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Wiener Zeitung. Nr. 302. [Wien], 19. Dezember 1850.

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[Beginn Spaltensatz] Valparaiso davon in Kenntniß gesetzt, daß durch ein
Gesetz vom 16. Juli d. J. den Flaggen fremder Staaten,
unter Voraussetzung voller Reciprocität, dieselben Rechte,
mit Ausschluß des Küstenhandels, eingeräumt sind, wel-
che die Nationalflagge genießt, dergestalt, daß die unter
fremder Flagge eingeführten Waaren, sie mögen Erzeug-
nisse des Landes sein, welchem das Schiff angehört, oder
nicht, keine anderen oder höheren Abgaben zu entrichten
haben, als diejenigen, welchen die Einfuhren auf Na-
tionalschiffen unterworfen sind, daß in Chile als Schiff
eines fremden Landes jedes Schiff betrachtet wird, wel-
ches, zufolge der Schifffahrtsgesetzgebung seines Heimath-
landes, als diesem angehörend, anzusehen ist, und daß
die Schiffe eines fremden Landes zum Genuß der oben
bemerkten Gleichstellung auf Grund einer amtlichen Er-
klärung der betreffenden Regierung zugelassen werden, in
welcher vollkommene Reciprocität zugesichert ist. Nach-
dem von Seiten der königlichen Regierung eine solche
Erklärung ertheilt und dem königlichen Consul in Val-
paraiso zur Mittheilung an die Regierung der Republik
Chile zugefertigt worden, ist der gedachte Consul beauf-
tragt worden, darauf zu achten, daß die gleiche Behand-
lung mit der Nationalflagge auf die in Chilenischen Hä-
fen eintreffenden Preußischen Schiffe sogleich Anwendung
finde.

München, 14. December. Die meisten Landräthe
des Königreichs haben bereits ihre diesjährigen Sitzungen
geschlossen.

-- Jn der gestrigen öffentlichen Sitzung des hiesigen
Magistrats setzte der Magistratsrath Dr. Maurer das
Collegium in Kenntniß von der von der königl. Regie-
rung von Oberbaiern erfolgten Uebersendung der vom
König Max genehmigten Stiftsurkunde des Königs Lud-
wig in Betreff der St. Bonifaciuspfarrei und Abtei,
wobei derselbe erwähnte, daß hiezu aus Privatmitteln
des königl. Stifters 65.000 fl. für den Ankauf des Pla-
tzes, 50.000 fl. Gründungs=Capital, 100.900 fl. für die
innere Einrichtung der Kirche und 10.000 fl. für die Ein-
weihung u. s. w. geflossen seien.

-- Auf Requisition der Regierung von Unterfranken
hat der Magistrat der Stadt Würzburg die dort beab-
sichtigte Bildung eines Comit e 's zur Unterstützung der
Kurhessischen Beamten und Officiere untersagt und Geld-
sammlungen für diesen Zweck verboten.     ( A. A. Ztg. )

Dresden, 14. Dec. Jn der heutigen Sitzung der
zweiten Kammer machte der Staatsminister Dr. Zschinsky
die Mittheilung, daß, nachdem die k. Preußische Regie-
rung beschlossen habe, eine allmälige Entwaffung eintre-
ten zu lassen, die Sächsische Regierung dieselbe Maßregel
nunmehr ausführen werde. Diese Mittheilung rief in der
Kammer freudige Bewegung und ein allseitiges Bravo
hervor.

An der Tagesordnung war die Fortsetzung der Bera-
thung über den Gesetzentwurf, Nachträge zu dem bis-
herigen Ablösungsgesetze betreffend, welche Berathung jedoch
auch in der heutigen Sitzung noch nicht zu Ende geführt
werden konnte.

Karlsruhe, 11. December. Gestern fand am
großherzoglichen Hofe eine große Mittagstafel Statt,
zu welcher sämmtliche Officiere und die Kriegs=Beamten
mit Officiersrang der Garnison befohlen waren. Jn
einem Toast, welchen Se. königl. Hoheit der Großher-
zog auf das neuerstandene großherzogliche Armee=Corps
ausbrachte, sprach derselbe den Officieren und Mann-
schaften sowohl den nach Preußen verlegt gewesenen, als
den im Lande gebliebenen, seine Anerkennung für das
bisherige treue und eifrige Wirken, so wie das festeste
Vertrauen in die unwandelbare Treue und Hingebung
des neugebildeten Armee=Corps aus. Se. königliche Ho-
heit fügte noch den Wunsch bei, daß alle Angehörigen
des Armee=Corps, von einer Landesgränze zur anderen,
diese Worte der Anerkennung selbst möchten vernehmen
können. Der Kriegs=Präsident drückte den Dank des Ar-
mee=Corps und die feste Zuversicht aus, daß sich dieses
des Vertrauens seines erhabenen Kriegsherrn fortan unter
allen Verhältnissen durch unerschütterliche Treue und Hin-
gebung würdig zeigen werde. Jn das am Schluß der
Rede ausgebrachte "Hoch" auf Se. königl. Hoheit den
Großherzog, stimmten alle Anwesenden mit Enthusias-
mus ein.

-- Se. königliche Hoheit der Großherzog und Jhre groß-
herzoglichen Hoheiten die Prinzen Carl und Alexander
von Hessen und bei Rhein sind heute Nachmittag 1 Uhr
zum Besuch der großherzoglichen Familie hier eingetrof-
fen und im Schlosse abgestiegen.     ( Karlsr. Ztg. )

-- Die 2te Kammer setzte in ihrer heutigen Sitzung die
gestern abgebrochenen Berathungen des Trefurt'schen Be-
richtes über Einführung des Strafgesetzbuches, der Schwur-
gerichte und das Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige
bis zum 106. Paragraphen fort. Die meisten dieser Para-
graphen, welche von der Besetzung des Schwurgerichtsho-
fes, von den Anklagekammern, von der Versetzung in An-
[Spaltenumbruch] klagestand, von den Sitzungen der Schwurgerichte und den
Verhandlungen vor denselben, von der Berathung und dem
Wahrspruche der Geschwornen, vom Beweise und von der
Urtheilsfällung bei den Strafgerichten und deren Vollstre-
ckung, so wie von den Rechtsmitteln handeln, wurden nach
den Anträgen der Commission unverändert angenommen,
nur gaben einige wenige darin enthaltene Bestimmungen zu
längeren Verhandlungen Veranlassung. Nach dem Com-
missionsberichte soll der Vorsitzende des Schwurgerichtsho-
fes vom Präsidenten des Oberhofgerichtes für jede Ur-
theilssitzung aus den Mitgliedern des Oberhofgerichtes
oder eines Hofgerichtes ernannt werden, während
der Präsident des betreffenden Hofgerichtes weitere
vier Richter, wovon zwei Mitglieder des Hofgerichtes sein
müssen, die andern Beiden aber richterliche Beamte der Be-
zirksämter sein können, ernennt. Nach dem Regierungs-
entwurfe aber stund dem Justiz=Ministerium das Recht
der Ernennung des Vorsitzenden zu. Dieses Recht
wurde sofort bei den Statt gehabten Berathungen
durch Staatsrath Stabel wieder verlangt, auch
durch Zentner ein dahin bezüglicher Antrag ge-
stellt, der mit jenem der Commission gleichviel Stimmen
erhielt, weßwegen der Präsident den Ausschlag gab und
sich für Zentners Antrag entschied. Der §. 34 erklärt zu
dem Ehrenamte eines Geschworenen alle Badischen Staats-
bürger, welche das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben
und unter keine im Gesetze gemachten Ausnahmen ge-
hören, z. B. keine Dienstboten, Entmündigte u. s. w. sind,
für berechtigt und für verpflichtet, wofern sie entweder
1 ) das Amt eines Mitglieds der Ständeversammlung,
eines Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsmitgliedes
bekleiden; 2 ) oder auf einer Hochschule den Doctorgrad
erlangt, oder eine Staatsprüfung über ein Universitäts-
studium, oder über ein Fachstudium der polytechnischen
Schule bestanden haben; 3 ) oder ohne diese Voraus-
setzungen einen jährlichen Betrag von wenigstens 20 fl. an
directer ordentlicher Staatssteuer bezahlen. Hier bean-
tragte Weller, auch die gewesenen Abgeordneten zur
Ständeversammlung, die Altbürgermeister und Altge-
meinderäthe zuzulassen und den Steuerbetrag von 20 fl.
auf 15 fl. herabzusetzen. Eben so verlangten Kirsner und
Fischler die Zurechnung der Capitalsteuer, auf welch beides
aber die Kammer nicht einging, sondern vielmehr nach länge-
ren Erörterungen dem Commissionsantrage ihre Zustim-
mung gab, auch unter diejenigen Staatsbürger, welche auf
Verlangen von der Verpflichtung, Geschworene zu sein,
befreit werden, auf Kirsner's Antrag die Apotheker, die
keinen Gehilfen haben, aufnahm. Zu Folge der Bestim-
mung des §. 68 kann der Angeklagte nach Eröffnung des
Erkenntnisses, wodurch die Sache an das Schwurgericht
gewiesen wurde, sich mit seinem Vertheidiger, wozu er
jeden Rechtsgelehrten wählen darf, ohne Beisein einer
Gerichtsperson besprechen. Zell will die Vertheidigung
nicht allein auf die Rechtsgelehrten beschränkt wissen,
was ihm aber von verschiedenen Seiten bestritten und
endlich von der Kammer beschlossen wird, daß der An-
geklagte auch einen Nichtrechtsgelehrten zu seinem Ver-
theidiger aufstellen dürfe, in diesem Falle aber einen
Sachwalter beiziehen müsse. Die weiteren Paragraphen
sollen in der morgigen Sitzung berathen und sodann über
das ganze Gesetz abgestimmt werden.

Dem Berichte über den obigen Entwurf ist Folgendes
zu entnehmen: Es steht fest, daß die Strafrechtspflege
durch Einführung des Anklageprincips, des mündlichen
und öffentlichen Verfahrens vor dem urtheilenden Rich-
ter, sodann der Schwurgerichte für die schwereren Ver-
gehen eine neue Gestaltung erhalten muß. Mit Ausnahme
der Schwurgerichte sind diese Grundsätze schon im Jahre
1845 durch eine neue Strafprozeßordnung festgestellt
worden. Die Wirksamkeit dieser Prozeßordnung wurde
zunächst dadurch aufgehalten, daß dieselbe von einer neuen
Gerichtsverfassung abhängig war, und daß diese, ob-
wohl gesetzlich ebenfalls bestimmt, nicht sogleich verwirk-
licht werden konnte. Welche traurigen Hindernisse ande-
rer Art hinzukamen, ist bekannt. Die Einführung der
neuen Gerichtsverfassung nnd insbesondere die Errichtung
von ungefähr zwölf neuen Collegialgerichten ist auch im
gegenwärtigen Augenblicke noch nicht möglich. Sie ist
aber zur erfolgreichen Ausführung des ganzen Systems
unumgänglich nothwendig, weshalb man sich trotz der
großen finanziellen Opfer früher schon zu derselben ent-
schließen mußte. Wollte man es versuchen, ohne diese
Gerichte zur Ausführung zu schreiten, so müßte un-
sern vier Hofgerichten die ganze Geschäftslast aufge-
bürdet werden, welche man sonst auf zwölf Colle-
gialgerichte, die neben den höheren Gerichtshöfen
bestehen sollten, zu vertheilen beabsichtigte. Einen solchen
Versuch kann und darf man nicht wagen, ohne leichfertig
den Fortgang der ganzen Justiz aufs Spiel zu setzen.
Diese Gefahr liegt um so näher, als leicht einzusehen und
durch die Erfahrung überall bestätigt worden ist, daß in
den ersten Jahren des Bestehens solcher Neuerungen die
Gerichte beinahe der doppelten Zeit bedürfen, um die Ge-
[Spaltenumbruch] schäfte zu erledigen, bis dieselben die erforderliche Ge-
wandtheit in der neuen Art des Verfahrens und in An-
wendung der neuen Gesetze überhaupt sich angeeignet
haben. Bei diesen Hindernissen auf der einen, und bei
dem lebhaften Wunsche nach einer Reform der Straf-
rechtspflege auf der andern Seite mußte die Regierung
den Ausweg einer theilweisen Einführung der Neuerun-
gen nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitskräfte aufsu-
chen. Diese Aufgabe ist, wie alle Halbheit, im Ganzen
wenig erfreulich und zudem nicht ohne Schwierigkeiten. Man
muß sich jedoch mit dem Gedanken beruhigen, daß, wenn auch
nicht Alles, doch Vieles dadurch gewonnen, daß der Ueber-
gang zur vollständigen Reform allmählig angebahnt wird,
und daß auch in andern Deutschen Staaten aus ähnlichen
Gründen derselbe Weg betreten wurde. Der vorliegende Ent-
wurf enthält nämlich: 1 ) Die Einführung der Schwurge-
richte. Er unterscheidet sich in dieser Beziehung von den frü-
heren Entwürfen hauptsächlich nur durch veränderte Bestim-
mungen über die Bildung des Schwurgerichts und bezüglich
der Preßvergehen dadurch, daß nicht alle, sondern nur die
schwereren Preßvergehen vor die Geschworenen gewiesen
wurden. Was sodann 2 ) das Verfahren in andern
Strafsachen und die Untersuchungsführung betrifft, so
sind hier die meisten Schwierigkeiten zu besiegen. Wollte
man es nicht ganz beim Alten lassen, so mußten in Bezug auf
die Durchführung des Anklage=Systems und des mündli-
chen Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen wesent-
liche Beschränkungen eintreten. Man hat deswegen a ) die
Mitwirkung des Staatsanwalts bei der Untersuchung einst-
weilen noch ausgesetzt, im Uebrigen aber die Regeln der
neuen Strafprozeßordnung für die Untersuchungsfüh-
rung in Anwendung treten lassen; b ) bas mündliche
Schlußverfahren vor dem urtheilenden Richter hat
man nicht als wesentlich nothwendig für alle --
nicht vor die Geschwornen gehörige -- Fälle vor-
geschrieben, sondern die Einleitung eines solchen Verfah-
rens von dem Ermessen des Richters abhängig gemacht,
welcher nach den Umständen des einzelnen Falles und der
Lage der Sache prüfen soll, ob er nur auf dem Wege
eines mündlichen Verfahrens vollständige Aufklärung er-
langen zu können glaubt. Man zog diese Beschränkung
jeder andern um so mehr vor, als die Strafprozeßord-
nung ohnedieß ein solches Ermessen, selbst für den in letz-
ter Jnstanz entscheidenden Recursrichter, als zweckmäßig
erachtet hat. Dagegen mußte es c ) hinsichtlich des Re-
curs=Verfahrens vor der Hand noch bei der bisherigen
Form sein Bewenden behalten, weil die Anordnung einer
mündlichen Rechtsausführung in allen Recurssachen die
Geschäftslast zu sehr vermehrt und auch sehr viele Ko-
sten für die Staatscasse verursacht hätte, indem man
es nicht wird umgehen können, den Official=Anwälten
der unvermöglichen Angeschuldigten -- und diese bilden
bei weitem die Mehrzahl, ja fast die Regel -- eine
Gebühr aus der Staatscasse zu bezahlen. Endlich hat
man d ) hinsichtlich der Ueberzeugung des Richters die
Beweistheorie aufgehoben und eben so die Urtheilsform
der Klagfreierklärung, womit auch die sogenannte
Detention hinwegfällt.

Rotenburg, 13. December. Die Bundestruppen
sind nun so dislocirt, daß die ganzen Provinzen Hanau
und Fulda, eben so Oberhessen und ein großer Theil von
Niederhessen besetzt sind. Die Division Lesuire cantonnirt
noch zu Fulda und Umgegend. Die Division Damboer
hat ihr Hauptquartier zu Hünfeld und ist im Augenblicke
verlegt wie folgt: Die Brigade Guiot du Ponteil ( zwei
Bataillone des 4. Jnfanterie=Regiments, ein Bataillon
vom 6. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1sten
Chevauxlegers=Regimente und eine halbe Batterie ) zu Ro-
tenburg und Umgegend; die Brigade von Hailbronner
( das k. k. Oesterr. 14. Jäger=Bataillon, 2 Compagnien
vom k. Baier. 3. Jäger=Bataillon, ein Bataillon vom
11. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1. Che-
vauxlegers=Regimente und eine reitende Batterie ) zu
Marburg und Concurrenz, wo sie gestern einrückte; die
Brigade v. Haller ( je 1 Bataillon vom 6., 11. und 14.
Regimente, das 7. Chevauxlegers=Regiment, 1 Batte-
rie ) zu Hünfeld und Umgegend. Jn Hanau steht das 1ste
Jnfanterie Regiment ( 2 Bataillone ) und eine halbe Bat-
terie; in Frankfurt das 1. Jäger=Bataillon und 4 Com-
pagnien vom 3. Jäger=Bataillon, die Munitionsreserve
zu Hammelburg. Das Hauptquartier des Fürsten v. Taxis
bleibt vorerst hier und es sind auch hier vom Bundes-
Commissär die nöthigen Schritte zur Erhebung des Stäm-
pels, der Entwaffnung geschehen, wie in den übrigen
besetzten Landestheilen.     ( F. O. P. A. Z. )

Darmstadt, 10. December. Se. königl. Hoheit
der Großherzog hat nach Meldung der "Darmst. Zei-
tung " am 8ten d. M. dem königlichen Niederländi-
schen bevollmächtigten Minister Herrn Staatsrath von
Scherff und dem königl. Belgischen außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von
Briey, so wie am 9. d. M. dem k. k. Oesterreichischen
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] Valparaiso davon in Kenntniß gesetzt, daß durch ein
Gesetz vom 16. Juli d. J. den Flaggen fremder Staaten,
unter Voraussetzung voller Reciprocität, dieselben Rechte,
mit Ausschluß des Küstenhandels, eingeräumt sind, wel-
che die Nationalflagge genießt, dergestalt, daß die unter
fremder Flagge eingeführten Waaren, sie mögen Erzeug-
nisse des Landes sein, welchem das Schiff angehört, oder
nicht, keine anderen oder höheren Abgaben zu entrichten
haben, als diejenigen, welchen die Einfuhren auf Na-
tionalschiffen unterworfen sind, daß in Chile als Schiff
eines fremden Landes jedes Schiff betrachtet wird, wel-
ches, zufolge der Schifffahrtsgesetzgebung seines Heimath-
landes, als diesem angehörend, anzusehen ist, und daß
die Schiffe eines fremden Landes zum Genuß der oben
bemerkten Gleichstellung auf Grund einer amtlichen Er-
klärung der betreffenden Regierung zugelassen werden, in
welcher vollkommene Reciprocität zugesichert ist. Nach-
dem von Seiten der königlichen Regierung eine solche
Erklärung ertheilt und dem königlichen Consul in Val-
paraiso zur Mittheilung an die Regierung der Republik
Chile zugefertigt worden, ist der gedachte Consul beauf-
tragt worden, darauf zu achten, daß die gleiche Behand-
lung mit der Nationalflagge auf die in Chilenischen Hä-
fen eintreffenden Preußischen Schiffe sogleich Anwendung
finde.

München, 14. December. Die meisten Landräthe
des Königreichs haben bereits ihre diesjährigen Sitzungen
geschlossen.

— Jn der gestrigen öffentlichen Sitzung des hiesigen
Magistrats setzte der Magistratsrath Dr. Maurer das
Collegium in Kenntniß von der von der königl. Regie-
rung von Oberbaiern erfolgten Uebersendung der vom
König Max genehmigten Stiftsurkunde des Königs Lud-
wig in Betreff der St. Bonifaciuspfarrei und Abtei,
wobei derselbe erwähnte, daß hiezu aus Privatmitteln
des königl. Stifters 65.000 fl. für den Ankauf des Pla-
tzes, 50.000 fl. Gründungs=Capital, 100.900 fl. für die
innere Einrichtung der Kirche und 10.000 fl. für die Ein-
weihung u. s. w. geflossen seien.

— Auf Requisition der Regierung von Unterfranken
hat der Magistrat der Stadt Würzburg die dort beab-
sichtigte Bildung eines Comit é 's zur Unterstützung der
Kurhessischen Beamten und Officiere untersagt und Geld-
sammlungen für diesen Zweck verboten.     ( A. A. Ztg. )

Dresden, 14. Dec. Jn der heutigen Sitzung der
zweiten Kammer machte der Staatsminister Dr. Zschinsky
die Mittheilung, daß, nachdem die k. Preußische Regie-
rung beschlossen habe, eine allmälige Entwaffung eintre-
ten zu lassen, die Sächsische Regierung dieselbe Maßregel
nunmehr ausführen werde. Diese Mittheilung rief in der
Kammer freudige Bewegung und ein allseitiges Bravo
hervor.

An der Tagesordnung war die Fortsetzung der Bera-
thung über den Gesetzentwurf, Nachträge zu dem bis-
herigen Ablösungsgesetze betreffend, welche Berathung jedoch
auch in der heutigen Sitzung noch nicht zu Ende geführt
werden konnte.

Karlsruhe, 11. December. Gestern fand am
großherzoglichen Hofe eine große Mittagstafel Statt,
zu welcher sämmtliche Officiere und die Kriegs=Beamten
mit Officiersrang der Garnison befohlen waren. Jn
einem Toast, welchen Se. königl. Hoheit der Großher-
zog auf das neuerstandene großherzogliche Armee=Corps
ausbrachte, sprach derselbe den Officieren und Mann-
schaften sowohl den nach Preußen verlegt gewesenen, als
den im Lande gebliebenen, seine Anerkennung für das
bisherige treue und eifrige Wirken, so wie das festeste
Vertrauen in die unwandelbare Treue und Hingebung
des neugebildeten Armee=Corps aus. Se. königliche Ho-
heit fügte noch den Wunsch bei, daß alle Angehörigen
des Armee=Corps, von einer Landesgränze zur anderen,
diese Worte der Anerkennung selbst möchten vernehmen
können. Der Kriegs=Präsident drückte den Dank des Ar-
mee=Corps und die feste Zuversicht aus, daß sich dieses
des Vertrauens seines erhabenen Kriegsherrn fortan unter
allen Verhältnissen durch unerschütterliche Treue und Hin-
gebung würdig zeigen werde. Jn das am Schluß der
Rede ausgebrachte „Hoch“ auf Se. königl. Hoheit den
Großherzog, stimmten alle Anwesenden mit Enthusias-
mus ein.

— Se. königliche Hoheit der Großherzog und Jhre groß-
herzoglichen Hoheiten die Prinzen Carl und Alexander
von Hessen und bei Rhein sind heute Nachmittag 1 Uhr
zum Besuch der großherzoglichen Familie hier eingetrof-
fen und im Schlosse abgestiegen.     ( Karlsr. Ztg. )

— Die 2te Kammer setzte in ihrer heutigen Sitzung die
gestern abgebrochenen Berathungen des Trefurt'schen Be-
richtes über Einführung des Strafgesetzbuches, der Schwur-
gerichte und das Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige
bis zum 106. Paragraphen fort. Die meisten dieser Para-
graphen, welche von der Besetzung des Schwurgerichtsho-
fes, von den Anklagekammern, von der Versetzung in An-
[Spaltenumbruch] klagestand, von den Sitzungen der Schwurgerichte und den
Verhandlungen vor denselben, von der Berathung und dem
Wahrspruche der Geschwornen, vom Beweise und von der
Urtheilsfällung bei den Strafgerichten und deren Vollstre-
ckung, so wie von den Rechtsmitteln handeln, wurden nach
den Anträgen der Commission unverändert angenommen,
nur gaben einige wenige darin enthaltene Bestimmungen zu
längeren Verhandlungen Veranlassung. Nach dem Com-
missionsberichte soll der Vorsitzende des Schwurgerichtsho-
fes vom Präsidenten des Oberhofgerichtes für jede Ur-
theilssitzung aus den Mitgliedern des Oberhofgerichtes
oder eines Hofgerichtes ernannt werden, während
der Präsident des betreffenden Hofgerichtes weitere
vier Richter, wovon zwei Mitglieder des Hofgerichtes sein
müssen, die andern Beiden aber richterliche Beamte der Be-
zirksämter sein können, ernennt. Nach dem Regierungs-
entwurfe aber stund dem Justiz=Ministerium das Recht
der Ernennung des Vorsitzenden zu. Dieses Recht
wurde sofort bei den Statt gehabten Berathungen
durch Staatsrath Stabel wieder verlangt, auch
durch Zentner ein dahin bezüglicher Antrag ge-
stellt, der mit jenem der Commission gleichviel Stimmen
erhielt, weßwegen der Präsident den Ausschlag gab und
sich für Zentners Antrag entschied. Der §. 34 erklärt zu
dem Ehrenamte eines Geschworenen alle Badischen Staats-
bürger, welche das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben
und unter keine im Gesetze gemachten Ausnahmen ge-
hören, z. B. keine Dienstboten, Entmündigte u. s. w. sind,
für berechtigt und für verpflichtet, wofern sie entweder
1 ) das Amt eines Mitglieds der Ständeversammlung,
eines Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsmitgliedes
bekleiden; 2 ) oder auf einer Hochschule den Doctorgrad
erlangt, oder eine Staatsprüfung über ein Universitäts-
studium, oder über ein Fachstudium der polytechnischen
Schule bestanden haben; 3 ) oder ohne diese Voraus-
setzungen einen jährlichen Betrag von wenigstens 20 fl. an
directer ordentlicher Staatssteuer bezahlen. Hier bean-
tragte Weller, auch die gewesenen Abgeordneten zur
Ständeversammlung, die Altbürgermeister und Altge-
meinderäthe zuzulassen und den Steuerbetrag von 20 fl.
auf 15 fl. herabzusetzen. Eben so verlangten Kirsner und
Fischler die Zurechnung der Capitalsteuer, auf welch beides
aber die Kammer nicht einging, sondern vielmehr nach länge-
ren Erörterungen dem Commissionsantrage ihre Zustim-
mung gab, auch unter diejenigen Staatsbürger, welche auf
Verlangen von der Verpflichtung, Geschworene zu sein,
befreit werden, auf Kirsner's Antrag die Apotheker, die
keinen Gehilfen haben, aufnahm. Zu Folge der Bestim-
mung des §. 68 kann der Angeklagte nach Eröffnung des
Erkenntnisses, wodurch die Sache an das Schwurgericht
gewiesen wurde, sich mit seinem Vertheidiger, wozu er
jeden Rechtsgelehrten wählen darf, ohne Beisein einer
Gerichtsperson besprechen. Zell will die Vertheidigung
nicht allein auf die Rechtsgelehrten beschränkt wissen,
was ihm aber von verschiedenen Seiten bestritten und
endlich von der Kammer beschlossen wird, daß der An-
geklagte auch einen Nichtrechtsgelehrten zu seinem Ver-
theidiger aufstellen dürfe, in diesem Falle aber einen
Sachwalter beiziehen müsse. Die weiteren Paragraphen
sollen in der morgigen Sitzung berathen und sodann über
das ganze Gesetz abgestimmt werden.

Dem Berichte über den obigen Entwurf ist Folgendes
zu entnehmen: Es steht fest, daß die Strafrechtspflege
durch Einführung des Anklageprincips, des mündlichen
und öffentlichen Verfahrens vor dem urtheilenden Rich-
ter, sodann der Schwurgerichte für die schwereren Ver-
gehen eine neue Gestaltung erhalten muß. Mit Ausnahme
der Schwurgerichte sind diese Grundsätze schon im Jahre
1845 durch eine neue Strafprozeßordnung festgestellt
worden. Die Wirksamkeit dieser Prozeßordnung wurde
zunächst dadurch aufgehalten, daß dieselbe von einer neuen
Gerichtsverfassung abhängig war, und daß diese, ob-
wohl gesetzlich ebenfalls bestimmt, nicht sogleich verwirk-
licht werden konnte. Welche traurigen Hindernisse ande-
rer Art hinzukamen, ist bekannt. Die Einführung der
neuen Gerichtsverfassung nnd insbesondere die Errichtung
von ungefähr zwölf neuen Collegialgerichten ist auch im
gegenwärtigen Augenblicke noch nicht möglich. Sie ist
aber zur erfolgreichen Ausführung des ganzen Systems
unumgänglich nothwendig, weshalb man sich trotz der
großen finanziellen Opfer früher schon zu derselben ent-
schließen mußte. Wollte man es versuchen, ohne diese
Gerichte zur Ausführung zu schreiten, so müßte un-
sern vier Hofgerichten die ganze Geschäftslast aufge-
bürdet werden, welche man sonst auf zwölf Colle-
gialgerichte, die neben den höheren Gerichtshöfen
bestehen sollten, zu vertheilen beabsichtigte. Einen solchen
Versuch kann und darf man nicht wagen, ohne leichfertig
den Fortgang der ganzen Justiz aufs Spiel zu setzen.
Diese Gefahr liegt um so näher, als leicht einzusehen und
durch die Erfahrung überall bestätigt worden ist, daß in
den ersten Jahren des Bestehens solcher Neuerungen die
Gerichte beinahe der doppelten Zeit bedürfen, um die Ge-
[Spaltenumbruch] schäfte zu erledigen, bis dieselben die erforderliche Ge-
wandtheit in der neuen Art des Verfahrens und in An-
wendung der neuen Gesetze überhaupt sich angeeignet
haben. Bei diesen Hindernissen auf der einen, und bei
dem lebhaften Wunsche nach einer Reform der Straf-
rechtspflege auf der andern Seite mußte die Regierung
den Ausweg einer theilweisen Einführung der Neuerun-
gen nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitskräfte aufsu-
chen. Diese Aufgabe ist, wie alle Halbheit, im Ganzen
wenig erfreulich und zudem nicht ohne Schwierigkeiten. Man
muß sich jedoch mit dem Gedanken beruhigen, daß, wenn auch
nicht Alles, doch Vieles dadurch gewonnen, daß der Ueber-
gang zur vollständigen Reform allmählig angebahnt wird,
und daß auch in andern Deutschen Staaten aus ähnlichen
Gründen derselbe Weg betreten wurde. Der vorliegende Ent-
wurf enthält nämlich: 1 ) Die Einführung der Schwurge-
richte. Er unterscheidet sich in dieser Beziehung von den frü-
heren Entwürfen hauptsächlich nur durch veränderte Bestim-
mungen über die Bildung des Schwurgerichts und bezüglich
der Preßvergehen dadurch, daß nicht alle, sondern nur die
schwereren Preßvergehen vor die Geschworenen gewiesen
wurden. Was sodann 2 ) das Verfahren in andern
Strafsachen und die Untersuchungsführung betrifft, so
sind hier die meisten Schwierigkeiten zu besiegen. Wollte
man es nicht ganz beim Alten lassen, so mußten in Bezug auf
die Durchführung des Anklage=Systems und des mündli-
chen Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen wesent-
liche Beschränkungen eintreten. Man hat deswegen a ) die
Mitwirkung des Staatsanwalts bei der Untersuchung einst-
weilen noch ausgesetzt, im Uebrigen aber die Regeln der
neuen Strafprozeßordnung für die Untersuchungsfüh-
rung in Anwendung treten lassen; b ) bas mündliche
Schlußverfahren vor dem urtheilenden Richter hat
man nicht als wesentlich nothwendig für alle —
nicht vor die Geschwornen gehörige — Fälle vor-
geschrieben, sondern die Einleitung eines solchen Verfah-
rens von dem Ermessen des Richters abhängig gemacht,
welcher nach den Umständen des einzelnen Falles und der
Lage der Sache prüfen soll, ob er nur auf dem Wege
eines mündlichen Verfahrens vollständige Aufklärung er-
langen zu können glaubt. Man zog diese Beschränkung
jeder andern um so mehr vor, als die Strafprozeßord-
nung ohnedieß ein solches Ermessen, selbst für den in letz-
ter Jnstanz entscheidenden Recursrichter, als zweckmäßig
erachtet hat. Dagegen mußte es c ) hinsichtlich des Re-
curs=Verfahrens vor der Hand noch bei der bisherigen
Form sein Bewenden behalten, weil die Anordnung einer
mündlichen Rechtsausführung in allen Recurssachen die
Geschäftslast zu sehr vermehrt und auch sehr viele Ko-
sten für die Staatscasse verursacht hätte, indem man
es nicht wird umgehen können, den Official=Anwälten
der unvermöglichen Angeschuldigten — und diese bilden
bei weitem die Mehrzahl, ja fast die Regel — eine
Gebühr aus der Staatscasse zu bezahlen. Endlich hat
man d ) hinsichtlich der Ueberzeugung des Richters die
Beweistheorie aufgehoben und eben so die Urtheilsform
der Klagfreierklärung, womit auch die sogenannte
Detention hinwegfällt.

Rotenburg, 13. December. Die Bundestruppen
sind nun so dislocirt, daß die ganzen Provinzen Hanau
und Fulda, eben so Oberhessen und ein großer Theil von
Niederhessen besetzt sind. Die Division Lesuire cantonnirt
noch zu Fulda und Umgegend. Die Division Damboer
hat ihr Hauptquartier zu Hünfeld und ist im Augenblicke
verlegt wie folgt: Die Brigade Guiot du Ponteil ( zwei
Bataillone des 4. Jnfanterie=Regiments, ein Bataillon
vom 6. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1sten
Chevauxlegers=Regimente und eine halbe Batterie ) zu Ro-
tenburg und Umgegend; die Brigade von Hailbronner
( das k. k. Oesterr. 14. Jäger=Bataillon, 2 Compagnien
vom k. Baier. 3. Jäger=Bataillon, ein Bataillon vom
11. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1. Che-
vauxlegers=Regimente und eine reitende Batterie ) zu
Marburg und Concurrenz, wo sie gestern einrückte; die
Brigade v. Haller ( je 1 Bataillon vom 6., 11. und 14.
Regimente, das 7. Chevauxlegers=Regiment, 1 Batte-
rie ) zu Hünfeld und Umgegend. Jn Hanau steht das 1ste
Jnfanterie Regiment ( 2 Bataillone ) und eine halbe Bat-
terie; in Frankfurt das 1. Jäger=Bataillon und 4 Com-
pagnien vom 3. Jäger=Bataillon, die Munitionsreserve
zu Hammelburg. Das Hauptquartier des Fürsten v. Taxis
bleibt vorerst hier und es sind auch hier vom Bundes-
Commissär die nöthigen Schritte zur Erhebung des Stäm-
pels, der Entwaffnung geschehen, wie in den übrigen
besetzten Landestheilen.     ( F. O. P. A. Z. )

Darmstadt, 10. December. Se. königl. Hoheit
der Großherzog hat nach Meldung der „Darmst. Zei-
tung “ am 8ten d. M. dem königlichen Niederländi-
schen bevollmächtigten Minister Herrn Staatsrath von
Scherff und dem königl. Belgischen außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von
Briey, so wie am 9. d. M. dem k. k. Oesterreichischen
[Ende Spaltensatz]

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[3851/0005] 3851 Valparaiso davon in Kenntniß gesetzt, daß durch ein Gesetz vom 16. Juli d. J. den Flaggen fremder Staaten, unter Voraussetzung voller Reciprocität, dieselben Rechte, mit Ausschluß des Küstenhandels, eingeräumt sind, wel- che die Nationalflagge genießt, dergestalt, daß die unter fremder Flagge eingeführten Waaren, sie mögen Erzeug- nisse des Landes sein, welchem das Schiff angehört, oder nicht, keine anderen oder höheren Abgaben zu entrichten haben, als diejenigen, welchen die Einfuhren auf Na- tionalschiffen unterworfen sind, daß in Chile als Schiff eines fremden Landes jedes Schiff betrachtet wird, wel- ches, zufolge der Schifffahrtsgesetzgebung seines Heimath- landes, als diesem angehörend, anzusehen ist, und daß die Schiffe eines fremden Landes zum Genuß der oben bemerkten Gleichstellung auf Grund einer amtlichen Er- klärung der betreffenden Regierung zugelassen werden, in welcher vollkommene Reciprocität zugesichert ist. Nach- dem von Seiten der königlichen Regierung eine solche Erklärung ertheilt und dem königlichen Consul in Val- paraiso zur Mittheilung an die Regierung der Republik Chile zugefertigt worden, ist der gedachte Consul beauf- tragt worden, darauf zu achten, daß die gleiche Behand- lung mit der Nationalflagge auf die in Chilenischen Hä- fen eintreffenden Preußischen Schiffe sogleich Anwendung finde. München, 14. December. Die meisten Landräthe des Königreichs haben bereits ihre diesjährigen Sitzungen geschlossen. — Jn der gestrigen öffentlichen Sitzung des hiesigen Magistrats setzte der Magistratsrath Dr. Maurer das Collegium in Kenntniß von der von der königl. Regie- rung von Oberbaiern erfolgten Uebersendung der vom König Max genehmigten Stiftsurkunde des Königs Lud- wig in Betreff der St. Bonifaciuspfarrei und Abtei, wobei derselbe erwähnte, daß hiezu aus Privatmitteln des königl. Stifters 65.000 fl. für den Ankauf des Pla- tzes, 50.000 fl. 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An der Tagesordnung war die Fortsetzung der Bera- thung über den Gesetzentwurf, Nachträge zu dem bis- herigen Ablösungsgesetze betreffend, welche Berathung jedoch auch in der heutigen Sitzung noch nicht zu Ende geführt werden konnte. Karlsruhe, 11. December. Gestern fand am großherzoglichen Hofe eine große Mittagstafel Statt, zu welcher sämmtliche Officiere und die Kriegs=Beamten mit Officiersrang der Garnison befohlen waren. Jn einem Toast, welchen Se. königl. Hoheit der Großher- zog auf das neuerstandene großherzogliche Armee=Corps ausbrachte, sprach derselbe den Officieren und Mann- schaften sowohl den nach Preußen verlegt gewesenen, als den im Lande gebliebenen, seine Anerkennung für das bisherige treue und eifrige Wirken, so wie das festeste Vertrauen in die unwandelbare Treue und Hingebung des neugebildeten Armee=Corps aus. Se. königliche Ho- heit fügte noch den Wunsch bei, daß alle Angehörigen des Armee=Corps, von einer Landesgränze zur anderen, diese Worte der Anerkennung selbst möchten vernehmen können. Der Kriegs=Präsident drückte den Dank des Ar- mee=Corps und die feste Zuversicht aus, daß sich dieses des Vertrauens seines erhabenen Kriegsherrn fortan unter allen Verhältnissen durch unerschütterliche Treue und Hin- gebung würdig zeigen werde. Jn das am Schluß der Rede ausgebrachte „Hoch“ auf Se. königl. Hoheit den Großherzog, stimmten alle Anwesenden mit Enthusias- mus ein. — Se. königliche Hoheit der Großherzog und Jhre groß- herzoglichen Hoheiten die Prinzen Carl und Alexander von Hessen und bei Rhein sind heute Nachmittag 1 Uhr zum Besuch der großherzoglichen Familie hier eingetrof- fen und im Schlosse abgestiegen. ( Karlsr. 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Nach dem Com- missionsberichte soll der Vorsitzende des Schwurgerichtsho- fes vom Präsidenten des Oberhofgerichtes für jede Ur- theilssitzung aus den Mitgliedern des Oberhofgerichtes oder eines Hofgerichtes ernannt werden, während der Präsident des betreffenden Hofgerichtes weitere vier Richter, wovon zwei Mitglieder des Hofgerichtes sein müssen, die andern Beiden aber richterliche Beamte der Be- zirksämter sein können, ernennt. Nach dem Regierungs- entwurfe aber stund dem Justiz=Ministerium das Recht der Ernennung des Vorsitzenden zu. Dieses Recht wurde sofort bei den Statt gehabten Berathungen durch Staatsrath Stabel wieder verlangt, auch durch Zentner ein dahin bezüglicher Antrag ge- stellt, der mit jenem der Commission gleichviel Stimmen erhielt, weßwegen der Präsident den Ausschlag gab und sich für Zentners Antrag entschied. Der §. 34 erklärt zu dem Ehrenamte eines Geschworenen alle Badischen Staats- bürger, welche das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben und unter keine im Gesetze gemachten Ausnahmen ge- hören, z. B. keine Dienstboten, Entmündigte u. s. w. sind, für berechtigt und für verpflichtet, wofern sie entweder 1 ) das Amt eines Mitglieds der Ständeversammlung, eines Bürgermeisters oder eines Gemeinderathsmitgliedes bekleiden; 2 ) oder auf einer Hochschule den Doctorgrad erlangt, oder eine Staatsprüfung über ein Universitäts- studium, oder über ein Fachstudium der polytechnischen Schule bestanden haben; 3 ) oder ohne diese Voraus- setzungen einen jährlichen Betrag von wenigstens 20 fl. an directer ordentlicher Staatssteuer bezahlen. Hier bean- tragte Weller, auch die gewesenen Abgeordneten zur Ständeversammlung, die Altbürgermeister und Altge- meinderäthe zuzulassen und den Steuerbetrag von 20 fl. auf 15 fl. herabzusetzen. Eben so verlangten Kirsner und Fischler die Zurechnung der Capitalsteuer, auf welch beides aber die Kammer nicht einging, sondern vielmehr nach länge- ren Erörterungen dem Commissionsantrage ihre Zustim- mung gab, auch unter diejenigen Staatsbürger, welche auf Verlangen von der Verpflichtung, Geschworene zu sein, befreit werden, auf Kirsner's Antrag die Apotheker, die keinen Gehilfen haben, aufnahm. Zu Folge der Bestim- mung des §. 68 kann der Angeklagte nach Eröffnung des Erkenntnisses, wodurch die Sache an das Schwurgericht gewiesen wurde, sich mit seinem Vertheidiger, wozu er jeden Rechtsgelehrten wählen darf, ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Zell will die Vertheidigung nicht allein auf die Rechtsgelehrten beschränkt wissen, was ihm aber von verschiedenen Seiten bestritten und endlich von der Kammer beschlossen wird, daß der An- geklagte auch einen Nichtrechtsgelehrten zu seinem Ver- theidiger aufstellen dürfe, in diesem Falle aber einen Sachwalter beiziehen müsse. Die weiteren Paragraphen sollen in der morgigen Sitzung berathen und sodann über das ganze Gesetz abgestimmt werden. Dem Berichte über den obigen Entwurf ist Folgendes zu entnehmen: Es steht fest, daß die Strafrechtspflege durch Einführung des Anklageprincips, des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vor dem urtheilenden Rich- ter, sodann der Schwurgerichte für die schwereren Ver- gehen eine neue Gestaltung erhalten muß. Mit Ausnahme der Schwurgerichte sind diese Grundsätze schon im Jahre 1845 durch eine neue Strafprozeßordnung festgestellt worden. Die Wirksamkeit dieser Prozeßordnung wurde zunächst dadurch aufgehalten, daß dieselbe von einer neuen Gerichtsverfassung abhängig war, und daß diese, ob- wohl gesetzlich ebenfalls bestimmt, nicht sogleich verwirk- licht werden konnte. Welche traurigen Hindernisse ande- rer Art hinzukamen, ist bekannt. Die Einführung der neuen Gerichtsverfassung nnd insbesondere die Errichtung von ungefähr zwölf neuen Collegialgerichten ist auch im gegenwärtigen Augenblicke noch nicht möglich. Sie ist aber zur erfolgreichen Ausführung des ganzen Systems unumgänglich nothwendig, weshalb man sich trotz der großen finanziellen Opfer früher schon zu derselben ent- schließen mußte. Wollte man es versuchen, ohne diese Gerichte zur Ausführung zu schreiten, so müßte un- sern vier Hofgerichten die ganze Geschäftslast aufge- bürdet werden, welche man sonst auf zwölf Colle- gialgerichte, die neben den höheren Gerichtshöfen bestehen sollten, zu vertheilen beabsichtigte. Einen solchen Versuch kann und darf man nicht wagen, ohne leichfertig den Fortgang der ganzen Justiz aufs Spiel zu setzen. Diese Gefahr liegt um so näher, als leicht einzusehen und durch die Erfahrung überall bestätigt worden ist, daß in den ersten Jahren des Bestehens solcher Neuerungen die Gerichte beinahe der doppelten Zeit bedürfen, um die Ge- schäfte zu erledigen, bis dieselben die erforderliche Ge- wandtheit in der neuen Art des Verfahrens und in An- wendung der neuen Gesetze überhaupt sich angeeignet haben. Bei diesen Hindernissen auf der einen, und bei dem lebhaften Wunsche nach einer Reform der Straf- rechtspflege auf der andern Seite mußte die Regierung den Ausweg einer theilweisen Einführung der Neuerun- gen nach Maßgabe der vorhandenen Arbeitskräfte aufsu- chen. Diese Aufgabe ist, wie alle Halbheit, im Ganzen wenig erfreulich und zudem nicht ohne Schwierigkeiten. Man muß sich jedoch mit dem Gedanken beruhigen, daß, wenn auch nicht Alles, doch Vieles dadurch gewonnen, daß der Ueber- gang zur vollständigen Reform allmählig angebahnt wird, und daß auch in andern Deutschen Staaten aus ähnlichen Gründen derselbe Weg betreten wurde. Der vorliegende Ent- wurf enthält nämlich: 1 ) Die Einführung der Schwurge- richte. Er unterscheidet sich in dieser Beziehung von den frü- heren Entwürfen hauptsächlich nur durch veränderte Bestim- mungen über die Bildung des Schwurgerichts und bezüglich der Preßvergehen dadurch, daß nicht alle, sondern nur die schwereren Preßvergehen vor die Geschworenen gewiesen wurden. Was sodann 2 ) das Verfahren in andern Strafsachen und die Untersuchungsführung betrifft, so sind hier die meisten Schwierigkeiten zu besiegen. Wollte man es nicht ganz beim Alten lassen, so mußten in Bezug auf die Durchführung des Anklage=Systems und des mündli- chen Verfahrens aus den oben dargelegten Gründen wesent- liche Beschränkungen eintreten. Man hat deswegen a ) die Mitwirkung des Staatsanwalts bei der Untersuchung einst- weilen noch ausgesetzt, im Uebrigen aber die Regeln der neuen Strafprozeßordnung für die Untersuchungsfüh- rung in Anwendung treten lassen; b ) bas mündliche Schlußverfahren vor dem urtheilenden Richter hat man nicht als wesentlich nothwendig für alle — nicht vor die Geschwornen gehörige — Fälle vor- geschrieben, sondern die Einleitung eines solchen Verfah- rens von dem Ermessen des Richters abhängig gemacht, welcher nach den Umständen des einzelnen Falles und der Lage der Sache prüfen soll, ob er nur auf dem Wege eines mündlichen Verfahrens vollständige Aufklärung er- langen zu können glaubt. Man zog diese Beschränkung jeder andern um so mehr vor, als die Strafprozeßord- nung ohnedieß ein solches Ermessen, selbst für den in letz- ter Jnstanz entscheidenden Recursrichter, als zweckmäßig erachtet hat. Dagegen mußte es c ) hinsichtlich des Re- curs=Verfahrens vor der Hand noch bei der bisherigen Form sein Bewenden behalten, weil die Anordnung einer mündlichen Rechtsausführung in allen Recurssachen die Geschäftslast zu sehr vermehrt und auch sehr viele Ko- sten für die Staatscasse verursacht hätte, indem man es nicht wird umgehen können, den Official=Anwälten der unvermöglichen Angeschuldigten — und diese bilden bei weitem die Mehrzahl, ja fast die Regel — eine Gebühr aus der Staatscasse zu bezahlen. Endlich hat man d ) hinsichtlich der Ueberzeugung des Richters die Beweistheorie aufgehoben und eben so die Urtheilsform der Klagfreierklärung, womit auch die sogenannte Detention hinwegfällt. Rotenburg, 13. December. Die Bundestruppen sind nun so dislocirt, daß die ganzen Provinzen Hanau und Fulda, eben so Oberhessen und ein großer Theil von Niederhessen besetzt sind. Die Division Lesuire cantonnirt noch zu Fulda und Umgegend. Die Division Damboer hat ihr Hauptquartier zu Hünfeld und ist im Augenblicke verlegt wie folgt: Die Brigade Guiot du Ponteil ( zwei Bataillone des 4. Jnfanterie=Regiments, ein Bataillon vom 6. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1sten Chevauxlegers=Regimente und eine halbe Batterie ) zu Ro- tenburg und Umgegend; die Brigade von Hailbronner ( das k. k. Oesterr. 14. Jäger=Bataillon, 2 Compagnien vom k. Baier. 3. Jäger=Bataillon, ein Bataillon vom 11. Jnfanterie=Regimente, 2 Schwadronen vom 1. Che- vauxlegers=Regimente und eine reitende Batterie ) zu Marburg und Concurrenz, wo sie gestern einrückte; die Brigade v. Haller ( je 1 Bataillon vom 6., 11. und 14. Regimente, das 7. Chevauxlegers=Regiment, 1 Batte- rie ) zu Hünfeld und Umgegend. Jn Hanau steht das 1ste Jnfanterie Regiment ( 2 Bataillone ) und eine halbe Bat- terie; in Frankfurt das 1. Jäger=Bataillon und 4 Com- pagnien vom 3. Jäger=Bataillon, die Munitionsreserve zu Hammelburg. Das Hauptquartier des Fürsten v. Taxis bleibt vorerst hier und es sind auch hier vom Bundes- Commissär die nöthigen Schritte zur Erhebung des Stäm- pels, der Entwaffnung geschehen, wie in den übrigen besetzten Landestheilen. ( F. O. P. A. Z. ) Darmstadt, 10. December. Se. königl. Hoheit der Großherzog hat nach Meldung der „Darmst. Zei- tung “ am 8ten d. M. dem königlichen Niederländi- schen bevollmächtigten Minister Herrn Staatsrath von Scherff und dem königl. Belgischen außerordentlichen Ge- sandten und bevollmächtigten Minister Herrn Grafen von Briey, so wie am 9. d. M. dem k. k. Oesterreichischen

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 302. [Wien], 19. Dezember 1850, S. 3851. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener302_1850/5>, abgerufen am 16.07.2024.