Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

Bild:
<< vorherige Seite

zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre[unleserliches Material] wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre[unleserliches Material] wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0082" n="70"/>
zwar auff unterthänigstes seit kurtzer                      Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl                      von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang                      unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon                      sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu                      leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen /                      und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre<gap reason="illegible"/> wann Jh. Majestät                      nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst                      anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen /                      und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet                      gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung                      gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention                      hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15.                      Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen                      ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft                      Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach                      ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen                     / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu                      entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt                      höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem                      Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot,                      Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder                      auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der                      Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder                      aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen;                      Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre /                      auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes                      Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten                      Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance,                      gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu                      verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft                      Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und                      Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der                      Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie                      seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der                      Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[70/0082] zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre_ wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/82
Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/82>, abgerufen am 18.12.2024.