[0039]
Beilage zu Nr. 9 der Neuen Rhein. Zeitung.
Freitag, 9. Juni 1848.
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Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der Volksjustiz.
Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten Gegenständen abzuhalten.
Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte, bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt.
Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen.
Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. ‒ Sgr.
einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr.
und für Ueberlassung auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr.
zusammen: 40 Thaler
dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen.
Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. ‒
Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder zugeführt.
Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben.
Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen.
Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist, ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren.
Köln, 6. Juni 1848.
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Köln, 8. Juni.
Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von Mainz gerichtet worden.
„Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen, Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets bereit ist. Gut Heil!“
Köln, 7. Juni.
Die Kölner Turner.
(Folgen die Unterschriften:)
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Trier, den 6. Juni.
In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung wurde folgende Adresse berathen und abgesendet:
An das Volk von Wien!
Bürger, Studenten, Arbeiter!
Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger nach den deutschen Ostmarken hin.
Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen! Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen. ‒
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(Eingesandt.)
Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet in einem „Eingesandt“ an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird, daß ich als ein bekannter Kandidat eines hohen Postens im Justizministerio offenbar nicht zur äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als eine furchtbare bezeichnet habe. Hiervon ist nur wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß ich mit einem dieser Partei entsprechenden Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen Widerspruch setzen würde.
Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein solches nie nachgesucht, und ist mir auch noch nie ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt, weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine „furchtbare“ sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben. Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen.
Berlin, den 6. Juni 1848.
Esser, I. Advokat.
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Xanten.
Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. ‒ Die kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen werden.
Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d. h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war, sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing; sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz, roth, golden ‒ natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere demokratischen Gaumen von zu penetrantem haûtgoûtsind, erst mit einer scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles vortrefflich.
Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft!
Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes.
(Folgen die Unterschriften.)
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‒ Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf:
Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten, befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission nach Straßburg in den „Gasthof zum Rebsteck“ zu senden. Von Zeit zu Zeit werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich aufzunehmen.
Straßburg, den 2. Juni 1848.
Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in
Straßburg.
Corvin. Dr. med. Hammer. L. Weber.
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Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche Bureaukratie.
Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März ist darauf gefolgt, der König hat für alle durch die Presse verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können, abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten, sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären.
Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet:
„In jenem Amnestieerlaß heißt es: „„verkündige ich hiermit Vergebung allen denen, die wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden sind.““ Es sind also ‒ nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche durch die Presse, durch das Mittel der Presse, durch das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein „durch die Presse verübtes Vergehen“ amnestirt.
„Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte, noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle „durch die Presse verübten Vergehen,“ sondern nur „Preßvergehen,“ d. h. solche durch die Presse verübte Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren wollen, selbst wenn man dies als die Absicht des Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch gleichgültig und einflußlos.
Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu amnestiren ‒ genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig, durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken, rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer Amnestie gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche Gedicht von Königsworte sagt: „Ein Königswort soll man nicht drehn noch deuteln.“ Gleichviel also, welches die Absicht war, das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu halten.
Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die Absicht des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies ergiebt sich aus folgenden Gründen:
1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur „Preßvergehen“ par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und durch vier Worte umschrieben haben sollte, um eine Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort „Preßvergehen“ vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese Betrachtung
2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber stets des Ausdrucks „Preßvergehen.“ Er sagt kein einziges Mal: „durch die Presse verübte Vergehen.“ Diese Ausdrücke sind somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den Ausdruck „Preßvergehen“ gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte „durch die Presse verübte Vergehen“ setzt, so ist klar ‒ will man anders dem Gesetzgeber nicht eine große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu trauen ‒ daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck „Preßvergehen“ absichtlich vermieden und absichtlich dafür gesagt ist: „die durch die Presse verübten Vergehen“ um eben alle durch die Presse vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen zu amnestiren.
3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: „Vergebung allen denen, die wegen politischer und durch die Presse verübter Vergehen u. s. w. verurtheilt sind“, nicht aber „wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen.“ Und ist ein bindender Partikel, oder dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen, daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so hätte er das Wort „politische“ mit den folgenden Worten durch ein „und“ verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt und schneidet er den Begriff „politische“ durch die Trennungspartikel „oder“ von den folgenden Worten „durch die Presse verübter Vergehen“ ab. Dieser einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15. April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den Preßbergehen erwähnt sind, „politische und Preßvergehen;“ zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort „Preßvergehen“ den Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die sonnenklaren Worte „durch die Presse verübten Vergehen“ sorgsam vermieden, sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen scheine, ist er durch das trennende Wörtchen „oder“ auf das Sorgfältigste davon abgeschnitten.
Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die Presse verübten Vergehen schlechthin ‒ gleichviel ob politische oder nicht ‒ durch das Amnestie-Edikt vom 20. März wirklich amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen.“
Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, „daß sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese Verfügung zu rekuriren.“ Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei, wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: „car tel est notre plaisir.“ Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu widerlegen.
Offizieller Wechsel-Cours.
gap: insignificant
Geld Course.
gap: insignificant
Eisenbahnen.
gap: insignificant
Handels- und Börsen-Nachrichten.
gap: insignificant
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Civilstand der Stadt Köln.
Geburten. 5. Juni. Anna Maria Walb. Hubertina, T. v. Joh. Schetter, Schlosser, Kattenbug. ‒ Jos., S. v. Jos. Schneider, Cigarrenmacher, Follerstr. ‒ Eleonora Ferdinanda T. v. Jakob Haber, Schneider, Peterstraße. ‒ Anna Maria Hubertina, T. v. Andreas Glasmacher, Rothgerber, Rothgerberbach. ‒ Anna Helena, T. v. Peter Jacobi, Schneider, Kupferg. ‒ Kath, T. v. Wilh. Unterberger, Taglöhner, kl. Spitzeng. ‒ Joh., S. v. Christ. Henseler, Hausknecht, Weißbüttengasse. ‒ Ther., T. v. Gerh. Fay, Advokat-Anwalt, Richmodstr.
Sterbefälle. 5. Juni. August Friedrich Leberecht Woche, 1 J. 10 M. alt, Pantaleonsmühleng. ‒ Christina Bollig, 3 J. alt, Follerstr. ‒ Marg. Adolphina Sprünken, 6 J. 2 M., Kostgasse. ‒ Engelb. Hubert Lorschmidt, 6 J. alt, Johannstr. ‒ Wilh. Schmitz, Taglöhner, 62 J. alt, Hahnenstr. ‒ Gertrud Lennertz, 2 J. 1 M. alt, Löwengasse. ‒ Kath. Bertling, 1 J 6 M. alt, Poststr ‒ Odilia Louise Pier, 2 1/2 M. alt, Eigelst. ‒ Anna Maria Schönen, 4 W. alt, gr. Neugasse. ‒ Joh. Hage, Musketier im 28. Reg., 24 J. alt, verh. Eigelstein.
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Schiffahrts-Anzeige.
Köln, 8. Juni 1848.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied A. Boecking; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar N. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.
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Wasserstand.
Köln, am 8. Juni Rheinhöhe 8′ 2″
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Auszug.
In Sachen
der zu Köln ohne besonderes Gewerbe wohnenden Maria Josepha Christina Mirbach, Ehefrau des daselbst wohnenden Kappenmachers Kaspar Theodor Everhard Koenig, Klägerin,
pr. Füsser und Laufenberg,
gegen
1. den vorgenannten Kaspar Theodor Everhard Koenig, Kappenmacher, zu Köln wohnhaft, Verklagten,
pr. Hagen;
2. den Syndik dessen Falliments, den in Köln wohnenden Advokat-Anwalt Robert Nücker, Mitverklagten,
pr. Nücker;
3. das zu Köln unter der Firma Abraham Schaaffhausen bestehende Handlungshaus, repräsentirt durch seinen Chef, den in Köln wohnenden Banquier und Commerzienrath Wilhelm Ludwig Deichmann, Intervenienten,
pr. Zimmermann,
hat das Königl. Landgericht zu Köln durch sein Urtheil vom 6. Juni 1848 die Trennung der zwischen den Hauptparteien bestandenen gesetzlichen Gütergemeinschaft mit allen gesetzlichen Folgen ausgesprochen.
Für die Richtigkeit dieses Auszuges:
Füsser,
Advokat-Anwalt.
Laufenberg
Advokat.
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Durch Urtheil des Königlichen Landgerichtes zu Köln vom 30. Mai 1848 ist zwischen Auguste Gebhardt, Ehefrau Karl Vorster, vertreten durch die Advokaten Götz und Füsser, letzterer als Anwalt, und dem besagten Karl Vorster, Kunstfärber in Köln, die Gütertrennung ausgesprochen worden.
Köln, den 7. Juni 1848.
Götz. Füsser.
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Falliment von S. Roesen.
Am Samstag den 10. l. M. Juni und an den folgenden Tagen, in den gewöhnlichen Vor- und Nachmittagsstunden, werden die zu der Fallitmasse von Severin Roesen gehörigen Porzellanwaaren, und zwar meist feine französische, theils noch weiße, theils schon bemalte und vergoldete Geschirre, als: Blumenvasen, Servicen, einzelne Tassen, Schüssel, Teller, Porzellan-Figuren und Gruppen, sodann mehrere große Glasglocken, Trinkgläser und Einsätze; ferner allerlei Malergeräthschaften und Hausmobilien, unter letztern mehrere vollständige gute Betten, Kommoden, Spiegel, Schränke, Oefen, eine große Fournaise, ein mahagonihölzerner Sekretair, ein Sopha; endlich eine mittelgroße Decimalwage nebst Gewicht, mehrere schöne Waarengestelle und eine große Ladentheke, in der auf dem Heumarkt sub Nr. 77 dahier gelegenen Wohnung des Falliten, gegen baare Zahlung öffentlich versteigert werden.
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Mobilar-Verkauf.
Am Samstag den 10. Juni 1848, Morgens 9 Uhr wird der Unterzeichnete auf den Grund eines Rathskammerbeschlusses des Königl. Landgerichts zu Köln vom 19. Januar 1848 in dem Hause Hohestraße Nr. 155 verschiedene Mobilar-Gegenstände, als: Tische, Stühle, Spiegel, Kommoden, Oefen, Canapees, Bettladen, Bettzeug u. s. w, dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Penningsfeld.
@typejAn
@facs0040
Gerichtlicher Verkauf.
Am Samstag den zehnten Juni 1848, Morgens zehn Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln einige Mobilien als: Tische, Stühle, Spiegel, Lithographien, ein Ofen nebst Rohr etc. an den Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft werden.
Der Gerichtsvollzieher,
Fülles.
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Gerichtlicher Verkauf.
Am Samstag den 10. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Altenmarkte zu Köln circa achtundfünfzig Nies Leien, sowie einige Kleidungsstücke dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
@typejAn
@facs0040
Verziehungshalber.
Eine Hausuhr, die 8 Tage geht, Viertel schlägt nebst Kasten, wird zum billigen Preise von 9 Thlr. abgegeben, um rasch zu verkaufen. Weingartengasse Nr. 6.
@typejAn
@facs0040
An alle Handwerkermeister.
In vielen Städten Deutschlands haben sich die Meister des Handwerkerstandes bereits über die Grundsätze eines Gewerbegesetzes geeinigt, wodurch der jetzt Alles ruinirenden Zügellosigkeit in allen Gewerben entgegengewirkt und das jetzige drückende Verhältniß der Meister sowohl als der Arbeiter und Gehülfen für die Zukunft beseitigt werden soll.
Zu dem Ende sind auch hier in Köln schon viele Gewerbe zusammengetreten, haben jedes für sich einen Ausschuß gebildet, um den betreffenden Gesetzentwurf vorab im engern Kreise zu prüfen und ihn demnach in einer am 18. d. M. stattfindenden General-Versammlung aller Ausschüsse vorzulegen. Endlich soll dieser Gesetzvorschlag in einer General-Versammlung aller Handwerkermeister und technischen Gewerken seine schließliche Prüfung und Feststellung erhalten, um der betreffenden constituirenden Versammlung vorgelegt zu werden.
Damit alle Interessen möglichst ihre Vertretung finden, bitten wir die Meister in sämmtlichen Städten der Rheinprovinz zusammentreten und Ausschüsse resp. Deputirte ernennen zu wollen, welche der obigen Versammlung berathend und beschließend beiwohnen.
Die Herren Deputirte der Städte bitten wir nähere Information über Zeit und Ort in dem Lokale des Gewerbevereines Unter Goldschmied Nro. 24, Samstag den 17., Nachmittags, oder Sonntag den 18., Morgens, entgegennehmen zu wollen.
Köln, 7. Juni 1848.
G. Düssel. Karl Kühtze. Th. Jos. Remmer. P. A. Rings.
A. Schasny. H. J. Schützendorf.
@typejAn
@facs0040
Das Bürgerwehr-Musik-Chor
unter Leitung des Lehrers W. Herx
wird unter gefälliger Mitwirkung der Dilettanten und eines Sänger-Vereines
Donnerstag den 15. Juni 1848, Abends 6 Uhr,
ein großes
Vokal- und Instrumental-Konzert
im Garten des Herrn Rener, im Marienbildchen zu Deutz, veranstalten.
Das Programm wird ehestens veröffentlicht und am Eingange nebst den Liedertexten vertheilt werden.
Das vorbezeichnete Musik-Chor erlaubt sich, sämmtliche Bürgerwehrmänner, deren Angehörige, und Musikfreunde zur Betheiligung an diesem Konzerte ergebenst einzuladen, und bittet die betreffenden Bürgerhauptleute und Zugführer in ihren Kompagnieen die Subscriptionslisten zirkuliren zu lassen.
Da die Einnahme zur Anschaffung von nöthigten Instrumenten und Musikalien bestimmt ist, so glaubt das Musikchor bei seinen bisherigen Bestrebungen auf eine recht zahlreiche Theilnahme von Seiten der Bürgerwehrmänner hoffen zu dürfen.
Der Subscriptionspreis ist 5 Sgr. per Person. An der Kasse aber 71/2 Sgr.
@typejAn
@facs0040
Demokratische Gesellschaft.
Versammlung
Freitag den 9. Juni, 8 Uhr Abends, im Saale bei Stollwerk.
Beleuchtung gewerblicher Zustände,
Wahl der Präsidenten.
Die Mitgliederr, welche noch nicht im Besitze von Eintrittskarten sind, empfangen solche beim Eingeng.
Der Ausschuß.
@typejAn
@facs0040
„Neue Rheinische Zeitung.“
Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.
Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird.
Köln, 4. Juni 1848.
Der Gerant H. Korff.
@typejAn
@facs0040
„Neue Rheinische Zeitung.“ General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts
und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
@typejAn
@facs0040
Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden.
Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
@typejAn
@facs0040
Die Haupt-Agentur für Anzeigen in In- und Ausländische Zeitungen nimmt fortwährend Inserate zu den früher veröffentlichen Preisen an. Klein & Wies
Zollstraße Nr. 9.
@typejAn
@facs0040
Journal-Lesezirkel von J. & W. Boisserée.
Der Prospektus hierüber ist bei uns gratis zu haben. Köln. Juni 1848.
@typejAn
@facs0040
Ein Kapital von 12,000 Thlr. wird gegen erste Hypotheke auf ein auf der linken Rheinseite gelegenes Ackergut gesucht. Die Expedition sagt wo.
@typejAn
@facs0040
Anfrage.
Welche Strafe haben die Maschinenbäcker am verflossenen Samstage am hiesigen Zuchtpolizeigerichte dafür erhalten, daß sie Erbsen, Bohnen und Kartoffeln zu Brod verbacken und ihren Abnehmern als Kornbrod verkauft haben?
@typejAn
@facs0040
Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung, und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z. besorgt die Expedition dieser Zeitung.
@typejAn
@facs0040
Kölner Bürgerwehr-Gesangverein.
Die geehrten Herren Zugführer der gesammten hiesigen Bürgerwehr ersuche ich ganz ergebenst, die Ihnen durch die Herren Compagnie-Chefs zugekommenen Listen zur Einzeichnung für den Bürgerwehr-Gesangverein, nachdem dieselben den Mitgliedern Ihres Zuges vorgelegen haben, wo möglich bis zum Mittwoch den 14. d. zur Abnahme bereit halten zu wollen.
Ferdinand Rahles.
@typejAn
@facs0040
Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd. 16 Pf., Hirsen 15 Pf., weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1 Sgr. und Gerste per Pfd. 11 Pfd. Ebenso werden sämmtliche Kolonialwaaren zu sehr billigen Preisen verkauft bei
J. Geisenheimer,
Höhle Nr. 26.
@typejAn
@facs0040
Neuer Havannah-Honig!
en gros & en detail bei
J. Geisenheimer.
@typejAn
@facs0040
Echte westphälische Schinken
in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).
@typejAn
@facs0040
Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u 7.
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Heute Freitag, Nachmittags 4 Uhr, wird bei dem Unterzeichneten eine Sammlung schöner Gemälde à tout prix versteigert.
G. Tonger, Pauluswache.
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Schwarz. Roth. Gold.
Liederbuch für Bürgerwehr, Volksheer und Turngemeinden. Elegant geheftet nur 3 Sgr.
Von diesem Buche sind bereits mehr als 6000 Exemplare abgesetzt. G. Tonger, Pauluswache in Köln.
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Zwei durcheinandergehende geräumige Zimmer (belle étage) nebst Speicherzimmer und Kellerabschluß zu vermiethen. Kl. Telegraphenstraße Nro. 6.
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Gesucht ein Haus von 6 ‒ 7 Zimmer, nicht zu weit von der Mitte der Stadt. Die Expedition befördert die Adresse sub K. L. 10.
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Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens.
Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19
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Limonade-Essenz
Sterngasse Nr. 9 u 11.
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Rum, Cognac und Arrac
Sterngasse Nro. 9 u. 11.
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Meine
Restauration
auf dem sogenannten Knabengarten
ganz in der Nähe des Bahnhofes zu Bonn (Lokal des Dioramas) empfehle ich einem geehrten Publikum bestens. Gleichzeitig, um etwaigen Irrthümern vorzubeugen, verfehle ich nicht in Erinnerung zu bringen, daß unsre seit langen Jahren bestehende Gastwirtschaft „zum alten Keller“ am Rheinthor, wie bisher unverändert fortgeführt wird.
Bonn am 1. Juni 1848.
Joh. Gebh. Behr.
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J. J. Burbach, daguerréotypiste de S. M. le Roi des Belges
et de S. A. R. le Prince Frédéric de Prusse: exécute des portraits dont la ressemblance est de la
plus grande fidèlité. Son atelier est situé Pützgasse Nr. 9 et 11 à Cologne.
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J. J. Burbach. Daguerrotypist Sr. Maj. des Königs der Belgier
und Sr. Hoh. des Prinzen Friedr. v. Preußen verfertigt Portraits von größter Aehnlichkeit und Treue.
Sein Atelier ist Pützgasse Nr. 9 und 11 in Köln.
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Johann Heininger, Sohn,
Ecke der Trankgasse Nro. 27,
empfiehlt sein großes Möbel & Spiegel-Lager
aus der Fabrik von
Johann Heininger in Mainz.
Dasselbe bietet die größte Auswahl aller Gattungen von Möbel in neuestem und modernsten Geschmacke, und übernimmt Aufträge für sämmtliche Ausmöblirung ganzer Gebäude, sowie alle Bestellungen unter Garantie für deren Güte unter Zusicherung der billigsten und reellsten Bedienung.
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Banner und Compagnie-Fahnen mit dem Reichsadler und Stadt-Wappen, Benennung der Compagnie oder jeder sonstigen Inschrift, in Wolle und Seide, sind zu haben bei Gebr. Seligmann.
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Täglich frisch: oberländ. Brod, Knoblauchwürstchen, Schwartemagen. Kümmelkäschen, Backfische, echt baierisch Bier, vorzügl. Weine uud Liqueure in der Restauration der oberländischen Küche Langgasse Nro. 1.
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Messingene, bleierne und eiserne Saug- und Druckpumpen werden auf jede Brunnentiefe unter Garantie angefertigt, auch findet man in meinem Lager eine große Auswahl derselben vorräthig bei Aug. Hönig,
Altenmarkt Nro. 56 in Köln.
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Es wünscht Jemand sich mit Abschreiben zu beschäftigen. Weingartengasse Nr. 6.
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Geldsäcke ohne Nath,
alten Münsterländer,
echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren bei
Geschw. Ziegler,
Unter Goldschmidt Nr. 13.