[0029]
Beilage zu Nr. 7 der Neuen Rhein. Zeitung.
Mittwoch, 7. Juni 1848.
Amtliche Nachrichten.
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Auf Ihren Bericht vom 1. Mai c. will ich Sie hierdurch ermächtigen, in sämmtlichen Domänenortschaften der Monarchie das sogenannte Schutzgeld, insoweit dasselbe bisher noch von Miethern, Einliegern und andern Schutzverwandten auf Grund des Publikandums vom 8. April 1809, welches durch die Ordre vom 24. Okt. 1810 auf den damaligen ganzen Umfang des Staats ausgedehnt und beziehungsweise nach der Verordnung vom 18. Januar 1819 zur Staatskasse erhoben wurde, für die Zukunft zu erlassen und alle Reste dieser Abgabe niederzuschlagen.
Sanssouci, den 31. Mai 1848.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
(contrasign.) Hansemann.
An den Staats- und Finanzminister Hansemann.
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Se. Maj. der König haben dem Staatsministerium das nachstehende Schreiben Sr. kön. Hoh. des Prinzen von Preußen mitzutheilen und dasselbe zur Veröffentlichung dieses Schreibens zu ermächtigen geruht.
Berlin, den 4. Juni 1848.
Der Vorsitzende des Staatsministeriums,
Camphausen.
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@facs0029
Euer Majestät zeige ich unterthänigst an, daß ich, dem mir ertheilten Befehl gemäß, London verlassen und den Kontingent wieder betreten habe. Ich halte diesen Zeitpunkt für den passendsten, um meine Eurer Majestät schon bekannten Gesinnungen, mit denen ich in die Heimath zurückkehre, nochmals offen auszusprechen. Ich gebe mich der Hoffnung hin, daß die freien Institutionen, zu deren festerer Begründung Euer Majestät jetzt die Vertreter des Volkes berufen haben, unter Gottes gnädigem Beistande, sich zum Heile Preußens mehr und mehr entwickeln werden. Ich werde dieser Entwicklung mit Zuversicht und Treue alle meine Kräfte widmen und sehe dem Augenblicke entgegen, wo ich der Verfassung, welche Euer Majestät mit Ihrem Volke nach gewissenhafter Berathung zu vereinbaren im Begriffe stehen, ‒ die Anerkennung ertheilen werde, welche die Verfassungsurkunde für den Thronfolger festsetzen wird.
Brüssel, den 30. Mai 1848.
Prinz von Preußen.
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Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Haupt-Bank auch in diesem Jahre Darlehne auf Wolle gewähren wird.
Berlin, den 3. Juni 1848.
Königl. preuß. Haupt-Bank-Direktorium.
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Aachen, 4. Juni.
Von dem hiesigen liberalen Bürgerverein ist folgende Adresse der Frankfurter Nationalversammlung zugesandt worden:
Durchdrungen von der unermeßlichen Wichtigkeit des Werkes, welches das Resultat Ihrer gemeinschaftlichen Arbeiten sein soll, und geleitet von der Pflicht eines guten deutschen Patrioten, zu dem Gedeihen dieses Werkes, das Seinige, sei es auch noch so wenig, nach Kräften beizutragen, gestattet sich der unterzeichnete Verein, Einer hohen Versammlung in dem Folgenden dasjenige vorzutragen, was er nach reiflicher und gewissenhafter Ueberlegung, als das zum Heile des Vaterlandes lediglich und allein Führende erkannt hat, und von dem es wünscht, daß es auch bei Ihnen Anerkennung und Annahme finden möge.
Die Nationalversammlung in Frankfurt ist die Vertreterin des ganzen deutschen Volkes, und also wie dieses in und für Deutschland souverän. Das, hohe Versammlung, diese unbestreitbare Wahrheit sprechen Sie aus, durch einen neuen, aber energischern Beschluß als derjenige ist, den Sie in dieser Beziehung bereits gefaßt haben. Verscheuchen Sie auch jeden Schatten von Zweifel an Ihrer Souveränetät dadurch, daß Sie derselben den Stempel der allgebietenden Nothwendigkeit geben. Verkünden Sie diesen neuen Beschluß laut und offen vor aller Welt! Dann aber machen Sie auch kräftigen Gebrauch von Ihrer Souveränetätsmacht. Geben Sie namentlich den Fürsten Deutschlands zu verstehen, daß auch sie sich Ihren Beschlüssen und Anordnungen zu unterwerfen haben. Ziehen Sie zu Deutschland was deutsch ist: Schleswig-Holstein, Limburg, Luxemburg. Lassen Sie das deutsche Banner weh'n, so weit die deutsche Zunge klingt. Mit einem Worte, schaffen Sie uns das deutsche Reichsgebiet! Geben Sie dem Gesammtvaterlande ein Reichsgrundgesetz, und überhaupt alle erforderlichen organischen Einrichtungen, sämmtlich auf durchaus demokratischer Grundlage, denn nur wenn Sie Ihrer gesammten Wirksamkeit überall den Gedanken der Demokratie voranstellen, werden Sie Institutionen schaffen, die, als im Volkswillen beruhend, auf dauernde Anerkennung zu rechnen haben.
Schaffen Sie daher eine oberste Rechtsgewalt, geben ihr ein verantwortliches Reichsministerium zur Seite, rufen Sie in's Leben eine kräftige, von aller ständischen Trennung freie Reichsversammlung. Kreiren Sie Reichsgerichte, welche im Namen des Volkes die höchste Straf- und Civilgerichtsbarkeit üben; errichten Sie eine oberste Reichs-Exekutivgewalt, namentlich als einzige stehende Militärmacht, ein Reichsheer und eine Reichsmarine. Gleichzeitig aber organisiren Sie eine wahre in sich starke Volksbewaffnung, letztere unter frei gewählten Führern, beide erstere unter dem Oberbefehle des Reichsoberhauptes.
Das Reichsgrundgesetz erkläre den Adel in Deutschland für abgeschafft; es befreie das Grundeigenthum von allen noch darauf haftenden Zolllasten unbedingt und ohne Entschädigung; es führe in Deutschland ein, ein allgemeines Civil- Straf- und Handelsgesetzbuch, ein gleiches Gerichtsverfahren mit Oeffentlichkeit und Geschwornen; dann auch ein gleiches Münz-, Maaß- und Gewichtsystem;
Der durch die natürlichen Gränzen, die Stammverschiedenheit und die Geschichte schon von selbst gegebenen Gebieten, in welche Sie meine Herren das deutsche Reich mit theilweiser Aufhebung, jedenfalls mit allgemeiner Reorganisation der jetzt noch bestehenden Einzelstaaten zerlegen werden, sehen Sie das Nothwendige, mit dem Ganzen harmonirenden Selbstständigkeit für ihre innere Angelegenheiten und eine volksthümlich, grundsätzlich übereinstimmende Organisation der Vertretung nach oben.
Erkennen Sie an jede fremde Nationalität. Reichen Sie Frankreich die Bruderhand; stellen Sie Polen wieder her mit gleichzeitiger Rücksicht auf das frühere Gebiet und die gegenwärtige Gränze der polnischen Zunge; erklären Sie im Namen des deutschen Volkes Italien für unabhängig. Schließen Sie Bündnisse mit allen fremden Staaten, in welchen das demokratische Prinzip schon den gerechten Sieg errang; leisten Sie Hülfe denjenigen, in denen das Volk dasselbe zur Anerkennung zu bringen sich bemüht!
Haben Sie auf diese Weise Deutschland wieder als ein selbstständiges, starkes, ehrfurchtgebietendes Ganze in die Reihe der Völker Europas gestellt, dann tönt Ihnen der Dankruf von Millionen und abermals Millionen freier, glücklicher Mitbürger begeistert entgegen. Mit der politischen Ordnung wird alsdann auch das von ihr abhängige, bisher so unendlich traurige sociale Verhältniß im Mutterlande seine ersehnte Regelung finden. Dann, hohe Versammlung, wird's mit einem Wort wieder heimisch werden in der Heimath.
Dies, hohe Versammlung, ist unsere innigste Ueberzeugung. Ohne Furcht und ohne Rückhalt haben wir sie deshalb ausgesprochen und Ihnen vertrauensvoll vorgelegt.
Aachen, 4. Juni 1848.
Der liberale Bürgerverein.
[Politik]
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Adresse des Volksklubs
an die demokratischen Vereine Deutschlands.
Brüder, Demokraten! Das deutsche Volk hat die ihm durch eine perfide Politik der Fürsten lange vorenthaltenen Rechte und Freiheiten endlich seinen Drängern abgezwungen. Das Volk übernimmt von jetzt an selbst die Aufgabe, seine Verfassung selbst zu gründen und die Demokratie, deren Zweck ist, die Freiheit, Bildung und den Wohlstand für Alle herbeizuführen, mit allen ihren Konsequenzen zu verwirklichen. In diesem Zwecke liegt die Nothwendigkeit gegeben, überall von gleichem Streben, die höchsten Güter des Volkes zu schützen, beseelte Vereine zu begründen und mit einander in Verbindung zu setzen, um so mehr, da die aristokratischen und volksfeindlichen Parteien bemüht sind, dem Volke die Errungenschaften seiner Erhebung wieder zu rauben. Wir sind nur stark in der Vereinigung. In vielen Städten Deutschlands haben sich schon solche Vereine gebildet. An diese schließt sich der hier gegründete Volksklub an, indem er die resp. Vereine bittet, gegen sein Programm die Programme der einzelnen Vereine auszutauschen und mit ihm in Korrespondenz zu treten. Die Tendenz dieses Volksklub ist auf die Verwirklichung der socialen Demokratie gerichtet, deren Losung die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit ist.
Düsseldorf, 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité:
Fr. Schnacke. Julius Wulff. L. Kugelmann. E. Rockmann.
C. Weidenmüller. O Weinhagen.
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Programm und Statuten
des Volksklubs.
Es hat sich hier in Düsseldorf ein Volksklub gebildet, der sich zur Aufgabe gestellt hat, die Befreiung des Volkes, d. h., des im Drucke lebenden Theiles der menschlichen Gesellschaft, der arbeitenden unbemittelten Klasse, gegenüber den bevorzugten Klassen herbeizuführen, also den vorwiegenden Einfluß der Interessen dieser bevorzugten Klassen im Staate zu beseitigen. Der Volksklub stellt sich zur Aufgabe, durch die Macht der Ueberzeugung für die Republik zu wirken, betheiligt sich also zunächst an den politischen Kämpfen der Gegenwart. Er geht von dem Grundgedanken aus, daß in einer Monarchie, mag sie nun einen Beinamen haben welchen sie wolle, die Interessen des Volks nicht wahrhaft befördert werden können. Er hält alle Verfassungsformen, in denen die Ausübung der politischen Rechte von dem Privilegium des Besitzes abhängig gemacht wird, für verwerflich. In einer solchen Verfassung können die Besitzlosen keine Hebung ihrer materiellen Noth erwarten. Der Volksklub spricht sich offen für die Republik aus, weil durch die Verläumdungen und Verdächtigungen der reaktionären Parteien es leider dahin gekommen ist, daß das Wort Republik ein Schreckwort geworden. Zur Erreichung der Zwecke der demokratischen Partei ist es nöthig, daß sich wo möglich in allen Städten Deutschlands Vereine im Sinne des Volksklubs bilden und mit einander in Verbindung setzen. In Frankfurt, Marburg, Köln, Leipzig, Breslau, Berlin u. s. w., bestehen schon solche Vereine, mit denen sich der Volksklub in Verbindung setzen wird.
§ 1. Der Zweck des Volksklubs ist die Besprechung und Beförderung aller politischen und socialen Interessen des Volks, nicht der Interessen einzelner bevorzugter Klassen.
§ 2. Mitglied des Vereins ist Jeder, der durch seine Einzeichnung in die Listen des Vereins seine Zustimmung zu der Tendenz desselben gibt.
§ 3. Jedes Mitglied verpflichtet sich selbstredend, so viel in seinen Kräften steht, für die Ausbildung und Ausdehnung des Vereins thätig zu sein.
§ 4. Die Versammlungen finden wöchentlich einmal regelmäßig statt. Außerordentliche Versammlungen können durch das Komité zusammenberufen werden.
§ 5. Dieseg Komité besteht aus 12 Mitgliedern und wird durch einfache Majorität auf die Dauer von 3 Monatdn erwählt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
§ 6. Der Präsident, der in den Versammlungen die Leitung der Debatten übernimmt, wird für jede Versammlung von den Komitémitgliedern vorgeschlagen und von der Versammlung bestätigt
§ 7. Die Aufgabe des Komité'e ist, die Geschäfte zu leiten und die der Versammlung vorzulegenden Gegenstände vorher zu berathen.
§ 8. Das Komité ist dem Klub für seine Handlungen verantwortlich.
§ 9. Die Versammlungen sind öffentlich. In geeigneten Fällen ist jedoch das Komité befugt, die Oeffentlichkeit auszuschließen.
§ 10. Nichtmitglieder müssen beim Eintritte in die Versammlung einen Silbergroschen entrichten und haben nicht das Recht zu reden und zu stimmen.
§ 11. Auswärtige Nichtmitglieder, die durch ein Mitglied des Vereins eingeführt und deren Namen dem Präsidenten zuvor mitzutheilen sind, haben das Recht zu reden aber nicht zu stimmen.
§ 12. Der monatliche Beitrag eines jeden Mitgliedes beträgt wenigstens einen Silbergroschen.
§ 13. Ueber die Verhandlungen in den Versammlungen des Klubs und des Komité's wird Protokoll geführt.
§ 14. Abänderungen in den Statuten können durch Abstimmung mit absoluter Majorität vorgenommen werden.
Düsseldorf, 2. Juni 1848.
Fr. Schnacke. Julius Wulff. L. Kugelmann. E. Rockmann.
C. Weidenmüller. O. Weinhagen.
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Einladung an die demokratischon Vereine Deutschlands zu einer Konferenz in
Frankfurt a. M. vom 14. bis 16. Juni.
Nachdem wir bereits von mehreren Seiten auf unser Rundschreiben vom 19. Mai die Antwort erhalten haben, daß man mit dem von uns entwickelten Plan vollkommen einverstanden sei, und recht bald eine Konferenz in Frankfurt a. M. wünsche: so laden wir nunmehr sämmtliche demokratische Vereine zu einer Zusammenkunft durch Abgeordnete in Frankfurt a. M. an dem 14. bis 16. Juni ein. Wünschenswerth ist es, daß die Abgeordneten sich durch ausdrückliche Vollmachten ihrer Vereine legitimiren. Wir hoffen, daß von jedem Vereine 2 bis 5 Abgeordnete erscheinen können. In den Gasthäusern zum Weidenbusch, Landsberg oder Wolfseck werden die Ankommenden das Weitere erfahren. Gut wäre es, wenn die Abgeordneten schon 1 oder 2 Tage früher erschienen, damit an dem 14. Juni bereits die ersten geordneten Sitzungen stattfinden können. Ein gemeinsames Manifest über die politisch-sociale Demokratie, eine Verfassung des allgemeinen Demokraten-Vereins, ein allgemeines Centralorgan u. s. w. werden die Hauptfragen der Berathung sein.
Auch die die Arbeitervereine sind von uns eingeladen worden, an denselben Tagen eine Konferenz in Frankfurt a. M. in Gemeinschaft mit uns zu halten. Besonders für die sociale Frage ist dieses von größter Wichtigkeit. Auch den Vorort der süddeutschen Turngemeinden, Hanau, haben wir aufgefordert, einen allgemeinen Turnertag auf dieselbe Zeit auszuschreiben.
Erfolgt auf unsere Zuschrift keine Antwort, so werden wir dieses als eine Annahme unserer Einladung betrachten, und demgemäß Deputirte Ihres Vereins in Frankfurt a. M erwarten.
Wir bitten Sie, auch die demokratischen Vereine Ihrer Gegend von dieser Aufforderung schleunigst in Kenntniß zu setzen.
Marburg am 30. Mai 1848.
Der demokratische Verein zu Marburg.
Zur Beglaubigung:
Bayrhoffer, Präsident.
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@facs0029
Einladung an sämmtliche Arbeitervereine Deutschlands zu einer gemeinsamen
Berathung vom 14. bis 16. Juni in Frankfurt a. M.
Nach getroffener Uebereinkunft werden sämmtliche demokratische und andere, die konsequente Durchführung der Demokratie bezweckenden Vereine zu einer allgemeinen Berathung vom 14. bis 16. Juni Abgeordnete nach Frankfurt a. M. schicken, um einen Gesammtverein Deutschlands zu bilden und ihre Interessen in gemeinsamer, geschlossener, organischer Weise zu betreiben und zu verwirklichen. Es wäre nun eben so erwünscht als zweckmäßig, wenn an denselben Tagen gleichfalls alle Arbeitervereine Deutschlands, von denen uns schon viele ihre Theilnahma an dieser Zusammenkunft zugesagt haben mit einem Beglaubigungsschreiben von Seiten ihres besondern Vereins versehene Abgeordnete nach Frankfurt senden würden, damit einerseits durch eine allgemeine Verständigung und Einigung die einzelnen Arbeitervereine aus der bisherigen Vereinzelung und Zersplitterung sich zu einem planmäßigen Zusammenwirken und wohlgegliederten Ganzen organisirten, und andererseits mit den die Verwirklichung der sozialen demokratischen Republik erstrebenden demokratischen Vereinen zu gegenseitiger Kräftigung und Unterstützung in die engste Verbrüderung träten. Da die Zeit drängt und das ausführliche Rundchreiben, welches zu dem Ende der hiesige Arbeiterverein an seine Brüder ergeshen lassen wird, vielleicht nicht zeitig genug eintreffen dürfte, so fordern wir hiermit in aller Kürze sämmtliche Arbeitervereine Deutschlands dringend auf, zu einer in Verbindung mit den Abgeordneten der demok. Vereine vom 14. bis 16. Juni abzuhaltenden gemeinsamen Berathung Abgeordnete nach Frankfurt zu senden. Sehr erfreulich wäre es, wenn bei der überaus großen Wichtigkeit der Sache von jedem Vereine mehrere Vertreter und zwar schon einen oder zwei Tage früher, eintreffen könnten, weil jedenfalls am 14. Juni die erste ordentliche Sitzung stattfinden wird. Zugleich bitten wir, die Arbeitervereine Ihrer Gegend von dieser Aufforderung schleunigst in Kenntniß zu setzen, uns aber nur dann eine Antwort zukommen zu lassen, wenn ein Verein mit unserm Plane nicht einverstanden sein sollte. Nähere Erkundigung über die getroffenen Vorkehrungen kann schon an den Pfingsttagen zu Frankfurt a. M. im Landsberg, Wolfseck und Weidenbusch eingezogen werden.
Zugleich übersenden wir hiermit einige Exemplare der Statuten des hiesigen Arbeiter- und demokratischen Vereins.
Marburg, 30. Mai 1848.
Der Arbeiterverein zu Marburg.
Der Vorsitzende: Der Stellvertreter des Vorsitzenden:
Bayrhoffer. Ludolph.
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@facs0029
Erklärung des limbnrgischen Abgeordneten zur deutschen constituirenden Nationalversammlung.
Da in wenigen Tagen die limburgische Frage in der deutschen constituirenden Nationalversammlung zur Verhandlung kommen wird, so erachte ich es für nothwendig, daß über diese Angelegenheit eine genaue Darlegung der Oeffentlichkeit übergeben werde. Zu diesem Behufe ersuche ich die Redaktion um gefällige Aufnahme nachstehender Auseinandersetzung:
Auf den ersten Blick scheint die limburgische Frage sehr verwickelt; sie ist aber dennoch sehr einfach. Limburg hatte bis zum Jahre 1830 zu dem Königreich der Niederlande in dessen damaliger Zusammensetzung gehört. Von 1830 bis 1839 war es belgische Provinz. Als die Bevollmächtigen der fünf Großmächte in London versammelt waren, nahm dieser Congreß schon in seinen ersten Sitzungen als Regel an: daß bei dem Streite zwischen Holland und Belgien, den er auszugleichen beauftragt war, die Rechte des deutschen Bundes auf das Großherzogthum Luxemburg unverletzt bleiben müßten. Als zweite Regel wurde von dem Congreß aufgestellt: daß die luxemburgische Frage, da sie eine Holland ganz fremde Frage wäre, zwischen dem Großherzogthum Luxemburg, dem Könige der Belgier und dem deutschen Bunde erörtert werden müßte. Die Conferenz ging, nachdem sie alle Differenzen in Bezug auf die Theilung der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande, welche zwischen Holland und Belgien liquidirt wurde (Luxemberg blieb außerhalb dieser Liquidation), die Grenzen, die Schelde-Schifffahrt etc. geregelt hatte, auf die luxemburgische Frage über. Es wurde festgestellt, daß der wallonische Theil des Großherzogthums bei Belgien verbleiben und der Großherzog als Mitglied des deutschen Bundes eine Gebietscompensation erhalten sollte; diese Compensation wurde in der Provinz Limburg gefunden; der Theil, welcher von dieser getrennt wurde, wurde zu einem Herzogthume constituirt und dem deutschen Bunde einverleibt. Nachdem die allgemeinen Regeln aufgestellt waren, schritt die Conferenz zur Redaction des Londoner Vertrages vom 15. April 1839. Der Artikel 4 stipulirte unter Anderem, daß auf dem rechten Ufer der Maas der König der Niederlande als Großherzog den ganzen zwischen den Grenzen der Provinz Lüttich (Belgien) und der Provinz Geldern (Holland) liegenden Theil Limburgs, auf dem linken Ufer den zwischen der Provinz Limburg (Belgien) und der Provinz Nordbrabant (Holland) liegenden Theil erhalten sollte; der erstere Theil sollte entweder getrennt oder in Gemeinschaft verwaltet, der letztere mit Holland vereinigt werden. Der Art. 5 des besagten Vertrages verfügt, Se. Maj. der Großherzog habe sich mit dem deutschen Bunde und den Agnaten des Hauses Nassau zu verständigen. Am 26. August 1839 erklärte der bevollmächtigte Minister Sr. Majestät des Großherzogs von Luxemburg bei dem deutschen Bunde dieser hohen Versammlung, daß S. M. entschlossen wäre, mit ganz Limburg in den deutschen Bund einzutreten, und daß S. M. sich die Befugniß vorbehalte, in seinem neuen Herzogthum die Gesetze und die Verwaltung Hollands einzuführen. Die Bundesversammlung antwortete am 5. Sept. 1839, daß sie erfreut sei über die Entschließung, welche Se. Maj. gefaßt, mit ganz Limburg in den deutschen Bund einzutreten, und daß sie in diesem Schritte eine hinreichende Compensation für den Gebietstheil Luxemburgs finde, den sie an Belgien abtrete; daß sie von diesem Augenblicke an das Herzogthum Limburg als einen Theil des Bundes betrachte; daß sie dem besagten Herzogthum dieselben Prärogativen, welche dem Großherzogthum Luxemburg zugewiesen seien, vorbehalte; und daß die Bundesversammlung, was die Einführung der Gesetze und Verwaltung Niederlands in Limburg anbetreffe, überzeugt sei, daß die Weisheit Sr. Maj. alle Anomalien zu verhüten wissen werde, welche das Resultat dieser Maßnahme in Betreff der Gesetze und Verfügungen des Bundes sein könnten. Im Jahre 1840 hatte eine Revision des niederländischen Grundgesetzes statt; Limburg war zur Zeit dieser Revision nicht in den niederländischen Kammern reprä- [0030] sentirt. In den Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde. Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte „unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde“ Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom 27. Januar 1831 und Nothomb's „Essai sur la révolution belge“, S. 223.) Da Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte. Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen! Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß, wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland, und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands. Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840 herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts, und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen, gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist, kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in Frankfurt, Baron J. L. van Scherpenzeel-HeusN.[#]
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Civilstand der Stadt Köln.
Geburten, 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh. Zier, Faßbinder, Severinstr. ‒ Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer, Hahnenstr. ‒ Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. ‒ Anna Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. ‒ Joh. Georg, S. v. Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. ‒ Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr. Koch, Metzger, Maximinstr.
4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. ‒ Zwei uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen.
Sterbefälle.3. Juni. Nikolaus Buschhammer, Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. ‒ Gertr. Schertzer, 32 J. alt, unverh., Bürgerspital.
4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. ‒ Eva Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. ‒ Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J. alt, Follerstr. ‒ Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm.
Heirathen. 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V. hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld.
3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. ‒ Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe Schwadorf, v. Gladbach. ‒ Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria Sibilla Conrads von Rheinberg. ‒ Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v. Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth.
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Wasserstand.
Köln, am 6. Juni Rheinhöhe 7′ 6″
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Schiffahrts-Anzeige. Kön, 6. Juni 1848.
Abgefahren.G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach Kannstadt.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.
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Bekanntmachung.
Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet, gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse.
Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren, eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu einzuliefern.
Köln, den 5. Juni 1848.
Ober-Postamt,
Rehfeldt.
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Echte westphälische Schinken
in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).
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Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt, daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird. Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann Franz Heuser in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen der Bankdirektor Priem; außerdem gehören zum Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath Jgn. Seydlitz, Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius Nacken, Bierbrauer Adam Billstein, Metzger und Stadtrath Schneider, Tabaksfabrikant M. Du Mont, Essigfabrikant W. Jansen, Zucker-Raffinadeur T. J. Mittweg, Goldarbeiter E. A. Bruchmann und als Stellvertreter, der Kaufmann Friedrich Sölling in Köln, von denen je zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten werden.
Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen.
Berlin, den 3. Juni 1848.
Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen.
Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem Regierungs-Assistenten Budde übertragen worden.
Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp. Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c. gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen.
Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei, und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.
Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von guter Beschaffenheit sind.
Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen, Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen.
Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein.
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden.
Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent.
Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung finden können.
Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer einzusehen.
Köln, den 5. Juni 1848.
Die Darlehns-Kasse.
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„Neue Rheinische Zeitung.“
Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.
Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco erfolgen wird.
Köln, 4. Juni 1848.
Der Gerant H. Korff.
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„Neue Rheinische Zeitung.“
General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr,
bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
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Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden.
Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
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Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Morgens halb 9 Uhr, sollen auf dem Waidmarkte zu Köln einige wohlerhaltene Mobilargegenstände, bestehend in einem Schreibpulte, Schränken, einer Wanduhr, Comptoirstühlen, einem Ofen, Stühlen, einer Dezimalwaage, einer Partie Zucker, Kaffee und Reis etc. gegen gleich baare Zahlung öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.
Fr. Happel, Gerichtsvollzieher.
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Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird rer Unterzeichnete auf dem Apostelnmarkte zu Köln mehrere Mobilien, als Tische, Stühle, eine Kommode etc. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
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Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u. 7
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Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens.
Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr. 19.
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Transport-Verhältnisse.
Versammlung zur Berathung und Unterzeichnung einer das Gemeinwohl der Stadt betreffenden Adresse Donnerstag Abend 7 1/2 Uhr in dem hintern Saale bei Drimborn, Geockengasse.
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Meublirte Zimmer zu vermiethen Glasstraße Nr. 8.
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Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd. 16 Pf., Hirsen 15 Pf, weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1 Sgr. Und Gerste per Pfd. 16 Pf. Ebenso werden sämmliche Colonialwaaren zu sehr billigen Preisen verkauft bei
J. Geisenheimer,
Höhle Nro. 26.
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Neuer Havannah-Honig! en gros & en detail bei
J. Geisenheimer.
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Geldsäcke ohne Nath,
alten Münsterländer,
echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren bei
Geschw. Ziegler,
Unter Goldschmidt Nr. 13.
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Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. Das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12.
Franz Stollwerck, Hoflieferant.
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Eis täglich in und außer dem Hause à Portion 4 Sgr. bei
Franz Stollwerck, Hoflieferant.
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Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung, und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z. besorgt die Expedition dieser Zeitung.
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Limonade-Essenz
Sterngasse Nr. 9 u. 11.
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Rum, Cognac und Arrac
Sterngasse Nro. 9 u. 11.
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Turnverein für Erwachsene.
Die auf Dienstag, den 6. Juni anberaumte allgemeine Versammlung, behufs Berathung neuer Statuten, wird erst Mittwoch, den 7. Ds., Abends 8 Uhr, bei Welker stattfinden.
Der Turnrath.
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Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper.
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Eine schwarz und weiße Wachtelhündin entkommen. Wiederbringer erhält gute Belohnung. Buttermarkt Nr. 33
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Der Gerant Korff.
Druck von W. Clouth, St. Agatha Nro. 12.