Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.Wir fordern demnach vom Staate, als dem Ober- 1. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für alle Schüler der höhern Bürger- und Stadtschulen, der Gym- nasien und der Seminare und sämmtlicher Kriegs- schulen. 2. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für die Mädchen- schulen, namentlich die (widersinnig sogenannten) höhern Töchterschulen. 3. Das jedesmalige Zeugniß (auch das Abgangs- zeugniß) umfaßt das Turnen. 4. Keiner darf sich zum einjährigen Kriegsdienst melden, ohne sich über seine Fertigkeiten im Turnen und im Hiebfechten ausweisen zu können. 5. Um die wohlthätigen Folgen der körperlichen Aus- bildung jedem Stande zu Gute kommen zu lassen, und die Turnlehrer zu bilden, müssen die Seminare verpflichtet werden, daß sie ihre Seminaristen zu- gleich als künftige Turnlehrer für Volksschulen aus- bilden, wie in Berlin unter Diesterweg nnd in Pr. Eylau unter Sluymer schon seit längerer Zeit der Anfang gemacht ist. Und 6. müssen an den Hochschulen tüchtige Turn- und Fechtlehrer angestellt werden, damit ausführbar sei: 7. Es wird künftighin kein Lehrer mehr angestellt an Gymnasien, höheren Bürger- und Stadtschulen, Seminaren und Kriegsschulen und an den Elemen- tarschulen, der nicht einigermaßen den Turnunter- richt zu leiten versteht. Es umfaßt demnach die Prüfung eines Candidaten des Schulamtes sämmt- licher eben angeführten Schulen zugleich die Prü- fung im Turnen. Desgleichen wird 8. keine Lehrerin mehr angestellt, ohne die Fähigkeit und Fertigkeit, den Turnunterricht nöthigenfalls leiten zu können, nachzuweisen. Wir fordern demnach vom Staate, als dem Ober- 1. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für alle Schüler der höhern Bürger- und Stadtſchulen, der Gym- naſien und der Seminare und ſämmtlicher Kriegs- ſchulen. 2. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für die Mädchen- ſchulen, namentlich die (widerſinnig ſogenannten) höhern Töchterſchulen. 3. Das jedesmalige Zeugniß (auch das Abgangs- zeugniß) umfaßt das Turnen. 4. Keiner darf ſich zum einjährigen Kriegsdienſt melden, ohne ſich über ſeine Fertigkeiten im Turnen und im Hiebfechten ausweiſen zu können. 5. Um die wohlthätigen Folgen der körperlichen Aus- bildung jedem Stande zu Gute kommen zu laſſen, und die Turnlehrer zu bilden, müſſen die Seminare verpflichtet werden, daß ſie ihre Seminariſten zu- gleich als künftige Turnlehrer für Volksſchulen aus- bilden, wie in Berlin unter Dieſterweg nnd in Pr. Eylau unter Sluymer ſchon ſeit längerer Zeit der Anfang gemacht iſt. Und 6. müſſen an den Hochſchulen tüchtige Turn- und Fechtlehrer angeſtellt werden, damit ausführbar ſei: 7. Es wird künftighin kein Lehrer mehr angeſtellt an Gymnaſien, höheren Bürger- und Stadtſchulen, Seminaren und Kriegsſchulen und an den Elemen- tarſchulen, der nicht einigermaßen den Turnunter- richt zu leiten verſteht. Es umfaßt demnach die Prüfung eines Candidaten des Schulamtes ſämmt- licher eben angeführten Schulen zugleich die Prü- fung im Turnen. Desgleichen wird 8. keine Lehrerin mehr angeſtellt, ohne die Fähigkeit und Fertigkeit, den Turnunterricht nöthigenfalls leiten zu können, nachzuweiſen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0089" n="85"/> <p>Wir fordern demnach vom Staate, als dem Ober-<lb/> vormund des Erziehungsweſens, <hi rendition="#g">daß er das Turn-<lb/> weſen ordne in Beziehung auf alle Stände<lb/> und Geſchlechter.</hi> Demnach vorerſt:</p><lb/> <list> <item>1. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für alle Schüler<lb/> der höhern Bürger- und Stadtſchulen, der Gym-<lb/> naſien und der Seminare und ſämmtlicher Kriegs-<lb/> ſchulen.</item><lb/> <item>2. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für die Mädchen-<lb/> ſchulen, namentlich die (widerſinnig ſogenannten)<lb/> höhern Töchterſchulen.</item><lb/> <item>3. 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Wir fordern demnach vom Staate, als dem Ober-
vormund des Erziehungsweſens, daß er das Turn-
weſen ordne in Beziehung auf alle Stände
und Geſchlechter. Demnach vorerſt:
1. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für alle Schüler
der höhern Bürger- und Stadtſchulen, der Gym-
naſien und der Seminare und ſämmtlicher Kriegs-
ſchulen.
2. Verbindlichkeit des Turnunterrichts für die Mädchen-
ſchulen, namentlich die (widerſinnig ſogenannten)
höhern Töchterſchulen.
3. Das jedesmalige Zeugniß (auch das Abgangs-
zeugniß) umfaßt das Turnen.
4. Keiner darf ſich zum einjährigen Kriegsdienſt melden,
ohne ſich über ſeine Fertigkeiten im Turnen
und im Hiebfechten ausweiſen zu können.
5. Um die wohlthätigen Folgen der körperlichen Aus-
bildung jedem Stande zu Gute kommen zu laſſen,
und die Turnlehrer zu bilden, müſſen die Seminare
verpflichtet werden, daß ſie ihre Seminariſten zu-
gleich als künftige Turnlehrer für Volksſchulen aus-
bilden, wie in Berlin unter Dieſterweg nnd in
Pr. Eylau unter Sluymer ſchon ſeit längerer Zeit
der Anfang gemacht iſt. Und
6. müſſen an den Hochſchulen tüchtige Turn- und
Fechtlehrer angeſtellt werden, damit ausführbar ſei:
7. Es wird künftighin kein Lehrer mehr angeſtellt an
Gymnaſien, höheren Bürger- und Stadtſchulen,
Seminaren und Kriegsſchulen und an den Elemen-
tarſchulen, der nicht einigermaßen den Turnunter-
richt zu leiten verſteht. Es umfaßt demnach die
Prüfung eines Candidaten des Schulamtes ſämmt-
licher eben angeführten Schulen zugleich die Prü-
fung im Turnen. Desgleichen wird
8. keine Lehrerin mehr angeſtellt, ohne die Fähigkeit
und Fertigkeit, den Turnunterricht nöthigenfalls leiten
zu können, nachzuweiſen.
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