[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in natura sol[unleserliches Material]en bezahlt werden. alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in natura außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec[unleserliches Material] Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in natura, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ und seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in natura oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in naturâ sol[unleserliches Material]en bezahlt werden. alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in naturâ außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec[unleserliches Material] Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in naturâ, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ uñ seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in naturâ oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0382" n="370"/> und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst <note place="left">Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in naturâ sol<gap reason="illegible"/>en bezahlt werden.</note> alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in naturâ außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec<gap reason="illegible"/> Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in naturâ, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ uñ seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in naturâ oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das </p> </div> </body> </text> </TEI> [370/0382]
und Korn/ welches befunden / vor ein nutz- und dienliches Mittel Silber im Reiche zu verschaffen. Nun aber auff eine Zeitlang aus sonderlicher Consideration denen Traffiquirenden zugelassen worden/ selbigen Zoll mit Schwedischer Silbermüntz zu bezahlen / wodurch obgemeldtes wohlmeinentliches Absehen verschwunden. Also haben wir aus Königl. und gnädiger Vorsorg/ umb Silber-Müntz im Reich zu verschaffen/ daraus nit allein der Handel befördert/ der Unterthanen Auffkunfft/ sondern auch viele andere nützliche und Bequemlichkeiten herfliessen/ und sich verursachen / uns veranlasset gefunden/ durch dieses offene Placat und Befehl zu verordnen / daß hiernechst alle Zöll vor einkommende Wahren sollen bezahlt/ und erlegt werden/ in specie Rthaler und Ducaten/ oder Gold und Silber in naturâ außgerechnet zu vorgenantem Müntz-Sortens Werthe/ nach dessen Schrott und Korn / ingleichem in Ducaten/ Loviser/ Englische Cronen/ Schaffhäuser-Lowen und Creutz/ nebst Bern- und Holländ. Thalern: ein guten Ducaten gerechnet zu 77. ein drittel Oer Silber-Müntz/ ein Frantzös. Lovis zu 62. zwey drittel Oer Silber-Müntz. Doch weil wir hiebey wohl können nachdencken/ daß in dem Handel / welchem wir in Gnaden zugethan/ auff alle Manier zu befördern/ einige Beschwerlichkeit sich verursachen solte/ wann obgenante Verordnung nun stracks solte werckstellig gemacht/ und seinen Anfang nehmen/ indem die Traffiquirende ihre Messures gerichtet; Nachdem nun vor Zeiten üblich/ und nit nach dem vor vielen Jahren vergönten Zulaß mehrgedachten Zoll mit Schwedischer Silber-Müntz zu clariren/ und solcher gestalt nit einst gedacht an Herbeyschaffung von spec_ Rthaler/ Ducaten/ Gold oder Silber in naturâ, oder oben specificirte Müntz-Sorten. Als ist nun resolvirt/ daß diese Veränderung erstlich primo Augusti ihren Anfang nehmen soll/ als wird folches zu dem Ende hierdurch publicirt/ auff daß niemand hernacher vorgeben mag/ daß er davon nichts gewust / sondern ein jedweder sich darnach wisse zu richten/ uñ seine Sachen darnach zu stellen/ auch sich von solchen Müntz-Sorten versehen/ damit der Zoll soll erleget werden. Auch wiewohl in unserm letzten Müntz-Placat von uns ward verordnet/ daß in allem das 1681. Jahrs-Placat solte/ nebst unser An. 1683. gegebenen Erklärung gehalten werden/ und verbleiben in voller Krafft / wollen wir doch aus sonderlichen Ursachen dasselbige hiemit in so weit haben verändert/ daß ein von unser im Reiche geschlagene Carolin soll gelten 20. Oer Silber-Müntz/ sollende ein jedweder so etwas/ entweder in naturâ oder von oben specificirte Müntz-Sorten läst einkommen/ frey stehen/ dasselbige in solche doppelte/ gantze oder halbe Caroliner auffzumüntzen/ zu obgenanten Werth / auch das
Vermög deren alle Zöll vor einkommende Wahren mit species Rthlr. oder Ducaten oder Gold und Silber in naturâ sol_ en bezahlt werden.
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