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Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz]

§. 17. Der Betrag des Entschädigungs=Capitals, der
nicht durch die Uebernahme von Hypothekarschulden in
Absicht auf den Eigenthümer der Realität berichtigt wird,
hat eine unmittelbare Forderung des Letzteren gegen den
Entschädigungsfond auszumachen.

§. 18. Sowohl über die auf den Entschädigungsfond
übertragenen Schuldforderungen, als auch über die un-
mittelbar den Gutseigenthümern gebührenden Capitals-
beträge werden im Namen des gedachten Fondes Schuld-
verschreibungen ausgestellt. Diese Schuldverschreibungen
genießen alle Vorzüge der Staatspapiere.

§. 19. Den durch diese Schuldverschreibungen aner-
kannten oder auf den Entschädigungsfond übernommenen
Forderungen haben als Hypothek zu dienen:

a ) Die im §. 2 unter a ) aufgeführten Zahlungsverpflich-
tungen und die Realitäten, auf denen diese Verpflich-
tungen haften;

b ) die eben daselbst unter b ) berührten Landesfonde,
die zur Verwendung für die Entschädigung bestimmt
werden;

c ) das Kronland, dem die Leistungen der Entschädigung
obliegt.

§. 20. Nebstdem wird diese Schuld eines jeden Kron-
landes von dem Gesammtreiche verbürgt.

§. 21. Jn den Schuldverschreibungen wird die Ver-
zinsung mit fünf Percent bedungen, so ferne es sich nicht
um eine mit einem geringeren Zinsgenusse verbundene
von dem Gute auf den Entschädigungsfond übertragene
Forderung handelt.

§. 22. Eine besondere Verordnung wird den Tilgungs-
plan, nach welchem die Zahlung der Capitalssummen
von Seite des Entschädigungsfondes zu erfolgen hat,
so wie die Art, wie die dem Verpflichteten obliegende
Capitalszahlung zu leisten ist, feststellen.

§. 23. Diese Grundsätze sind in den Kronländern, in wel-
chen die Verordnungen über die Durchführung der Grund-
entlastung bereits erlassen sind, mit Ausnahme von Tirol
und Vorarlberg, sofort zur Ausführung zu bringen.
Rücksichtlich jener Kronländer, in welchen dies bisher
noch nicht geschehen ist, wird das Nähere bei Erlassung
der Grundentlastungs=Verordnungen bestimmt werden.

Die Anwendbarkeit derselben auf das Grundentla-
stungsgeschäft in Tirol und Vorarlberg bleibt einer be-
sonderen Verhandlung vorbehalten.

§. 24. Unsere Minister des Jnnern, der Finanzen
und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Patentes
beauftragt.

So gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Resi-
denzstadt Wien am fünf und zwanzigsten September im
Jahre Eintausend acht hundert fünfzig, Unserer Reiche
im Zweiten.

    Franz Joseph.
    ( L. S. )

Schwarzenberg. Krauß. Bach. Thinnfeld.
Thun. Schmerling. Csorich.



Verordnung
des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Durch-
führung der Grundentlastung in dem Kronlande Ga-
lizien und Lodomerien.

Jn Folge Allerhöchster Genehmigung vom 15ten
August 1850 haben die Minister des Jnnern, der Ju-
stiz und der Finanzen, zur Durchführung der Grund-
entlastung in dem Kronlande Galizien und Lodomerien
folgende Verordnung zu erlassen befunden:

Erste Abtheilung.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung des Unter-
thansverbandes und über die Durchführung der Grund-
entlastung auf das Kronland Galizien und Lodomerien.
I. Abschnitt.
Von den ohne Entgelt aufgehobenen, oder aufzuhebenden
Leistungen.

§. 1. Nach dem Gesetze vom 7. September 1848 sind
bereits allgemein für aufgehoben erklärt, ohne daß
eine Entschädigung gefordert werden kann:

1. Alle Rechte und Bezüge, die

a ) aus dem persönlichen Unterthansverbande;

b ) aus dem Schutzverhältnisse;

c ) aus dem obrigkeitlichen Jurisdictionsrechte;

d ) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch
die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben.
( Absatz 5 des Gesetzes vom 7. September 1848. )

2. Das dorfobrigkeitliche Blumensuch= und das dorf-
obrigkeitliche Weiderecht, so wie die gegenseitige Brach-
und Stoppelweide.

Steht die Brach= und Stoppelweide Jemanden nicht
wegen der Gegenseitigkeit, sondern aus einem anderen
Rechtstitel zu, so bleibt ihre Ablösung oder Regulirung
der diesfalls hinsichtlich der Servituten überhaupt im
Zuge befindlichen Verhandlung vorbehalten.

[Spaltenumbruch]

3. Der Bier= und Branntweinzwang, das ist, die
Verpflichtung, diese Getränke von den Propinations=Be-
rechtigten zum eigenen Gebrauche abzunehmen.

Die Ablösung und Reglung des ausschließenden Er-
zeugungs- und Ausschanksrechtes, so wie der vertrags-
mäßigen Verpflichtung zur Getränkeabnahme von Seite
dieser Berechtigten, bleibt einem besonderen Gesetze vor-
behalten.

§. 2. Durch das, in Betreff der Ausübung der Jagd,
erlassene Patent vom 7. März 1849 ist

a ) das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden auf-
gehoben, ohne daß eine Entschädigung gefordert wer-
den kann, ferner sind

b ) Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke
ohne Entschädigung aufgehoben.

§. 3. Das Patent vom 15. August vorigen Jahres
erklärt im §. 2 mit Beziehung auf den §. 5 des Gesetzes
vom 7. September 1848, daß für die schon mit dem
Patente vom 17. April 1848 aufgehobene Robot und
Robotgelder der Jnnleute und der auf unterthänigen
Gründen gestifteten Häusler, keine Entschädigung ge-
bühre, und der §. 3 des Patentes vom 15. August 1849
weiset darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthüm-
lichen Verhältnisse der einzelnen Ländertheile erhoben und
bestimmt werden soll, welche der, unter den verschiede-
nen Benennungen, bestandenen Leistungen ohne Entgelt
aufzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zu Folge
des §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der
gegenüberstehenden Rechte entfallen.

§. 4. Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für
das Kronland Galizien und Lodomerien als ohne Ent-
schädigung aufgehoben erklärt:

1. das obrigkeitliche Heimfalls=, Einstands= und Vor-
kaufsrecht, wo diese Rechte allenfalls bestehen;

2. jene Rechte, welche den Grundherrschaften auf die
im bleibenden Besitze und Genusse der Unterthanen be-
findlichen Gründe zugestanden waren.

Diese werden vollständige Eigenthümer dieser Gründe
und sind als solche in den zu errichtenden Grundbüchern
einzutragen.

Ueber die Anwendung der Bestimmungen des Punc-
tes 2 auf Revisionsgründe, haben die Ministerial=Com-
missionen, nach genauer Erhebung der factischen Verhält-
nisse, Anträge zu erstatten und der Genehmigung des
Ministeriums zu unterbreiten.

§. 5. Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied
des Bezugsberechtigten aufgehoben:

1. Robot und Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten
und sonstige Natural= und Arbeitsleistungen, ferner alle
Giebigkeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklär-
ten Leistungen:

a ) bei Jnnleuten;

b ) bei Häuslern, welche auf unterthänigen, Gemeinde-
oder freien Gründen sich ansässig gemacht haben.

Wenn solche Häusler in dem Genusse von Dienstbar-
keiten auf ehemals obrigkeitlichen Gründen stehen, so sind
ihre Leistungen zwar auch nach den für die Entschädigung
unterthäniger Leistungen aufgestellten Grundsätzen zu ver-
werthen, von diesen aber nur jener Theil den Grundherr-
schaften zu entschädigen, welcher von dem Häusler als
Entgelt für die bestehende Servitut zu bezahlen ist.

Leistungen, welche Häusler von einer unterthänigen
Stammwirthschaft übernommen haben, sind nach den,
für solche auf der Stammwirthschaft bestandenen Schul-
digkeiten festgestellten Grundsätzen zu verwerthen und zu
entschädigen.

2. Die Hof= und Waisendienste, welche von den von
beiden Aeltern verwaisten Unterthanen zu leisten waren.

3. Die Verpflichtung der Unterthanen zur Einsamm-
lung und Abfuhr wildwachsender Naturproducte, als:
Schwämme, Waldobst, wilder Hopfen, Kümmel, Knop-
pern, Schnecken, Krebse u. s. w. in so ferne diese Ver-
bindlichkeiten nicht die Natur von Gegenleistungen für
eine dagegen übernommene Servitut haben.

4. Alle Geldleistungen aus dem Titel der zu 2 und
3 als aufgehoben erklärten Natural= und Arbeitslei-
stungen.

5. Gewerbszinse, in fo ferne sie nicht die Natur der
Schadloshaltung für eine dagegen übernommene Ser-
vitut haben.

6. Handmühlenzinse.

7. Leistungen aller Art, aus dem Titel des obrigkeit-
lichen Schutzes über Personen, Familien und Gemein-
den, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten und
Gegenleistungen der Schutzobrigkeit ohne Entschädigung,
wegfallen.

8. Alle Rückstände von Leistungen, welche ohne Ent-
schädigung aufgehoben sind, in so weit sie das Nutzjahr
1848 betreffen.

§. 5. Dagegen entfallen aber auch ohne Entschädi-
digung, und hören von Seite der Obrigkeiten alle in
den Absätzen Viertens, Fünftens, dann Sechstens, un-
ter der dort enthaltenen Zeitbeschränkung des Patentes
[Spaltenumbruch] vom 17. April 1848 aufgeführten, denselben obgelege-
nen Verpflichtungen auf, und zwar gegen Abrechnung
eines Drittheils des Entschädigungsbetrages; ferner die
bisherigen Beiträge der Grundherrschaften für Hebam-
men, für Herstellung und Erhaltung der Brücken,
Straßen und Ueberfuhren, so wie jene Beiträge, welche
die Berechtigten als Dominium zu Kirchen= und Schul-
baulichkeiten zu leisten hatten.

Auf welche Art derlei Bauten bewerkstelliget werden
sollen, und wer, und in welchem Maße hierzu beizu-
tragen habe, wird besonderen gesetzlichen Bestimmungen
vorbehalten werden.

Die zwischen den gewesenen Obrigkeiten und ihren da-
maligen Unterthanen bestehenden Dienstbarkeiten werden
durch diese Verordnung nicht berührt.

Ueber die Art und Weise, wie die, rücksichtlich der-
selben im Patente vom 15. August 1849 vorbehaltene
Ablösung oder Regulirung durchgeführt werden soll, so
wie über den Einfluß, den die Organe der Grundent-
lastung hierauf zu nehmen haben, werden die Verfügun-
gen einer besonderen Verordnung vorbehalten.

§. 6. Die Ministerial=Commission hat in vorkommen-
den Fällen zu bestimmen, ob nicht etwa noch andere,
außer den vorbezeichneten Leistungen und Rechten, ohne
Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber
stehende Lasten zugleich zu entfallen haben, wobei der
Grundsatz des 5. und 6. Absatzes des Gesetzes vom 7ten
September 1848 maßgebend ist.

Die Ministerial=Commission hat ihre diesfälligen Be-
schlüsse der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
zu unterbreiten.

II. Abschnitt.
Von den entgeltlich aufgehobenen und aufzuhebenden
Lasten überhaupt.

§. 7. Das Patent vom 15. August 1849 unterscheidet
zuförderst im Sinne der beiden Patente vom 17. April
und 7. September 1848:

a ) Unterthänige Leistungen, welche bereits mit dem Pa-
tente vom 17. April 1848 aufgehoben sind, und für
welche die mit diesem Patente zugesicherte Entschädi-
gung auszumitteln ist;

b ) Leistungen, welche nach dem Gesetze vom 7. Septem-
ber 1848, §§. 3 und 6 aufgehoben sind, oder welche
in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden
sollen, und für welche gleichfalls eine billige Ent-
schädigung auszumitteln ist, endlich

c ) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind.

Jn allen diesen Fällen bildet der Werth der Schul-
digkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße den
Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Ver-
gütung.

§. 8. Das Ausmaß der Schuldigkeit ist in so ferne
als gebührend anzunehmen, als es nicht den rechtskräf-
tigen Erkenntnissen der politischen Behörden, oder des
Civilrichters, oder dem Jnhalte der Verträge, und ins-
besondere bei unterthänigen Schuldigkeiten nicht den Be-
stimmungen der politischen Gesetze, namentlich den
prohibitis Generalibus, bei nicht unterthänigen Schul-
digkeiten aber, nicht dem unbestrittenen factischen Besitz-
stande widerspricht.

Der Werth wird hiernach bei ablösbaren Schuldigkei-
ten nach den gemeinen Preisen des Ortes und der Zeit,
wo und wann dieselben zu erfüllen sind, bei allen übri-
gen aber nach den Preisen des Grundsteuer=Proviso-
riums und den weiteren Weisungen dieser Vorschrift
veranschlagt, welche dahin abzielen, diese Preise, oder
einen denselben entsprechenden Werthanschlag der Be-
rechnung zum Grunde zu legen.

§. 9. Jn einem und dem anderen Falle ist der Grund-
satz festzuhalten, daß von dem Werthanschlage der auf
einer Realität haftenden Leistungen der auf der nämli-
chen Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren
begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen ist.

Von dem auf solche Art ermittelten reinen Werthe
der aufgehobenen Leistungen ist in jedem Falle ein Drit-
theil als die im Patente vom 15. August 1849, §. 14,
bezeichnete Pauschalausgleichung abzuschlagen.

Der sonach mit zwei Drittheilen verbleibende Betrag
bildet das Maß der dem Berechtigten für die nicht aus
dem Unterthansverbande entspringenden Leistungen ge-
bührenden Entschädigung oder Ablösung.

Bei den unterthänigen Leistungen sind außerdem noch
andere Werthe in Abschlag zu bringen. ( §§. 13, 14, 15
und 16 des Patentes vom 15. August 1849. )

§. 10. Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sich
demnach:

1. auf die Werthsermittelung:

a ) der aufgehobenen unterthänigen Leistungen;

b ) der, auf Grundlage des Gesetzes vom 7. September
1848, durch das Patent vom 15. August 1849 und
diese Verordnung gegen billige Entschädigung aufge-
hobenen, oder erst aufzuhebenden nicht unterthänigen
Leistungen;

[Ende Spaltensatz]
[Beginn Spaltensatz]

§. 17. Der Betrag des Entschädigungs=Capitals, der
nicht durch die Uebernahme von Hypothekarschulden in
Absicht auf den Eigenthümer der Realität berichtigt wird,
hat eine unmittelbare Forderung des Letzteren gegen den
Entschädigungsfond auszumachen.

§. 18. Sowohl über die auf den Entschädigungsfond
übertragenen Schuldforderungen, als auch über die un-
mittelbar den Gutseigenthümern gebührenden Capitals-
beträge werden im Namen des gedachten Fondes Schuld-
verschreibungen ausgestellt. Diese Schuldverschreibungen
genießen alle Vorzüge der Staatspapiere.

§. 19. Den durch diese Schuldverschreibungen aner-
kannten oder auf den Entschädigungsfond übernommenen
Forderungen haben als Hypothek zu dienen:

a ) Die im §. 2 unter a ) aufgeführten Zahlungsverpflich-
tungen und die Realitäten, auf denen diese Verpflich-
tungen haften;

b ) die eben daselbst unter b ) berührten Landesfonde,
die zur Verwendung für die Entschädigung bestimmt
werden;

c ) das Kronland, dem die Leistungen der Entschädigung
obliegt.

§. 20. Nebstdem wird diese Schuld eines jeden Kron-
landes von dem Gesammtreiche verbürgt.

§. 21. Jn den Schuldverschreibungen wird die Ver-
zinsung mit fünf Percent bedungen, so ferne es sich nicht
um eine mit einem geringeren Zinsgenusse verbundene
von dem Gute auf den Entschädigungsfond übertragene
Forderung handelt.

§. 22. Eine besondere Verordnung wird den Tilgungs-
plan, nach welchem die Zahlung der Capitalssummen
von Seite des Entschädigungsfondes zu erfolgen hat,
so wie die Art, wie die dem Verpflichteten obliegende
Capitalszahlung zu leisten ist, feststellen.

§. 23. Diese Grundsätze sind in den Kronländern, in wel-
chen die Verordnungen über die Durchführung der Grund-
entlastung bereits erlassen sind, mit Ausnahme von Tirol
und Vorarlberg, sofort zur Ausführung zu bringen.
Rücksichtlich jener Kronländer, in welchen dies bisher
noch nicht geschehen ist, wird das Nähere bei Erlassung
der Grundentlastungs=Verordnungen bestimmt werden.

Die Anwendbarkeit derselben auf das Grundentla-
stungsgeschäft in Tirol und Vorarlberg bleibt einer be-
sonderen Verhandlung vorbehalten.

§. 24. Unsere Minister des Jnnern, der Finanzen
und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Patentes
beauftragt.

So gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Resi-
denzstadt Wien am fünf und zwanzigsten September im
Jahre Eintausend acht hundert fünfzig, Unserer Reiche
im Zweiten.

    Franz Joseph.
    ( L. S. )

Schwarzenberg. Krauß. Bach. Thinnfeld.
Thun. Schmerling. Csorich.



Verordnung
des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Durch-
führung der Grundentlastung in dem Kronlande Ga-
lizien und Lodomerien.

Jn Folge Allerhöchster Genehmigung vom 15ten
August 1850 haben die Minister des Jnnern, der Ju-
stiz und der Finanzen, zur Durchführung der Grund-
entlastung in dem Kronlande Galizien und Lodomerien
folgende Verordnung zu erlassen befunden:

Erste Abtheilung.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung des Unter-
thansverbandes und über die Durchführung der Grund-
entlastung auf das Kronland Galizien und Lodomerien.
I. Abschnitt.
Von den ohne Entgelt aufgehobenen, oder aufzuhebenden
Leistungen.

§. 1. Nach dem Gesetze vom 7. September 1848 sind
bereits allgemein für aufgehoben erklärt, ohne daß
eine Entschädigung gefordert werden kann:

1. Alle Rechte und Bezüge, die

a ) aus dem persönlichen Unterthansverbande;

b ) aus dem Schutzverhältnisse;

c ) aus dem obrigkeitlichen Jurisdictionsrechte;

d ) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch
die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben.
( Absatz 5 des Gesetzes vom 7. September 1848. )

2. Das dorfobrigkeitliche Blumensuch= und das dorf-
obrigkeitliche Weiderecht, so wie die gegenseitige Brach-
und Stoppelweide.

Steht die Brach= und Stoppelweide Jemanden nicht
wegen der Gegenseitigkeit, sondern aus einem anderen
Rechtstitel zu, so bleibt ihre Ablösung oder Regulirung
der diesfalls hinsichtlich der Servituten überhaupt im
Zuge befindlichen Verhandlung vorbehalten.

[Spaltenumbruch]

3. Der Bier= und Branntweinzwang, das ist, die
Verpflichtung, diese Getränke von den Propinations=Be-
rechtigten zum eigenen Gebrauche abzunehmen.

Die Ablösung und Reglung des ausschließenden Er-
zeugungs- und Ausschanksrechtes, so wie der vertrags-
mäßigen Verpflichtung zur Getränkeabnahme von Seite
dieser Berechtigten, bleibt einem besonderen Gesetze vor-
behalten.

§. 2. Durch das, in Betreff der Ausübung der Jagd,
erlassene Patent vom 7. März 1849 ist

a ) das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden auf-
gehoben, ohne daß eine Entschädigung gefordert wer-
den kann, ferner sind

b ) Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke
ohne Entschädigung aufgehoben.

§. 3. Das Patent vom 15. August vorigen Jahres
erklärt im §. 2 mit Beziehung auf den §. 5 des Gesetzes
vom 7. September 1848, daß für die schon mit dem
Patente vom 17. April 1848 aufgehobene Robot und
Robotgelder der Jnnleute und der auf unterthänigen
Gründen gestifteten Häusler, keine Entschädigung ge-
bühre, und der §. 3 des Patentes vom 15. August 1849
weiset darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthüm-
lichen Verhältnisse der einzelnen Ländertheile erhoben und
bestimmt werden soll, welche der, unter den verschiede-
nen Benennungen, bestandenen Leistungen ohne Entgelt
aufzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zu Folge
des §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der
gegenüberstehenden Rechte entfallen.

§. 4. Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für
das Kronland Galizien und Lodomerien als ohne Ent-
schädigung aufgehoben erklärt:

1. das obrigkeitliche Heimfalls=, Einstands= und Vor-
kaufsrecht, wo diese Rechte allenfalls bestehen;

2. jene Rechte, welche den Grundherrschaften auf die
im bleibenden Besitze und Genusse der Unterthanen be-
findlichen Gründe zugestanden waren.

Diese werden vollständige Eigenthümer dieser Gründe
und sind als solche in den zu errichtenden Grundbüchern
einzutragen.

Ueber die Anwendung der Bestimmungen des Punc-
tes 2 auf Revisionsgründe, haben die Ministerial=Com-
missionen, nach genauer Erhebung der factischen Verhält-
nisse, Anträge zu erstatten und der Genehmigung des
Ministeriums zu unterbreiten.

§. 5. Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied
des Bezugsberechtigten aufgehoben:

1. Robot und Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten
und sonstige Natural= und Arbeitsleistungen, ferner alle
Giebigkeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklär-
ten Leistungen:

a ) bei Jnnleuten;

b ) bei Häuslern, welche auf unterthänigen, Gemeinde-
oder freien Gründen sich ansässig gemacht haben.

Wenn solche Häusler in dem Genusse von Dienstbar-
keiten auf ehemals obrigkeitlichen Gründen stehen, so sind
ihre Leistungen zwar auch nach den für die Entschädigung
unterthäniger Leistungen aufgestellten Grundsätzen zu ver-
werthen, von diesen aber nur jener Theil den Grundherr-
schaften zu entschädigen, welcher von dem Häusler als
Entgelt für die bestehende Servitut zu bezahlen ist.

Leistungen, welche Häusler von einer unterthänigen
Stammwirthschaft übernommen haben, sind nach den,
für solche auf der Stammwirthschaft bestandenen Schul-
digkeiten festgestellten Grundsätzen zu verwerthen und zu
entschädigen.

2. Die Hof= und Waisendienste, welche von den von
beiden Aeltern verwaisten Unterthanen zu leisten waren.

3. Die Verpflichtung der Unterthanen zur Einsamm-
lung und Abfuhr wildwachsender Naturproducte, als:
Schwämme, Waldobst, wilder Hopfen, Kümmel, Knop-
pern, Schnecken, Krebse u. s. w. in so ferne diese Ver-
bindlichkeiten nicht die Natur von Gegenleistungen für
eine dagegen übernommene Servitut haben.

4. Alle Geldleistungen aus dem Titel der zu 2 und
3 als aufgehoben erklärten Natural= und Arbeitslei-
stungen.

5. Gewerbszinse, in fo ferne sie nicht die Natur der
Schadloshaltung für eine dagegen übernommene Ser-
vitut haben.

6. Handmühlenzinse.

7. Leistungen aller Art, aus dem Titel des obrigkeit-
lichen Schutzes über Personen, Familien und Gemein-
den, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten und
Gegenleistungen der Schutzobrigkeit ohne Entschädigung,
wegfallen.

8. Alle Rückstände von Leistungen, welche ohne Ent-
schädigung aufgehoben sind, in so weit sie das Nutzjahr
1848 betreffen.

§. 5. Dagegen entfallen aber auch ohne Entschädi-
digung, und hören von Seite der Obrigkeiten alle in
den Absätzen Viertens, Fünftens, dann Sechstens, un-
ter der dort enthaltenen Zeitbeschränkung des Patentes
[Spaltenumbruch] vom 17. April 1848 aufgeführten, denselben obgelege-
nen Verpflichtungen auf, und zwar gegen Abrechnung
eines Drittheils des Entschädigungsbetrages; ferner die
bisherigen Beiträge der Grundherrschaften für Hebam-
men, für Herstellung und Erhaltung der Brücken,
Straßen und Ueberfuhren, so wie jene Beiträge, welche
die Berechtigten als Dominium zu Kirchen= und Schul-
baulichkeiten zu leisten hatten.

Auf welche Art derlei Bauten bewerkstelliget werden
sollen, und wer, und in welchem Maße hierzu beizu-
tragen habe, wird besonderen gesetzlichen Bestimmungen
vorbehalten werden.

Die zwischen den gewesenen Obrigkeiten und ihren da-
maligen Unterthanen bestehenden Dienstbarkeiten werden
durch diese Verordnung nicht berührt.

Ueber die Art und Weise, wie die, rücksichtlich der-
selben im Patente vom 15. August 1849 vorbehaltene
Ablösung oder Regulirung durchgeführt werden soll, so
wie über den Einfluß, den die Organe der Grundent-
lastung hierauf zu nehmen haben, werden die Verfügun-
gen einer besonderen Verordnung vorbehalten.

§. 6. Die Ministerial=Commission hat in vorkommen-
den Fällen zu bestimmen, ob nicht etwa noch andere,
außer den vorbezeichneten Leistungen und Rechten, ohne
Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber
stehende Lasten zugleich zu entfallen haben, wobei der
Grundsatz des 5. und 6. Absatzes des Gesetzes vom 7ten
September 1848 maßgebend ist.

Die Ministerial=Commission hat ihre diesfälligen Be-
schlüsse der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
zu unterbreiten.

II. Abschnitt.
Von den entgeltlich aufgehobenen und aufzuhebenden
Lasten überhaupt.

§. 7. Das Patent vom 15. August 1849 unterscheidet
zuförderst im Sinne der beiden Patente vom 17. April
und 7. September 1848:

a ) Unterthänige Leistungen, welche bereits mit dem Pa-
tente vom 17. April 1848 aufgehoben sind, und für
welche die mit diesem Patente zugesicherte Entschädi-
gung auszumitteln ist;

b ) Leistungen, welche nach dem Gesetze vom 7. Septem-
ber 1848, §§. 3 und 6 aufgehoben sind, oder welche
in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden
sollen, und für welche gleichfalls eine billige Ent-
schädigung auszumitteln ist, endlich

c ) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind.

Jn allen diesen Fällen bildet der Werth der Schul-
digkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße den
Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Ver-
gütung.

§. 8. Das Ausmaß der Schuldigkeit ist in so ferne
als gebührend anzunehmen, als es nicht den rechtskräf-
tigen Erkenntnissen der politischen Behörden, oder des
Civilrichters, oder dem Jnhalte der Verträge, und ins-
besondere bei unterthänigen Schuldigkeiten nicht den Be-
stimmungen der politischen Gesetze, namentlich den
prohibitis Generalibus, bei nicht unterthänigen Schul-
digkeiten aber, nicht dem unbestrittenen factischen Besitz-
stande widerspricht.

Der Werth wird hiernach bei ablösbaren Schuldigkei-
ten nach den gemeinen Preisen des Ortes und der Zeit,
wo und wann dieselben zu erfüllen sind, bei allen übri-
gen aber nach den Preisen des Grundsteuer=Proviso-
riums und den weiteren Weisungen dieser Vorschrift
veranschlagt, welche dahin abzielen, diese Preise, oder
einen denselben entsprechenden Werthanschlag der Be-
rechnung zum Grunde zu legen.

§. 9. Jn einem und dem anderen Falle ist der Grund-
satz festzuhalten, daß von dem Werthanschlage der auf
einer Realität haftenden Leistungen der auf der nämli-
chen Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren
begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen ist.

Von dem auf solche Art ermittelten reinen Werthe
der aufgehobenen Leistungen ist in jedem Falle ein Drit-
theil als die im Patente vom 15. August 1849, §. 14,
bezeichnete Pauschalausgleichung abzuschlagen.

Der sonach mit zwei Drittheilen verbleibende Betrag
bildet das Maß der dem Berechtigten für die nicht aus
dem Unterthansverbande entspringenden Leistungen ge-
bührenden Entschädigung oder Ablösung.

Bei den unterthänigen Leistungen sind außerdem noch
andere Werthe in Abschlag zu bringen. ( §§. 13, 14, 15
und 16 des Patentes vom 15. August 1849. )

§. 10. Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sich
demnach:

1. auf die Werthsermittelung:

a ) der aufgehobenen unterthänigen Leistungen;

b ) der, auf Grundlage des Gesetzes vom 7. September
1848, durch das Patent vom 15. August 1849 und
diese Verordnung gegen billige Entschädigung aufge-
hobenen, oder erst aufzuhebenden nicht unterthänigen
Leistungen;

[Ende Spaltensatz]
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[3114/0002] 3114 §. 17. Der Betrag des Entschädigungs=Capitals, der nicht durch die Uebernahme von Hypothekarschulden in Absicht auf den Eigenthümer der Realität berichtigt wird, hat eine unmittelbare Forderung des Letzteren gegen den Entschädigungsfond auszumachen. §. 18. Sowohl über die auf den Entschädigungsfond übertragenen Schuldforderungen, als auch über die un- mittelbar den Gutseigenthümern gebührenden Capitals- beträge werden im Namen des gedachten Fondes Schuld- verschreibungen ausgestellt. Diese Schuldverschreibungen genießen alle Vorzüge der Staatspapiere. §. 19. Den durch diese Schuldverschreibungen aner- kannten oder auf den Entschädigungsfond übernommenen Forderungen haben als Hypothek zu dienen: a ) Die im §. 2 unter a ) aufgeführten Zahlungsverpflich- tungen und die Realitäten, auf denen diese Verpflich- tungen haften; b ) die eben daselbst unter b ) berührten Landesfonde, die zur Verwendung für die Entschädigung bestimmt werden; c ) das Kronland, dem die Leistungen der Entschädigung obliegt. §. 20. Nebstdem wird diese Schuld eines jeden Kron- landes von dem Gesammtreiche verbürgt. §. 21. Jn den Schuldverschreibungen wird die Ver- zinsung mit fünf Percent bedungen, so ferne es sich nicht um eine mit einem geringeren Zinsgenusse verbundene von dem Gute auf den Entschädigungsfond übertragene Forderung handelt. §. 22. Eine besondere Verordnung wird den Tilgungs- plan, nach welchem die Zahlung der Capitalssummen von Seite des Entschädigungsfondes zu erfolgen hat, so wie die Art, wie die dem Verpflichteten obliegende Capitalszahlung zu leisten ist, feststellen. §. 23. Diese Grundsätze sind in den Kronländern, in wel- chen die Verordnungen über die Durchführung der Grund- entlastung bereits erlassen sind, mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, sofort zur Ausführung zu bringen. Rücksichtlich jener Kronländer, in welchen dies bisher noch nicht geschehen ist, wird das Nähere bei Erlassung der Grundentlastungs=Verordnungen bestimmt werden. Die Anwendbarkeit derselben auf das Grundentla- stungsgeschäft in Tirol und Vorarlberg bleibt einer be- sonderen Verhandlung vorbehalten. §. 24. Unsere Minister des Jnnern, der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Patentes beauftragt. So gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt= und Resi- denzstadt Wien am fünf und zwanzigsten September im Jahre Eintausend acht hundert fünfzig, Unserer Reiche im Zweiten. Franz Joseph. ( L. S. ) Schwarzenberg. Krauß. Bach. Thinnfeld. Thun. Schmerling. Csorich. Verordnung des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Durch- führung der Grundentlastung in dem Kronlande Ga- lizien und Lodomerien. Jn Folge Allerhöchster Genehmigung vom 15ten August 1850 haben die Minister des Jnnern, der Ju- stiz und der Finanzen, zur Durchführung der Grund- entlastung in dem Kronlande Galizien und Lodomerien folgende Verordnung zu erlassen befunden: Erste Abtheilung. Besondere Bestimmungen in Betreff der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die Aufhebung des Unter- thansverbandes und über die Durchführung der Grund- entlastung auf das Kronland Galizien und Lodomerien. I. Abschnitt. Von den ohne Entgelt aufgehobenen, oder aufzuhebenden Leistungen. §. 1. Nach dem Gesetze vom 7. September 1848 sind bereits allgemein für aufgehoben erklärt, ohne daß eine Entschädigung gefordert werden kann: 1. Alle Rechte und Bezüge, die a ) aus dem persönlichen Unterthansverbande; b ) aus dem Schutzverhältnisse; c ) aus dem obrigkeitlichen Jurisdictionsrechte; d ) aus der Dorfherrlichkeit entspringen, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben. ( Absatz 5 des Gesetzes vom 7. September 1848. ) 2. Das dorfobrigkeitliche Blumensuch= und das dorf- obrigkeitliche Weiderecht, so wie die gegenseitige Brach- und Stoppelweide. Steht die Brach= und Stoppelweide Jemanden nicht wegen der Gegenseitigkeit, sondern aus einem anderen Rechtstitel zu, so bleibt ihre Ablösung oder Regulirung der diesfalls hinsichtlich der Servituten überhaupt im Zuge befindlichen Verhandlung vorbehalten. 3. Der Bier= und Branntweinzwang, das ist, die Verpflichtung, diese Getränke von den Propinations=Be- rechtigten zum eigenen Gebrauche abzunehmen. Die Ablösung und Reglung des ausschließenden Er- zeugungs- und Ausschanksrechtes, so wie der vertrags- mäßigen Verpflichtung zur Getränkeabnahme von Seite dieser Berechtigten, bleibt einem besonderen Gesetze vor- behalten. §. 2. Durch das, in Betreff der Ausübung der Jagd, erlassene Patent vom 7. März 1849 ist a ) das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden auf- gehoben, ohne daß eine Entschädigung gefordert wer- den kann, ferner sind b ) Jagdfrohnen und andere Leistungen für Jagdzwecke ohne Entschädigung aufgehoben. §. 3. Das Patent vom 15. August vorigen Jahres erklärt im §. 2 mit Beziehung auf den §. 5 des Gesetzes vom 7. September 1848, daß für die schon mit dem Patente vom 17. April 1848 aufgehobene Robot und Robotgelder der Jnnleute und der auf unterthänigen Gründen gestifteten Häusler, keine Entschädigung ge- bühre, und der §. 3 des Patentes vom 15. August 1849 weiset darauf hin, daß mit Beachtung der eigenthüm- lichen Verhältnisse der einzelnen Ländertheile erhoben und bestimmt werden soll, welche der, unter den verschiede- nen Benennungen, bestandenen Leistungen ohne Entgelt aufzuhören haben, zugleich aber, welche Lasten zu Folge des §. 5 des gedachten Gesetzes mit der Aufhebung der gegenüberstehenden Rechte entfallen. §. 4. Mit Beachtung dieser Bestimmungen werden für das Kronland Galizien und Lodomerien als ohne Ent- schädigung aufgehoben erklärt: 1. das obrigkeitliche Heimfalls=, Einstands= und Vor- kaufsrecht, wo diese Rechte allenfalls bestehen; 2. jene Rechte, welche den Grundherrschaften auf die im bleibenden Besitze und Genusse der Unterthanen be- findlichen Gründe zugestanden waren. Diese werden vollständige Eigenthümer dieser Gründe und sind als solche in den zu errichtenden Grundbüchern einzutragen. Ueber die Anwendung der Bestimmungen des Punc- tes 2 auf Revisionsgründe, haben die Ministerial=Com- missionen, nach genauer Erhebung der factischen Verhält- nisse, Anträge zu erstatten und der Genehmigung des Ministeriums zu unterbreiten. §. 5. Ferner sind folgende Leistungen ohne Unterschied des Bezugsberechtigten aufgehoben: 1. Robot und Robotgelder, die Spinnschuldigkeiten und sonstige Natural= und Arbeitsleistungen, ferner alle Giebigkeiten aus dem Titel dieser als aufgehoben erklär- ten Leistungen: a ) bei Jnnleuten; b ) bei Häuslern, welche auf unterthänigen, Gemeinde- oder freien Gründen sich ansässig gemacht haben. Wenn solche Häusler in dem Genusse von Dienstbar- keiten auf ehemals obrigkeitlichen Gründen stehen, so sind ihre Leistungen zwar auch nach den für die Entschädigung unterthäniger Leistungen aufgestellten Grundsätzen zu ver- werthen, von diesen aber nur jener Theil den Grundherr- schaften zu entschädigen, welcher von dem Häusler als Entgelt für die bestehende Servitut zu bezahlen ist. Leistungen, welche Häusler von einer unterthänigen Stammwirthschaft übernommen haben, sind nach den, für solche auf der Stammwirthschaft bestandenen Schul- digkeiten festgestellten Grundsätzen zu verwerthen und zu entschädigen. 2. Die Hof= und Waisendienste, welche von den von beiden Aeltern verwaisten Unterthanen zu leisten waren. 3. Die Verpflichtung der Unterthanen zur Einsamm- lung und Abfuhr wildwachsender Naturproducte, als: Schwämme, Waldobst, wilder Hopfen, Kümmel, Knop- pern, Schnecken, Krebse u. s. w. in so ferne diese Ver- bindlichkeiten nicht die Natur von Gegenleistungen für eine dagegen übernommene Servitut haben. 4. Alle Geldleistungen aus dem Titel der zu 2 und 3 als aufgehoben erklärten Natural= und Arbeitslei- stungen. 5. Gewerbszinse, in fo ferne sie nicht die Natur der Schadloshaltung für eine dagegen übernommene Ser- vitut haben. 6. Handmühlenzinse. 7. Leistungen aller Art, aus dem Titel des obrigkeit- lichen Schutzes über Personen, Familien und Gemein- den, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten und Gegenleistungen der Schutzobrigkeit ohne Entschädigung, wegfallen. 8. Alle Rückstände von Leistungen, welche ohne Ent- schädigung aufgehoben sind, in so weit sie das Nutzjahr 1848 betreffen. §. 5. Dagegen entfallen aber auch ohne Entschädi- digung, und hören von Seite der Obrigkeiten alle in den Absätzen Viertens, Fünftens, dann Sechstens, un- ter der dort enthaltenen Zeitbeschränkung des Patentes vom 17. April 1848 aufgeführten, denselben obgelege- nen Verpflichtungen auf, und zwar gegen Abrechnung eines Drittheils des Entschädigungsbetrages; ferner die bisherigen Beiträge der Grundherrschaften für Hebam- men, für Herstellung und Erhaltung der Brücken, Straßen und Ueberfuhren, so wie jene Beiträge, welche die Berechtigten als Dominium zu Kirchen= und Schul- baulichkeiten zu leisten hatten. Auf welche Art derlei Bauten bewerkstelliget werden sollen, und wer, und in welchem Maße hierzu beizu- tragen habe, wird besonderen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten werden. Die zwischen den gewesenen Obrigkeiten und ihren da- maligen Unterthanen bestehenden Dienstbarkeiten werden durch diese Verordnung nicht berührt. Ueber die Art und Weise, wie die, rücksichtlich der- selben im Patente vom 15. August 1849 vorbehaltene Ablösung oder Regulirung durchgeführt werden soll, so wie über den Einfluß, den die Organe der Grundent- lastung hierauf zu nehmen haben, werden die Verfügun- gen einer besonderen Verordnung vorbehalten. §. 6. Die Ministerial=Commission hat in vorkommen- den Fällen zu bestimmen, ob nicht etwa noch andere, außer den vorbezeichneten Leistungen und Rechten, ohne Entschädigung aufzuhören, und welche ihnen gegenüber stehende Lasten zugleich zu entfallen haben, wobei der Grundsatz des 5. und 6. Absatzes des Gesetzes vom 7ten September 1848 maßgebend ist. Die Ministerial=Commission hat ihre diesfälligen Be- schlüsse der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern zu unterbreiten. II. Abschnitt. Von den entgeltlich aufgehobenen und aufzuhebenden Lasten überhaupt. §. 7. Das Patent vom 15. August 1849 unterscheidet zuförderst im Sinne der beiden Patente vom 17. April und 7. September 1848: a ) Unterthänige Leistungen, welche bereits mit dem Pa- tente vom 17. April 1848 aufgehoben sind, und für welche die mit diesem Patente zugesicherte Entschädi- gung auszumitteln ist; b ) Leistungen, welche nach dem Gesetze vom 7. Septem- ber 1848, §§. 3 und 6 aufgehoben sind, oder welche in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden sollen, und für welche gleichfalls eine billige Ent- schädigung auszumitteln ist, endlich c ) Leistungen, welche gegen Ablösung aufzuheben sind. Jn allen diesen Fällen bildet der Werth der Schul- digkeit nach dem rechtlich gebührenden Ausmaße den Gegenstand der den Berechtigten zu leistenden Ver- gütung. §. 8. Das Ausmaß der Schuldigkeit ist in so ferne als gebührend anzunehmen, als es nicht den rechtskräf- tigen Erkenntnissen der politischen Behörden, oder des Civilrichters, oder dem Jnhalte der Verträge, und ins- besondere bei unterthänigen Schuldigkeiten nicht den Be- stimmungen der politischen Gesetze, namentlich den prohibitis Generalibus, bei nicht unterthänigen Schul- digkeiten aber, nicht dem unbestrittenen factischen Besitz- stande widerspricht. Der Werth wird hiernach bei ablösbaren Schuldigkei- ten nach den gemeinen Preisen des Ortes und der Zeit, wo und wann dieselben zu erfüllen sind, bei allen übri- gen aber nach den Preisen des Grundsteuer=Proviso- riums und den weiteren Weisungen dieser Vorschrift veranschlagt, welche dahin abzielen, diese Preise, oder einen denselben entsprechenden Werthanschlag der Be- rechnung zum Grunde zu legen. §. 9. Jn einem und dem anderen Falle ist der Grund- satz festzuhalten, daß von dem Werthanschlage der auf einer Realität haftenden Leistungen der auf der nämli- chen Grundlage zu ermittelnde Werth der in den ersteren begründeten Gegenleistungen in Abzug zu bringen ist. Von dem auf solche Art ermittelten reinen Werthe der aufgehobenen Leistungen ist in jedem Falle ein Drit- theil als die im Patente vom 15. August 1849, §. 14, bezeichnete Pauschalausgleichung abzuschlagen. Der sonach mit zwei Drittheilen verbleibende Betrag bildet das Maß der dem Berechtigten für die nicht aus dem Unterthansverbande entspringenden Leistungen ge- bührenden Entschädigung oder Ablösung. Bei den unterthänigen Leistungen sind außerdem noch andere Werthe in Abschlag zu bringen. ( §§. 13, 14, 15 und 16 des Patentes vom 15. August 1849. ) §. 10. Die Weisungen dieser Vorschrift beziehen sich demnach: 1. auf die Werthsermittelung: a ) der aufgehobenen unterthänigen Leistungen; b ) der, auf Grundlage des Gesetzes vom 7. September 1848, durch das Patent vom 15. August 1849 und diese Verordnung gegen billige Entschädigung aufge- hobenen, oder erst aufzuhebenden nicht unterthänigen Leistungen;

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 248. [Wien], 17. Oktober 1850, S. 3114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener248_1850/2>, abgerufen am 23.11.2024.