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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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für's Erste und bis die näheren Bestimmun-
gen wegen Verbindung dieser Uebungen mit
dem Unterrichtswesen erfolgt sein werden,

wegen Eröffnung der Turnplätze keine Anftalten und
Einleitungen zu treffen hätten. Jndem wir denselben
Obiges mittheilen, fordern wir sie auf, sich pflichtmäßig
nach diesen Allerhöchsten Bestimmungen überall zu
richten."

Die Turnübungen wurden daher in diesem Jahre
nicht wieder begonnen, das Turnzeug auf Befehl der
Polizei fortgeräumt, selbst die Turnspiele hörten auf,
Sang und Klang verstummte.

Soweit Heydenreich. Hieraus geht nun Folgendes
hervor: Daß unser Hochselige König schon 1819 eine
Cabinetsordre erlassen hat, wornach das Turnen dem
gesammten Unterichtswesen "untergeordnet" werden solle;
daß die Cabinetsordre vom 6. Juni 1842 nur eine
wiederholte Einschärfung der vor 24 Jahren gegebenen
ist. Ferner, daß jene erste Cabinetsordre ebensowenig,
als die zweite vom 6. Juni 1842 veröffentlicht worden
ist. Aber noch etwas anderes im höchsten Grade Un-
erfreuliches geht daraus hervor, nämlich daß eine König-
liche Cabinetsordre nun schon bald 25 Jahre auf ihre
Ausführung wartet. Und wer für getäuschte Hoffnungen
ein Gedächtniß hat, der kann sich nicht des trüben Ge-
dankens erwehren, daß wenn eine Königl. Cabinetsordre
in 24 Jahren keine Erlösung gefunden, die zweite, jene
erste einschärfende, Cabinetsordre wenigstens sobald nicht
ihre Ausführung erhalten werde. Und endlich, daß die
Polizei gegen den klar und deutlich ausgesprochenen
Willen Sr. Majestät des Königs die Turngeräthe ohne
Weiteres wegnehmen konnte. Und doch waren die Turn-
geräthe nicht öffentliches, sondern Privateigenthum, das
nun ebenfalls seit 25 Jahren auf seine Wiedererstattung
harret. Und wenn auf Befehl unseres Königs die Turn-
geräthe in der Berliner Hasenheide, so dem Vater Jahn
gehörten, demselben vor Kurzem wieder ersetzt wurden,

für’s Erſte und bis die näheren Beſtimmun-
gen wegen Verbindung dieſer Uebungen mit
dem Unterrichtsweſen erfolgt ſein werden,

wegen Eröffnung der Turnplätze keine Anftalten und
Einleitungen zu treffen hätten. Jndem wir denſelben
Obiges mittheilen, fordern wir ſie auf, ſich pflichtmäßig
nach dieſen Allerhöchſten Beſtimmungen überall zu
richten.“

Die Turnübungen wurden daher in dieſem Jahre
nicht wieder begonnen, das Turnzeug auf Befehl der
Polizei fortgeräumt, ſelbſt die Turnſpiele hörten auf,
Sang und Klang verſtummte.

Soweit Heydenreich. Hieraus geht nun Folgendes
hervor: Daß unſer Hochſelige König ſchon 1819 eine
Cabinetsordre erlaſſen hat, wornach das Turnen dem
geſammten Unterichtsweſen „untergeordnet“ werden ſolle;
daß die Cabinetsordre vom 6. Juni 1842 nur eine
wiederholte Einſchärfung der vor 24 Jahren gegebenen
iſt. Ferner, daß jene erſte Cabinetsordre ebenſowenig,
als die zweite vom 6. Juni 1842 veröffentlicht worden
iſt. Aber noch etwas anderes im höchſten Grade Un-
erfreuliches geht daraus hervor, nämlich daß eine König-
liche Cabinetsordre nun ſchon bald 25 Jahre auf ihre
Ausführung wartet. Und wer für getäuſchte Hoffnungen
ein Gedächtniß hat, der kann ſich nicht des trüben Ge-
dankens erwehren, daß wenn eine Königl. Cabinetsordre
in 24 Jahren keine Erlöſung gefunden, die zweite, jene
erſte einſchärfende, Cabinetsordre wenigſtens ſobald nicht
ihre Ausführung erhalten werde. Und endlich, daß die
Polizei gegen den klar und deutlich ausgeſprochenen
Willen Sr. Majeſtät des Königs die Turngeräthe ohne
Weiteres wegnehmen konnte. Und doch waren die Turn-
geräthe nicht öffentliches, ſondern Privateigenthum, das
nun ebenfalls ſeit 25 Jahren auf ſeine Wiedererſtattung
harret. Und wenn auf Befehl unſeres Königs die Turn-
geräthe in der Berliner Haſenheide, ſo dem Vater Jahn
gehörten, demſelben vor Kurzem wieder erſetzt wurden,

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[94/0098] für’s Erſte und bis die näheren Beſtimmun- gen wegen Verbindung dieſer Uebungen mit dem Unterrichtsweſen erfolgt ſein werden, wegen Eröffnung der Turnplätze keine Anftalten und Einleitungen zu treffen hätten. Jndem wir denſelben Obiges mittheilen, fordern wir ſie auf, ſich pflichtmäßig nach dieſen Allerhöchſten Beſtimmungen überall zu richten.“ Die Turnübungen wurden daher in dieſem Jahre nicht wieder begonnen, das Turnzeug auf Befehl der Polizei fortgeräumt, ſelbſt die Turnſpiele hörten auf, Sang und Klang verſtummte. Soweit Heydenreich. Hieraus geht nun Folgendes hervor: Daß unſer Hochſelige König ſchon 1819 eine Cabinetsordre erlaſſen hat, wornach das Turnen dem geſammten Unterichtsweſen „untergeordnet“ werden ſolle; daß die Cabinetsordre vom 6. Juni 1842 nur eine wiederholte Einſchärfung der vor 24 Jahren gegebenen iſt. Ferner, daß jene erſte Cabinetsordre ebenſowenig, als die zweite vom 6. Juni 1842 veröffentlicht worden iſt. Aber noch etwas anderes im höchſten Grade Un- erfreuliches geht daraus hervor, nämlich daß eine König- liche Cabinetsordre nun ſchon bald 25 Jahre auf ihre Ausführung wartet. Und wer für getäuſchte Hoffnungen ein Gedächtniß hat, der kann ſich nicht des trüben Ge- dankens erwehren, daß wenn eine Königl. Cabinetsordre in 24 Jahren keine Erlöſung gefunden, die zweite, jene erſte einſchärfende, Cabinetsordre wenigſtens ſobald nicht ihre Ausführung erhalten werde. Und endlich, daß die Polizei gegen den klar und deutlich ausgeſprochenen Willen Sr. Majeſtät des Königs die Turngeräthe ohne Weiteres wegnehmen konnte. Und doch waren die Turn- geräthe nicht öffentliches, ſondern Privateigenthum, das nun ebenfalls ſeit 25 Jahren auf ſeine Wiedererſtattung harret. Und wenn auf Befehl unſeres Königs die Turn- geräthe in der Berliner Haſenheide, ſo dem Vater Jahn gehörten, demſelben vor Kurzem wieder erſetzt wurden,

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/98>, abgerufen am 23.11.2024.