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@facs | 0029 |
Aachen, 4. Juni.
Von dem hiesigen liberalen Bürgerverein ist folgende
Adresse der Frankfurter Nationalversammlung zugesandt worden:
Durchdrungen von der unermeßlichen Wichtigkeit des Werkes, welches das
Resultat Ihrer gemeinschaftlichen Arbeiten sein soll, und geleitet von der
Pflicht eines guten deutschen Patrioten, zu dem Gedeihen dieses Werkes, das
Seinige, sei es auch noch so wenig, nach Kräften beizutragen, gestattet sich
der unterzeichnete Verein, Einer hohen Versammlung in dem Folgenden
dasjenige vorzutragen, was er nach reiflicher und gewissenhafter
Ueberlegung, als das zum Heile des Vaterlandes lediglich und allein Führende
erkannt hat, und von dem es wünscht, daß es auch bei Ihnen Anerkennung und
Annahme finden möge.
Die Nationalversammlung in Frankfurt ist die Vertreterin des ganzen deutschen
Volkes, und also wie dieses in und für Deutschland souverän. Das, hohe
Versammlung, diese unbestreitbare Wahrheit sprechen Sie aus, durch einen
neuen, aber energischern Beschluß als derjenige ist, den Sie in dieser
Beziehung bereits gefaßt haben. Verscheuchen Sie auch jeden Schatten von
Zweifel an Ihrer Souveränetät dadurch, daß Sie derselben den Stempel der
allgebietenden Nothwendigkeit geben. Verkünden Sie diesen neuen Beschluß
laut und offen vor aller Welt! Dann aber machen Sie auch kräftigen Gebrauch
von Ihrer Souveränetätsmacht. Geben Sie namentlich den Fürsten Deutschlands
zu verstehen, daß auch sie sich Ihren Beschlüssen und Anordnungen zu
unterwerfen haben. Ziehen Sie zu Deutschland was deutsch ist:
Schleswig-Holstein, Limburg, Luxemburg. Lassen Sie das deutsche Banner
weh'n, so weit die deutsche Zunge klingt. Mit einem Worte, schaffen Sie uns
das deutsche Reichsgebiet! Geben Sie dem Gesammtvaterlande ein
Reichsgrundgesetz, und überhaupt alle erforderlichen organischen
Einrichtungen, sämmtlich auf durchaus demokratischer Grundlage, denn nur
wenn Sie Ihrer gesammten Wirksamkeit überall den Gedanken der Demokratie
voranstellen, werden Sie Institutionen schaffen, die, als im Volkswillen
beruhend, auf dauernde Anerkennung zu rechnen haben.
Schaffen Sie daher eine oberste Rechtsgewalt, geben ihr ein verantwortliches
Reichsministerium zur Seite, rufen Sie in's Leben eine kräftige, von aller
ständischen Trennung freie Reichsversammlung. Kreiren Sie Reichsgerichte,
welche im Namen des Volkes die höchste Straf- und Civilgerichtsbarkeit üben;
errichten Sie eine oberste Reichs-Exekutivgewalt, namentlich als einzige
stehende Militärmacht, ein Reichsheer und eine Reichsmarine. Gleichzeitig
aber organisiren Sie eine wahre in sich starke Volksbewaffnung, letztere
unter frei gewählten Führern, beide erstere unter dem Oberbefehle des
Reichsoberhauptes.
Das Reichsgrundgesetz erkläre den Adel in Deutschland für abgeschafft; es
befreie das Grundeigenthum von allen noch darauf haftenden Zolllasten
unbedingt und ohne Entschädigung; es führe in Deutschland ein, ein
allgemeines Civil- Straf- und Handelsgesetzbuch, ein gleiches
Gerichtsverfahren mit Oeffentlichkeit und Geschwornen; dann auch ein
gleiches Münz-, Maaß- und Gewichtsystem;
Der durch die natürlichen Gränzen, die Stammverschiedenheit und die
Geschichte schon von selbst gegebenen Gebieten, in welche Sie meine Herren
das deutsche Reich mit theilweiser Aufhebung, jedenfalls mit allgemeiner
Reorganisation der jetzt noch bestehenden Einzelstaaten zerlegen werden,
sehen Sie das Nothwendige, mit dem Ganzen harmonirenden Selbstständigkeit
für ihre innere Angelegenheiten und eine volksthümlich, grundsätzlich
übereinstimmende Organisation der Vertretung nach oben.
Erkennen Sie an jede fremde Nationalität. Reichen Sie Frankreich die
Bruderhand; stellen Sie Polen wieder her mit gleichzeitiger Rücksicht auf
das frühere Gebiet und die gegenwärtige Gränze der polnischen Zunge;
erklären Sie im Namen des deutschen Volkes Italien für unabhängig. Schließen
Sie Bündnisse mit allen fremden Staaten, in welchen das demokratische
Prinzip schon den gerechten Sieg errang; leisten Sie Hülfe denjenigen, in
denen das Volk dasselbe zur Anerkennung zu bringen sich bemüht!
Haben Sie auf diese Weise Deutschland wieder als ein selbstständiges,
starkes, ehrfurchtgebietendes Ganze in die Reihe der Völker Europas
gestellt, dann tönt Ihnen der Dankruf von Millionen und abermals Millionen
freier, glücklicher Mitbürger begeistert entgegen. Mit der politischen
Ordnung wird alsdann auch das von ihr abhängige, bisher so unendlich
traurige sociale Verhältniß im Mutterlande seine ersehnte Regelung finden.
Dann, hohe Versammlung, wird's mit einem Wort wieder heimisch werden in der
Heimath.
Dies, hohe Versammlung, ist unsere innigste Ueberzeugung. Ohne Furcht und
ohne Rückhalt haben wir sie deshalb ausgesprochen und Ihnen vertrauensvoll
vorgelegt.
Aachen, 4. Juni 1848.
Der liberale Bürgerverein.
[Politik]
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@facs | 0029 |
Adresse des Volksklubs
an die demokratischen Vereine Deutschlands.
Brüder, Demokraten! Das deutsche Volk hat die ihm
durch eine perfide Politik der Fürsten lange vorenthaltenen Rechte und
Freiheiten endlich seinen Drängern abgezwungen. Das Volk übernimmt von jetzt
an selbst die Aufgabe, seine Verfassung selbst zu gründen und die
Demokratie, deren Zweck ist, die Freiheit, Bildung und den Wohlstand für
Alle herbeizuführen, mit allen ihren Konsequenzen zu verwirklichen. In
diesem Zwecke liegt die Nothwendigkeit gegeben, überall von gleichem
Streben, die höchsten Güter des Volkes zu schützen, beseelte Vereine zu
begründen und mit einander in Verbindung zu setzen, um so mehr, da die
aristokratischen und volksfeindlichen Parteien bemüht sind, dem Volke die
Errungenschaften seiner Erhebung wieder zu rauben. Wir sind nur stark in der
Vereinigung. In vielen Städten Deutschlands haben sich schon solche Vereine
gebildet. An diese schließt sich der hier gegründete Volksklub an, indem er
die resp. Vereine bittet, gegen sein Programm die Programme der einzelnen
Vereine auszutauschen und mit ihm in Korrespondenz zu treten. Die Tendenz
dieses Volksklub ist auf die Verwirklichung der socialen
Demokratie gerichtet, deren Losung die Freiheit, Gleichheit und
Brüderlichkeit ist.
Düsseldorf, 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité:
Fr. Schnacke. Julius Wulff. L. Kugelmann. E.
Rockmann.
C. Weidenmüller. O Weinhagen.
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@facs | 0029 |
Programm und Statuten
des Volksklubs.
Es hat sich hier in Düsseldorf ein Volksklub gebildet, der sich zur Aufgabe
gestellt hat, die Befreiung des Volkes, d. h., des im Drucke lebenden
Theiles der menschlichen Gesellschaft, der arbeitenden unbemittelten Klasse,
gegenüber den bevorzugten Klassen herbeizuführen, also den vorwiegenden
Einfluß der Interessen dieser bevorzugten Klassen im Staate zu beseitigen.
Der Volksklub stellt sich zur Aufgabe, durch die Macht der Ueberzeugung für
die Republik zu wirken, betheiligt sich also zunächst an den politischen
Kämpfen der Gegenwart. Er geht von dem Grundgedanken aus, daß in einer
Monarchie, mag sie nun einen Beinamen haben welchen sie wolle, die
Interessen des Volks nicht wahrhaft befördert werden können. Er hält alle
Verfassungsformen, in denen die Ausübung der politischen Rechte von dem
Privilegium des Besitzes abhängig gemacht wird, für verwerflich. In einer
solchen Verfassung können die Besitzlosen keine Hebung ihrer materiellen
Noth erwarten. Der Volksklub spricht sich offen für
die Republik aus, weil durch die Verläumdungen und Verdächtigungen der
reaktionären Parteien es leider dahin gekommen ist, daß das Wort Republik
ein Schreckwort geworden. Zur Erreichung der Zwecke der demokratischen
Partei ist es nöthig, daß sich wo möglich in allen Städten Deutschlands
Vereine im Sinne des Volksklubs bilden und mit einander in Verbindung
setzen. In Frankfurt, Marburg, Köln, Leipzig, Breslau, Berlin u. s. w.,
bestehen schon solche Vereine, mit denen sich der Volksklub in Verbindung
setzen wird.
§ 1. Der Zweck des Volksklubs ist die Besprechung und Beförderung aller
politischen und socialen Interessen des Volks, nicht der Interessen
einzelner bevorzugter Klassen.
§ 2. Mitglied des Vereins ist Jeder, der durch seine Einzeichnung in die
Listen des Vereins seine Zustimmung zu der Tendenz desselben gibt.
§ 3. Jedes Mitglied verpflichtet sich selbstredend, so viel in seinen Kräften
steht, für die Ausbildung und Ausdehnung des Vereins thätig zu sein.
§ 4. Die Versammlungen finden wöchentlich einmal regelmäßig statt.
Außerordentliche Versammlungen können durch das Komité zusammenberufen
werden.
§ 5. Dieseg Komité besteht aus 12 Mitgliedern und wird durch einfache
Majorität auf die Dauer von 3 Monatdn erwählt. Die austretenden Mitglieder
sind wieder wählbar.
§ 6. Der Präsident, der in den Versammlungen die Leitung der Debatten
übernimmt, wird für jede Versammlung von den Komitémitgliedern vorgeschlagen
und von der Versammlung bestätigt
§ 7. Die Aufgabe des Komité'e ist, die Geschäfte zu leiten und die der
Versammlung vorzulegenden Gegenstände vorher zu berathen.
§ 8. Das Komité ist dem Klub für seine Handlungen verantwortlich.
§ 9. Die Versammlungen sind öffentlich. In geeigneten Fällen ist jedoch das
Komité befugt, die Oeffentlichkeit auszuschließen.
§ 10. Nichtmitglieder müssen beim Eintritte in die Versammlung einen
Silbergroschen entrichten und haben nicht das Recht zu reden und zu
stimmen.
§ 11. Auswärtige Nichtmitglieder, die durch ein Mitglied des Vereins
eingeführt und deren Namen dem Präsidenten zuvor mitzutheilen sind, haben
das Recht zu reden aber nicht zu stimmen.
§ 12. Der monatliche Beitrag eines jeden Mitgliedes beträgt wenigstens einen
Silbergroschen.
§ 13. Ueber die Verhandlungen in den Versammlungen des Klubs und des Komité's
wird Protokoll geführt.
§ 14. Abänderungen in den Statuten können durch Abstimmung mit absoluter
Majorität vorgenommen werden.
Düsseldorf, 2. Juni 1848.
Fr. Schnacke. Julius Wulff. L. Kugelmann. E.
Rockmann.
C. Weidenmüller. O. Weinhagen.
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@type | jArticle |
@facs | 0029 |
Einladung an die demokratischon Vereine
Deutschlands zu einer Konferenz in
Frankfurt a. M. vom 14. bis 16.
Juni.
Nachdem wir bereits von mehreren Seiten auf unser Rundschreiben vom 19. Mai
die Antwort erhalten haben, daß man mit dem von uns entwickelten Plan
vollkommen einverstanden sei, und recht bald eine Konferenz in Frankfurt a.
M. wünsche: so laden wir nunmehr sämmtliche demokratische Vereine zu einer
Zusammenkunft durch Abgeordnete in Frankfurt a. M. an dem 14. bis 16. Juni
ein. Wünschenswerth ist es, daß die Abgeordneten sich durch ausdrückliche
Vollmachten ihrer Vereine legitimiren. Wir hoffen, daß von jedem Vereine 2
bis 5 Abgeordnete erscheinen können. In den Gasthäusern zum Weidenbusch,
Landsberg oder Wolfseck werden die Ankommenden das Weitere erfahren. Gut
wäre es, wenn die Abgeordneten schon 1 oder 2 Tage früher erschienen, damit
an dem 14. Juni bereits die ersten geordneten Sitzungen stattfinden können.
Ein gemeinsames Manifest über die politisch-sociale Demokratie, eine
Verfassung des allgemeinen Demokraten-Vereins, ein allgemeines Centralorgan
u. s. w. werden die Hauptfragen der Berathung sein.
Auch die die Arbeitervereine sind von uns eingeladen worden, an denselben
Tagen eine Konferenz in Frankfurt a. M. in Gemeinschaft mit uns zu halten.
Besonders für die sociale Frage ist dieses von größter Wichtigkeit. Auch den
Vorort der süddeutschen Turngemeinden, Hanau, haben wir aufgefordert, einen
allgemeinen Turnertag auf dieselbe Zeit auszuschreiben.
Erfolgt auf unsere Zuschrift keine Antwort, so werden wir dieses als eine
Annahme unserer Einladung betrachten, und demgemäß Deputirte Ihres Vereins
in Frankfurt a. M erwarten.
Wir bitten Sie, auch die demokratischen Vereine Ihrer Gegend von dieser
Aufforderung schleunigst in Kenntniß zu setzen.
Marburg am 30. Mai 1848.
Der demokratische Verein zu Marburg.
Zur Beglaubigung:
Bayrhoffer, Präsident.
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@facs | 0029 |
Einladung an sämmtliche Arbeitervereine
Deutschlands zu einer gemeinsamen
Berathung vom 14. bis 16. Juni in
Frankfurt a. M.
Nach getroffener Uebereinkunft werden sämmtliche demokratische und andere,
die konsequente Durchführung der Demokratie bezweckenden Vereine zu einer
allgemeinen Berathung vom 14. bis 16. Juni Abgeordnete nach Frankfurt a. M.
schicken, um einen Gesammtverein Deutschlands zu bilden und ihre Interessen
in gemeinsamer, geschlossener, organischer Weise zu betreiben und zu
verwirklichen. Es wäre nun eben so erwünscht als zweckmäßig, wenn an
denselben Tagen gleichfalls alle Arbeitervereine Deutschlands, von denen uns
schon viele ihre Theilnahma an dieser Zusammenkunft zugesagt haben mit einem
Beglaubigungsschreiben von Seiten ihres besondern Vereins versehene
Abgeordnete nach Frankfurt senden würden, damit einerseits durch eine
allgemeine Verständigung und Einigung die einzelnen Arbeitervereine aus der
bisherigen Vereinzelung und Zersplitterung sich zu einem planmäßigen
Zusammenwirken und wohlgegliederten Ganzen organisirten, und andererseits
mit den die Verwirklichung der sozialen demokratischen Republik erstrebenden
demokratischen Vereinen zu gegenseitiger Kräftigung und Unterstützung in die
engste Verbrüderung träten. Da die Zeit drängt und das ausführliche
Rundchreiben, welches zu dem Ende der hiesige Arbeiterverein an seine Brüder
ergeshen lassen wird, vielleicht nicht zeitig genug eintreffen dürfte, so
fordern wir hiermit in aller Kürze sämmtliche Arbeitervereine Deutschlands
dringend auf, zu einer in Verbindung mit den Abgeordneten der demok. Vereine
vom 14. bis 16. Juni abzuhaltenden gemeinsamen Berathung Abgeordnete nach
Frankfurt zu senden. Sehr erfreulich wäre es, wenn bei der überaus großen
Wichtigkeit der Sache von jedem Vereine mehrere Vertreter und zwar schon
einen oder zwei Tage früher, eintreffen könnten, weil jedenfalls am 14. Juni
die erste ordentliche Sitzung stattfinden wird. Zugleich bitten wir, die
Arbeitervereine Ihrer Gegend von dieser Aufforderung schleunigst in Kenntniß
zu setzen, uns aber nur dann eine Antwort zukommen zu lassen, wenn ein
Verein mit unserm Plane nicht einverstanden sein sollte. Nähere Erkundigung
über die getroffenen Vorkehrungen kann schon an den Pfingsttagen zu
Frankfurt a. M. im Landsberg, Wolfseck und Weidenbusch eingezogen
werden.
Zugleich übersenden wir hiermit einige Exemplare der Statuten des hiesigen
Arbeiter- und demokratischen Vereins.
Marburg, 30. Mai 1848.
Der Arbeiterverein zu Marburg.
Der Vorsitzende: Der Stellvertreter des Vorsitzenden:
Bayrhoffer. Ludolph.
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@facs | 0029 |
Erklärung des limbnrgischen Abgeordneten zur deutschen
constituirenden Nationalversammlung.
Da in wenigen Tagen die limburgische Frage in der deutschen constituirenden
Nationalversammlung zur Verhandlung kommen wird, so erachte ich es für
nothwendig, daß über diese Angelegenheit eine genaue Darlegung der
Oeffentlichkeit übergeben werde. Zu diesem Behufe ersuche ich die Redaktion
um gefällige Aufnahme nachstehender Auseinandersetzung:
Auf den ersten Blick scheint die limburgische Frage sehr verwickelt; sie ist
aber dennoch sehr einfach. Limburg hatte bis zum Jahre 1830 zu dem
Königreich der Niederlande in dessen damaliger Zusammensetzung gehört. Von
1830 bis 1839 war es belgische Provinz. Als die Bevollmächtigen der fünf
Großmächte in London versammelt waren, nahm dieser Congreß schon in seinen
ersten Sitzungen als Regel an: daß bei dem Streite zwischen Holland und
Belgien, den er auszugleichen beauftragt war, die Rechte des deutschen
Bundes auf das Großherzogthum Luxemburg unverletzt bleiben müßten. Als
zweite Regel wurde von dem Congreß aufgestellt: daß die luxemburgische
Frage, da sie eine Holland ganz fremde Frage wäre, zwischen dem
Großherzogthum Luxemburg, dem Könige der Belgier und dem deutschen Bunde
erörtert werden müßte. Die Conferenz ging, nachdem sie alle Differenzen in
Bezug auf die Theilung der Staatsschuld des früheren Königreiches der
Niederlande, welche zwischen Holland und Belgien liquidirt wurde (Luxemberg
blieb außerhalb dieser Liquidation), die Grenzen, die Schelde-Schifffahrt
etc. geregelt hatte, auf die luxemburgische Frage über. Es wurde
festgestellt, daß der wallonische Theil des Großherzogthums bei Belgien
verbleiben und der Großherzog als Mitglied des deutschen Bundes eine
Gebietscompensation erhalten sollte; diese Compensation wurde in der Provinz
Limburg gefunden; der Theil, welcher von dieser getrennt wurde, wurde zu
einem Herzogthume constituirt und dem deutschen Bunde einverleibt. Nachdem
die allgemeinen Regeln aufgestellt waren, schritt die Conferenz zur
Redaction des Londoner Vertrages vom 15. April 1839. Der Artikel 4
stipulirte unter Anderem, daß auf dem rechten Ufer der Maas der König der
Niederlande als Großherzog den ganzen zwischen den Grenzen der Provinz
Lüttich (Belgien) und der Provinz Geldern (Holland) liegenden Theil
Limburgs, auf dem linken Ufer den zwischen der Provinz Limburg (Belgien) und
der Provinz Nordbrabant (Holland) liegenden Theil erhalten sollte; der
erstere Theil sollte entweder getrennt oder in Gemeinschaft verwaltet, der
letztere mit Holland vereinigt werden. Der Art. 5 des besagten Vertrages
verfügt, Se. Maj. der Großherzog habe sich mit dem deutschen Bunde und den
Agnaten des Hauses Nassau zu verständigen. Am 26. August 1839 erklärte der
bevollmächtigte Minister Sr. Majestät des Großherzogs von Luxemburg bei dem
deutschen Bunde dieser hohen Versammlung, daß S. M. entschlossen wäre, mit
ganz Limburg in den deutschen Bund einzutreten, und daß S. M. sich die
Befugniß vorbehalte, in seinem neuen Herzogthum die Gesetze und die
Verwaltung Hollands einzuführen. Die Bundesversammlung antwortete am 5.
Sept. 1839, daß sie erfreut sei über die Entschließung, welche Se. Maj.
gefaßt, mit ganz Limburg in den deutschen Bund einzutreten, und daß sie in
diesem Schritte eine hinreichende Compensation für den Gebietstheil
Luxemburgs finde, den sie an Belgien abtrete; daß sie von diesem Augenblicke
an das Herzogthum Limburg als einen Theil des Bundes betrachte; daß sie dem
besagten Herzogthum dieselben Prärogativen, welche dem Großherzogthum
Luxemburg zugewiesen seien, vorbehalte; und daß die Bundesversammlung, was
die Einführung der Gesetze und Verwaltung Niederlands in Limburg anbetreffe,
überzeugt sei, daß die Weisheit Sr. Maj. alle Anomalien zu verhüten wissen
werde, welche das Resultat dieser Maßnahme in Betreff der Gesetze und
Verfügungen des Bundes sein könnten. Im Jahre 1840 hatte eine Revision des
niederländischen Grundgesetzes statt; Limburg war zur Zeit dieser Revision
nicht in den niederländischen Kammern reprä-
[0030]
sentirt. In den
Artikel 1 wurde nun aber eingeschaltet, daß Limburg einen Theil Hollands
ausmachen solle, unbeschadet seiner Beziehungen zu dem deutschen Bunde, so
daß das Herzogthum unter die holländischen Provinzen mit einbegriffen wurde.
Ich mache aufmerksam darauf, daß die Worte „unbeschadet seiner Beziehungen
zu dem deutschen Bunde“ Worte ohne allen Sinn, eine bloße Finte sind. Die
Vereinigung Limburgs mit Niederland als integrirender Theil dieses Landes
ist eine Unmöglichkeit; Limburg wurde am 5. September 1839 dem deutschen
Bunde einverleibt und machte demnach bereits einen integrirenden Theil
Deutschlands aus; es kann also im Jahre 1840 nicht einen integrirenden Theil
Hollands ausmachen; die gesunde Vernunft zeigt diese Unmöglichkeit. Welches
nun sind die Ergebnisse dieses Zustandes der Dinge? Daß Limburg zweien
Herren angehört; daß es unter dem Regime zweier verschiedener Legislaturen
steht; daß es (etwas Einziges in seiner Art) zu einem integrirenden Theile
zweier Länder, welche einander ganz fremd sind, erklärt ist; daß es als
Bundesstaat Deutschlands ein Militairkontingent und dem Heere Hollands als
Provinz dieses letztern Landes Milizen stellen muß; daß es seinen Antheil an
der Staatsschuld und dem Budget Niederlands zahlen und sein Geldkontingent
an den Bund entrichten muß; daß es Abgeordnete in der deutschen
Nationalversammlung in Frankfurt und Abgeordnete in den niederländischen
Kammern hat. Giebt es in der Geschichte der Völker einen Zustand der Dinge
ähnlich dem, welcher für das arme Limburg besteht? Ich habe gesagt, daß
Niederland das Herzogthum Limburg zur Zahlung der Interessen seiner enormen
Staatsschuld beitragen lasse. Ich werde unwiderleglich beweisen, daß
Niederland nicht das Recht dazu hat. Wie ich oben bemerkte, erklärte die
Londoner Konferenz, nach dem Protokoll, welches zu weiterer Erklärung der
Protokolle vom 20. Januar und vom 20. Mai 1831 diente, daß die
luxemburgische Frage eine von der holländisch-belgischen ganz geschiedene
Frage sei, und daß sie zwischen dem König-Großherzog, dem König der Belgier
und dem deutschen Bunde geregelt werden müßte. Bei der Liquidation der
Staatsschuld des früheren Königreiches der Niederlande zwischen Belgien und
Holland bestimmte die Konferenz den Antheil, der jedem dieser Staaten
zufiele; Luxemburg blieb außerhalb dieser Liquidation. (S. das Protokoll vom
27. Januar 1831 und Nothomb's „Essai sur la révolution belge“, S. 223.) Da
Limburg nun den wallonischen Theil Luxemburgs repräsentirt, so ist es
natürlicherweise in dieselbe Ordnung der Dinge eingetreten, in der sich das
Großherzogthum befindet. Limburg machte als südliche Provinz einen Theil
Belgiens aus und stand unter dem belgischen Regime von 1833 bis 1839. Ich
unterstelle, daß der Austausch des fraglichen Theiles Limburgs gegen den
wollonischen Theil Luxemburgs nicht erfolgt wäre, dann hätte Limburg seinen
Antheil an demjenigen Theile. Ich unterstelle weiter, daß der König der
Niederlande als Herzog von Limburg nach dem Art. 4 des Londoner Vertrages
vom 15. April 1839 sein Herzogthum getrennt von Holland hätte verwalten
wollen; wie hätte dieses dann einen Vorwand gefunden, um dem Herzogthume
einen Theil seiner Staatsschuld aufzubürden? Holland kann, um Limburg zur
Mitzahlung herbeizuziehen, keinen anderen Grund vorschieben, als die
sogenannte Reunion von 1840. Nun aber ist diese Reunion ein ungesetzlicher
Akt, ohne alle Kraft, wie ich es schon nachgewiesen. Wenn Holland dem
Großherzogthum Luxemburg und dem Herzogthum Limburg einen Theil der
Staatsschuld aufladen will, dann ist Belgien berechtigt, denselben Anspruch
zu thun, und die Liquidation, welche in London statthabte, würde fallen und
mit ihr der ganze Vertrag vom 15. April 1839. Es würde dies eine
unbestreitliche Folge sein. Der König-Herzog, nach dem Artikel 4 des oben
angeführten Vertrages, hat das Recht, in seinem Herzogthume die Gesetze und
die Verwaltung Niederlands einzuführen; aber es folgt daraus nicht, daß
Limburg seinen Antheil an allen niederländischen Lasten tragen müßte.
Limburg ist ein deutscher Staat und integrirender Theil Deutschlands; die
Politik des Herzogthums ist demnach innig verbunden mit der des deutschen
Bundes. Deutschland ist ihm Schutz schuldig, und keineswegs Niederland. Die
Folgerung daraus ist die: daß Limburg nicht beizutragen hätte zu dem
niederländischen Büdget der Departements des Krieges, der Marine, der
Kolonien und der auswärtigen Angelegenheiten, und daß es keine Rekruten zum
niederländischen Heere zu stellen hätte. Und nun, Deutsche, urtheilet mit
Eurer so gesunden Vernunft und mit Euren so biedern Herzen darüber, ob das
arme Limburg sich mit Unrecht beschwert; ob seine Stellung haltbar ist; und
wie schrecklich diese Stellung wäre, wenn jemals ein Krieg einträte und
Holland und Deutschland sich in feindlicher Lage einander gegenüber ständen!
Unsere Kinder würden sich untereiander umbringen sollen, und da das
holländische Regime in diesem Falle unmöglich würde, würde unser armes Land
der Anarchie zur Beute werden. Als Vertreter Limburgs in der deutschen
constituirenden Nationalversammlung erklärte ich öffentlich, im Angesichte
der ganzen Welt, daß die Limburger Deutsche von ganzem Herzen und aus freiem
Antriebe sein wollen, nicht in einer eingebildeten Weise, sondern wirklich
und ganz; dagegen aber verlangten sie von Deutschland den Schutz, auf den
sie ein Recht haben; denn nach den Statuten des deutschen Bundes ist
Deutschland einem conföderirten Staate Hülfe und Schutz schuldig nicht bloß,
wenn er mit Waffengewalt angegriffen wird, sondern muß ihn auch wahren gegen
jede Gewaltanmaßung, die ein fremder Staat gegen ihn verüben würde; und dieß
ist der Fall bei Limburg, ein solcher Fall dürfte nicht geduldet werden. Die
Rechte Limburgs schützen und wahren ist eine Ehrenpflicht für Deutschland,
und nicht vergebens werden wir appelliren an die Biederkeit Deutschlands.
Ich schließe damit, daß ich die Diplomatie, daß ich die niederländische
Regierung, daß ich Jeden, wer es auch wäre, auffordere, mir zu beweisen daß
die Thatsachen, die ich angeführt, nicht buchstäblich wahr sind. Ich könnte
auch die Gründe zur Offenkunde bringen, welche die Reunion im Jahr 1840
herbeiführten. Aber ich werde nur dann davon sprechen, wenn man mich dazu
nöthigen wird, und was ich dann sagen werde, wird sicherlich nicht sehr
rühmlich für die holländische Regierung sein. Die Stellung der Vertreter
Limburgs in der Nationalversammlung ist klar vorgezeichnet: Deutschland muß
erklären, daß Limburg ganz deutsch ist in der ganzen Ausdehnung des Worts,
und daß Niederland nicht das Recht hat, einen Theil seiner Staatsschuld
Limburg aufzubürden, welches frei von jeder Staatsschuld in den deutschen
Bund eingetreten ist. Wenn die Nationalversammlung diese Erklärung nicht
kategorisch abgeben kann oder nicht abgegeben zu können glaubt, dann werden
die limburgischen Abgeordneten sich in der traurigen Nothwendigkeit sehen,
gegen die Vereinigung des Herzogthums mit Deutschland zu protestiren; denn
die doppelte politische Stellung, unter der Limburg zu Boden gedrückt ist,
kann nicht fortdauren. Frankfurt, 1. Juni 1848. Der Abgeordnete für das
Herzogthum Limburg zur deutschen constituirenden Nationalversammlung in
Frankfurt,
Baron J. L. van
Scherpenzeel-HeusN.[#]
@type | jAnnouncements |
@facs | 0030 |
Civilstand der Stadt Köln.
Geburten, 3. Juni Franz Joseph., S. v. Peter Wilh.
Zier, Faßbinder, Severinstr. ‒ Eva Joseph, S. v. Bern. Klein, Steinhauer,
Hahnenstr. ‒ Elis, T. v. Theodor Ohligs, Faßbinder, Weißbüttengasse. ‒ Anna
Maria, T. v. Peter Klein, Faßbinder, Streitzeuggasse. ‒ Joh. Georg, S. v.
Wendel Zwick, Taglöhner, Zugasse. ‒ Hub. Anna Maria Franziska, T. v. Heinr.
Koch, Metzger, Maximinstr.
4. Juni. Helena, T. v. Jakob Mehler, Zimmergeselle, Bayenstr. ‒ Zwei
uneheliche Knaben und ein uneheliches Mädchen.
Sterbefälle.3. Juni. Nikolaus Buschhammer,
Tabackfabrik., 36 J. alt, Wittwer, Severinstraße. ‒ Gertr. Schertzer, 32 J.
alt, unverh., Bürgerspital.
4. Juni. Anton Beyenburg, Schuster, 28 J. alt, unverh., Holzmarkt. ‒ Eva
Maria Hoster, 7 M. alt, Schildergasse. ‒ Agnes Klütsch, Wwe. Theisen, 56 J.
alt, Follerstr. ‒ Cornelia Schultz, bald 2 J. alt, Frankenthurm.
Heirathen. 2. Juni. Math. Hub. Schmitz, Kaufm. V.
hier, und Theres. Carol. Gohr von Crefeld.
3. Juni. Peter Edm. Jonas, Kutscher von Blatzheim und Sib. Bayer v hier. ‒
Lamb. Kübbeler, Schmid v. Sürth und Anna Christina Unterberger, Wittwe
Schwadorf, v. Gladbach. ‒ Herm. Latz, Schreiner v. Sürth und Anna Maria
Sibilla Conrads von Rheinberg. ‒ Ernst Karl Leop. Klockenbring, Kaufmann v.
Rahden u. Alb. Brügelmann v. Kaiserswerth.
Wasserstand.
Köln, am 6. Juni Rheinhöhe 7′ 6″
Schiffahrts-Anzeige. Kön, 6. Juni 1848.
Abgefahren.G. Weidner nach Koblenz; H. Noedel nach
Kannstadt.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts; Nach
Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr C. Königsfeld; nach Andernach und
Neuwied J. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlagel; nach der
Mosel, nach Trier und der Saar R. Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach
Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und
Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und
Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim M. Oberdahn.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Peer, Köln Nr. 10.
Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Coesen, Köln Nr. 2.
Bekanntmachung.
Seit etwa 14 Tagen lagert in der hiesigen Packet-Niederlage ein Packet,
gezeichnet L. 13 Loerach, 28 Loth schwer, ohne Adresse.
Der Absender wird hierdurch aufgefordert, sich als solcher zu legitimiren,
eventualiter eine mit demselben Siegel verschlossene neue Adresse dazu
einzuliefern.
Köln, den 5. Juni 1848.
Ober-Postamt,
Rehfeldt.
Echte westphälische Schinken
in großer Auswahl, Höhle Nr. 28 (Ecke von St. Alban).
Nach Vorschrift des § 13 des Gesetzes vom 15. April d. J. machen wir bekannt,
daß die Darlehns-Kasse in Cöln am 13. Juni eröffnet werden wird.
Regierungs-Bevollmächtigter derselben ist der Kaufmann Franz Heuser in Cöln, dessen Stellvertreter in Behinderungsfällen
der Bankdirektor Priem; außerdem gehören zum
Vorstande die Herren: Kaufleute Stadtrath Jgn. Seydlitz,
Wilhelm Kaesen, Gustav Mevissen, Wilhelm Meurer, Jakob Bel, Julius
Nacken, Bierbrauer Adam Billstein, Metzger
und Stadtrath Schneider, Tabaksfabrikant M. Du Mont, Essigfabrikant W.
Jansen, Zucker-Raffinadeur T. J. Mittweg,
Goldarbeiter E. A. Bruchmann und als Stellvertreter,
der Kaufmann Friedrich Sölling in Köln, von denen je
zwei im wöchentlichen Wechsel die Geschäfte der Darlehns-Kasse begleiten
werden.
Schließlich bemerken wir, daß alle Ausfertigungen der Darlehns-Kasse von dem
Regierungs-Bevollmächtigten vollzogen sein müssen.
Berlin, den 3. Juni 1848.
Haupt-Verwaltung der Darlehns-Kassen.
Der vorstehenden Bekanntmachung fügen wir die Mittheilung hinzu, daß unser
Bezirk die Regierungsbezirke Trier, Koblenz und Köln und die Stadt
Düsseldorf umfaßt und unser Geschäftslokal im hiesigen königl. Bankgebäude
sich befindet, woselbst der Vorstand der Darlehnskasse in der Regel täglich,
mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, von 11 bis 1 Uhr Mittags versammelt
sein wird. Die Besorgung der Kassen- und Buchhalterei-Geschäfte etc. ist dem
Regierungs-Assistenten Budde übertragen worden.
Die Anträge auf Bewilligung von Darlehen müssen schriftlich eingereicht
werden, und denselben ein Spezialverzeichniß der zu verpfändenden
Gegenstände, bei Effekten mit Angabe der Buchstaben und Nummern, bei Waaren
mit Angabe der Zahl, des Maaßes oder Gewichts und des Preises, beigefügt
sein, desgleichen die etwa vorhandenen amtlichen Wage- und Meßatteste resp.
Niederlagescheine und die Feuerversicherungs-Policen beigefügt werden. Die
Darlehnssucher werden wohlthun, den Werth der Unterpfänder genau anzugeben
und diese Angabe durch eine Taxe von Maklern oder Experten, in geeigneten
Fällen auch durch An- oder Verkaufsrechnungen zu belegen, damit der Vorstand
bei der vorläufigen Prüfung der Anträge einen sichern Anhaltspunkt hat. Die
Zinsen, deren geringster Satz nach § 7 des Gesetzes vom 15. April c.
gegenwärtig sechs Procent beträgt, werden postnumerando an dem stipulirten
Verfalltage oder spätern Zahlungstage, für die Darlehnszeit, eingezogen.
Die Darlehne können nach § 3 des vorgedachten Gesetzes nur im Betrage von
wenigstens Einhundert Thalern, in der Regel nicht auf längere Zeit als drei,
und nur ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden.
Als Pfand sollen nur solche Waaren, Boden- und Bergwerks-Erzeugnisse und
Fabrikate angenommen werden, welche dem Verderben nicht ausgesetzt und von
guter Beschaffenheit sind.
Die verpfändeten Gegenstände müssen wenigstens auf Höhe des Taxwerths bei
einer soliden, so viel wie möglich inländischen Gesellschaft gegen
Feuersgefahr versichert sein, insofern sie nicht, wie z. B. Roheisen,
Holzflöße etc., einer Beschädigung durch Feuer nicht unterliegen.
Die zu verpfändenden Papiere dürfen nicht außer Cours gesetzt und es müssen
die laufenden Zins- oder Dividenden-Scheine dabei befindlich sein.
Papiere, welche nicht auf den Inhaber lauten, müssen der Darlehnskasse cedirt
werden. Diejenigen Papiere, welche einer Uebertragung oder Verpfändung nur
mit Zustimmung der Gesellschaften, von denen sie emittirt worden, fähig
sind, dürfen als Unterpfand nicht angenommen werden.
Der Abschlag von dem Course oder marktgängigen Preise der zu verpfändenden
Papiere darf in keinem Falle weniger betragen als zehn Procent.
Schließlich machen wir noch besonders darauf aufmerksam, daß die uns
vorläufig zur Disposition stehenden Geldmittel sehr beschränkt sind, und
daher die eingehenden Anträge nur nach Maaßgabe derselben Berücksichtigung
finden können.
Der Tarif über Lager- und Tax-Gebühren ist in unserem Geschäftszimmer
einzusehen.
Köln, den 5. Juni 1848.
Die Darlehns-Kasse.
„Neue Rheinische Zeitung.“
Zufolge Beschluß der Versammlung der Aktionäre werden
die zweiten 10 pCt. der Aktien vor dem 10. dieses
Monats gegen Interims-Quittung eingezogen werden.
Die auswärtigen Herren Aktionäre werden höflichst ersucht, baldigst diese 10 pCt. oder 5 Thlr. per
Aktie dem unterzeichneten Geranten, St. Agatha Nr. 12, per Post
einzusenden, wo alsdann sofort die Zusendung der Interims-Quittung franco
erfolgen wird.
Köln, 4. Juni 1848.
Der Gerant H. Korff.
„Neue Rheinische Zeitung.“
General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des
Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr,
bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die
Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die
nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags
entgegengenommen werden.
Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Morgens halb 9 Uhr, sollen auf dem
Waidmarkte zu Köln einige wohlerhaltene Mobilargegenstände, bestehend in
einem Schreibpulte, Schränken, einer Wanduhr, Comptoirstühlen, einem Ofen,
Stühlen, einer Dezimalwaage, einer Partie Zucker, Kaffee und Reis etc. gegen
gleich baare Zahlung öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden.
Fr. Happel, Gerichtsvollzieher.
Gerichtlicher Verkauf.
Am Donnerstag, den 8. Juni 1848, Mittags zwölf Uhr, wird rer Unterzeichnete
auf dem Apostelnmarkte zu Köln mehrere Mobilien, als Tische, Stühle, eine
Kommode etc. dem Meist- und Letztbietenden gegen gleich baare Zahlung
öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
Zu vermiethen die erste Etage, bestehend in 4 schönen
Zimmern, Küche und Speicher nebst Keller, Hochpforte 5 u. 7
Die von dem Herrn Kommandanten und Offizieren der hiesigen Bürgerwehr
genehmigte Auszeichnung, Schärpe und Porte d'épées, nach dem von mir
gelieferten Muster, empfehle ich hiermit bestens.
Lützenkirchen, Posamentirer, Schildergasse Nr.
19.
Transport-Verhältnisse.
Versammlung zur Berathung und Unterzeichnung einer das Gemeinwohl der Stadt betreffenden
Adresse Donnerstag Abend 7 1/2 Uhr in dem hintern Saale bei
Drimborn, Geockengasse.
Meublirte Zimmer zu vermiethen Glasstraße Nr. 8.
Um die noch vorräthigen Hülsenfrüchte zu räumen, verkaufe ich Reis per Pfd.
16 Pf., Hirsen 15 Pf, weiße Bohnen per Pfd. 15 Pf, Linsen 14 Pf., Erbsen 1
Sgr. Und Gerste per Pfd. 16 Pf. Ebenso werden sämmliche Colonialwaaren zu
sehr billigen Preisen verkauft bei
J. Geisenheimer,
Höhle Nro. 26.
Neuer Havannah-Honig! en gros & en detail bei
J. Geisenheimer.
Geldsäcke ohne Nath,
alten Münsterländer,
echte abgelagerte Havannah- und Bremer Cigarren
bei
Geschw. Ziegler,
Unter Goldschmidt Nr. 13.
Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch
zu 10 und 1 Sgr. Das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen
Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12.
Franz Stollwerck, Hoflieferant.
Eis täglich in und außer dem Hause à Portion 4 Sgr.
bei
Franz Stollwerck, Hoflieferant.
Ein Ladenlehrling wird gesucht, dem ein gründlicher
Unterricht in der kaufmännischen Buchführung und Korrespondenz zugesichert
wird. Ein Auswärtiger, von gesitteter Familie findet eher Berücksichtigung,
und hat derselbe Kost und Logis im Hause des Prinzipals. Offerten sub N. Z.
besorgt die Expedition dieser Zeitung.
Limonade-Essenz
Sterngasse Nr. 9 u. 11.
Rum, Cognac und Arrac
Sterngasse Nro. 9 u. 11.
Turnverein für Erwachsene.
Die auf Dienstag, den 6. Juni anberaumte allgemeine Versammlung, behufs
Berathung neuer Statuten, wird erst Mittwoch, den 7. Ds., Abends 8 Uhr, bei
Welker stattfinden.
Der Turnrath.
Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul
Nro. 2. J. J. Küpper.
Eine schwarz und weiße Wachtelhündin entkommen. Wiederbringer erhält gute
Belohnung. Buttermarkt Nr. 33