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Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850.

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[Beginn Spaltensatz] welcher unter mehreren Streitgenossen die Nichterscheinen-
den der Vertheidigung derjenigen als beitretend anzusehen
sind, welche Rede und Antwort gegeben haben, findet in
dem gegenwärtigen Verfahren keine Anwendung.

Bei der über die Klage angeordneten Tagsatzung ist
rücksichtlich der ausgebliebenen Beklagten auf Verlangen
des Klägers in contumaciam zu erkennen. Rücksichtlich
der erschienenen Beklagten ist, wenn sie die Schuld nach
dem Klagebegehren zugeben, mittelst Bescheides über
Eingeständniß nach den Begehren des Klägers zu er-
kennen.

Jn einem wie in dem anderen Falle hat jedoch der
Richter die im §. 8 dieser Verordnung festgesetzte Zah-
lungsfrist sich von Amtswegen gegenwärtig zu halten.

Rücksichtlich der übrigen erschienenen Beklagten hat
der Richter einen Vergleich zu versuchen und im Falle
des Zustandekommens hierüber eine Vergleichs=Urkunde
auszufertigen.

Jn allen diesen Fällen sind die Bescheide und die Ver-
gleichs=Urkunden individuell auszufertigen und die erschie-
nenen Parteien unmittelbar durch den Richter, den aus-
gebliebenen durch den Gemeindevorstand zuzustellen.

Werden von den Beklagten Einwendungen gegen die
Klage vorgebracht, so wird es dem Ermessen des Rich-
ters überlassen, die Geklagten sowohl mit ihren gemein-
schaftlichen, als mit den besonderen, von Mehreren oder
von Einzelnen aus ihnen vorgebrachten Einwendungen
zu hören.

Zu diesem Ende hat der Richter dieselben erforderli-
chen Falles in angemessene Abtheilungen zu sondern, und
diese bei der nämlichen, oder den weiterhin zu bestim-
menden Tagsatzungen nach einander zu Protokoll zu ver-
nehmen.

Jn diesem Falle ist die Verhandlung nach den beste-
henden Vorschriften zu Ende zu führen, und nach deren
Beendigung in Rücksicht aller, mit welchen verhandelt
wurde, nur Ein Urtheil auszufertigen.

Die Zustellung aller im Laufe des Verfahrens erge-
henden Erledigungen, so wie des Erkenntnisses selbst, hat
für die Geklagten, so ferne sie nicht einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellen, und
nicht der Fall der unmittelbaren Zustellung durch den
Richter eintritt, nur an den Gemeindevorstand zu gesche-
hen, und von dem Zeitpuncte der Zustellung an denselben
sind alle Fristen sowohl zur Beschwerdeführung, als zu
den weiteren Prozeßverhandlungen zu berechnen. Es ist
daher Sache der Geklagten hierüber zur Wahrung ihrer
Rechte bei dem Gemeindevorstande Erkundigung einzu-
ziehen.

§. 6. Die Bewerthung der zu liquidirenden Rück-
stände hat im Falle des Erkenntnisses oder des Einge-
ständnisses der Schuld rücksichtlich der entgeltlich und
unentgeltlich aufgehobenen Urbarial= und Zehentleistun-
gen und rücksichtlich der Rückstände an Dominical=Robot
in der Regel und wenn nicht vertragsmäßig, für den
Fall der Nichterfüllung ein bestimmter Betrag stipulirt
wäre, nach den Grundsätzen der Grundentlastungs=Vor-
schriften zu geschehen.

Jn Betreff der Rückstände an Leistungen, welche aus
emphiteutischen oder anderen Verträgen über die Thei-
lung des Eigenthums herrühren ( mit Ausnahme der Do-
minical=Robotleistungen ) ist die Bewerthung auch in den
oben genannten Fällen nach der Vorschrift der Gerichts-
ordnung auszumitteln, was jederzeit zu geschehen hat,
wenn ein Contumazbescheid gefällt wird.

Rückständige Leistungen aus Abolitions= und Relui-
tions=Verträgen sind nach den Bestimmungen der Ver-
träge zu behandeln und zu bewerthen.

§. 7. Der nach dieser Werthsermittlung sich ergebende
Rückstand ist von den Verpflichteten allein, ohne Con-
currenz des Landes und ohne daß hiebei der Abzug eines
Drittels oder eines aliquoten Theiles Statt fände, zu
entrichten.

§. 8. Den Verpflichteten werden zur Zahlung der
liquid erkannten Rückstände aus dem Zeitraume vor dem
Nutzjahre 1848 drei gleiche Jahresfristen, die im Ur-
theile auszudrücken sind, bestimmt.

Die Nichtzuhaltung einer Zahlungsfrist zieht den
Verlust der weiteren Termine nicht nach sich, der säu-
mige Zahler ist aber verpflichtet, von der verfallenen Zah-
lungsrate die vom Verfallstage zu berechnenden Verzugs-
zinsen zu berichtigen.

Den eben berührten Fall ausgenommen, darf auf Zah-
lung der Verzugszinsen nicht erkannt werden.

Dagegen steht der Pränotirung oder Jntabulirung der
betreffenden Erkenntnisse und Vergleiche auf die Realitä-
ten des Verpflichteten, wenn sonst die vom Gesetze gefor-
derten Bedingungen vorhanden sind, unbeschadet des den
ehemaligen Bezugsberechtigten etwa gebührenden gesetz-
lichen Pfandrechtes kein Hinderniß mehr entgegen.

§. 9. Nachdem die Eintreibung der im §. 6 des Pa-
tents vom 4. März 1849 erwähnten Naturalleistungen,
welche nicht in Folge des Zehentrechtes als eines aliquo-
[Spaltenumbruch] ten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, son-
dern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen
und Pfarren, oder zu anderen Gemeindezwecken entrich-
tet werden, in Folge des Ministerial=Erlasses vom 2ten
Februar 1850, Z. 2358, der Competenz der politischen
Behörden zugewiesen ist, so hat sich der Civilrichter bei
gegründeten Zweifeln, ob eine solche Naturalleistung in
Folge des Zehentrechtes entrichtet wird, oder nicht, an
die betreffende Grundentlastungs Landes=Commission um
maßgebende Aufklärung zu wenden.

§. 10. Während des Zeitraumes vom Anfange des
Nutzjahres 1848 bis zum Tage der Wirksamkeit der ge-
genwärtigen Verordnung ist der Lauf der Verjährung als
gehemmt anzusehen und dieser Zeitraum daher in dieselbe
nicht einzurechnen.

§. 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
auf Rückstände an Gerichtstaxen und Grundbuchsgebüh-
ren keine Anwendung.

Derlei Rückstände sind als Gerichtstaren nach den be-
stehenden Gesetzen hereinzubringen.

§. 12. Ebenso bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
aufrecht, welche in Ansehung der Eintreibung der Con-
currenzleistungen zur Herstellung und Erhaltung der Kir-
chen, Pfarrgebäude und Schulen, so weit durch die Mi-
nisterial=Erlässe vom 10. Juni 1849, Z. 3965, und vom
3. September 1849, Z. 5663, hierin nichts geändert
wurde, dann in Betreff der hier nicht berührten ander-
weitigen Leistungen an Seelsorger und Schullehrer, end-
lich in Rücksicht der Eintreibung der Straßen= und Wasser-
bau=Concurrenzbeiträge und Giebigkeiten zu öffentlichen
und Gemeindezwecken erflossen sind.

§. 13. Alle auf Grundlage dieser Verordnung über-
reichten gerichtlichen Eingaben, aufgenommenen Verhand-
lungs=Protokolle und erfolgten gerichtlichen Ausferti-
gungen sind stämpelfrei.

Die Minister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen:
Bach. Schmerling. Krauß.

Formulare A. zu §. 4.

Vorladezettel.

Ueber die von dem N. N. am.... 185. Z...
überreichte Klage wegen Liquidirung der Rückstände aus
dem durch das Gesetz vom 7. September 1848 und das
Patent vom 4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar
erklärten Leistungen wird der belangte N. N. vorgela-
den am..... 185. um.. Uhr Vormittags zur
summarischen Verhandlung bei der Tagsatzung um so
gewisser zu erscheinen, als im Falle seines Ausbleibens
den Angaben des Klägers, in so ferne die beigebrachten
Behelfe denselben nicht widerstreiten, voller Glaube bei-
gemessen, und was Rechtens ist, erkannt werden würde.

Die Klage sammt Beilagen erliegt beim Gemeinde-
vorstande und kann daselbst ihrem ganzen Jnhalte nach
eingesehen werden.

Beschlossen im Rathe des Von dem k. k. Bezirksgerichte
k. k. Landgerichts zu....     zu N.
    am..... 185.     am..... 185.
    N. N.     N. N.
    Secretär.     Bezirksrichter.
An den Geklagten N. N. zu.....



Verordnung
des k. k. Ministeriums für Landes=Cultur und Bergwesen
in Betreff der näheren Bestimmungen über die vorzuneh-
menden Staatsprüfungen für Forstwirthe.

Auf Grundlage der, zu Folge Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 5. Jänner 1850 erlassenen prov. Verordnung,
in Betreff der Einführung von Staatsprüfungen für
Forstwirthe, welchen die Befähigung zur selbstständigen
Wirthschaftsführung zuerkannt werden soll, werden fol-
gende nähere Bestimmungen getroffen:

Diese Prüfungen werden in Zukunft vorzunehmen
sein in jedem Jahre: Jn Lemberg, Prag, Ofen
oder Pesth, und in Hermannstadt. Jährlich ab-
wechselnd: in einer der Hauptstädte von je drei der übri-
gen, in eine Gruppe zusammengenommenen Kronländern,
und zwar:

A. Czernowitz, Krakau, Troppau;

B. Brünn, Wien, Linz;

C. Salzburg, Jnnsbruck, Klagenfurt;

D. Gratz, Laibach, Triest;

E. Agram, Essegg, Zara und

F. Verona, Venedig, Mailand.

Hiernach wird in jeder dieser Städte, jedes dritte Jahr
eine solche Prüfung abgehalten werden.

Damit übrigens dem dringendsten Bedürfnisse entspro-
chen werde, wurden die nöthigen Einleitungen getroffen,
daß schon heuer, und zwar am 20. November, in Lem-
berg, Prag, Brünn, Jnnsbruck
und Laibach,
werden Prüfungen abgehalten werden.

Wien am 26. September 1850.



Kundmachung.

Mit Beziehung auf die durch die Wiener Zeitung
[Spaltenumbruch] Zahl 142 vom 15. Juni d. J. erlassene Kundmachung
vom 12. Juni d. J. wird hiermit zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht, daß das nach der in das LXIV. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes sub.
Nr. 211 aufgenommenen Verordnung des k. k. Ministe-
riums für Landes=Cultur und Bergwesen die unmittelbare
Geschäftsbesorgung im Umkreise der Bezirkshauptmann-
schaften Hietzing, Klosterneuburg, Bruck an der Leitha,
Wr. Neustadt, Neunkirchen, Korneuburg, Großenzersdorf,
Poisdorf, Hollabrunn und St. Pölten, des Kronlandes
Oesterreich unter der Enns ausübende k. k. prov. Bergcom-
missariat zu Wiener=Neustadt, seine Wirksamkeit am
15. October d. J. beginnen wird, daher von diesem Tage
an alle, in den Umkreis der oben angeführten k. k.
Bezirkshauptmannschaften fallenden, berglehensämtliche,
Bergdisciplinar=, Bergoberaufsichts=Geschäfte betreffenden
Einlagen, vom obigen Tage an bei dem k. k. prov. Berg-
commissariate zu Wiener=Neustadt einzubringen sind.

Wien am 30. September 1850.

    Der Statthalter für Nieder=Oesterreich
    Dr. Joseph Wilhelm Eminger.



Kundmachung.

Aus Anlaß vorgekommener Ansuchen hat sich das Mi-
nisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten
bestimmt gefunden, den im §. 7 des Programmes zur
Preisausschreibung für die Semmering=Locomotive bis
Ende Mai 1851 festgesetzten Termin zur Ablieferung der
zur Concurrenz angemeldeten Locomotive auf weitere
sechs Wochen, d. i. bis Mitte Juli 1851 zu
verlängern, wonach die Locomotive am 16. Juli 1851 zur
Vornahme der Probefahrten auf den betreffenden Sta-
tionen bereit stehen müssen.



Heute den 3. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CXXIX. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und
zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe
ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 367 die Verordnung des Justiz=Ministeriums vom
26. September 1850, womit, im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Jnnern, nähere Bestim-
mungen über die Vorladung, Abhörung und Beeidigung
der Gensd'armen als Zeugen kundgemacht werden.

Nr. 368 die Verordnung des Handels=Ministeriums
vom 27. September 1850, wodurch in Folge Aller-
höchster Genehmigung die Bestimmung des §. 2 der
Vorschrift über die Staatspostdienst=Prüfungen
auch auf den vollständig und mit gutem Erfolge
zurückgelegten Lehrcurs in dem Marine=Collegium
in Triest ausgedehnt wird.

Nr. 369 die Verordnung der Ministerien des Jnnern,
der Justiz und der Finanzen vom 29. September
1850, wodurch in Folge Allerhöchster Genehmi-
gung die Bestimmungen über die Liquidirung und
Eintreibung der Rückstände aus den durch das Ge-
setz vom 7. September 1848 und das Patent vom
4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar er-
klärten Leistungen geregelt wird.

Ebenfalls heute den 3. October 1850 wird das CI.
Stück des allgemeinen Reichgesetz= und Regierungsblat-
tes, welches am 3. August 1850 vorläufig in der Deut-
schen Allein=Ausgabe, am 27. September 1850 in der
Jtalienisch=Deutschen, am 28. September 1850 in der
Slowenisch=Deutschen und am 1. October 1850 in der
Serbisch= ( Jllyrisch= ) Deutschen und Romanisch=Deut-
schen Doppel=Ausgabe erschienen ist, in der Böhmisch-
Deutschen, Magyarisch=Deutschen und Croatisch= ( Jlly-
risch- ) Deutschen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet
werden. Dasselbe enthält unter:

Nr. 309 die kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850,
wodurch für sämmtliche Kronländer der Monarchie
ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht
erlassen und vom Tage der Kundmachung angefan-
gen in Wirksamkeit gesetzt wird.

Nr. 310 die Verordnung des Ministers des Cultus und
Unterrichtes vom 12. Juli 1850 über die Einfüh-
rung von Collegiengeldern an den Universitäten zu
Wien, Prag, Pesth, Lemberg, Krakau, Olmütz,
Gratz und Jnnsbruck.

Nr. 311 die Verordnung des Ministers des Cultus und
Unterrichtes vom 14. Juli 1850, betreffend die
Befähigung von Thierarzten, welche nicht Magister
der Thierheilkunde werden.



Nichtamtlicher Theil.
Oesterreich.
Wien.

Nach den neuesten Mittheilungen des Osserv. Triest.
sind die durchlauchtigsten Erzherzoge Ferdinand und
[Ende Spaltensatz]

[Beginn Spaltensatz] welcher unter mehreren Streitgenossen die Nichterscheinen-
den der Vertheidigung derjenigen als beitretend anzusehen
sind, welche Rede und Antwort gegeben haben, findet in
dem gegenwärtigen Verfahren keine Anwendung.

Bei der über die Klage angeordneten Tagsatzung ist
rücksichtlich der ausgebliebenen Beklagten auf Verlangen
des Klägers in contumaciam zu erkennen. Rücksichtlich
der erschienenen Beklagten ist, wenn sie die Schuld nach
dem Klagebegehren zugeben, mittelst Bescheides über
Eingeständniß nach den Begehren des Klägers zu er-
kennen.

Jn einem wie in dem anderen Falle hat jedoch der
Richter die im §. 8 dieser Verordnung festgesetzte Zah-
lungsfrist sich von Amtswegen gegenwärtig zu halten.

Rücksichtlich der übrigen erschienenen Beklagten hat
der Richter einen Vergleich zu versuchen und im Falle
des Zustandekommens hierüber eine Vergleichs=Urkunde
auszufertigen.

Jn allen diesen Fällen sind die Bescheide und die Ver-
gleichs=Urkunden individuell auszufertigen und die erschie-
nenen Parteien unmittelbar durch den Richter, den aus-
gebliebenen durch den Gemeindevorstand zuzustellen.

Werden von den Beklagten Einwendungen gegen die
Klage vorgebracht, so wird es dem Ermessen des Rich-
ters überlassen, die Geklagten sowohl mit ihren gemein-
schaftlichen, als mit den besonderen, von Mehreren oder
von Einzelnen aus ihnen vorgebrachten Einwendungen
zu hören.

Zu diesem Ende hat der Richter dieselben erforderli-
chen Falles in angemessene Abtheilungen zu sondern, und
diese bei der nämlichen, oder den weiterhin zu bestim-
menden Tagsatzungen nach einander zu Protokoll zu ver-
nehmen.

Jn diesem Falle ist die Verhandlung nach den beste-
henden Vorschriften zu Ende zu führen, und nach deren
Beendigung in Rücksicht aller, mit welchen verhandelt
wurde, nur Ein Urtheil auszufertigen.

Die Zustellung aller im Laufe des Verfahrens erge-
henden Erledigungen, so wie des Erkenntnisses selbst, hat
für die Geklagten, so ferne sie nicht einen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellen, und
nicht der Fall der unmittelbaren Zustellung durch den
Richter eintritt, nur an den Gemeindevorstand zu gesche-
hen, und von dem Zeitpuncte der Zustellung an denselben
sind alle Fristen sowohl zur Beschwerdeführung, als zu
den weiteren Prozeßverhandlungen zu berechnen. Es ist
daher Sache der Geklagten hierüber zur Wahrung ihrer
Rechte bei dem Gemeindevorstande Erkundigung einzu-
ziehen.

§. 6. Die Bewerthung der zu liquidirenden Rück-
stände hat im Falle des Erkenntnisses oder des Einge-
ständnisses der Schuld rücksichtlich der entgeltlich und
unentgeltlich aufgehobenen Urbarial= und Zehentleistun-
gen und rücksichtlich der Rückstände an Dominical=Robot
in der Regel und wenn nicht vertragsmäßig, für den
Fall der Nichterfüllung ein bestimmter Betrag stipulirt
wäre, nach den Grundsätzen der Grundentlastungs=Vor-
schriften zu geschehen.

Jn Betreff der Rückstände an Leistungen, welche aus
emphiteutischen oder anderen Verträgen über die Thei-
lung des Eigenthums herrühren ( mit Ausnahme der Do-
minical=Robotleistungen ) ist die Bewerthung auch in den
oben genannten Fällen nach der Vorschrift der Gerichts-
ordnung auszumitteln, was jederzeit zu geschehen hat,
wenn ein Contumazbescheid gefällt wird.

Rückständige Leistungen aus Abolitions= und Relui-
tions=Verträgen sind nach den Bestimmungen der Ver-
träge zu behandeln und zu bewerthen.

§. 7. Der nach dieser Werthsermittlung sich ergebende
Rückstand ist von den Verpflichteten allein, ohne Con-
currenz des Landes und ohne daß hiebei der Abzug eines
Drittels oder eines aliquoten Theiles Statt fände, zu
entrichten.

§. 8. Den Verpflichteten werden zur Zahlung der
liquid erkannten Rückstände aus dem Zeitraume vor dem
Nutzjahre 1848 drei gleiche Jahresfristen, die im Ur-
theile auszudrücken sind, bestimmt.

Die Nichtzuhaltung einer Zahlungsfrist zieht den
Verlust der weiteren Termine nicht nach sich, der säu-
mige Zahler ist aber verpflichtet, von der verfallenen Zah-
lungsrate die vom Verfallstage zu berechnenden Verzugs-
zinsen zu berichtigen.

Den eben berührten Fall ausgenommen, darf auf Zah-
lung der Verzugszinsen nicht erkannt werden.

Dagegen steht der Pränotirung oder Jntabulirung der
betreffenden Erkenntnisse und Vergleiche auf die Realitä-
ten des Verpflichteten, wenn sonst die vom Gesetze gefor-
derten Bedingungen vorhanden sind, unbeschadet des den
ehemaligen Bezugsberechtigten etwa gebührenden gesetz-
lichen Pfandrechtes kein Hinderniß mehr entgegen.

§. 9. Nachdem die Eintreibung der im §. 6 des Pa-
tents vom 4. März 1849 erwähnten Naturalleistungen,
welche nicht in Folge des Zehentrechtes als eines aliquo-
[Spaltenumbruch] ten Theiles von den Grunderträgnissen an Früchten, son-
dern als unveränderliche Giebigkeit an Kirchen, Schulen
und Pfarren, oder zu anderen Gemeindezwecken entrich-
tet werden, in Folge des Ministerial=Erlasses vom 2ten
Februar 1850, Z. 2358, der Competenz der politischen
Behörden zugewiesen ist, so hat sich der Civilrichter bei
gegründeten Zweifeln, ob eine solche Naturalleistung in
Folge des Zehentrechtes entrichtet wird, oder nicht, an
die betreffende Grundentlastungs Landes=Commission um
maßgebende Aufklärung zu wenden.

§. 10. Während des Zeitraumes vom Anfange des
Nutzjahres 1848 bis zum Tage der Wirksamkeit der ge-
genwärtigen Verordnung ist der Lauf der Verjährung als
gehemmt anzusehen und dieser Zeitraum daher in dieselbe
nicht einzurechnen.

§. 11. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
auf Rückstände an Gerichtstaxen und Grundbuchsgebüh-
ren keine Anwendung.

Derlei Rückstände sind als Gerichtstaren nach den be-
stehenden Gesetzen hereinzubringen.

§. 12. Ebenso bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
aufrecht, welche in Ansehung der Eintreibung der Con-
currenzleistungen zur Herstellung und Erhaltung der Kir-
chen, Pfarrgebäude und Schulen, so weit durch die Mi-
nisterial=Erlässe vom 10. Juni 1849, Z. 3965, und vom
3. September 1849, Z. 5663, hierin nichts geändert
wurde, dann in Betreff der hier nicht berührten ander-
weitigen Leistungen an Seelsorger und Schullehrer, end-
lich in Rücksicht der Eintreibung der Straßen= und Wasser-
bau=Concurrenzbeiträge und Giebigkeiten zu öffentlichen
und Gemeindezwecken erflossen sind.

§. 13. Alle auf Grundlage dieser Verordnung über-
reichten gerichtlichen Eingaben, aufgenommenen Verhand-
lungs=Protokolle und erfolgten gerichtlichen Ausferti-
gungen sind stämpelfrei.

Die Minister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen:
Bach. Schmerling. Krauß.

Formulare A. zu §. 4.

Vorladezettel.

Ueber die von dem N. N. am.... 185. Z...
überreichte Klage wegen Liquidirung der Rückstände aus
dem durch das Gesetz vom 7. September 1848 und das
Patent vom 4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar
erklärten Leistungen wird der belangte N. N. vorgela-
den am..... 185. um.. Uhr Vormittags zur
summarischen Verhandlung bei der Tagsatzung um so
gewisser zu erscheinen, als im Falle seines Ausbleibens
den Angaben des Klägers, in so ferne die beigebrachten
Behelfe denselben nicht widerstreiten, voller Glaube bei-
gemessen, und was Rechtens ist, erkannt werden würde.

Die Klage sammt Beilagen erliegt beim Gemeinde-
vorstande und kann daselbst ihrem ganzen Jnhalte nach
eingesehen werden.

Beschlossen im Rathe des Von dem k. k. Bezirksgerichte
k. k. Landgerichts zu....     zu N.
    am..... 185.     am..... 185.
    N. N.     N. N.
    Secretär.     Bezirksrichter.
An den Geklagten N. N. zu.....



Verordnung
des k. k. Ministeriums für Landes=Cultur und Bergwesen
in Betreff der näheren Bestimmungen über die vorzuneh-
menden Staatsprüfungen für Forstwirthe.

Auf Grundlage der, zu Folge Allerhöchster Entschlie-
ßung vom 5. Jänner 1850 erlassenen prov. Verordnung,
in Betreff der Einführung von Staatsprüfungen für
Forstwirthe, welchen die Befähigung zur selbstständigen
Wirthschaftsführung zuerkannt werden soll, werden fol-
gende nähere Bestimmungen getroffen:

Diese Prüfungen werden in Zukunft vorzunehmen
sein in jedem Jahre: Jn Lemberg, Prag, Ofen
oder Pesth, und in Hermannstadt. Jährlich ab-
wechselnd: in einer der Hauptstädte von je drei der übri-
gen, in eine Gruppe zusammengenommenen Kronländern,
und zwar:

A. Czernowitz, Krakau, Troppau;

B. Brünn, Wien, Linz;

C. Salzburg, Jnnsbruck, Klagenfurt;

D. Gratz, Laibach, Triest;

E. Agram, Essegg, Zara und

F. Verona, Venedig, Mailand.

Hiernach wird in jeder dieser Städte, jedes dritte Jahr
eine solche Prüfung abgehalten werden.

Damit übrigens dem dringendsten Bedürfnisse entspro-
chen werde, wurden die nöthigen Einleitungen getroffen,
daß schon heuer, und zwar am 20. November, in Lem-
berg, Prag, Brünn, Jnnsbruck
und Laibach,
werden Prüfungen abgehalten werden.

Wien am 26. September 1850.



Kundmachung.

Mit Beziehung auf die durch die Wiener Zeitung
[Spaltenumbruch] Zahl 142 vom 15. Juni d. J. erlassene Kundmachung
vom 12. Juni d. J. wird hiermit zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht, daß das nach der in das LXIV. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes sub.
Nr. 211 aufgenommenen Verordnung des k. k. Ministe-
riums für Landes=Cultur und Bergwesen die unmittelbare
Geschäftsbesorgung im Umkreise der Bezirkshauptmann-
schaften Hietzing, Klosterneuburg, Bruck an der Leitha,
Wr. Neustadt, Neunkirchen, Korneuburg, Großenzersdorf,
Poisdorf, Hollabrunn und St. Pölten, des Kronlandes
Oesterreich unter der Enns ausübende k. k. prov. Bergcom-
missariat zu Wiener=Neustadt, seine Wirksamkeit am
15. October d. J. beginnen wird, daher von diesem Tage
an alle, in den Umkreis der oben angeführten k. k.
Bezirkshauptmannschaften fallenden, berglehensämtliche,
Bergdisciplinar=, Bergoberaufsichts=Geschäfte betreffenden
Einlagen, vom obigen Tage an bei dem k. k. prov. Berg-
commissariate zu Wiener=Neustadt einzubringen sind.

Wien am 30. September 1850.

    Der Statthalter für Nieder=Oesterreich
    Dr. Joseph Wilhelm Eminger.



Kundmachung.

Aus Anlaß vorgekommener Ansuchen hat sich das Mi-
nisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten
bestimmt gefunden, den im §. 7 des Programmes zur
Preisausschreibung für die Semmering=Locomotive bis
Ende Mai 1851 festgesetzten Termin zur Ablieferung der
zur Concurrenz angemeldeten Locomotive auf weitere
sechs Wochen, d. i. bis Mitte Juli 1851 zu
verlängern, wonach die Locomotive am 16. Juli 1851 zur
Vornahme der Probefahrten auf den betreffenden Sta-
tionen bereit stehen müssen.



Heute den 3. October 1850 wird in der k. k. Hof-
und Staatsdruckerei in Wien das CXXIX. Stück des
allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und
zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe
ausgegeben und versendet werden.

Dasselbe enthält unter

Nr. 367 die Verordnung des Justiz=Ministeriums vom
26. September 1850, womit, im Einvernehmen
mit dem Ministerium des Jnnern, nähere Bestim-
mungen über die Vorladung, Abhörung und Beeidigung
der Gensd'armen als Zeugen kundgemacht werden.

Nr. 368 die Verordnung des Handels=Ministeriums
vom 27. September 1850, wodurch in Folge Aller-
höchster Genehmigung die Bestimmung des §. 2 der
Vorschrift über die Staatspostdienst=Prüfungen
auch auf den vollständig und mit gutem Erfolge
zurückgelegten Lehrcurs in dem Marine=Collegium
in Triest ausgedehnt wird.

Nr. 369 die Verordnung der Ministerien des Jnnern,
der Justiz und der Finanzen vom 29. September
1850, wodurch in Folge Allerhöchster Genehmi-
gung die Bestimmungen über die Liquidirung und
Eintreibung der Rückstände aus den durch das Ge-
setz vom 7. September 1848 und das Patent vom
4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar er-
klärten Leistungen geregelt wird.

Ebenfalls heute den 3. October 1850 wird das CI.
Stück des allgemeinen Reichgesetz= und Regierungsblat-
tes, welches am 3. August 1850 vorläufig in der Deut-
schen Allein=Ausgabe, am 27. September 1850 in der
Jtalienisch=Deutschen, am 28. September 1850 in der
Slowenisch=Deutschen und am 1. October 1850 in der
Serbisch= ( Jllyrisch= ) Deutschen und Romanisch=Deut-
schen Doppel=Ausgabe erschienen ist, in der Böhmisch-
Deutschen, Magyarisch=Deutschen und Croatisch= ( Jlly-
risch- ) Deutschen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet
werden. Dasselbe enthält unter:

Nr. 309 die kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850,
wodurch für sämmtliche Kronländer der Monarchie
ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht
erlassen und vom Tage der Kundmachung angefan-
gen in Wirksamkeit gesetzt wird.

Nr. 310 die Verordnung des Ministers des Cultus und
Unterrichtes vom 12. Juli 1850 über die Einfüh-
rung von Collegiengeldern an den Universitäten zu
Wien, Prag, Pesth, Lemberg, Krakau, Olmütz,
Gratz und Jnnsbruck.

Nr. 311 die Verordnung des Ministers des Cultus und
Unterrichtes vom 14. Juli 1850, betreffend die
Befähigung von Thierarzten, welche nicht Magister
der Thierheilkunde werden.



Nichtamtlicher Theil.
Oesterreich.
Wien.

Nach den neuesten Mittheilungen des Osserv. Triest.
sind die durchlauchtigsten Erzherzoge Ferdinand und
[Ende Spaltensatz]

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[2962/0002] 2962 welcher unter mehreren Streitgenossen die Nichterscheinen- den der Vertheidigung derjenigen als beitretend anzusehen sind, welche Rede und Antwort gegeben haben, findet in dem gegenwärtigen Verfahren keine Anwendung. Bei der über die Klage angeordneten Tagsatzung ist rücksichtlich der ausgebliebenen Beklagten auf Verlangen des Klägers in contumaciam zu erkennen. Rücksichtlich der erschienenen Beklagten ist, wenn sie die Schuld nach dem Klagebegehren zugeben, mittelst Bescheides über Eingeständniß nach den Begehren des Klägers zu er- kennen. Jn einem wie in dem anderen Falle hat jedoch der Richter die im §. 8 dieser Verordnung festgesetzte Zah- lungsfrist sich von Amtswegen gegenwärtig zu halten. Rücksichtlich der übrigen erschienenen Beklagten hat der Richter einen Vergleich zu versuchen und im Falle des Zustandekommens hierüber eine Vergleichs=Urkunde auszufertigen. 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Die Zustellung aller im Laufe des Verfahrens erge- henden Erledigungen, so wie des Erkenntnisses selbst, hat für die Geklagten, so ferne sie nicht einen gemeinschaft- lichen Bevollmächtigten zur Empfangnahme bestellen, und nicht der Fall der unmittelbaren Zustellung durch den Richter eintritt, nur an den Gemeindevorstand zu gesche- hen, und von dem Zeitpuncte der Zustellung an denselben sind alle Fristen sowohl zur Beschwerdeführung, als zu den weiteren Prozeßverhandlungen zu berechnen. Es ist daher Sache der Geklagten hierüber zur Wahrung ihrer Rechte bei dem Gemeindevorstande Erkundigung einzu- ziehen. §. 6. Die Bewerthung der zu liquidirenden Rück- stände hat im Falle des Erkenntnisses oder des Einge- ständnisses der Schuld rücksichtlich der entgeltlich und unentgeltlich aufgehobenen Urbarial= und Zehentleistun- gen und rücksichtlich der Rückstände an Dominical=Robot in der Regel und wenn nicht vertragsmäßig, für den Fall der Nichterfüllung ein bestimmter Betrag stipulirt wäre, nach den Grundsätzen der Grundentlastungs=Vor- schriften zu geschehen. Jn Betreff der Rückstände an Leistungen, welche aus emphiteutischen oder anderen Verträgen über die Thei- lung des Eigenthums herrühren ( mit Ausnahme der Do- minical=Robotleistungen ) ist die Bewerthung auch in den oben genannten Fällen nach der Vorschrift der Gerichts- ordnung auszumitteln, was jederzeit zu geschehen hat, wenn ein Contumazbescheid gefällt wird. Rückständige Leistungen aus Abolitions= und Relui- tions=Verträgen sind nach den Bestimmungen der Ver- träge zu behandeln und zu bewerthen. §. 7. Der nach dieser Werthsermittlung sich ergebende Rückstand ist von den Verpflichteten allein, ohne Con- currenz des Landes und ohne daß hiebei der Abzug eines Drittels oder eines aliquoten Theiles Statt fände, zu entrichten. §. 8. Den Verpflichteten werden zur Zahlung der liquid erkannten Rückstände aus dem Zeitraume vor dem Nutzjahre 1848 drei gleiche Jahresfristen, die im Ur- theile auszudrücken sind, bestimmt. Die Nichtzuhaltung einer Zahlungsfrist zieht den Verlust der weiteren Termine nicht nach sich, der säu- mige Zahler ist aber verpflichtet, von der verfallenen Zah- lungsrate die vom Verfallstage zu berechnenden Verzugs- zinsen zu berichtigen. Den eben berührten Fall ausgenommen, darf auf Zah- lung der Verzugszinsen nicht erkannt werden. Dagegen steht der Pränotirung oder Jntabulirung der betreffenden Erkenntnisse und Vergleiche auf die Realitä- ten des Verpflichteten, wenn sonst die vom Gesetze gefor- derten Bedingungen vorhanden sind, unbeschadet des den ehemaligen Bezugsberechtigten etwa gebührenden gesetz- lichen Pfandrechtes kein Hinderniß mehr entgegen. §. 9. Nachdem die Eintreibung der im §. 6 des Pa- tents vom 4. 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Derlei Rückstände sind als Gerichtstaren nach den be- stehenden Gesetzen hereinzubringen. §. 12. Ebenso bleiben die gesetzlichen Bestimmungen aufrecht, welche in Ansehung der Eintreibung der Con- currenzleistungen zur Herstellung und Erhaltung der Kir- chen, Pfarrgebäude und Schulen, so weit durch die Mi- nisterial=Erlässe vom 10. Juni 1849, Z. 3965, und vom 3. September 1849, Z. 5663, hierin nichts geändert wurde, dann in Betreff der hier nicht berührten ander- weitigen Leistungen an Seelsorger und Schullehrer, end- lich in Rücksicht der Eintreibung der Straßen= und Wasser- bau=Concurrenzbeiträge und Giebigkeiten zu öffentlichen und Gemeindezwecken erflossen sind. §. 13. Alle auf Grundlage dieser Verordnung über- reichten gerichtlichen Eingaben, aufgenommenen Verhand- lungs=Protokolle und erfolgten gerichtlichen Ausferti- gungen sind stämpelfrei. Die Minister des Jnnern, der Justiz und der Finanzen: Bach. Schmerling. Krauß. Formulare A. zu §. 4. Vorladezettel. Ueber die von dem N. N. am.... 185. Z... überreichte Klage wegen Liquidirung der Rückstände aus dem durch das Gesetz vom 7. September 1848 und das Patent vom 4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar erklärten Leistungen wird der belangte N. N. vorgela- den am..... 185. um.. Uhr Vormittags zur summarischen Verhandlung bei der Tagsatzung um so gewisser zu erscheinen, als im Falle seines Ausbleibens den Angaben des Klägers, in so ferne die beigebrachten Behelfe denselben nicht widerstreiten, voller Glaube bei- gemessen, und was Rechtens ist, erkannt werden würde. Die Klage sammt Beilagen erliegt beim Gemeinde- vorstande und kann daselbst ihrem ganzen Jnhalte nach eingesehen werden. Beschlossen im Rathe des Von dem k. k. Bezirksgerichte k. k. Landgerichts zu.... zu N. am..... 185. am..... 185. N. N. N. N. Secretär. Bezirksrichter. An den Geklagten N. N. zu..... Verordnung des k. k. Ministeriums für Landes=Cultur und Bergwesen in Betreff der näheren Bestimmungen über die vorzuneh- menden Staatsprüfungen für Forstwirthe. Auf Grundlage der, zu Folge Allerhöchster Entschlie- ßung vom 5. Jänner 1850 erlassenen prov. Verordnung, in Betreff der Einführung von Staatsprüfungen für Forstwirthe, welchen die Befähigung zur selbstständigen Wirthschaftsführung zuerkannt werden soll, werden fol- gende nähere Bestimmungen getroffen: Diese Prüfungen werden in Zukunft vorzunehmen sein in jedem Jahre: Jn Lemberg, Prag, Ofen oder Pesth, und in Hermannstadt. Jährlich ab- wechselnd: in einer der Hauptstädte von je drei der übri- gen, in eine Gruppe zusammengenommenen Kronländern, und zwar: A. Czernowitz, Krakau, Troppau; B. Brünn, Wien, Linz; C. Salzburg, Jnnsbruck, Klagenfurt; D. Gratz, Laibach, Triest; E. Agram, Essegg, Zara und F. Verona, Venedig, Mailand. Hiernach wird in jeder dieser Städte, jedes dritte Jahr eine solche Prüfung abgehalten werden. Damit übrigens dem dringendsten Bedürfnisse entspro- chen werde, wurden die nöthigen Einleitungen getroffen, daß schon heuer, und zwar am 20. November, in Lem- berg, Prag, Brünn, Jnnsbruck und Laibach, werden Prüfungen abgehalten werden. Wien am 26. September 1850. Kundmachung. Mit Beziehung auf die durch die Wiener Zeitung Zahl 142 vom 15. Juni d. J. erlassene Kundmachung vom 12. Juni d. J. wird hiermit zur allgemeinen Kennt- niß gebracht, daß das nach der in das LXIV. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes sub. Nr. 211 aufgenommenen Verordnung des k. k. Ministe- riums für Landes=Cultur und Bergwesen die unmittelbare Geschäftsbesorgung im Umkreise der Bezirkshauptmann- schaften Hietzing, Klosterneuburg, Bruck an der Leitha, Wr. Neustadt, Neunkirchen, Korneuburg, Großenzersdorf, Poisdorf, Hollabrunn und St. Pölten, des Kronlandes Oesterreich unter der Enns ausübende k. k. prov. Bergcom- missariat zu Wiener=Neustadt, seine Wirksamkeit am 15. October d. J. beginnen wird, daher von diesem Tage an alle, in den Umkreis der oben angeführten k. k. Bezirkshauptmannschaften fallenden, berglehensämtliche, Bergdisciplinar=, Bergoberaufsichts=Geschäfte betreffenden Einlagen, vom obigen Tage an bei dem k. k. prov. Berg- commissariate zu Wiener=Neustadt einzubringen sind. Wien am 30. September 1850. Der Statthalter für Nieder=Oesterreich Dr. Joseph Wilhelm Eminger. Kundmachung. Aus Anlaß vorgekommener Ansuchen hat sich das Mi- nisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten bestimmt gefunden, den im §. 7 des Programmes zur Preisausschreibung für die Semmering=Locomotive bis Ende Mai 1851 festgesetzten Termin zur Ablieferung der zur Concurrenz angemeldeten Locomotive auf weitere sechs Wochen, d. i. bis Mitte Juli 1851 zu verlängern, wonach die Locomotive am 16. Juli 1851 zur Vornahme der Probefahrten auf den betreffenden Sta- tionen bereit stehen müssen. Heute den 3. October 1850 wird in der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien das CXXIX. Stück des allgemeinen Reichsgesetz= und Regierungsblattes, und zwar vorläufig blos in der Deutschen Allein=Ausgabe ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter Nr. 367 die Verordnung des Justiz=Ministeriums vom 26. September 1850, womit, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Jnnern, nähere Bestim- mungen über die Vorladung, Abhörung und Beeidigung der Gensd'armen als Zeugen kundgemacht werden. Nr. 368 die Verordnung des Handels=Ministeriums vom 27. September 1850, wodurch in Folge Aller- höchster Genehmigung die Bestimmung des §. 2 der Vorschrift über die Staatspostdienst=Prüfungen auch auf den vollständig und mit gutem Erfolge zurückgelegten Lehrcurs in dem Marine=Collegium in Triest ausgedehnt wird. Nr. 369 die Verordnung der Ministerien des Jnnern, der Justiz und der Finanzen vom 29. September 1850, wodurch in Folge Allerhöchster Genehmi- gung die Bestimmungen über die Liquidirung und Eintreibung der Rückstände aus den durch das Ge- setz vom 7. September 1848 und das Patent vom 4. März 1849 aufgehobenen oder ablösbar er- klärten Leistungen geregelt wird. Ebenfalls heute den 3. October 1850 wird das CI. Stück des allgemeinen Reichgesetz= und Regierungsblat- tes, welches am 3. August 1850 vorläufig in der Deut- schen Allein=Ausgabe, am 27. September 1850 in der Jtalienisch=Deutschen, am 28. September 1850 in der Slowenisch=Deutschen und am 1. October 1850 in der Serbisch= ( Jllyrisch= ) Deutschen und Romanisch=Deut- schen Doppel=Ausgabe erschienen ist, in der Böhmisch- Deutschen, Magyarisch=Deutschen und Croatisch= ( Jlly- risch- ) Deutschen Doppel=Ausgabe ausgegeben und versendet werden. Dasselbe enthält unter: Nr. 309 die kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1850, wodurch für sämmtliche Kronländer der Monarchie ein provisorisches Gesetz über den Privatunterricht erlassen und vom Tage der Kundmachung angefan- gen in Wirksamkeit gesetzt wird. Nr. 310 die Verordnung des Ministers des Cultus und Unterrichtes vom 12. Juli 1850 über die Einfüh- rung von Collegiengeldern an den Universitäten zu Wien, Prag, Pesth, Lemberg, Krakau, Olmütz, Gratz und Jnnsbruck. Nr. 311 die Verordnung des Ministers des Cultus und Unterrichtes vom 14. Juli 1850, betreffend die Befähigung von Thierarzten, welche nicht Magister der Thierheilkunde werden. Nichtamtlicher Theil. Oesterreich. Wien. Nach den neuesten Mittheilungen des Osserv. Triest. sind die durchlauchtigsten Erzherzoge Ferdinand und

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Zitationshilfe: Wiener Zeitung. Nr. 236. [Wien], 3. Oktober 1850, S. 2962. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_wiener236_1850/2>, abgerufen am 24.11.2024.