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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844.

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zeige der Veranlassung wird für freiwilliges Ausscheiden
angekommen.

§. 5.

Das Singen beim Hinaus- und Hereinwege, vor
den Uebungen und während derselben, ist untersagt.

§. 6.

Die Zöglinge gehen zu den Uebungen nach Able-
gen des Rockes, der Kopfbedeckung, Halsbinde, Uhr etc.
bekleidet mit einer grauleinenen Jacke, einfachen, beque-
men, die Bewegung der Schenkel nicht hemmenden
Beinkleidern und Halbstiefeln oder Schuhen. Es ist
aber nicht erlaubt, in jener Jacke ohne andere Beklei-
dung sich von der Wohnung nach dem Uebungsplatze
zu begeben.

§. 7.

Sämmtliche Turner gehen in Zügen an die vor-
geschriebenen Uebungsstellen, wo dieselbe Reihenfolge der
Uebenden bleibt, in welcher sie in dem Zuge stehen;
von diesem darf sich Niemand entfernen, auch nicht,
wenn ihm einzelne Uebungen zu schwer scheinen sollten.

§. 8.

Vor und während der Versammlung der Turner
ist es nicht erlaubt, daß einzelne hier und da ihre Kunst-
fertigkeit zeigen; vielmehr muß auf dem Versammlungs-
platze das Zeichen zu dem gemeinschaftlichen Abgange
nach den vorgeschriebenen Stellen abgewartet werden.

§. 9.

Bei Erhitzung, zumal nach dem Laufen, darf Nie-
mand still stehen oder sich setzen, sich lagern oder gar
trinken, sondern er muß umhergehend sich abkühlen.

zeige der Veranlaſſung wird für freiwilliges Ausſcheiden
angekommen.

§. 5.

Das Singen beim Hinaus- und Hereinwege, vor
den Uebungen und während derſelben, iſt unterſagt.

§. 6.

Die Zöglinge gehen zu den Uebungen nach Able-
gen des Rockes, der Kopfbedeckung, Halsbinde, Uhr ꝛc.
bekleidet mit einer grauleinenen Jacke, einfachen, beque-
men, die Bewegung der Schenkel nicht hemmenden
Beinkleidern und Halbſtiefeln oder Schuhen. Es iſt
aber nicht erlaubt, in jener Jacke ohne andere Beklei-
dung ſich von der Wohnung nach dem Uebungsplatze
zu begeben.

§. 7.

Sämmtliche Turner gehen in Zügen an die vor-
geſchriebenen Uebungsſtellen, wo dieſelbe Reihenfolge der
Uebenden bleibt, in welcher ſie in dem Zuge ſtehen;
von dieſem darf ſich Niemand entfernen, auch nicht,
wenn ihm einzelne Uebungen zu ſchwer ſcheinen ſollten.

§. 8.

Vor und während der Verſammlung der Turner
iſt es nicht erlaubt, daß einzelne hier und da ihre Kunſt-
fertigkeit zeigen; vielmehr muß auf dem Verſammlungs-
platze das Zeichen zu dem gemeinſchaftlichen Abgange
nach den vorgeſchriebenen Stellen abgewartet werden.

§. 9.

Bei Erhitzung, zumal nach dem Laufen, darf Nie-
mand ſtill ſtehen oder ſich ſetzen, ſich lagern oder gar
trinken, ſondern er muß umhergehend ſich abkühlen.

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[122/0126] zeige der Veranlaſſung wird für freiwilliges Ausſcheiden angekommen. §. 5. Das Singen beim Hinaus- und Hereinwege, vor den Uebungen und während derſelben, iſt unterſagt. §. 6. Die Zöglinge gehen zu den Uebungen nach Able- gen des Rockes, der Kopfbedeckung, Halsbinde, Uhr ꝛc. bekleidet mit einer grauleinenen Jacke, einfachen, beque- men, die Bewegung der Schenkel nicht hemmenden Beinkleidern und Halbſtiefeln oder Schuhen. Es iſt aber nicht erlaubt, in jener Jacke ohne andere Beklei- dung ſich von der Wohnung nach dem Uebungsplatze zu begeben. §. 7. Sämmtliche Turner gehen in Zügen an die vor- geſchriebenen Uebungsſtellen, wo dieſelbe Reihenfolge der Uebenden bleibt, in welcher ſie in dem Zuge ſtehen; von dieſem darf ſich Niemand entfernen, auch nicht, wenn ihm einzelne Uebungen zu ſchwer ſcheinen ſollten. §. 8. Vor und während der Verſammlung der Turner iſt es nicht erlaubt, daß einzelne hier und da ihre Kunſt- fertigkeit zeigen; vielmehr muß auf dem Verſammlungs- platze das Zeichen zu dem gemeinſchaftlichen Abgange nach den vorgeſchriebenen Stellen abgewartet werden. §. 9. Bei Erhitzung, zumal nach dem Laufen, darf Nie- mand ſtill ſtehen oder ſich ſetzen, ſich lagern oder gar trinken, ſondern er muß umhergehend ſich abkühlen.

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 2. Solingen, 1844, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst02_1844/126>, abgerufen am 25.11.2024.