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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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Zweiter Abschnitt.
Vermögen des Vereins.
§. 13.
Worin es besteht.

Das Vermögen des Vereins besteht:

1) in den vorhandenen Turngeräthschaften;
2) in dem in der Kasse vorräthigen Geld und
der Büchersammlung.
§. 14.
Erwerbung des Vermögens.

Das Vermögen wird erworben:

1) durch die ordentlichen Beiträge;
2) durch Bewilligungen der städtischen Be-
hörden;
3) durch Schenkungen;
4) durch Vermiethung des Turnplatzes an
andere Gesellschaften.
§. 15.
Das Vermögen betreffende Bestimmungen.

1. Das Vermögen des Vereins ist unveräus-
serlich.

Wird der Verein genöthigt, durch was für
Gründe es auch sei, sich aufzulösen, so wird das Ver-
mögen den städtischen Behörden zur Aufbewahrung über-
geben, mit der Bestimmung, es entweder derselben Ge-
sellschaft, wenn die Verhältnisse ihren Wiederzusammen-
tritt gestatten, oder einer neuen zu gleichem Zweck und
unter ähnlichen Bestimmungen sich bildenden Gesellschaft,
nach Vorlegung ihrer Gesellschaftsordnung auszuhän-
digen.

2. Geld soll in der Kasse durchaus nicht aufgehäuft,
auch nicht auf Zinsen angelegt werden. Es sollen zu

Zweiter Abſchnitt.
Vermögen des Vereins.
§. 13.
Worin es beſteht.

Das Vermögen des Vereins beſteht:

1) in den vorhandenen Turngeräthſchaften;
2) in dem in der Kaſſe vorräthigen Geld und
der Bücherſammlung.
§. 14.
Erwerbung des Vermoͤgens.

Das Vermögen wird erworben:

1) durch die ordentlichen Beiträge;
2) durch Bewilligungen der ſtädtiſchen Be-
hörden;
3) durch Schenkungen;
4) durch Vermiethung des Turnplatzes an
andere Geſellſchaften.
§. 15.
Das Vermoͤgen betreffende Beſtimmungen.

1. Das Vermögen des Vereins iſt unveräuſ-
ſerlich.

Wird der Verein genöthigt, durch was für
Gründe es auch ſei, ſich aufzulöſen, ſo wird das Ver-
mögen den ſtädtiſchen Behörden zur Aufbewahrung über-
geben, mit der Beſtimmung, es entweder derſelben Ge-
ſellſchaft, wenn die Verhältniſſe ihren Wiederzuſammen-
tritt geſtatten, oder einer neuen zu gleichem Zweck und
unter ähnlichen Beſtimmungen ſich bildenden Geſellſchaft,
nach Vorlegung ihrer Geſellſchaftsordnung auszuhän-
digen.

2. Geld ſoll in der Kaſſe durchaus nicht aufgehäuft,
auch nicht auf Zinſen angelegt werden. Es ſollen zu

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[28/0032] Zweiter Abſchnitt. Vermögen des Vereins. §. 13. Worin es beſteht. Das Vermögen des Vereins beſteht: 1) in den vorhandenen Turngeräthſchaften; 2) in dem in der Kaſſe vorräthigen Geld und der Bücherſammlung. §. 14. Erwerbung des Vermoͤgens. Das Vermögen wird erworben: 1) durch die ordentlichen Beiträge; 2) durch Bewilligungen der ſtädtiſchen Be- hörden; 3) durch Schenkungen; 4) durch Vermiethung des Turnplatzes an andere Geſellſchaften. §. 15. Das Vermoͤgen betreffende Beſtimmungen. 1. Das Vermögen des Vereins iſt unveräuſ- ſerlich. Wird der Verein genöthigt, durch was für Gründe es auch ſei, ſich aufzulöſen, ſo wird das Ver- mögen den ſtädtiſchen Behörden zur Aufbewahrung über- geben, mit der Beſtimmung, es entweder derſelben Ge- ſellſchaft, wenn die Verhältniſſe ihren Wiederzuſammen- tritt geſtatten, oder einer neuen zu gleichem Zweck und unter ähnlichen Beſtimmungen ſich bildenden Geſellſchaft, nach Vorlegung ihrer Geſellſchaftsordnung auszuhän- digen. 2. Geld ſoll in der Kaſſe durchaus nicht aufgehäuft, auch nicht auf Zinſen angelegt werden. Es ſollen zu

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/32>, abgerufen am 23.11.2024.