufzuheben oder
ablösbar sind, wird der besonderen Gesetzgebung vorbehalten.
4) Die Gesetzgebung läßt in Zukunft bei erblicher Ueberlassung eines
Grundstücks nur die Form der Uebertragung des vollen Eigenthums, jedoch auch
hier unter Vorbehalt eines festen jeder Zeit unablösbaren Zinses zu.
Tit. III.
Vom Könige.
§. 38.
Die königliche Gewalt ist erblich in dem Mannesstamme des königlichen Hauses
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
§. 39.
Der König ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Er leistet vor
Ergreifung der königlichen Gewalt im Schooß der vereinigten Kammern
folgenden Eid:
„Ich schwöre, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu
halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu
regieren.“
§. 40.
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher
eines anderen Staates werden.
§. 41.
Im Falle der Minderjährigkeit des Königs versammeln sich beide Kammern zu
einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft anzuordnen,
insofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge
getroffen ist.
§. 42.
Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft das Ministerium
sofort beide Kammern, um in Gemäßheit des §. 41 zu handeln.
§. 43.
Die Regentschaft kann nur Einer Person übertragen werden. Der Regent schwört
vor Antretung der Regentschaft den im §. 39 vorgeschriebenen Eid.
Während der Regentschaft ist eine Aenderung der Verfassung nicht
gestattet.
§. 44.
Die Person des Königs ist unverletzlich. Seine Minister sind
verantwortlich.
Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
übernimmt.
§. 45.
Dem Könige steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die
Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren
Ausführung nöthigen Verordnungen, ohne jemals die Vollziehung der Ersten
aufschieben oder erlassen zu können.
§. 46.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer und besetzt alle Stellen in
demselben, so wie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, insofern nicht
die Verfassungs-Urkunde oder das Gesetz ein Anderes verordnet.
§. 47.
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen und Verträge
mit fremden Regierungen zu errichten, insofern dies Recht nicht durch das
deutsche Bundesrecht beschränkt ist oder werden wird.
Unter dieser letzteren Beschränkung bedürfen alle Verträge und
Friedensschlüsse mit fremden Staaten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung oder
der nachträglichen Genehmigung der Kammern.
§. 48.
Der König hat das Recht der Begnadigung und der Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtsführung verurtheilten Ministers kann dies
Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer, von welcher die Anklage ausgegangen
ist, ausgeübt werden.
Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes niederschlagen.
§. 49.
Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit keinen Privilegien
versehenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes.
§. 50.
Das Gesetz bestimmt die Civilliste für die Dauer jeder Regierung.
§. 51.
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie
entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. In der Auflösungsurkunde muß
der Tag der neuen Wahlen und der Berufung der Kammern bestimmt und die
desfallsige Frist für die ersteren nicht über 40, für die letzteren nicht
über 60 Tage ausgedehnt werden.
§. 52.
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung kann diese
Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Tit. IV.
Von den Ministern.
§. 53.
Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben
Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn
sie Mitglied derselben sind.
§. 54.
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der
Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verraths angeklagt werden.
Ueber solche Anklagen entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in
vereinigten Kammern; so lange noch 2 oberste Gerichtshöfe bestehen, treten
dieselben zu obigen Zwecken zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das
Verfahren und das Strafmaaß werden einem besondern Gesetze vorbehalten.
Tit. V.
Von den Kammern.
§. 55.
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König, durch die
Volkskammer und durch den Senat ausgeübt.
Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze
erforderlich.
Wird jedoch ein Gesetzesvorschlag unverändert von beiden Kammern zum dritten
Male angenommen, so erhält er durch die dritte Annahme Gesetzeskraft.
§. 56.
Die zweite Kammer (Volkskammer) besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke
werden nach Maßgabe der Bevölkerung festgestellt.
§. 57.
Jeder Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet, und nicht den Vollbesitz
der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses
verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er nicht
aus öffentlichen Mitteln Armen-Unterstützung bezieht.
§. 58.
Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Volkszahl von 250 Seelen
ihrer Bevölkerung einen Wahlmann. Es ist nicht erforderlich, daß der
Wahlmann schreibenskundig sei.
§. 59.
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die Wahlbezirke sollen
so organisirt werden, daß mindestens zwei Abgeordnete von einem Wahlkörper
gewählt werden.
§. 60.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt ein besonderes
Wahl-Ausführungs-Gesetz.
§. 61.
Nach Ablauf von zwei Legislatur-Perioden der zweiten Kammer können direkte
Wahlen zur zweiten Kammer durch das Gesetz eingeführt werden.
§. 62.
Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf 3 Jahre festgesetzt. Nach
Ablauf dieser Periode wird die Kammer neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im
Fall der Auflösung der Kammer. In beiden Fällen sind die bisherigen
Mitglieder wieder wählbar.
§. 63.
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das
dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte
nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang in Preußen seinen Wohnsitz
hat.