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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz]

c ) der abzulösenden Leistungen;

d ) der Rückstände aus dem Nutzjahre 1848.

2. auf die Berechnung der Jahresrente und des Capi-
tals aus dem Titel der Entschädigung oder Ablösung.

§. 11. Auf zeitliche Grundpacht= und Grundbestand-
Verträge, so wie auf jene Dominical=Grundstücke, wel-
che aus dem Dienstverhältnisse als Entgelt auf einen
durch den Fortbestand desselben, oder sonst eine Bedin-
gung beschränkten Zeitraum in den Besitz der Beamten
und Diener gelangt sind, findet das Gesetz vom 7. Sep-
tember 1848 keine Anwendung.

III. Abschnitt.
Von der Werthsermittlung der unterthänigen, mit dem
Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen.

§. 12. Als unterthänige Leistungen sind nicht nur jene
zu behandeln, welche von Gründen entrichtet wurden, die
an Unterthanen in der Art vergeben worden sind, daß hier-
durch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein bestehendes
geordnet, befestigt, oder erweitert wurde. ( §. 6 des Pa-
tentes vom 15. August 1849 ) sondern auch solche, die von
Gründen gebühren, welche durch rechtskräftige Entschei-
dungen der richterlichen, oder politischen Behörden als
unterthänig erklärt worden sind, oder in der Zukunft, mit
Rücksicht auf den §. 6 des Patentes vom 15. August
1849, werden dafür erkannt werden.

§. 13. Sie zerfallen in Leistungen

a ) in Naturalien;

b ) durch Arbeit;

c ) im Gelde, dann

d ) in Leistungen, die aus Abolitions= und Reluitions-
oder anderen Ansiedlungsverträgen herrühren.

§. 14. a ) Bei Naturalleistungen.

Jene Leistungen sind als Naturalleistungen der Werths-
bestimmung zu unterziehen, deren Abstattung in Natura
rechtlich gefordert werden konnte, obwohl sie zeitweilig in
Geld= oder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden.

Diese Leistungen werden nach den Preisen des zur Be-
messung der Urbarialsteuer im Jahre 1820 angelegten
Katasters zu Gelde berechnet.

§. 15. Sollten sich ausnahmsweise Fälle ergeben, daß
Naturalgaben geleistet werden, für welche zwar Preise
in dem, Behufs der Urbarialsteuerbemessung geführten
Kataster bestehen, die aber nicht bei jener Gemeinde er-
scheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln ist,
so ist der Katastralpreis jener nächstgelegenen Gemeinde,
welche den gleichen Katastralpreis für Leistungen in Korn
hat, für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen.

§. 16. Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifir-
ten angränzenden, oder benachbarten Gemeinden ver-
schiedene Katastralpreise für die zu veranschlagende Na-
tural=Abgabe bestehen, so wird der geringste angenommen.

§. 17. Sollten für solche Natural=Abgaben in dem be-
hufs der Urbarialsteuer geführten Kataster keine, wohl
aber in dem provisorischen Kataster für die Grundsteuer
Preise zu finden sein, so sind die letzteren für die Ermitt-
lung der Entschädigung anzunehmen.

§. 18. Sollten auch im provisorischen Grundsteuer-
Kataster für solche Natural=Abgaben keine Preise zu fin-
den sein, und sind es Erzeugnisse, deren Preis sich ge-
wöhnlich nach den Preisen gewisser, dem Stoffe nach
verwandter, im Urbarial=Kataster tarifirter Producte
richtet, so ist nach einem zehnjährigen, vom Jahre 1836
bis 1845 mit Hinweglassung des theuersten und wohl-
feilsten Jahres berechneten Durchschnitte der Localpreis
der beiden verwandten Erzeugnisse zu erheben und derjenige
Preis für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen,
welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt, in welchem
diese beiden Localpreise zu einander stehen. Wenn z. B.
der Werth von Kartoffeln erhoben werden soll, so wird
in vorstehender Art der Localwerth von Korn und Kar-
toffeln erhoben, welche beiden Größen mit dem Preise
des Korns im provisorischen Urbarial=Kataster die gesuchte
vierte Größe geben.

Es wird nämlich der erhobene Localpreis des Korns
sich zum erhobenen Localpreise der Kartoffeln so verhal-
ten, wie der Katastralpreis des Korns zu dem gesuchten
Preise der Kartoffeln.

§. 19. Bei grundherrlichen Zehenten von Gegenstän-
den, die keine Bodenerzeugnisse sind, worunter auch der
Bienen=, Blut= und andere derlei Zehente verstanden wer-
den, wird der Natural=Jahresertrag aus Zehentregistern
und Vormerken, oder durch die Aussage von Gedenk-
männern, nach einem sechsjährigen Durchschnitte vom
Jahre 1847 bis einschließig 1842 zurück gerechnet er-
hoben, und wie es bei den Naturalgiebigkeiten vorge-
schrieben ist, zu Gelde veranschlagt.

Sollte es nicht möglich sein, den Jahresertrag auf
diese Art beruhigend zu erheben, so ist derselbe in dem
Betrage anzunehmen, in welchem er in der im Jahre
1820 überreichten Fassion zur Berechnung der Urbarial-
steuer fatirt und angenommen wurde.

§. 20. Wie der eigentliche Zehent, d. i. die bleibend
auf Grund und Boden haftende Abgabe eines aliquoten
[Spaltenumbruch] Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, wenn
derselbe in irgend einem, gewiß nur seltenem Falle als
unterthänige Leistung vorkommen sollte, nach seinem
Jahreswerthe zu berechnen sei, wird in dem IV. Ab-
schnitte dieser Verordnung angeordnet.

§. 21. Wenn Giebigkeiten nach einem anderen, als
dem in dem Steuer=Kataster angenommenen Maße und
Gewichte abgestattet wurden, so hat, falls nicht schon
bei diesem Maße und Gewichte die Preise in dem pro-
visorischen Urbarial=Kataster festgesetzt sind, die Zurück-
führung auf dieselben Statt zu finden, dagegen ist aber
die hie und da bestandene Gepflogenheit, die Leistung in
einem gehäuften oder durch eine andere Zugabe vergrößer-
ten Maße oder Gewichte abzustatten, bei Körnerfrüchten
ganz unberücksichtiget zu lassen.

b ) Bei Arbeitsleistungen.

§. 22. Die Arbeitsleistungen ( Roboten ) werden nach
jenen Preisen verwerthet, nach welchen die Urbarialsteuer
von denselben berechnet wurde. ( §. 11 des Patentes vom
15. August 1849. )

§. 23. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot,
d. i. jener für bestimmte Arbeiten, welche ohne Rücksicht
auf die dazu verwendeten Tage verrichtet werden muß-
ten, ist gleichfalls nach den, Behufs der Steuerbemes-
sung festgesetzten Preisen, wo sich solche nicht bereits in
den Urbarial=Fassionen, nach Tagen berechnet, vorfinden,
zu verwerthen.

Sollten gleichwohl Gemeinden vorkommen, für deren
Bezirke keine Preise für gemessene Arbeiten in dem Ka-
taster bestehen, so sind diese gemessenen Arbeiten, wo das
Entstehen dieser Roboten aus den nach Tagen bestimm-
ten und das Maß dieser letzteren nachgewiesen werden kann,
nach diesen Behelfen, wo dies nicht der Fall ist, und
über das Zurückführungsverhältniß zwischen den Berech-
tigten und Verpflichteten kein Einverständniß erzielt wer-
den kann, nach dem Ermessen der Sachverständigen, wie
viel Robottage zur Zustandebringung der schuldigen Ar-
beit mit gewöhnlichen Mitteln benöthigt werden, zu ver-
anschlagen.

§. 24. Auf gleiche Art ist bei jenen Roboten zu ver-
fahren, welche Unterthanen, oder ganze Gemeinden zu
benannten, gemeinschaftlich, oder reihenweise unter sich
zu leistenden Arbeiten, als z. B. zur gemeinschaftlichen
Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, Herbeifüh-
rung von Holz u. s. w. zu leisten verpflichtet waren.

§. 25. Die so ermittelten Anschlagungsbeträge für ge-
messene, gemeinschaftlich, oder reihenweise verrichtete
Arbeiten sind dort, wo es nöthig ist, nach Maßgabe
der in den letzten 3 Jahren, von dem Jahre 1846 an
zurückgerechnet, Statt gefundenen Vertheilung dersel-
ben unter die einzelnen Gemeindeglieder verhältnißmäßig
umzulegen.

Haben zu solchen Conkretal=Leistungen Häusler und
Jnleute mit ihrer patentmäßigen Frohne von 12 Hand-
tagen beigetragen, so hat der auf dieselben entfallende
Theil dieser Leistung unentgeltlich wegzufallen ( §. 5 die-
ser Verordnung ) .

§. 26. Wurde in manchen Orten bei Abstattung der
schuldigen Arbeiten ein Entgelt geleistet, so ist auch die-
ses Entgelt als Gegenleistung zu behandeln, in so ferne
dasselbe nicht bereits in den Fassionen bei der Verwer-
thung der Robot berücksichtiget wurde.

§. 27. Die zu Recht bestandene Schuldigkeit, jähr-
lich ein oder mehrere Stücke Garn und dergleichen gegen
Beigabe des Materials von Seite der Obrigkeit unent-
geltlich abzustellen, ist nach den, zum Behufe der provi-
sorischen Steuerbemessung bestehenden Katastralpreisen zu
berechnen.

Mußte dagegen der Verpflichtete das Materiale gleich-
falls unentgeltlich beigeben, so ist die unentgeltliche Ab-
gabe nach den, für Natural=Abgaben aufgestellten Grund-
sätzen zu behandeln.

c ) Geld=Abgaben.

§. 28. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, d. i. jene,
welche als solche in den Urbarialfassionen einbekannt, oder
als unveränderlich geleistet wurden, sind nach dem be-
stehenden Ausmaße zu veranschlagen.

Die bisher in Wiener=Währung, Einlösungs= oder An-
ticipationsscheinen geleisteten Geldzinse sind nach dem
Course von 250 fl. für 100 fl. auf Metall=Münze zurück-
zuführen ( §. 12 des Patentes vom 15. August 1849 ) .

§. 29. Bei Geld=Abgaben, die nicht alle Jahre, son-
dern in längeren bestimmten Perioden, oder bei unbe-
stimmten wiederkehrenden Ereignissen zu leisten waren,
( worunter jedoch Veränderungsgebühren nicht zu verste-
hen sind ) ist die Geld=Abgabe durch die in Vorhinein
festgesetzte, oder, mit Rücksicht auf die Erfahrung, durch-
schnittlich zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungs-
periode zu theilen, und auf diese Art der Jahreswerth
der Leistung zu ermitteln.

§. 30. Bei veränderlichen Geldgiebigkeiten, d. i. sol-
chen, welche alljährlich, aber nicht immer in gleichen,
sondern in verschiedenen, nach zufälligen Umständen sich
[Spaltenumbruch] richtenden Beträgen geleistet wurden, ist der Durch-
schnittsertrag, welcher für die letzten, vor dem Jahre
1846 verflossenen 10 Jahre, berechnet wird, als Jahres-
werth der Leistung festzustellen.

d. Leistungen aus Abolitions=, Reluitions= und anderen
Ansiedlungsverträgen.

§. 31. Unter den Abolitions= und Reluitionsverträgen,
sind hier alle, in was immer für einem Zeitpuncte ge-
schlossenen Verträge zwischen den ehemaligen Grundherr-
schaften und ihren Unterthanen verstanden, mit welchen,
sei es nun mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung
ehemals obrigkeitlicher Gründe in das Nutzungs=Eigen-
thum, Grundstücke als bleibende Bestiftung in der Art
vergeben worden sind, daß hiedurch entweder ein Unter-
thansverhältniß geschaffen, ein bestehendes geordnet, be-
festiget oder erweitert wurde, und die bisher bestan-
denen Natural= und Arbeitsleistungen ganz oder zum
Theile

a ) entweder auf eine entgeltliche Art ein für allemal
abgelöst ( abolirt ) oder

b ) in andere wiederkehrende Natural= und Geldleistun-
gen für immer, oder

c ) nur zeitlich gegen Rückkehr zu der ursprünglichen
Schuldigkeit umgewandelt ( reluirt ) wurden.

§. 32. Jn den zu a bezeichneten Fällen hat ohnehin
jede früher bestandene Leistung für immer aufgehört, und
ist demnach eben so wenig, als die an dem für diese gänz-
liche Ablösung bedungenen Entgelte etwa noch rückständi-
gen Zahlungen Gegenstand der Entschädigungs=Verhand-
lung, es wäre denn, daß in dem, dieser Ablösung zum
Grunde liegenden Vertrage der Rücktritt für den Fall
der gesetzlichen Aufstellung eines geringeren Entschädi-
gungs=Maßstabes, als es das in der Frage stehende Ab-
lösungs=Entgelt ist, zugestanden wäre. Jn diesem Falle
ist über Verlangen der Verpflichteten ihre Schuldigkeit,
nach den Grundsätzen der Entschädigungsermittelung
für unterthänige Leistungen zu berechnen, und ihnen der
allfällige Mehrbetrag des Abolitionspreises zurückzu-
zahlen.

§. 33. Jn den zu b ) bezeichneten Fällen bilden die
durch solche Verträge eingeführten neueren Schuldigkei-
ten den Gegenstand der Entschädigung, welche nach den
für unterthänige Leistungen überhaupt geltenden Grund-
sätzen zu ermitteln ist.

§. 34. Die Eigenthümlichkeit vieler, besonders der
älteren Reluitionsverträge macht eine besondere Bestim-
mung nöthig.

Jn denselben sind die neuen Schuldigkeiten gewöhnlich
auf Grundzinse, Hauszinse und Arbeitsleistungen gestellt.

§. 35. Jst der Grundzins entweder ganz, oder zum
Theile in geschütteten Körnern bestimmt, und ist

a ) nach Maß des Zinses die Gattung und Quantität
der abzuschüttenden Körner nach in vorhinein unabänder-
lich bestimmten Preisen festgesetzt, und in diesem Falle
dem Verpflichteten die Leistung entweder im Gelde, oder
in der darnach bestimmten Gattung und Quantität der
Körner freigestellt, oder ist

b ) blos die Gattung der Körner bestimmt, und die
Menge nach dem Verhältnisse der currenten Preise zu dem
durch Körner abzustattenden Zinsbetrage abhängig, so
dient in beiden Fällen der, nach dem rechtmäßigen That-
bestande in Wiener=Währung oder Conventions=Münze
sich ergebende Zinsbetrag als Grundlage der Vergütung.

Jst jedoch

c ) die Quantität und Gattung der Körner, ohne
Beziehung auf einen im Geldziffer ausgedrückten Zins-
betrag, bestimmt, so ist der Werth nach den für unter-
thänige Naturalleistungen festgesetzten Grundsätzen zu
veranschlagen.

§. 36. Jn Folge der Aufhebung des durch solche,
mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung ehemals
obrigkeitlicher Gründe begründeten Unterthansverhält-
nisses, übergeht das Obereigenthum auf den ehemals un-
terthänigen Nutzungseigenthümer, welcher nunmehr als
vollständiger Eigenthümer von dem Verwaltungsjahre 1849
an, die Steuer allein zu entrichten hat.

Es versteht sich daher von selbst, daß jene Beiträge,
welche der unterthänige Grundbesitzer zur Bestreitung der
von dem Obereigenthümer geleisteten Steuerzahlung von
diesen Gründen dem Letzteren, entweder abgesondert neben
dem Zinse, oder in einem gewissen in dem Zinse erweis-
lich mitberechneten Betrage entrichtet hat, ohne Entschä-
digung aufhören.

§. 37. Hat der Obereigenthümer, durch Verträge,
Urtheile oder sonstige Rechtstitel hiezu verpflichtet, die
ganzen, oder einen Theil der auf diese in das Nutzungs-
eigenthum überlassenen Gründe entfallenden Steuern und
Abgaben, ohne einen solchen im vorhergehenden Para-
graphe bezeichneten Beitrag, also aus Eigenem bezahlt,
oder läßt sich dieser in dem Zinse enthaltene Beitrag
nicht ermitteln, so hat zwar diese Verpflichtung des
Obereigenthümers von dem Verwaltungsjahre 1849
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz]

c ) der abzulösenden Leistungen;

d ) der Rückstände aus dem Nutzjahre 1848.

2. auf die Berechnung der Jahresrente und des Capi-
tals aus dem Titel der Entschädigung oder Ablösung.

§. 11. Auf zeitliche Grundpacht= und Grundbestand-
Verträge, so wie auf jene Dominical=Grundstücke, wel-
che aus dem Dienstverhältnisse als Entgelt auf einen
durch den Fortbestand desselben, oder sonst eine Bedin-
gung beschränkten Zeitraum in den Besitz der Beamten
und Diener gelangt sind, findet das Gesetz vom 7. Sep-
tember 1848 keine Anwendung.

III. Abschnitt.
Von der Werthsermittlung der unterthänigen, mit dem
Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen.

§. 12. Als unterthänige Leistungen sind nicht nur jene
zu behandeln, welche von Gründen entrichtet wurden, die
an Unterthanen in der Art vergeben worden sind, daß hier-
durch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein bestehendes
geordnet, befestigt, oder erweitert wurde. ( §. 6 des Pa-
tentes vom 15. August 1849 ) sondern auch solche, die von
Gründen gebühren, welche durch rechtskräftige Entschei-
dungen der richterlichen, oder politischen Behörden als
unterthänig erklärt worden sind, oder in der Zukunft, mit
Rücksicht auf den §. 6 des Patentes vom 15. August
1849, werden dafür erkannt werden.

§. 13. Sie zerfallen in Leistungen

a ) in Naturalien;

b ) durch Arbeit;

c ) im Gelde, dann

d ) in Leistungen, die aus Abolitions= und Reluitions-
oder anderen Ansiedlungsverträgen herrühren.

§. 14. a ) Bei Naturalleistungen.

Jene Leistungen sind als Naturalleistungen der Werths-
bestimmung zu unterziehen, deren Abstattung in Natura
rechtlich gefordert werden konnte, obwohl sie zeitweilig in
Geld= oder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden.

Diese Leistungen werden nach den Preisen des zur Be-
messung der Urbarialsteuer im Jahre 1820 angelegten
Katasters zu Gelde berechnet.

§. 15. Sollten sich ausnahmsweise Fälle ergeben, daß
Naturalgaben geleistet werden, für welche zwar Preise
in dem, Behufs der Urbarialsteuerbemessung geführten
Kataster bestehen, die aber nicht bei jener Gemeinde er-
scheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln ist,
so ist der Katastralpreis jener nächstgelegenen Gemeinde,
welche den gleichen Katastralpreis für Leistungen in Korn
hat, für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen.

§. 16. Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifir-
ten angränzenden, oder benachbarten Gemeinden ver-
schiedene Katastralpreise für die zu veranschlagende Na-
tural=Abgabe bestehen, so wird der geringste angenommen.

§. 17. Sollten für solche Natural=Abgaben in dem be-
hufs der Urbarialsteuer geführten Kataster keine, wohl
aber in dem provisorischen Kataster für die Grundsteuer
Preise zu finden sein, so sind die letzteren für die Ermitt-
lung der Entschädigung anzunehmen.

§. 18. Sollten auch im provisorischen Grundsteuer-
Kataster für solche Natural=Abgaben keine Preise zu fin-
den sein, und sind es Erzeugnisse, deren Preis sich ge-
wöhnlich nach den Preisen gewisser, dem Stoffe nach
verwandter, im Urbarial=Kataster tarifirter Producte
richtet, so ist nach einem zehnjährigen, vom Jahre 1836
bis 1845 mit Hinweglassung des theuersten und wohl-
feilsten Jahres berechneten Durchschnitte der Localpreis
der beiden verwandten Erzeugnisse zu erheben und derjenige
Preis für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen,
welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt, in welchem
diese beiden Localpreise zu einander stehen. Wenn z. B.
der Werth von Kartoffeln erhoben werden soll, so wird
in vorstehender Art der Localwerth von Korn und Kar-
toffeln erhoben, welche beiden Größen mit dem Preise
des Korns im provisorischen Urbarial=Kataster die gesuchte
vierte Größe geben.

Es wird nämlich der erhobene Localpreis des Korns
sich zum erhobenen Localpreise der Kartoffeln so verhal-
ten, wie der Katastralpreis des Korns zu dem gesuchten
Preise der Kartoffeln.

§. 19. Bei grundherrlichen Zehenten von Gegenstän-
den, die keine Bodenerzeugnisse sind, worunter auch der
Bienen=, Blut= und andere derlei Zehente verstanden wer-
den, wird der Natural=Jahresertrag aus Zehentregistern
und Vormerken, oder durch die Aussage von Gedenk-
männern, nach einem sechsjährigen Durchschnitte vom
Jahre 1847 bis einschließig 1842 zurück gerechnet er-
hoben, und wie es bei den Naturalgiebigkeiten vorge-
schrieben ist, zu Gelde veranschlagt.

Sollte es nicht möglich sein, den Jahresertrag auf
diese Art beruhigend zu erheben, so ist derselbe in dem
Betrage anzunehmen, in welchem er in der im Jahre
1820 überreichten Fassion zur Berechnung der Urbarial-
steuer fatirt und angenommen wurde.

§. 20. Wie der eigentliche Zehent, d. i. die bleibend
auf Grund und Boden haftende Abgabe eines aliquoten
[Spaltenumbruch] Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, wenn
derselbe in irgend einem, gewiß nur seltenem Falle als
unterthänige Leistung vorkommen sollte, nach seinem
Jahreswerthe zu berechnen sei, wird in dem IV. Ab-
schnitte dieser Verordnung angeordnet.

§. 21. Wenn Giebigkeiten nach einem anderen, als
dem in dem Steuer=Kataster angenommenen Maße und
Gewichte abgestattet wurden, so hat, falls nicht schon
bei diesem Maße und Gewichte die Preise in dem pro-
visorischen Urbarial=Kataster festgesetzt sind, die Zurück-
führung auf dieselben Statt zu finden, dagegen ist aber
die hie und da bestandene Gepflogenheit, die Leistung in
einem gehäuften oder durch eine andere Zugabe vergrößer-
ten Maße oder Gewichte abzustatten, bei Körnerfrüchten
ganz unberücksichtiget zu lassen.

b ) Bei Arbeitsleistungen.

§. 22. Die Arbeitsleistungen ( Roboten ) werden nach
jenen Preisen verwerthet, nach welchen die Urbarialsteuer
von denselben berechnet wurde. ( §. 11 des Patentes vom
15. August 1849. )

§. 23. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot,
d. i. jener für bestimmte Arbeiten, welche ohne Rücksicht
auf die dazu verwendeten Tage verrichtet werden muß-
ten, ist gleichfalls nach den, Behufs der Steuerbemes-
sung festgesetzten Preisen, wo sich solche nicht bereits in
den Urbarial=Fassionen, nach Tagen berechnet, vorfinden,
zu verwerthen.

Sollten gleichwohl Gemeinden vorkommen, für deren
Bezirke keine Preise für gemessene Arbeiten in dem Ka-
taster bestehen, so sind diese gemessenen Arbeiten, wo das
Entstehen dieser Roboten aus den nach Tagen bestimm-
ten und das Maß dieser letzteren nachgewiesen werden kann,
nach diesen Behelfen, wo dies nicht der Fall ist, und
über das Zurückführungsverhältniß zwischen den Berech-
tigten und Verpflichteten kein Einverständniß erzielt wer-
den kann, nach dem Ermessen der Sachverständigen, wie
viel Robottage zur Zustandebringung der schuldigen Ar-
beit mit gewöhnlichen Mitteln benöthigt werden, zu ver-
anschlagen.

§. 24. Auf gleiche Art ist bei jenen Roboten zu ver-
fahren, welche Unterthanen, oder ganze Gemeinden zu
benannten, gemeinschaftlich, oder reihenweise unter sich
zu leistenden Arbeiten, als z. B. zur gemeinschaftlichen
Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, Herbeifüh-
rung von Holz u. s. w. zu leisten verpflichtet waren.

§. 25. Die so ermittelten Anschlagungsbeträge für ge-
messene, gemeinschaftlich, oder reihenweise verrichtete
Arbeiten sind dort, wo es nöthig ist, nach Maßgabe
der in den letzten 3 Jahren, von dem Jahre 1846 an
zurückgerechnet, Statt gefundenen Vertheilung dersel-
ben unter die einzelnen Gemeindeglieder verhältnißmäßig
umzulegen.

Haben zu solchen Conkretal=Leistungen Häusler und
Jnleute mit ihrer patentmäßigen Frohne von 12 Hand-
tagen beigetragen, so hat der auf dieselben entfallende
Theil dieser Leistung unentgeltlich wegzufallen ( §. 5 die-
ser Verordnung ) .

§. 26. Wurde in manchen Orten bei Abstattung der
schuldigen Arbeiten ein Entgelt geleistet, so ist auch die-
ses Entgelt als Gegenleistung zu behandeln, in so ferne
dasselbe nicht bereits in den Fassionen bei der Verwer-
thung der Robot berücksichtiget wurde.

§. 27. Die zu Recht bestandene Schuldigkeit, jähr-
lich ein oder mehrere Stücke Garn und dergleichen gegen
Beigabe des Materials von Seite der Obrigkeit unent-
geltlich abzustellen, ist nach den, zum Behufe der provi-
sorischen Steuerbemessung bestehenden Katastralpreisen zu
berechnen.

Mußte dagegen der Verpflichtete das Materiale gleich-
falls unentgeltlich beigeben, so ist die unentgeltliche Ab-
gabe nach den, für Natural=Abgaben aufgestellten Grund-
sätzen zu behandeln.

c ) Geld=Abgaben.

§. 28. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, d. i. jene,
welche als solche in den Urbarialfassionen einbekannt, oder
als unveränderlich geleistet wurden, sind nach dem be-
stehenden Ausmaße zu veranschlagen.

Die bisher in Wiener=Währung, Einlösungs= oder An-
ticipationsscheinen geleisteten Geldzinse sind nach dem
Course von 250 fl. für 100 fl. auf Metall=Münze zurück-
zuführen ( §. 12 des Patentes vom 15. August 1849 ) .

§. 29. Bei Geld=Abgaben, die nicht alle Jahre, son-
dern in längeren bestimmten Perioden, oder bei unbe-
stimmten wiederkehrenden Ereignissen zu leisten waren,
( worunter jedoch Veränderungsgebühren nicht zu verste-
hen sind ) ist die Geld=Abgabe durch die in Vorhinein
festgesetzte, oder, mit Rücksicht auf die Erfahrung, durch-
schnittlich zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungs-
periode zu theilen, und auf diese Art der Jahreswerth
der Leistung zu ermitteln.

§. 30. Bei veränderlichen Geldgiebigkeiten, d. i. sol-
chen, welche alljährlich, aber nicht immer in gleichen,
sondern in verschiedenen, nach zufälligen Umständen sich
[Spaltenumbruch] richtenden Beträgen geleistet wurden, ist der Durch-
schnittsertrag, welcher für die letzten, vor dem Jahre
1846 verflossenen 10 Jahre, berechnet wird, als Jahres-
werth der Leistung festzustellen.

d. Leistungen aus Abolitions=, Reluitions= und anderen
Ansiedlungsverträgen.

§. 31. Unter den Abolitions= und Reluitionsverträgen,
sind hier alle, in was immer für einem Zeitpuncte ge-
schlossenen Verträge zwischen den ehemaligen Grundherr-
schaften und ihren Unterthanen verstanden, mit welchen,
sei es nun mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung
ehemals obrigkeitlicher Gründe in das Nutzungs=Eigen-
thum, Grundstücke als bleibende Bestiftung in der Art
vergeben worden sind, daß hiedurch entweder ein Unter-
thansverhältniß geschaffen, ein bestehendes geordnet, be-
festiget oder erweitert wurde, und die bisher bestan-
denen Natural= und Arbeitsleistungen ganz oder zum
Theile

a ) entweder auf eine entgeltliche Art ein für allemal
abgelöst ( abolirt ) oder

b ) in andere wiederkehrende Natural= und Geldleistun-
gen für immer, oder

c ) nur zeitlich gegen Rückkehr zu der ursprünglichen
Schuldigkeit umgewandelt ( reluirt ) wurden.

§. 32. Jn den zu a bezeichneten Fällen hat ohnehin
jede früher bestandene Leistung für immer aufgehört, und
ist demnach eben so wenig, als die an dem für diese gänz-
liche Ablösung bedungenen Entgelte etwa noch rückständi-
gen Zahlungen Gegenstand der Entschädigungs=Verhand-
lung, es wäre denn, daß in dem, dieser Ablösung zum
Grunde liegenden Vertrage der Rücktritt für den Fall
der gesetzlichen Aufstellung eines geringeren Entschädi-
gungs=Maßstabes, als es das in der Frage stehende Ab-
lösungs=Entgelt ist, zugestanden wäre. Jn diesem Falle
ist über Verlangen der Verpflichteten ihre Schuldigkeit,
nach den Grundsätzen der Entschädigungsermittelung
für unterthänige Leistungen zu berechnen, und ihnen der
allfällige Mehrbetrag des Abolitionspreises zurückzu-
zahlen.

§. 33. Jn den zu b ) bezeichneten Fällen bilden die
durch solche Verträge eingeführten neueren Schuldigkei-
ten den Gegenstand der Entschädigung, welche nach den
für unterthänige Leistungen überhaupt geltenden Grund-
sätzen zu ermitteln ist.

§. 34. Die Eigenthümlichkeit vieler, besonders der
älteren Reluitionsverträge macht eine besondere Bestim-
mung nöthig.

Jn denselben sind die neuen Schuldigkeiten gewöhnlich
auf Grundzinse, Hauszinse und Arbeitsleistungen gestellt.

§. 35. Jst der Grundzins entweder ganz, oder zum
Theile in geschütteten Körnern bestimmt, und ist

a ) nach Maß des Zinses die Gattung und Quantität
der abzuschüttenden Körner nach in vorhinein unabänder-
lich bestimmten Preisen festgesetzt, und in diesem Falle
dem Verpflichteten die Leistung entweder im Gelde, oder
in der darnach bestimmten Gattung und Quantität der
Körner freigestellt, oder ist

b ) blos die Gattung der Körner bestimmt, und die
Menge nach dem Verhältnisse der currenten Preise zu dem
durch Körner abzustattenden Zinsbetrage abhängig, so
dient in beiden Fällen der, nach dem rechtmäßigen That-
bestande in Wiener=Währung oder Conventions=Münze
sich ergebende Zinsbetrag als Grundlage der Vergütung.

Jst jedoch

c ) die Quantität und Gattung der Körner, ohne
Beziehung auf einen im Geldziffer ausgedrückten Zins-
betrag, bestimmt, so ist der Werth nach den für unter-
thänige Naturalleistungen festgesetzten Grundsätzen zu
veranschlagen.

§. 36. Jn Folge der Aufhebung des durch solche,
mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung ehemals
obrigkeitlicher Gründe begründeten Unterthansverhält-
nisses, übergeht das Obereigenthum auf den ehemals un-
terthänigen Nutzungseigenthümer, welcher nunmehr als
vollständiger Eigenthümer von dem Verwaltungsjahre 1849
an, die Steuer allein zu entrichten hat.

Es versteht sich daher von selbst, daß jene Beiträge,
welche der unterthänige Grundbesitzer zur Bestreitung der
von dem Obereigenthümer geleisteten Steuerzahlung von
diesen Gründen dem Letzteren, entweder abgesondert neben
dem Zinse, oder in einem gewissen in dem Zinse erweis-
lich mitberechneten Betrage entrichtet hat, ohne Entschä-
digung aufhören.

§. 37. Hat der Obereigenthümer, durch Verträge,
Urtheile oder sonstige Rechtstitel hiezu verpflichtet, die
ganzen, oder einen Theil der auf diese in das Nutzungs-
eigenthum überlassenen Gründe entfallenden Steuern und
Abgaben, ohne einen solchen im vorhergehenden Para-
graphe bezeichneten Beitrag, also aus Eigenem bezahlt,
oder läßt sich dieser in dem Zinse enthaltene Beitrag
nicht ermitteln, so hat zwar diese Verpflichtung des
Obereigenthümers von dem Verwaltungsjahre 1849
[Ende Spaltensatz]

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[3115/0003] 3115 c ) der abzulösenden Leistungen; d ) der Rückstände aus dem Nutzjahre 1848. 2. auf die Berechnung der Jahresrente und des Capi- tals aus dem Titel der Entschädigung oder Ablösung. §. 11. Auf zeitliche Grundpacht= und Grundbestand- Verträge, so wie auf jene Dominical=Grundstücke, wel- che aus dem Dienstverhältnisse als Entgelt auf einen durch den Fortbestand desselben, oder sonst eine Bedin- gung beschränkten Zeitraum in den Besitz der Beamten und Diener gelangt sind, findet das Gesetz vom 7. Sep- tember 1848 keine Anwendung. III. Abschnitt. Von der Werthsermittlung der unterthänigen, mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobenen Leistungen. §. 12. Als unterthänige Leistungen sind nicht nur jene zu behandeln, welche von Gründen entrichtet wurden, die an Unterthanen in der Art vergeben worden sind, daß hier- durch ein Unterthansverhältniß geschaffen, ein bestehendes geordnet, befestigt, oder erweitert wurde. ( §. 6 des Pa- tentes vom 15. August 1849 ) sondern auch solche, die von Gründen gebühren, welche durch rechtskräftige Entschei- dungen der richterlichen, oder politischen Behörden als unterthänig erklärt worden sind, oder in der Zukunft, mit Rücksicht auf den §. 6 des Patentes vom 15. August 1849, werden dafür erkannt werden. §. 13. Sie zerfallen in Leistungen a ) in Naturalien; b ) durch Arbeit; c ) im Gelde, dann d ) in Leistungen, die aus Abolitions= und Reluitions- oder anderen Ansiedlungsverträgen herrühren. §. 14. a ) Bei Naturalleistungen. Jene Leistungen sind als Naturalleistungen der Werths- bestimmung zu unterziehen, deren Abstattung in Natura rechtlich gefordert werden konnte, obwohl sie zeitweilig in Geld= oder Arbeitsleistungen umgestaltet wurden. Diese Leistungen werden nach den Preisen des zur Be- messung der Urbarialsteuer im Jahre 1820 angelegten Katasters zu Gelde berechnet. §. 15. Sollten sich ausnahmsweise Fälle ergeben, daß Naturalgaben geleistet werden, für welche zwar Preise in dem, Behufs der Urbarialsteuerbemessung geführten Kataster bestehen, die aber nicht bei jener Gemeinde er- scheinen, für welche die Entschädigung zu ermitteln ist, so ist der Katastralpreis jener nächstgelegenen Gemeinde, welche den gleichen Katastralpreis für Leistungen in Korn hat, für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen. §. 16. Wenn in mehreren der für Korn gleich tarifir- ten angränzenden, oder benachbarten Gemeinden ver- schiedene Katastralpreise für die zu veranschlagende Na- tural=Abgabe bestehen, so wird der geringste angenommen. §. 17. Sollten für solche Natural=Abgaben in dem be- hufs der Urbarialsteuer geführten Kataster keine, wohl aber in dem provisorischen Kataster für die Grundsteuer Preise zu finden sein, so sind die letzteren für die Ermitt- lung der Entschädigung anzunehmen. §. 18. Sollten auch im provisorischen Grundsteuer- Kataster für solche Natural=Abgaben keine Preise zu fin- den sein, und sind es Erzeugnisse, deren Preis sich ge- wöhnlich nach den Preisen gewisser, dem Stoffe nach verwandter, im Urbarial=Kataster tarifirter Producte richtet, so ist nach einem zehnjährigen, vom Jahre 1836 bis 1845 mit Hinweglassung des theuersten und wohl- feilsten Jahres berechneten Durchschnitte der Localpreis der beiden verwandten Erzeugnisse zu erheben und derjenige Preis für die Ermittlung der Entschädigung anzunehmen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt, in welchem diese beiden Localpreise zu einander stehen. Wenn z. B. der Werth von Kartoffeln erhoben werden soll, so wird in vorstehender Art der Localwerth von Korn und Kar- toffeln erhoben, welche beiden Größen mit dem Preise des Korns im provisorischen Urbarial=Kataster die gesuchte vierte Größe geben. Es wird nämlich der erhobene Localpreis des Korns sich zum erhobenen Localpreise der Kartoffeln so verhal- ten, wie der Katastralpreis des Korns zu dem gesuchten Preise der Kartoffeln. §. 19. Bei grundherrlichen Zehenten von Gegenstän- den, die keine Bodenerzeugnisse sind, worunter auch der Bienen=, Blut= und andere derlei Zehente verstanden wer- den, wird der Natural=Jahresertrag aus Zehentregistern und Vormerken, oder durch die Aussage von Gedenk- männern, nach einem sechsjährigen Durchschnitte vom Jahre 1847 bis einschließig 1842 zurück gerechnet er- hoben, und wie es bei den Naturalgiebigkeiten vorge- schrieben ist, zu Gelde veranschlagt. Sollte es nicht möglich sein, den Jahresertrag auf diese Art beruhigend zu erheben, so ist derselbe in dem Betrage anzunehmen, in welchem er in der im Jahre 1820 überreichten Fassion zur Berechnung der Urbarial- steuer fatirt und angenommen wurde. §. 20. Wie der eigentliche Zehent, d. i. die bleibend auf Grund und Boden haftende Abgabe eines aliquoten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, wenn derselbe in irgend einem, gewiß nur seltenem Falle als unterthänige Leistung vorkommen sollte, nach seinem Jahreswerthe zu berechnen sei, wird in dem IV. Ab- schnitte dieser Verordnung angeordnet. §. 21. Wenn Giebigkeiten nach einem anderen, als dem in dem Steuer=Kataster angenommenen Maße und Gewichte abgestattet wurden, so hat, falls nicht schon bei diesem Maße und Gewichte die Preise in dem pro- visorischen Urbarial=Kataster festgesetzt sind, die Zurück- führung auf dieselben Statt zu finden, dagegen ist aber die hie und da bestandene Gepflogenheit, die Leistung in einem gehäuften oder durch eine andere Zugabe vergrößer- ten Maße oder Gewichte abzustatten, bei Körnerfrüchten ganz unberücksichtiget zu lassen. b ) Bei Arbeitsleistungen. §. 22. Die Arbeitsleistungen ( Roboten ) werden nach jenen Preisen verwerthet, nach welchen die Urbarialsteuer von denselben berechnet wurde. ( §. 11 des Patentes vom 15. August 1849. ) §. 23. Der Werth der sogenannten gemessenen Robot, d. i. jener für bestimmte Arbeiten, welche ohne Rücksicht auf die dazu verwendeten Tage verrichtet werden muß- ten, ist gleichfalls nach den, Behufs der Steuerbemes- sung festgesetzten Preisen, wo sich solche nicht bereits in den Urbarial=Fassionen, nach Tagen berechnet, vorfinden, zu verwerthen. Sollten gleichwohl Gemeinden vorkommen, für deren Bezirke keine Preise für gemessene Arbeiten in dem Ka- taster bestehen, so sind diese gemessenen Arbeiten, wo das Entstehen dieser Roboten aus den nach Tagen bestimm- ten und das Maß dieser letzteren nachgewiesen werden kann, nach diesen Behelfen, wo dies nicht der Fall ist, und über das Zurückführungsverhältniß zwischen den Berech- tigten und Verpflichteten kein Einverständniß erzielt wer- den kann, nach dem Ermessen der Sachverständigen, wie viel Robottage zur Zustandebringung der schuldigen Ar- beit mit gewöhnlichen Mitteln benöthigt werden, zu ver- anschlagen. §. 24. Auf gleiche Art ist bei jenen Roboten zu ver- fahren, welche Unterthanen, oder ganze Gemeinden zu benannten, gemeinschaftlich, oder reihenweise unter sich zu leistenden Arbeiten, als z. B. zur gemeinschaftlichen Bearbeitung gewisser Felder und Wiesen, Herbeifüh- rung von Holz u. s. w. zu leisten verpflichtet waren. §. 25. Die so ermittelten Anschlagungsbeträge für ge- messene, gemeinschaftlich, oder reihenweise verrichtete Arbeiten sind dort, wo es nöthig ist, nach Maßgabe der in den letzten 3 Jahren, von dem Jahre 1846 an zurückgerechnet, Statt gefundenen Vertheilung dersel- ben unter die einzelnen Gemeindeglieder verhältnißmäßig umzulegen. Haben zu solchen Conkretal=Leistungen Häusler und Jnleute mit ihrer patentmäßigen Frohne von 12 Hand- tagen beigetragen, so hat der auf dieselben entfallende Theil dieser Leistung unentgeltlich wegzufallen ( §. 5 die- ser Verordnung ) . §. 26. Wurde in manchen Orten bei Abstattung der schuldigen Arbeiten ein Entgelt geleistet, so ist auch die- ses Entgelt als Gegenleistung zu behandeln, in so ferne dasselbe nicht bereits in den Fassionen bei der Verwer- thung der Robot berücksichtiget wurde. §. 27. Die zu Recht bestandene Schuldigkeit, jähr- lich ein oder mehrere Stücke Garn und dergleichen gegen Beigabe des Materials von Seite der Obrigkeit unent- geltlich abzustellen, ist nach den, zum Behufe der provi- sorischen Steuerbemessung bestehenden Katastralpreisen zu berechnen. Mußte dagegen der Verpflichtete das Materiale gleich- falls unentgeltlich beigeben, so ist die unentgeltliche Ab- gabe nach den, für Natural=Abgaben aufgestellten Grund- sätzen zu behandeln. c ) Geld=Abgaben. §. 28. Unveränderliche Geldgiebigkeiten, d. i. jene, welche als solche in den Urbarialfassionen einbekannt, oder als unveränderlich geleistet wurden, sind nach dem be- stehenden Ausmaße zu veranschlagen. Die bisher in Wiener=Währung, Einlösungs= oder An- ticipationsscheinen geleisteten Geldzinse sind nach dem Course von 250 fl. für 100 fl. auf Metall=Münze zurück- zuführen ( §. 12 des Patentes vom 15. August 1849 ) . §. 29. Bei Geld=Abgaben, die nicht alle Jahre, son- dern in längeren bestimmten Perioden, oder bei unbe- stimmten wiederkehrenden Ereignissen zu leisten waren, ( worunter jedoch Veränderungsgebühren nicht zu verste- hen sind ) ist die Geld=Abgabe durch die in Vorhinein festgesetzte, oder, mit Rücksicht auf die Erfahrung, durch- schnittlich zu bestimmende Zahl der Jahre der Leistungs- periode zu theilen, und auf diese Art der Jahreswerth der Leistung zu ermitteln. §. 30. Bei veränderlichen Geldgiebigkeiten, d. i. sol- chen, welche alljährlich, aber nicht immer in gleichen, sondern in verschiedenen, nach zufälligen Umständen sich richtenden Beträgen geleistet wurden, ist der Durch- schnittsertrag, welcher für die letzten, vor dem Jahre 1846 verflossenen 10 Jahre, berechnet wird, als Jahres- werth der Leistung festzustellen. d. Leistungen aus Abolitions=, Reluitions= und anderen Ansiedlungsverträgen. §. 31. Unter den Abolitions= und Reluitionsverträgen, sind hier alle, in was immer für einem Zeitpuncte ge- schlossenen Verträge zwischen den ehemaligen Grundherr- schaften und ihren Unterthanen verstanden, mit welchen, sei es nun mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung ehemals obrigkeitlicher Gründe in das Nutzungs=Eigen- thum, Grundstücke als bleibende Bestiftung in der Art vergeben worden sind, daß hiedurch entweder ein Unter- thansverhältniß geschaffen, ein bestehendes geordnet, be- festiget oder erweitert wurde, und die bisher bestan- denen Natural= und Arbeitsleistungen ganz oder zum Theile a ) entweder auf eine entgeltliche Art ein für allemal abgelöst ( abolirt ) oder b ) in andere wiederkehrende Natural= und Geldleistun- gen für immer, oder c ) nur zeitlich gegen Rückkehr zu der ursprünglichen Schuldigkeit umgewandelt ( reluirt ) wurden. §. 32. Jn den zu a bezeichneten Fällen hat ohnehin jede früher bestandene Leistung für immer aufgehört, und ist demnach eben so wenig, als die an dem für diese gänz- liche Ablösung bedungenen Entgelte etwa noch rückständi- gen Zahlungen Gegenstand der Entschädigungs=Verhand- lung, es wäre denn, daß in dem, dieser Ablösung zum Grunde liegenden Vertrage der Rücktritt für den Fall der gesetzlichen Aufstellung eines geringeren Entschädi- gungs=Maßstabes, als es das in der Frage stehende Ab- lösungs=Entgelt ist, zugestanden wäre. Jn diesem Falle ist über Verlangen der Verpflichteten ihre Schuldigkeit, nach den Grundsätzen der Entschädigungsermittelung für unterthänige Leistungen zu berechnen, und ihnen der allfällige Mehrbetrag des Abolitionspreises zurückzu- zahlen. §. 33. Jn den zu b ) bezeichneten Fällen bilden die durch solche Verträge eingeführten neueren Schuldigkei- ten den Gegenstand der Entschädigung, welche nach den für unterthänige Leistungen überhaupt geltenden Grund- sätzen zu ermitteln ist. §. 34. Die Eigenthümlichkeit vieler, besonders der älteren Reluitionsverträge macht eine besondere Bestim- mung nöthig. Jn denselben sind die neuen Schuldigkeiten gewöhnlich auf Grundzinse, Hauszinse und Arbeitsleistungen gestellt. §. 35. Jst der Grundzins entweder ganz, oder zum Theile in geschütteten Körnern bestimmt, und ist a ) nach Maß des Zinses die Gattung und Quantität der abzuschüttenden Körner nach in vorhinein unabänder- lich bestimmten Preisen festgesetzt, und in diesem Falle dem Verpflichteten die Leistung entweder im Gelde, oder in der darnach bestimmten Gattung und Quantität der Körner freigestellt, oder ist b ) blos die Gattung der Körner bestimmt, und die Menge nach dem Verhältnisse der currenten Preise zu dem durch Körner abzustattenden Zinsbetrage abhängig, so dient in beiden Fällen der, nach dem rechtmäßigen That- bestande in Wiener=Währung oder Conventions=Münze sich ergebende Zinsbetrag als Grundlage der Vergütung. Jst jedoch c ) die Quantität und Gattung der Körner, ohne Beziehung auf einen im Geldziffer ausgedrückten Zins- betrag, bestimmt, so ist der Werth nach den für unter- thänige Naturalleistungen festgesetzten Grundsätzen zu veranschlagen. §. 36. Jn Folge der Aufhebung des durch solche, mit oder ohne Zerstückung und Ueberlassung ehemals obrigkeitlicher Gründe begründeten Unterthansverhält- nisses, übergeht das Obereigenthum auf den ehemals un- terthänigen Nutzungseigenthümer, welcher nunmehr als vollständiger Eigenthümer von dem Verwaltungsjahre 1849 an, die Steuer allein zu entrichten hat. Es versteht sich daher von selbst, daß jene Beiträge, welche der unterthänige Grundbesitzer zur Bestreitung der von dem Obereigenthümer geleisteten Steuerzahlung von diesen Gründen dem Letzteren, entweder abgesondert neben dem Zinse, oder in einem gewissen in dem Zinse erweis- lich mitberechneten Betrage entrichtet hat, ohne Entschä- digung aufhören. §. 37. Hat der Obereigenthümer, durch Verträge, Urtheile oder sonstige Rechtstitel hiezu verpflichtet, die ganzen, oder einen Theil der auf diese in das Nutzungs- eigenthum überlassenen Gründe entfallenden Steuern und Abgaben, ohne einen solchen im vorhergehenden Para- graphe bezeichneten Beitrag, also aus Eigenem bezahlt, oder läßt sich dieser in dem Zinse enthaltene Beitrag nicht ermitteln, so hat zwar diese Verpflichtung des Obereigenthümers von dem Verwaltungsjahre 1849

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/3>, abgerufen am 16.07.2024.