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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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§. 1.

Zur Aufnahme in denselben sind berechtigt:

1. Die älteren Turner, d. h. solche, welche keine
Schule mehr besuchen.
2. Alle Freunde der Turnkunst, insbesondere die El-
tern der Turner.
§. 2.

Der Turnverein hält jährlich eiue Generalversamm-
lung zur gemeinsamen Berathung über die Vereins-Ange-
legenheiten und zwar im Frühlinge vor dem Beginnen
des Sommerturnens.

Die Einladung erfolgt durch die Königsberger
Zeitung.

§. 3.

Organ des Turnvereins ist der Turnrath. Der-
selbe besteht aus zwölf Personen, von welchen wenigstens
zwei ältere Turner sein müssen.

§. 4.

Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Ver-
sammlung auf ein Jahr gewählt, wonächst derselbe wie-
derum aus seiner Mitte

1. einen Ordner ernennt, der den Vorsitz in den Ver-
sammlungen führt und den Turnrath zusammen
ruft;
2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein
Protokollbuch und die sonst nöthigen Schreibereien
besorgt;
3. einen Schatzmeister, der die Kasse verwaltet, und
über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung
führt.
§. 5.

Dem Turnrath liegt es vorzugsweise ob, dafür zu
sorgen, daß der oben angedeutete Zweck des Turnver-

§. 1.

Zur Aufnahme in denſelben ſind berechtigt:

1. Die älteren Turner, d. h. ſolche, welche keine
Schule mehr beſuchen.
2. Alle Freunde der Turnkunſt, insbeſondere die El-
tern der Turner.
§. 2.

Der Turnverein hält jährlich eiue Generalverſamm-
lung zur gemeinſamen Berathung über die Vereins-Ange-
legenheiten und zwar im Frühlinge vor dem Beginnen
des Sommerturnens.

Die Einladung erfolgt durch die Königsberger
Zeitung.

§. 3.

Organ des Turnvereins iſt der Turnrath. Der-
ſelbe beſteht aus zwölf Perſonen, von welchen wenigſtens
zwei ältere Turner ſein müſſen.

§. 4.

Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Ver-
ſammlung auf ein Jahr gewählt, wonächſt derſelbe wie-
derum aus ſeiner Mitte

1. einen Ordner ernennt, der den Vorſitz in den Ver-
ſammlungen führt und den Turnrath zuſammen
ruft;
2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein
Protokollbuch und die ſonſt nöthigen Schreibereien
beſorgt;
3. einen Schatzmeiſter, der die Kaſſe verwaltet, und
über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung
führt.
§. 5.

Dem Turnrath liegt es vorzugsweiſe ob, dafür zu
ſorgen, daß der oben angedeutete Zweck des Turnver-

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[124/0128] §. 1. Zur Aufnahme in denſelben ſind berechtigt: 1. Die älteren Turner, d. h. ſolche, welche keine Schule mehr beſuchen. 2. Alle Freunde der Turnkunſt, insbeſondere die El- tern der Turner. §. 2. Der Turnverein hält jährlich eiue Generalverſamm- lung zur gemeinſamen Berathung über die Vereins-Ange- legenheiten und zwar im Frühlinge vor dem Beginnen des Sommerturnens. Die Einladung erfolgt durch die Königsberger Zeitung. §. 3. Organ des Turnvereins iſt der Turnrath. Der- ſelbe beſteht aus zwölf Perſonen, von welchen wenigſtens zwei ältere Turner ſein müſſen. §. 4. Der Turnrath wird in allgemeiner Jahres-Ver- ſammlung auf ein Jahr gewählt, wonächſt derſelbe wie- derum aus ſeiner Mitte 1. einen Ordner ernennt, der den Vorſitz in den Ver- ſammlungen führt und den Turnrath zuſammen ruft; 2. einen Schreiber, der über die Verhandlungen ein Protokollbuch und die ſonſt nöthigen Schreibereien beſorgt; 3. einen Schatzmeiſter, der die Kaſſe verwaltet, und über Einnahme und Ausgabe Buch und Rechnung führt. §. 5. Dem Turnrath liegt es vorzugsweiſe ob, dafür zu ſorgen, daß der oben angedeutete Zweck des Turnver-

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/128>, abgerufen am 25.11.2024.