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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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werden/ ungerechnet / was an paarem Geld/ Kleinodien/ und andern kostbahren Mobilien durch so viel tausend entweichende Einwohner aus dem Königreich geführet werde. Worauff der König zur Antwort gegeben/ er wünschete/ daß nicht einer mehr vorhanden seyn möchte/ wornach sich auch Be[unleserliches Material] hundert tausend weichen aus dem Königreich. nach und nach bey die 100000. Seelen/ nacher Engelland/ Holland/ Schweitz und Teutschland retirirt haben/ wie dieses der König vermercket/ und den Verlust an den Einkünfften allgemach empfunden/ ist er anders Sinns worden/ und an alle Seehäfen und Frontiren seines Reichs ordre ertheilet/ keinen Reformirten mehr durchzulassen/ ja auff allen Landstrassen seine flüchtige Unterthanen anzuhalten; der Anfang von Unterdruckung offterwähnter Hugenotten ware schon vor einigen Jahren mit Einziehung verschiedener Kirchen/ so in dem Edict zu Nantes nicht benennet waren / beschehen/ dann weiln besagtes edict (worauff die fundamental-Freyheit ihres offentlichen Exercitii Religionis beruhete) nur generaliter dahin gieng/ daß / an welchem Orth der offentliche Gottesdienst der so genanten reformirten Religion Anno 1596. und 1597. üblich gewesen/ er ins künfftig gedultet werden soll/ wurden vom König gewisse Commissarii ernennet/ selbiges Das Edict zu Nantes wird genan untersuchet. Eedict etwas genauer zu untersuchen/ als sie nun befunden/ daß selbiges nicht klar gnug war / und darauff von denen Reformisten begehrten/ sie sollen erweisen/ daß sie an diesem oder jenem Orth zur Zeit der Außfertigung Sehr unklar befunden. gemeldten Edicts schon ihre Predigen gehabt/ war es ein unmöglicher Handel/ dann erstlich nachfragen war so viel/ als unmöglich/ dann es waren keine Leuth mehr da/ so selbige Zeit gelebt haben/ schrifftliche Beweistumer waren entweder die Rodul der Getaufften und Verehelichten oder Consistorial- oder Synodal-Handlungen/ was nun die Rodul der Getaufften und Verehelichten betrifft/ wurden sie von den Königl. Commissarien nicht angenommen/ mit Vorgeben/ man könne allenthalben tauffen und Ehen zusammen geben/ und sey das kein Zeugnuß eines offentlichen Gottesdiensts: die in Schrifften verfaste Endschlüß ihrer Consistorial- oder Synodal-Handlungen wurden ingleichem verworffen/ die Parlaments und Raths-Erkantnuß betreffend/ ihr Recht in Kirchensachen für partheyisch gehalten/ als sie nun endlich/ da sie ihnen nicht anders zu helffen gewust/ die Verjährung bey den Königl. Commissarien vorgeschützet/ mit dem Anhang/ daß wer 30. Jahr etwas in Possession habe/ könne und möge es Vermög deß Praescriptions als aller Völcker Recht behalten/ sie die Reformirten aber hätten ihre Kirchen schon besessen zweymahl 30. Jahr/ wäre also billich/ daß ihnen selbige noch längerge lassen würden/ das golte ihnen abermahl vor keinen Beweißthumb/ und kam Königliche Ordre eine Kirch nach der andern ni-

werden/ ungerechnet / was an paarem Geld/ Kleinodien/ und andern kostbahren Mobilien durch so viel tausend entweichende Einwohner aus dem Königreich geführet werde. Worauff der König zur Antwort gegeben/ er wünschete/ daß nicht einer mehr vorhanden seyn möchte/ wornach sich auch Be[unleserliches Material] hundert tausend weichen aus dem Königreich. nach und nach bey die 100000. Seelen/ nacher Engelland/ Holland/ Schweitz und Teutschland retirirt haben/ wie dieses der König vermercket/ und den Verlust an den Einkünfften allgemach empfunden/ ist er anders Sinns worden/ und an alle Seehäfen und Frontiren seines Reichs ordre ertheilet/ keinen Reformirten mehr durchzulassen/ ja auff allen Landstrassen seine flüchtige Unterthanen anzuhalten; der Anfang von Unterdruckung offterwähnter Hugenotten ware schon vor einigen Jahren mit Einziehung verschiedener Kirchen/ so in dem Edict zu Nantes nicht benennet waren / beschehen/ dann weiln besagtes edict (worauff die fundamental-Freyheit ihres offentlichen Exercitii Religionis beruhete) nur generaliter dahin gieng/ daß / an welchem Orth der offentliche Gottesdienst der so genanten reformirten Religion Anno 1596. und 1597. üblich gewesen/ er ins künfftig gedultet werden soll/ wurden vom König gewisse Commissarii ernennet/ selbiges Das Edict zu Nantes wird genan untersuchet. Eedict etwas genauer zu untersuchen/ als sie nun befunden/ daß selbiges nicht klar gnug war / und darauff von denen Reformisten begehrten/ sie sollen erweisen/ daß sie an diesem oder jenem Orth zur Zeit der Außfertigung Sehr unklar befunden. gemeldten Edicts schon ihre Predigen gehabt/ war es ein unmöglicher Handel/ dann erstlich nachfragen war so viel/ als unmöglich/ dann es waren keine Leuth mehr da/ so selbige Zeit gelebt haben/ schrifftliche Beweistumer waren entweder die Rodul der Getaufften und Verehelichten oder Consistorial- oder Synodal-Handlungen/ was nun die Rodul der Getaufften und Verehelichten betrifft/ wurden sie von den Königl. Commissarien nicht angenommen/ mit Vorgeben/ man könne allenthalben tauffen und Ehen zusammen geben/ und sey das kein Zeugnuß eines offentlichen Gottesdiensts: die in Schrifften verfaste Endschlüß ihrer Consistorial- oder Synodal-Handlungen wurden ingleichem verworffen/ die Parlaments und Raths-Erkantnuß betreffend/ ihr Recht in Kirchensachen für partheyisch gehalten/ als sie nun endlich/ da sie ihnen nicht anders zu helffen gewust/ die Verjährung bey den Königl. Commissarien vorgeschützet/ mit dem Anhang/ daß wer 30. Jahr etwas in Possession habe/ könne und möge es Vermög deß Praescriptions als aller Völcker Recht behalten/ sie die Reformirten aber hätten ihre Kirchen schon besessen zweymahl 30. Jahr/ wäre also billich/ daß ihnen selbige noch längerge lassen würden/ das golte ihnen abermahl vor keinen Beweißthumb/ und kam Königliche Ordre eine Kirch nach der andern ni-

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[62/0074] werden/ ungerechnet / was an paarem Geld/ Kleinodien/ und andern kostbahren Mobilien durch so viel tausend entweichende Einwohner aus dem Königreich geführet werde. Worauff der König zur Antwort gegeben/ er wünschete/ daß nicht einer mehr vorhanden seyn möchte/ wornach sich auch nach und nach bey die 100000. Seelen/ nacher Engelland/ Holland/ Schweitz und Teutschland retirirt haben/ wie dieses der König vermercket/ und den Verlust an den Einkünfften allgemach empfunden/ ist er anders Sinns worden/ und an alle Seehäfen und Frontiren seines Reichs ordre ertheilet/ keinen Reformirten mehr durchzulassen/ ja auff allen Landstrassen seine flüchtige Unterthanen anzuhalten; der Anfang von Unterdruckung offterwähnter Hugenotten ware schon vor einigen Jahren mit Einziehung verschiedener Kirchen/ so in dem Edict zu Nantes nicht benennet waren / beschehen/ dann weiln besagtes edict (worauff die fundamental-Freyheit ihres offentlichen Exercitii Religionis beruhete) nur generaliter dahin gieng/ daß / an welchem Orth der offentliche Gottesdienst der so genanten reformirten Religion Anno 1596. und 1597. üblich gewesen/ er ins künfftig gedultet werden soll/ wurden vom König gewisse Commissarii ernennet/ selbiges Eedict etwas genauer zu untersuchen/ als sie nun befunden/ daß selbiges nicht klar gnug war / und darauff von denen Reformisten begehrten/ sie sollen erweisen/ daß sie an diesem oder jenem Orth zur Zeit der Außfertigung gemeldten Edicts schon ihre Predigen gehabt/ war es ein unmöglicher Handel/ dann erstlich nachfragen war so viel/ als unmöglich/ dann es waren keine Leuth mehr da/ so selbige Zeit gelebt haben/ schrifftliche Beweistumer waren entweder die Rodul der Getaufften und Verehelichten oder Consistorial- oder Synodal-Handlungen/ was nun die Rodul der Getaufften und Verehelichten betrifft/ wurden sie von den Königl. Commissarien nicht angenommen/ mit Vorgeben/ man könne allenthalben tauffen und Ehen zusammen geben/ und sey das kein Zeugnuß eines offentlichen Gottesdiensts: die in Schrifften verfaste Endschlüß ihrer Consistorial- oder Synodal-Handlungen wurden ingleichem verworffen/ die Parlaments und Raths-Erkantnuß betreffend/ ihr Recht in Kirchensachen für partheyisch gehalten/ als sie nun endlich/ da sie ihnen nicht anders zu helffen gewust/ die Verjährung bey den Königl. Commissarien vorgeschützet/ mit dem Anhang/ daß wer 30. Jahr etwas in Possession habe/ könne und möge es Vermög deß Praescriptions als aller Völcker Recht behalten/ sie die Reformirten aber hätten ihre Kirchen schon besessen zweymahl 30. Jahr/ wäre also billich/ daß ihnen selbige noch längerge lassen würden/ das golte ihnen abermahl vor keinen Beweißthumb/ und kam Königliche Ordre eine Kirch nach der andern ni- Be_ hundert tausend weichen aus dem Königreich. Das Edict zu Nantes wird genan untersuchet. Sehr unklar befunden.

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/74>, abgerufen am 24.11.2024.