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@facs | 0039 |
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@facs | 0039 |
Gestern gegen 12 Uhr Mittags erlebten wir auf dem Heumarkte einen Akt der
Volksjustiz.
Der Gerichtsvollzieher G. erschien daselbst um auf Anstehen des Hr. W. gegen
seinen Schuldner G. S. einen gerichtlichen Verkauf von gepfändeten
Gegenständen abzuhalten.
Da das Haus, in dem die Gegenstände sich befanden, seit zwei Monaten nicht
mehr von dem Schuldner und dessen Frau, die man als Hüterin bestellte,
bewohnt ist, so hatte genannter Gerichtsvollzieher, ohne die Hüterin zur
Herausgabe der Gegenstände aufgefordert zu haben, mit Hülfe eines
Polizei-Kommissars die Hausthüre eröffnet und so die Gegenstände auf dem
Platze vor der Börse zum Verkaufe ausgestellt.
Herr Halin, Miether der Börse, verbot aber dem Gerichtsvollzieher den Verkauf
auf dem von ihm gleichzeitig mit gemietheten Platze und mußte demnach der
Letztere die Pfandstücke wegräumen lassen.
Wie wir hören, hatte sich der Schuldner mit seinem Gläubiger über den Betrag
der Forderung, bestehend: in einem baaren Darlehen von 22 Th. ‒ Sgr.
einem Fäßchen Butter 11 Th. 13 Sgr. und für Ueberlassung
auf 1 Monat (Honorar) 6 Th. 17 Sgr. zusammen: 40 Thaler
|
dahin geeinigt, daß er die hierdurch ergangenen Kosten von 18 Thalern
bezahlen und ihm für die Kapitalsumme hinreichende Sicherheit und die
Unterschrift seiner Frau geben wolle, was auch von W. mündlich genehmigt
wurde. Trotz dem hat W. dennoch den Verkauf vornehmen lassen.
Unterdeß sammelten sich vor der Börse eine Menge Menschen, die Theil nahmen
an dem Geschicke des Mannes und dessen Eigenthums. ‒
Der Gerichtsvollzieher wurde nun in dem Verkaufe gestört, worauf er
bewaffnete Macht von der Hauptwache requiriren wollte. Der wachhabende
Offizier erklärte auf sein Verlangen, daß nicht ihn, sondern die Bürgerwehr
die Sache angehe. Diese wurde nun requirirt und als der Gerichtsvollzieher
mit ihr zurückkehrte, hatten Mitleid fühlende Menschen schon die zum
Verkaufe bestimmten Gegenstände auf einer Karre dem Schuldner wieder
zugeführt.
Das persönliche Erscheinen des W. beim Verkaufe und des von ihm versuchten
Ankaufes, scheint die Wuth der versammelten Menge gesteigert zu haben.
Gesetzlich ist eine derartige Volksjustiz durchaus nicht erlaubt, indeß mag
man in jetziger Zeit auch das Gefühl nicht außer Acht lassen.
Möchten daher alle Gläubiger bedenken, daß es jetzt nicht an der Zeit ist,
ohne Schonung mit ihren Schuldnern zu verfahren.
Köln, 6. Juni 1848.
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@facs | 0039 |
Köln, 8. Juni.
Vom hiesigen Turnverein ist heute nachfolgende Adresse an den Turnverein von
Mainz gerichtet worden.
„Lieben Brüder! Euer Auftreten bei den Ereignissen vom 21. Mai hat eine Menge
hämischer Anfeindungen hervorgerufen, die Euch vor den Augen Deutschlands zu
verdächtigen bemüht waren. Wir unterzeichnete Turner fühlen uns gedrungen,
Euch frei und offen auszusprechen, daß es Eurer Rechtfertigung nicht
bedurfte, um uns zu überzeugen, wie Ihr keinen Augenblick jene Gesinnungen
verläugnen würdet, die den deutschen Turner beseelen und der Leitstern
seiner Handlungen sein sollen. Kühn und muthig, wo es galt Eure Rechte zu
sichern, seid Ihr berechtigt, auf die Zustimmung und Unterstützung aller
Gleichgesinnten zu zählen und wir bieten Euch daher mit frohem Muthe die
treue Bruderhand, die unsere Gesinnung durch die That zu besiegeln stets
bereit ist. Gut Heil!“
Köln, 7. Juni.
Die Kölner Turner.
(Folgen die Unterschriften:)
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@facs | 0039 |
Trier, den 6. Juni.
In einer gestern im Helferschen Saale statt gefundenen Volks-Versammlung
wurde folgende Adresse berathen und abgesendet:
An das Volk von Wien!
Bürger, Studenten, Arbeiter!
Durch eine dritte glorreiche Revolution habt Ihr, wir hoffen für immer, die
schmählichen Reaktionsgelüste Eures Adels und Eurer Polizeityrannen
vollkommen beseitigt. Ihr habt die demokratische Grundlage Eures Staates
jetzt aufs Bestimmteste errungen. Wir jubeln Euch aus weiter Ferne mit
brüderlicher Gesinnung zu! Ihr habt durch die todesmuthige Eroberung Eurer
eigenen Freiheit zugleich die Lösung der Frage angebahnt, wie sich das
Schicksal der östreichischen Gesammtmonarchie entscheiden soll. So gut wie
Ihr selbst Eure Freiheit im nationalen Sinn ausbilden wollt, ebenso werdet
Ihr den anderen mit Euch verbundenen Nationalitäten ihr natürliches Recht
angedeihen lassen. Dafür unsern wärmsten Dank, wir blicken jetzt ruhiger
nach den deutschen Ostmarken hin.
Bürger der Nationalgarde, Ihr habt Euch als Söhne des Volkes bewiesen!
Studenten der Aula, Ihr habt gezeigt, daß die Wissenschaft frei macht! In
dem Edelmuthe und der Würde, welche Ihr, Arbeiter von Wien, namentlich
wieder bei der letzten Revolution entfaltet habt, erblicken wir, tiefgerührt
eine Bürgschaft für die friedliche und baldige Lösung der socialen Fragen.
‒
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@facs | 0039 |
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@facs | 0039 |
(Eingesandt.)
Die zweite Nummer der Rheinischen Zeitung, welche mir so eben zugeht, deutet
in einem „Eingesandt“ an, daß die Reaktion in der Nationalversammlung
vertreten sey, und bringt hiermit meine Person in der unverkennbaren Absicht
in Verbindung, meine hiesige Stellung zu verdächtigen, indem behauptet wird,
daß ich als ein bekannter Kandidat eines hohen Postens im Justizministerio offenbar nicht zur
äußersten Linken gehöre, und daß ich in einem an einen meiner Freunde
gerichteten Schreiben die in der Nationalversammlung waltende Reaktion als
eine furchtbare bezeichnet habe. Hiervon ist nur
wahr : daß ich nicht zur äußersten Linken gehöre; ich glaube aber auch, daß
ich mit einem dieser Partei entsprechenden
Glaubensbekenntnisse mich mit meinen Kommittenten in einen großen
Widerspruch setzen würde.
Ich bin noch nie der Kandidat für irgend ein Staatsamt gewesen; ich habe ein
solches nie nachgesucht, und ist mir auch noch nie
ein solches angeboten worden. Wer mich und meine Verhältnisse näher kennt,
weiß auch, daß letzteren ein Aufgeben meiner bisherigen Stellung nicht
zusagen würde. Daß die Reaktion in der Nationalversammlung eine „furchtbare“
sei, habe ich nicht gemeldet, ich würde eine Unwahrheit berichtet haben.
Wohl aber habe ich meinen Freunden geschrieben, daß die radikale Partei
durch ihr Verhalten die Reaktion leicht befördern könne. Dies letztere würde
ich ebenso sehr wie der Verfasser des oben gedachten Artikels beklagen.
Berlin, den 6. Juni 1848.
Esser, I. Advokat.
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@facs | 0039 |
Xanten.
Auch von hier ging am 29. Mai ein mit mehreren hundert, Unterschriften
bedeckter Protest, gegen den vom preußischen Ministerium vorgelegten
Verfassungs-Entwurf, an die Nationalversammlung in Berlin ab. ‒ Die
kölnische Zeitung lehnte es ab, demselben einen Platz in ihren Spalten
einzuräumen, mit dem Bemerken: dergleichen könne nur als Inserat aufgenommen
werden.
Obgleich wir nun schon längst mit dem größten Unwillen es zugesehen wie
dieses Blatt, das Journal des Debats des preußischen Ministeriums, sowohl in
seinen Leitartikeln, wie in der ganzen Haltung seiner Korrespondenz unter
der heuchlerischen Maske von Freisinnigkeit dem Ministerium Camphausen, d.
h., der Reaktion in die Hände arbeitete, so glaubten wir dennoch, es würde
einer zur Kenntniß der politischen Stimmung der Provinz beitragenden
Thatsache, die Aufnahme um so weniger versagen, als es bisheran bemüht war,
sich das Ansehen des Organs der Rheinprovinz zu geben. Es ist der kölnischen
Zeitung wirklich gelungen, ein durchaus verfälschtes Bild der politischen
Stimmung der Rheinprovinz in die Welt zu senden, indem sie die demokratische
Manifestation zurückwieß, und Loyalitäts-Adressen mit offenen Armen empfing;
sie verfolgte dabei auch den andern Zweck: das politische Bewußtsein der
liberalen Mehrheit der Provinz nieder zu halten, um dem verrätherischen
Treiben der Reaktion Vorschub zu leisten. Sie wischte den alten königlich
preußischen Raubvogel von ihrer Stirne hinweg, und färbte sich schwarz,
roth, golden ‒ natürlich als alle Gefahr vorüber. Sie ist die Garküche des
Ministeriums Camphausen, sie muß die ministeriellen Pasteten, die für unsere
demokratischen Gaumen von zu penetrantem haûtgoûtsind, erst mit einer
scheinbar freimüthigen Kritik, in etwa zu präpariren. Zuweilen wenn die
ministeriellen Pillen etwas zu bitter ausgefallen sind tadelt sie auch wohl
die Unvorsichtigkeit der Pillendreher. Im Ganzen aber findet sie alles
vortrefflich.
Wir wünschen ihr Glück zu ihrem Kalfaktor-Geschäft!
Mehre Unterzeichner des Xantner Protestes.
(Folgen die Unterschriften.)
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@type | jArticle |
@facs | 0039 |
‒ Das Frankfurter Journal bringt folgenden Aufruf:
Die Deutschen, welche in Folge der politischen Ereignisse der neuesten Zeit
gezwungen waren, ihr Vaterland zu verlassen und nach Frankreich zu flüchten,
befinden sich meistens in großer Noth. Die Unterstützung, welche die
französische Republik den Flüchtlingen gewährt, sobald sie Straßburg
verlassen, genügt zwar für die äußerste Nothdurft; allein täglich kommen
noch Politisch-Verfolgte aus allen Theilen Deutschlands hier in Straßburg
an, die meistens von allen Mitteln entblößt sind, und deßhalb die Reise in's
Innere von Frankreich nicht antreten können. Diese traurigen Umstände
veranlaßten die hier anwesenden deutschen Flüchtlinge, in einer Donnerstag
den 1. Juni abgehaltenen Generalversammlung eine Unterstützungskommission zu
erwählen, welche aus den unterzeichneten Personen besteht. Wir bitten daher
diejenigen deutschen Brüder, welche ein Herz für unsere Sache haben und zu
helfen geneigt sind, ihre Unterstützungen an die unterzeichnete Kommission
nach Straßburg in den „Gasthof zum Rebsteck“ zu senden. Von Zeit zu Zeit
werden wir öffentlich Rechenschaft darüber ablegen. Alle Redaktionen
deutscher Blätter werden gebeten, diesen Aufruf unentgeltlich
aufzunehmen.
Straßburg, den 2. Juni 1848.
Die Unterstützungskommission der deutschen Flüchtlinge in
Straßburg.
Corvin. Dr. med. Hammer. L.
Weber.
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@type | jArticle |
@facs | 0039 |
Bruch der königlichen Amnestie durch die königliche
Bureaukratie.
Man erinnert sich noch des famosen Prozesses, welcher gegen die Gräfin
Hatzfeldt wegen angeblicher Kalumnien in einer angeblich von ihr
verbreiteten Druckschrift angehoben wurde und nach zweimaliger Freisprechung
durch die Instanzgerichte damit endigte, daß der Kassationshof die Gräfin
für schuldig erklärte und zu einer zweimonatlichen Gefängnißstrafe
verurtheilte. Dieses Kassationsurtheil ist vom 10. Januar d J., der 20. März
ist darauf gefolgt, der König hat für alle durch die
Presse verübten Vergehen Amnestie ertheilt, aber unser Prokuratur
scheint davon keine Notiz zu nehmen. Wenigstens ist sie erhaben über die
klaren unzweideutigen königlichen Worte; sie erlaubt sich dieselben nach
Belieben zu interpretiren und ertheilt auf Reklamationen, die der Wortlaut
des Edikts mit ihren Exekutionserlassen nicht vereinbaren können,
abschlägigen Bescheid, ohne es auch nur irgend der Mühe werth zu halten,
sich über die Beweggründe ihrer Entscheidung zu erklären.
Die Gräfin Hatzfeldt hat nämlich auf die Aufforderung, die über sie verhängte
Gefängnißstrafe anzutreten, an den hiesigen Oberprokurator eine
Rekursschrift gerichtet, die im Wesentlichen also lautet:
„In jenem Amnestieerlaß heißt es: „„verkündige ich hiermit Vergebung allen
denen, die wegen politischer oder durch die Presse
verübter Vergehen und Verbrechen angeklagt oder verurtheilt worden
sind.““ Es sind also ‒ nicht Preßvergehen, sondern wie der Wortlaut des
Ediktes besagt, ausnahmslos alle diejenigen Vergehen amnestirt, welche durch die Presse, durch das Mittel der Presse, durch
das Mittel des Drucks ausgeführt worden. Die Handlung, welche die Basis des
Kassationsurtheils vom 10. Januar bildet, bestand eben darin, daß durch
gedruckte Schriften, durch das mechanische Mittel der Presse das Vergehen
der Kalumnie immer verübt worden sein soll. Diese Handlung ist somit als ein
„durch die Presse verübtes Vergehen“ amnestirt.
„Der Buchstabe des Gesetzes ist so klar, daß es überflüssig scheinen könnte,
noch Weiteres hinzuzufügen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß ein
Mißverhältniß zwischen dem Wortlaut des Edikts und der Absicht des Erlassers
stattfinde, daß der Gesetzgeber nicht alle „durch die Presse verübten
Vergehen,“ sondern nur „Preßvergehen,“ d. h. solche durch die Presse verübte
Vergehen, welche gegen Staat und Beamte gerichtet sind, habe amnestiren
wollen, selbst wenn man dies als die Absicht des
Gesetzgebers voraussetzen wollte und dürfte, so wäre dies dennoch
gleichgültig und einflußlos.
Denn gleichviel ob es Absicht des Gesetzgebers war oder nicht, alle durch die
Presse verübten Vergehen und nicht blos die Preßvergehen par excelence zu
amnestiren ‒ genug, das Amnestieedikt vom 20. Mai hat sie amnestirt. Das
Wort der Vergebung ist nun einmal ausgesprochen, der Buchstabe des Gesetzes
spricht nun einmal mit haarscharfer Präcision alle Vergehen frei, welche
durch die Presse verübt worden, und es wäre so unjuristisch wie unwürdig,
durch die Zuflucht zu einem geheimen Sinne, zu apokryphischen
Interpretationen die eben erlassene Wohlthat schmälern, beschränken,
rückgängig machen, theilweise aufheben zu wollen. Von einer Amnestie gilt gewiß dreimal, was jenes altdeutsche
Gedicht von Königsworte sagt: „Ein Königswort soll man nicht drehn noch
deuteln.“ Gleichviel also, welches die Absicht war,
das Wort des Königs amnestirt und dies Wort kann nicht mehr zurückgenommen
werden, wenn anders jenes so vielverlangte Vertrauen zu einem Königswort
noch bestehen soll. Ew. Hochwohlg. haben aber als Behörde mehr als ein
Andrer die Pflicht, auf die Integrität eines königlichen Wortes zu
halten.
Es ist indeß sogar leicht nachzuweisen, daß auch die Absicht des Gesetzgebers die war, alle durch die Presse verübte
Vergehen, gleichviel ob politischer oder privater Natur, zu amnestiren. Dies
ergiebt sich aus folgenden Gründen:
1. Wäre zunächst nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber, wenn er nur
„Preßvergehen“ par excellence amnestiren, diesen sowohl in dem allgemeinen
als gesetzlichen Sprachgebrauch sehr gang und gäben Ausdruck vermeiden und
durch vier Worte umschrieben haben sollte, um eine
Zweideutigkeit hinnein zu bringen, die durch das eine so geläufige Wort
„Preßvergehen“ vermeiden worden wäre. Zur Gewißheit wird diese
Betrachtung
2. durch einen Blick auf die neueste königliche Verordnung über politische
und Preßvergehen vom 15. April c. In diesem 15. Parographen umfassenden
Gesetz, welche das Verfahren bei politischen und durch die Presse verübten
Vergehen politischer Natur regelt, bedient sich der Gesetzgeber stets des Ausdrucks „Preßvergehen.“ Er sagt kein
einziges Mal: „durch die Presse verübte Vergehen.“ Diese Ausdrücke sind
somit dem Gesetzgeber keineswegs identisch, wie das auch an und für sich
unmöglich wäre. Wenn also der Gesetzgeber in einem Gesetze, wo es sich um
politische durch die Presse verübte Vergehen handelt, immer sorgfältig den
Ausdruck „Preßvergehen“ gebraucht, in jenem Amnestie-Erlaß diesen Ausdruck
aber sorgfältig vermeidet und dafür die vier Worte „durch die Presse verübte
Vergehen“ setzt, so ist klar ‒ will man anders dem Gesetzgeber nicht eine
große Ungeschicklichkeit und Inconsequenz in der Wahl seiner Ausdrücke zu
trauen ‒ daß in dem Amnestie - Erlaß der Ausdruck „Preßvergehen“ absichtlich vermieden und absichtlich dafür gesagt ist: „die durch die Presse verübten
Vergehen“ um eben alle durch die Presse
vollbrachten, nicht blos gegen Staat und Beamte dadurch begangene Vergehen
zu amnestiren.
3. Zur ganz unwidersprechlichen Gewißheit aber wird dies durch folgende
Betrachtung. Hätte das Amnestie-Dekret vom 20. März beabsichtigt, nur solche
durch die Presse verübte Vergehen, welche politischer Natur sind, zu
amnestiren, dann hätte es mindestens heißen müssen: „Vergebung allen denen,
die wegen politischer und durch die Presse verübter
Vergehen u. s. w. verurtheilt sind“, nicht aber „wegen politischer oder durch die Presse verübter Vergehen.“ Und ist ein bindender Partikel, oder dagegen ein trennender. Hätte der Gesetzgeber sagen wollen,
daß auch die durch die Presse verübten Vergehen politische sein müßten, so
hätte er das Wort „politische“ mit den folgenden Worten durch ein „und“
verbunden und so den Begriff des Politischen in die folgenden Worte
mithinüber geschleift. Er thut dies nicht. Im Gegentheil: sorgfältig trennt
und schneidet er den Begriff „politische“ durch die Trennungspartikel „oder“
von den folgenden Worten „durch die Presse verübter Vergehen“ ab. Dieser
einzige Umstand setzt auf souveraine Weise die Absicht des Gesetzgebers bei
seinem Amnestie-Erlaß außer Zweifel. In dem schon bezogenen Gesetze vom 15.
April dagegen heißt es wiederum uberall wo die polischen neben den
Preßbergehen erwähnt sind, „politische und
Preßvergehen;“ zum Ueberfluß hier sogar, weil das Wort „Preßvergehen“ den
Begriff des politischen schon hinreichend in sich trägt. Im Amnestieedikt
dagegen ist nicht nur der ausschließliche Begriff des Politischen durch die
sonnenklaren Worte „durch die Presse verübten Vergehen“ sorgsam vermieden,
sondern damit sich der ausschließliche Begriff des Politischen nicht aus der
ersten Kategorie der amnestirten Vergehen in die zweite mithinüberzuziehen
scheine, ist er durch das trennende Wörtchen „oder“ auf das Sorgfältigste
davon abgeschnitten.
Der Gesetzgeber hat also nicht nur ohne jede Beschränkung alle durch die
Presse verübten Vergehen schlechthin ‒ gleichviel ob politische oder nicht ‒
durch das Amnestie-Edikt vom 20. März wirklich
amnestirt, sondern dies ist auch seine Absicht gewesen.“
Auf diese Eingabe erhielt die Gräfin von der Oberprokuratur die Antwort, „daß
sie die Amnestie-Ordre auf das Vergehen, wegen dessen die Gräfin verurtheilt
sei, nicht für anwendbar halte, daß sie ihr überlassen müsse, gegen diese
Verfügung zu rekuriren.“ Warum hier die Anwendbarkeit ausgeschlossen sei,
wird wie gesagt nicht angegeben; statt aller Gründe heißt es hier blos: „car
tel est notre plaisir.“ Und doch wäre es um so mehr Pflicht der Beamten, für
abschlägige Bescheide Gründe anzugeben, als auf dem Rekurswege nur dann ein
günstiger Erfolg erzielt werden kann, wenn der abschlagende Beamte
Gelegenheit giebt, die entgegenstehenden Gründe bei der höhern Instanz zu
widerlegen.
@type | jAnnouncements |
@facs | 0040 |
Civilstand der Stadt Köln.
Geburten. 5. Juni. Anna Maria Walb. Hubertina, T. v.
Joh. Schetter, Schlosser, Kattenbug. ‒ Jos., S. v. Jos. Schneider,
Cigarrenmacher, Follerstr. ‒ Eleonora Ferdinanda T. v. Jakob Haber,
Schneider, Peterstraße. ‒ Anna Maria Hubertina, T. v. Andreas Glasmacher,
Rothgerber, Rothgerberbach. ‒ Anna Helena, T. v. Peter Jacobi, Schneider,
Kupferg. ‒ Kath, T. v. Wilh. Unterberger, Taglöhner, kl. Spitzeng. ‒ Joh.,
S. v. Christ. Henseler, Hausknecht, Weißbüttengasse. ‒ Ther., T. v. Gerh.
Fay, Advokat-Anwalt, Richmodstr.
Sterbefälle. 5. Juni. August Friedrich Leberecht
Woche, 1 J. 10 M. alt, Pantaleonsmühleng. ‒ Christina Bollig, 3 J. alt,
Follerstr. ‒ Marg. Adolphina Sprünken, 6 J. 2 M., Kostgasse. ‒ Engelb.
Hubert Lorschmidt, 6 J. alt, Johannstr. ‒ Wilh. Schmitz, Taglöhner, 62 J.
alt, Hahnenstr. ‒ Gertrud Lennertz, 2 J. 1 M. alt, Löwengasse. ‒ Kath.
Bertling, 1 J 6 M. alt, Poststr ‒ Odilia Louise Pier, 2 1/2 M. alt, Eigelst.
‒ Anna Maria Schönen, 4 W. alt, gr. Neugasse. ‒ Joh. Hage, Musketier im 28.
Reg., 24 J. alt, verh. Eigelstein.
Schiffahrts-Anzeige.
Köln, 8. Juni 1848.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach
Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und
Neuwied A. Boecking; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach
der Mosel, nach Trier und der Saar N. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk;
nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel-
und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und
Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.
Wasserstand.
Köln, am 8. Juni Rheinhöhe 8′ 2″
Auszug.
In Sachen
der zu Köln ohne besonderes Gewerbe wohnenden Maria Josepha Christina
Mirbach, Ehefrau des daselbst wohnenden Kappenmachers Kaspar Theodor
Everhard Koenig, Klägerin,
pr. Füsser und Laufenberg,
gegen
1. den vorgenannten Kaspar Theodor Everhard Koenig, Kappenmacher, zu Köln
wohnhaft, Verklagten,
pr. Hagen;
2. den Syndik dessen Falliments, den in Köln wohnenden Advokat-Anwalt Robert
Nücker, Mitverklagten,
pr. Nücker;
3. das zu Köln unter der Firma Abraham Schaaffhausen bestehende
Handlungshaus, repräsentirt durch seinen Chef, den in Köln wohnenden
Banquier und Commerzienrath Wilhelm Ludwig Deichmann, Intervenienten,
pr. Zimmermann,
hat das Königl. Landgericht zu Köln durch sein Urtheil vom 6. Juni 1848 die
Trennung der zwischen den Hauptparteien bestandenen gesetzlichen
Gütergemeinschaft mit allen gesetzlichen Folgen ausgesprochen.
Für die Richtigkeit dieses Auszuges:
Füsser,
Advokat-Anwalt.
Laufenberg
Advokat.
Durch Urtheil des Königlichen Landgerichtes zu Köln vom 30. Mai 1848 ist
zwischen Auguste Gebhardt, Ehefrau Karl Vorster, vertreten durch die
Advokaten Götz und Füsser, letzterer als Anwalt, und dem besagten Karl
Vorster, Kunstfärber in Köln, die Gütertrennung ausgesprochen worden.
Köln, den 7. Juni 1848.
Götz. Füsser.
Falliment von S. Roesen.
Am Samstag den 10. l. M. Juni und an den folgenden Tagen, in den gewöhnlichen
Vor- und Nachmittagsstunden, werden die zu der Fallitmasse von Severin
Roesen gehörigen Porzellanwaaren, und zwar meist feine französische, theils
noch weiße, theils schon bemalte und vergoldete Geschirre, als: Blumenvasen,
Servicen, einzelne Tassen, Schüssel, Teller, Porzellan-Figuren und Gruppen,
sodann mehrere große Glasglocken, Trinkgläser und Einsätze; ferner allerlei
Malergeräthschaften und Hausmobilien, unter letztern mehrere vollständige
gute Betten, Kommoden, Spiegel, Schränke, Oefen, eine große Fournaise, ein
mahagonihölzerner Sekretair, ein Sopha; endlich eine mittelgroße Decimalwage
nebst Gewicht, mehrere schöne Waarengestelle und eine große Ladentheke, in
der auf dem Heumarkt sub Nr. 77 dahier gelegenen Wohnung des Falliten, gegen
baare Zahlung öffentlich versteigert werden.
Mobilar-Verkauf.
Am Samstag den 10. Juni 1848, Morgens 9 Uhr wird der Unterzeichnete auf den
Grund eines Rathskammerbeschlusses des Königl. Landgerichts zu Köln vom 19.
Januar 1848 in dem Hause Hohestraße Nr. 155 verschiedene
Mobilar-Gegenstände, als: Tische, Stühle, Spiegel, Kommoden, Oefen,
Canapees, Bettladen, Bettzeug u. s. w, dem Meist- und Letztbietenden gegen
gleich baare Zahlung verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Penningsfeld.
Gerichtlicher Verkauf.
Am Samstag den zehnten Juni 1848, Morgens zehn Uhr, sollen durch den
Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln einige Mobilien als: Tische,
Stühle, Spiegel, Lithographien, ein Ofen nebst Rohr etc. an den
Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft werden.
Der Gerichtsvollzieher,
Fülles.
Gerichtlicher Verkauf.
Am Samstag den 10. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird der Unterzeichnete auf
dem Altenmarkte zu Köln circa achtundfünfzig Nies Leien, sowie einige
Kleidungsstücke dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung
öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
Verziehungshalber.
Eine Hausuhr, die 8 Tage geht, Viertel schlägt nebst Kasten, wird zum
billigen Preise von 9 Thlr. abgegeben, um rasch zu verkaufen.
Weingartengasse Nr. 6.
An alle Handwerkermeister.
In vielen Städten Deutschlands haben sich die Meister des Handwerkerstandes
bereits über die Grundsätze eines Gewerbegesetzes geeinigt, wodurch der
jetzt Alles ruinirenden Zügellosigkeit in allen Gewerben entgegengewirkt und
das jetzige drückende Verhältniß der Meister sowohl als der Arbeiter und
Gehülfen für die Zukunft beseitigt werden soll.
Zu dem Ende sind auch hier in Köln schon viele Gewerbe zusammengetreten,
haben jedes für sich einen Ausschuß gebildet, um den betreffenden
Gesetzentwurf vorab im engern Kreise zu prüfen und ihn demnach in einer am
18. d. M. stattfindenden General-Versammlung aller Ausschüsse vorzulegen.
Endlich soll dieser Gesetzvorschlag in einer General-Versammlung aller
Handwerkermeister und technischen Gewerken seine schließliche Prüfung und
Feststellung erhalten, um der betreffenden constituirenden Versammlung
vorgelegt zu werden.
Damit alle Interessen möglichst ihre Vertretung finden, bitten wir die
Meister in sämmtlichen Städten der Rheinprovinz zusammentreten und
Ausschüsse resp. Deputirte ernennen zu wollen, welche der obigen Versammlung
berathend und beschließend beiwohnen.
Die Herren Deputirte der Städte bitten wir nähere Information über Zeit und
Ort in dem Lokale des Gewerbevereines Unter Goldschmied Nro. 24, Samstag den
17., Nachmittags, oder Sonntag den 18., Morgens, entgegennehmen zu
wollen.
Köln, 7. Juni 1848.
G. Düssel. Karl Kühtze. Th. Jos. Remmer. P. A.
Rings.
A. Schasny. H. J. Schützendorf.
Das Bürgerwehr-Musik-Chor
unter Leitung des Lehrers W. Herx
wird unter gefälliger Mitwirkung der Dilettanten und eines
Sänger-Vereines
Donnerstag den 15. Juni 1848, Abends 6 Uhr,
ein großes
Vokal- und Instrumental-Konzert
im Garten des Herrn Rener, im Marienbildchen zu
Deutz, veranstalten.
Das Programm wird ehestens veröffentlicht und am Eingange nebst den
Liedertexten vertheilt werden.
Das vorbezeichnete Musik-Chor erlaubt sich, sämmtliche Bürgerwehrmänner,
deren Angehörige, und Musikfreunde zur Betheiligung an diesem Konzerte
ergebenst einzuladen, und bittet die betreffenden Bürgerhauptleute und
Zugführer in ihren Kompagnieen die Subscriptionslisten zirkuliren zu
lassen.
Da die Einnahme zur Anschaffung von nöthigten Instrumenten und Musikalien
bestimmt ist, so glaubt das Musikchor bei seinen bisherigen Bestrebungen auf
eine recht zahlreiche Theilnahme von Seiten der Bürgerwehrmänner hoffen zu
dürfen.
Der Subscriptionspreis ist 5 Sgr. per Person. An der Kasse aber 71/2 Sgr.
Demokratische Gesellschaft.
Versammlung
Freitag den 9. Juni, 8 Uhr Abends, im Saale bei Stollwerk.
Beleuchtung gewerblicher Zustände,
Wahl der Präsidenten.
Die Mitgliederr, welche noch nicht im Besitze von Eintrittskarten sind,
empfangen solche beim Eingeng.
Der Ausschuß.
„Neue Rheinische Zeitung.“
Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden
die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses
Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.
Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per
Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post
einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco
erfolgen wird.
Köln, 4. Juni 1848.
Der Gerant H. Korff.
„Neue Rheinische Zeitung.“ General-Versammlung der
Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts
und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die
Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die
nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags
entgegengenommen werden.
Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
Die Haupt-Agentur für Anzeigen in In- und Ausländische
Zeitungen nimmt fortwährend Inserate zu den früher veröffentlichen
Preisen an. Klein & Wies
Zollstraße Nr. 9.
Journal-Lesezirkel von J. & W.
Boisserée.
Der Prospektus hierüber ist bei uns gratis zu haben. Köln. Juni 1848.
Ein Kapital von 12,000 Thlr. wird gegen erste Hypotheke auf ein auf der
linken Rheinseite gelegenes Ackergut gesucht. Die Expedition sagt wo.
Anfrage.
Welche Strafe haben die Maschinenbäcker am verflossenen Samstage am hiesigen
Zuchtpolizeigerichte dafür erhalten, daß sie Erbsen, Bohnen und Kartoffeln
zu Brod verbacken und ihren Abnehmern als Kornbrod verkauft haben?
Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher
Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert
wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung,
und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z.
besorgt die Expedition dieser Zeitung.
Kölner Bürgerwehr-Gesangverein.
Die geehrten Herren Zugführer der gesammten hiesigen
Bürgerwehr ersuche ich ganz ergebenst, die Ihnen durch die Herren
Compagnie-Chefs zugekommenen Listen zur Einzeichnung für den
Bürgerwehr-Gesangverein, nachdem dieselben den Mitgliedern Ihres Zuges
vorgelegen haben, wo möglich bis zum Mittwoch den 14. d. zur Abnahme bereit
halten zu wollen.
Ferdinand Rahles.
Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd.
16 Pf., Hirsen 15 Pf., weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1
Sgr. und Gerste per Pfd. 11 Pfd. Ebenso werden sämmtliche Kolonialwaaren zu
sehr billigen Preisen verkauft bei
J. Geisenheimer,
Höhle Nr. 26.
Neuer Havannah-Honig!
en gros & en detail bei
J. Geisenheimer.
Echte westphälische Schinken
in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).
Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen
Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u 7.
Heute Freitag, Nachmittags 4 Uhr, wird bei dem Unterzeichneten eine Sammlung
schöner Gemälde à tout prix versteigert.
G. Tonger, Pauluswache.
Schwarz. Roth. Gold.
Liederbuch für Bürgerwehr, Volksheer und Turngemeinden. Elegant geheftet nur
3 Sgr.
Von diesem Buche sind bereits mehr als 6000 Exemplare abgesetzt. G. Tonger, Pauluswache in Köln.
Zwei durcheinandergehende geräumige Zimmer (belle étage) nebst Speicherzimmer
und Kellerabschluß zu vermiethen. Kl. Telegraphenstraße Nro. 6.
Gesucht ein Haus von 6 ‒ 7 Zimmer, nicht zu weit von der Mitte der Stadt. Die
Expedition befördert die Adresse sub K. L. 10.
Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr
genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir
gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens.
Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19
Limonade-Essenz
Sterngasse Nr. 9 u 11.
Rum, Cognac und Arrac
Sterngasse Nro. 9 u. 11.
Meine
Restauration
auf dem sogenannten Knabengarten
ganz in der Nähe des Bahnhofes zu Bonn (Lokal des Dioramas) empfehle ich
einem geehrten Publikum bestens. Gleichzeitig, um etwaigen Irrthümern
vorzubeugen, verfehle ich nicht in Erinnerung zu bringen, daß unsre seit
langen Jahren bestehende Gastwirtschaft „zum alten
Keller“ am Rheinthor, wie bisher unverändert fortgeführt wird.
Bonn am 1. Juni 1848.
Joh. Gebh. Behr.
J. J. Burbach, daguerréotypiste de S. M. le Roi des
Belges
et de S. A. R. le Prince Frédéric de Prusse: exécute des portraits dont la
ressemblance est de la
plus grande fidèlité. Son atelier est situé Pützgasse Nr. 9 et 11 à
Cologne.
J. J. Burbach. Daguerrotypist Sr. Maj. des Königs der
Belgier
und Sr. Hoh. des Prinzen Friedr. v. Preußen verfertigt Portraits von größter
Aehnlichkeit und Treue.
Sein Atelier ist Pützgasse Nr. 9 und 11 in Köln.
Johann Heininger, Sohn,
Ecke der Trankgasse Nro. 27,
empfiehlt sein großes Möbel & Spiegel-Lager
aus der Fabrik von
Johann Heininger in Mainz.
Dasselbe bietet die größte Auswahl aller Gattungen von Möbel in neuestem und
modernsten Geschmacke, und übernimmt Aufträge für sämmtliche Ausmöblirung
ganzer Gebäude, sowie alle Bestellungen unter Garantie für deren Güte unter
Zusicherung der billigsten und reellsten Bedienung.
Banner und Compagnie-Fahnen mit dem Reichsadler und
Stadt-Wappen, Benennung der Compagnie oder jeder sonstigen Inschrift, in
Wolle und Seide, sind zu haben bei Gebr. Seligmann.
Täglich frisch: oberländ. Brod, Knoblauchwürstchen,
Schwartemagen. Kümmelkäschen, Backfische, echt baierisch Bier, vorzügl.
Weine uud Liqueure in der Restauration der oberländischen
Küche Langgasse Nro. 1.
Messingene, bleierne und eiserne Saug- und
Druckpumpen werden auf jede Brunnentiefe unter Garantie angefertigt, auch
findet man in meinem Lager eine große Auswahl derselben vorräthig bei Aug. Hönig,
Altenmarkt Nro. 56 in Köln.
Es wünscht Jemand sich mit Abschreiben zu beschäftigen. Weingartengasse Nr.
6.
Geldsäcke ohne Nath,
alten Münsterländer,
echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren
bei
Geschw. Ziegler,
Unter Goldschmidt Nr. 13.