[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].mit einer rechtmässigen Erkäntnuß/ welche wir GOTT schuldig seynd / daß unsere gehabte Sorgfältigkeit zu einem guten End außgeschlagen/ angesehen der beste und gröste Theil unserer gedachten vermeinten Reformirten Religion beygethaner Unterthanen/ sich zu der Catholischen Religion bekennet/ und weiln dergestalt die Execution ersagten Edicts von Nantes und allen dessen/ so zu Vortheil der gedachten vermeinten Religion verordnet gewesen/ unbrauchbahr worden ist; Haben wir davor gehalten/ daß wir nichts bessers thun könten/ umb die Gedächtnuß der Unruhen/ Verwirrung und Unheils/ so das Wachsthumb diesers falschen Religion in unserm Königreich verursachet/ ersagtes Edict und andere mehr Edicten und Erklärungen/ welche demselben vorgangen/ oder hernach gefolget/ gäntzlich zu vernichten/ oder erwehntes Edict von Nantes und die particulier Articul, welche demselben zu folge seynd verwilliget worden/ auch alles das/ so biß dahero zu faveur ermeldter Religion geschehen/ gantz und gar auffzuheben. Fügen demnach zu wissen/ daß wir sowohl aus ermeldem/ als andern uns hierzu bewegenden Ursachen/ gutem wissen und aus Königlicher Macht und Gewalt durch gegenwärtiges beständig und unwiderruffliches Edict abgethan und widerruffen haben/ thun auch ab und widerruffen deß Königs unsers Groß-Herrn Vatters zu Nantes im Aprill 1598. ergangenes Edict mit seinem gantzen Innhalt/ beneben denen den 2. May darauff gefolgten und beschlossenen besondern Articul/ so dann denen darüber außgefertigte Patenten/ und dann weiter/ daß zu Nismes im Julio 1629. derhalben publicirtes Edict. Wir erklären dieselben vor null/ und als wann sie niemahln gegeben wären/ sambt allen andern/ denen von erwehnter vermeinten Reformirten Religion sowohl durch diese als andere Edicten / Erklärungen und Arresten/ gegebenen Freyheiten/ von was Natur sie auch seyn mögen/ welche ebenmässig geachtet seyn sollen/ als wären sie niemahln ertheilt worden. Wollen demnach hierauff/ und ist unser Intention und Meynung/ daß alle in unserm Königreich/ Land/ Herrschafft und Gebieten/ soviel unserer Bottmässigkeit seynd befindliche/ und denen so genanter Reformirten zustehende Kirchen unverzüglich sollen niedergerissen und demolirt werden. Und verbieten unsern ermeldten vermeinten Reformirter Religion zugethanen Unterthanen/ sich nicht mehr an einigem Ort oder privat-Häusern zu Verrichtung einiges Exercitii, unter was Vorwand es auch seyn möchte/ zu versammlen/ weniger die Real-Ubungen oder deß Ambts/ wann auch schon durch unsern Senat solches verstattet/ und gut geheissen worden wäre. Wir verbieten ingleichem allen Herren/ von was mit einer rechtmässigen Erkäntnuß/ welche wir GOTT schuldig seynd / daß unsere gehabte Sorgfältigkeit zu einem guten End außgeschlagen/ angesehen der beste und gröste Theil unserer gedachten vermeinten Reformirten Religion beygethaner Unterthanen/ sich zu der Catholischen Religion bekennet/ und weiln dergestalt die Execution ersagten Edicts von Nantes und allen dessen/ so zu Vortheil der gedachten vermeinten Religion verordnet gewesen/ unbrauchbahr worden ist; Haben wir davor gehalten/ daß wir nichts bessers thun könten/ umb die Gedächtnuß der Unruhen/ Verwirrung und Unheils/ so das Wachsthumb diesers falschen Religion in unserm Königreich verursachet/ ersagtes Edict und andere mehr Edicten und Erklärungen/ welche demselben vorgangen/ oder hernach gefolget/ gäntzlich zu vernichten/ oder erwehntes Edict von Nantes und die particulier Articul, welche demselben zu folge seynd verwilliget worden/ auch alles das/ so biß dahero zu faveur ermeldter Religion geschehen/ gantz und gar auffzuheben. Fügen demnach zu wissen/ daß wir sowohl aus ermeldem/ als andern uns hierzu bewegenden Ursachen/ gutem wissen und aus Königlicher Macht und Gewalt durch gegenwärtiges beständig und unwiderruffliches Edict abgethan und widerruffen haben/ thun auch ab und widerruffen deß Königs unsers Groß-Herrn Vatters zu Nantes im Aprill 1598. ergangenes Edict mit seinem gantzen Innhalt/ beneben denen den 2. May darauff gefolgten und beschlossenen besondern Articul/ so dann denen darüber außgefertigte Patenten/ und dann weiter/ daß zu Nismes im Julio 1629. derhalben publicirtes Edict. Wir erklären dieselben vor null/ und als wann sie niemahln gegeben wären/ sambt allen andern/ denen von erwehnter vermeinten Reformirten Religion sowohl durch diese als andere Edicten / Erklärungen und Arresten/ gegebenen Freyheiten/ von was Natur sie auch seyn mögen/ welche ebenmässig geachtet seyn sollen/ als wären sie niemahln ertheilt worden. Wollen demnach hierauff/ und ist unser Intention und Meynung/ daß alle in unserm Königreich/ Land/ Herrschafft und Gebieten/ soviel unserer Bottmässigkeit seynd befindliche/ und denen so genanter Reformirten zustehende Kirchen unverzüglich sollen niedergerissen und demolirt werden. Und verbieten unsern ermeldten vermeinten Reformirter Religion zugethanen Unterthanen/ sich nicht mehr an einigem Ort oder privat-Häusern zu Verrichtung einiges Exercitii, unter was Vorwand es auch seyn möchte/ zu versam̃len/ weniger die Real-Ubungen oder deß Ambts/ wann auch schon durch unsern Senat solches verstattet/ und gut geheissen worden wäre. 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May darauff gefolgten und beschlossenen besondern Articul/ so dann denen darüber außgefertigte Patenten/ und dann weiter/ daß zu Nismes im Julio 1629. derhalben publicirtes Edict. Wir erklären dieselben vor null/ und als wann sie niemahln gegeben wären/ sambt allen andern/ denen von erwehnter vermeinten Reformirten Religion sowohl durch diese als andere Edicten / Erklärungen und Arresten/ gegebenen Freyheiten/ von was Natur sie auch seyn mögen/ welche ebenmässig geachtet seyn sollen/ als wären sie niemahln ertheilt worden. Wollen demnach hierauff/ und ist unser Intention und Meynung/ daß alle in unserm Königreich/ Land/ Herrschafft und Gebieten/ soviel unserer Bottmässigkeit seynd befindliche/ und denen so genanter Reformirten zustehende Kirchen unverzüglich sollen niedergerissen und demolirt werden. Und verbieten unsern ermeldten vermeinten Reformirter Religion zugethanen Unterthanen/ sich nicht mehr an einigem Ort oder privat-Häusern zu Verrichtung einiges Exercitii, unter was Vorwand es auch seyn möchte/ zu versam̃len/ weniger die Real-Ubungen oder deß Ambts/ wann auch schon durch unsern Senat solches verstattet/ und gut geheissen worden wäre. Wir verbieten ingleichem allen Herren/ von was </p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0077]
mit einer rechtmässigen Erkäntnuß/ welche wir GOTT schuldig seynd / daß unsere gehabte Sorgfältigkeit zu einem guten End außgeschlagen/ angesehen der beste und gröste Theil unserer gedachten vermeinten Reformirten Religion beygethaner Unterthanen/ sich zu der Catholischen Religion bekennet/ und weiln dergestalt die Execution ersagten Edicts von Nantes und allen dessen/ so zu Vortheil der gedachten vermeinten Religion verordnet gewesen/ unbrauchbahr worden ist; Haben wir davor gehalten/ daß wir nichts bessers thun könten/ umb die Gedächtnuß der Unruhen/ Verwirrung und Unheils/ so das Wachsthumb diesers falschen Religion in unserm Königreich verursachet/ ersagtes Edict und andere mehr Edicten und Erklärungen/ welche demselben vorgangen/ oder hernach gefolget/ gäntzlich zu vernichten/ oder erwehntes Edict von Nantes und die particulier Articul, welche demselben zu folge seynd verwilliget worden/ auch alles das/ so biß dahero zu faveur ermeldter Religion geschehen/ gantz und gar auffzuheben.
Fügen demnach zu wissen/ daß wir sowohl aus ermeldem/ als andern uns hierzu bewegenden Ursachen/ gutem wissen und aus Königlicher Macht und Gewalt durch gegenwärtiges beständig und unwiderruffliches Edict abgethan und widerruffen haben/ thun auch ab und widerruffen deß Königs unsers Groß-Herrn Vatters zu Nantes im Aprill 1598. ergangenes Edict mit seinem gantzen Innhalt/ beneben denen den 2. May darauff gefolgten und beschlossenen besondern Articul/ so dann denen darüber außgefertigte Patenten/ und dann weiter/ daß zu Nismes im Julio 1629. derhalben publicirtes Edict. Wir erklären dieselben vor null/ und als wann sie niemahln gegeben wären/ sambt allen andern/ denen von erwehnter vermeinten Reformirten Religion sowohl durch diese als andere Edicten / Erklärungen und Arresten/ gegebenen Freyheiten/ von was Natur sie auch seyn mögen/ welche ebenmässig geachtet seyn sollen/ als wären sie niemahln ertheilt worden. Wollen demnach hierauff/ und ist unser Intention und Meynung/ daß alle in unserm Königreich/ Land/ Herrschafft und Gebieten/ soviel unserer Bottmässigkeit seynd befindliche/ und denen so genanter Reformirten zustehende Kirchen unverzüglich sollen niedergerissen und demolirt werden. Und verbieten unsern ermeldten vermeinten Reformirter Religion zugethanen Unterthanen/ sich nicht mehr an einigem Ort oder privat-Häusern zu Verrichtung einiges Exercitii, unter was Vorwand es auch seyn möchte/ zu versam̃len/ weniger die Real-Ubungen oder deß Ambts/ wann auch schon durch unsern Senat solches verstattet/ und gut geheissen worden wäre. Wir verbieten ingleichem allen Herren/ von was
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