Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.eines bestmöglichst erreicht werde. Als Mittel dazu bie- Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche §. 6. Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den Dem Turnrath steht das Recht zu, ungeeigneten Zu jedem Beschlusse des Turnrathes ist die An- Jn der allgemeinen Jahres-Versammlung legt der §. 7. Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und eines beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bie- Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche §. 6. Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den Dem Turnrath ſteht das Recht zu, ungeeigneten Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes iſt die An- Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der §. 7. Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0129" n="125"/> eines beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bie-<lb/> ten ſich ihm dar die Annahme armer Turnſchüler zu dem<lb/> Turnunterricht auf Koſten des Vereins, die Veranſtaltung<lb/> von allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten Orten,<lb/> von Turnfeſten mit Preisvertheilungen an die tüchtigſten<lb/> Turner und von öffentlichen Schauturnen.</p><lb/> <p>Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche<lb/> Vereine in allen Theilen der Provinz ſich bilden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 6.</head><lb/> <p>Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den<lb/> Jahres-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das<lb/> Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen,<lb/> zu welchen die Einladung ebenfalls durch die Königsberger<lb/> Zeitung ergeht.</p><lb/> <p>Dem Turnrath ſteht das Recht zu, ungeeigneten<lb/> Jndividuen die Aufnahme in den Verein zu verſagen,<lb/> auch bereits aufgenommene Mitglieder, die durch ihr<lb/> Betragen ſich der Geſellſchaft unwürdig zeigen ſollten,<lb/> von dem Vereine auszuſchließen.</p><lb/> <p>Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes iſt die An-<lb/> weſenheit von mindeſtens <hi rendition="#g">acht</hi> Mitgliedern erforderlich,<lb/> unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet, und<lb/> im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ord-<lb/> ners den Ausſchlag gibt. Handelt es ſich um die Aus-<lb/> ſtoßung eines Mitgliedes aus dem Vereine, ſo müſſen<lb/> wenigſtens <hi rendition="#g">ſieben</hi> Stimmen ſich für dieſe Maßregel<lb/> erklären.</p><lb/> <p>Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der<lb/> Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er-<lb/> ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen<lb/> Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 7.</head><lb/> <p>Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und<lb/> die Pflicht, dem öffentlichen Turnunterricht möglichſt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0129]
eines beſtmöglichſt erreicht werde. Als Mittel dazu bie-
ten ſich ihm dar die Annahme armer Turnſchüler zu dem
Turnunterricht auf Koſten des Vereins, die Veranſtaltung
von allgemeinen Turnfahrten nach benachbarten Orten,
von Turnfeſten mit Preisvertheilungen an die tüchtigſten
Turner und von öffentlichen Schauturnen.
Der Turnrath hat darauf hinzuwirken, daß ähnliche
Vereine in allen Theilen der Provinz ſich bilden.
§. 6.
Von dem Turnrathe erfolgt die Einladung zu den
Jahres-Verſammlungen (§. 2.), auch ſteht ihm das
Recht zu, außerordentliche Verſammlungen zu veranlaſſen,
zu welchen die Einladung ebenfalls durch die Königsberger
Zeitung ergeht.
Dem Turnrath ſteht das Recht zu, ungeeigneten
Jndividuen die Aufnahme in den Verein zu verſagen,
auch bereits aufgenommene Mitglieder, die durch ihr
Betragen ſich der Geſellſchaft unwürdig zeigen ſollten,
von dem Vereine auszuſchließen.
Zu jedem Beſchluſſe des Turnrathes iſt die An-
weſenheit von mindeſtens acht Mitgliedern erforderlich,
unter welchen abſolute Stimmenmehrheit entſcheidet, und
im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Ord-
ners den Ausſchlag gibt. Handelt es ſich um die Aus-
ſtoßung eines Mitgliedes aus dem Vereine, ſo müſſen
wenigſtens ſieben Stimmen ſich für dieſe Maßregel
erklären.
Jn der allgemeinen Jahres-Verſammlung legt der
Turnrath Rechnung über ſeine Verwaltung ab, und er-
ſtattet Bericht über die Wirkſamkeit des Vereines, deſſen
Veröffentlichung durch geeignete Blätter erfolgt.
§. 7.
Die Mitglieder des Vereines haben das Recht und
die Pflicht, dem öffentlichen Turnunterricht möglichſt
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Zitationshilfe: | Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/129>, abgerufen am 16.02.2025. |