[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].Proviant/ und was sonsten zu dieser unumbgänglichen Verfassung und defension deß Vatterlands / dien- und vorräthig seyn mag/ selbst mehr als jemalen bedürfftig ist: und Wir dergleichen Kriegs-Bereitschafft zu diesem Ende auffzubringen/ jemals weder an Mühe noch Kosten etwas haben erwinden lassen. Hingegen befindet sich/ daß sonderlich auch die Rosse Schaaren-weise von etlich hunderten zusammen/ wie nicht weniger das Getreyd zum Proviant/ auch Munition/ Waffen/ Gewehr/ und andere dergleichen Kriegs-Nothwendigkeiten in grosser Anzahl/ nit nur von den Frembden selbst hier und dar auffgekaufft/ und ausser Lands verschleppet / sondern so gar auch von Unsern und deß Reichs Unterthanen/ von andern Orten umb einen geringen Preiß an sich erkaufft/ und so fort umb den schnöden Gewinn ferners denen Ausländern zugeführt/ und verhandlet; mithin das werthe Vatterland seiner gegen dem Erbfeind/ und zu seiner selbst eigenen Sicherheit so hoch benöthigten Kräfften entblösset werden. Massen es die tägliche Erfahrung klar vor Augen zeiget/ wie schwehr solcher frembden Erschöpffung halber/ nicht allein die Mannschafft/ sondern auch die Pferde/ sowol zur Montirung der Reuterey/ als Ausrüst- und Bespannung der Artiglerie, Mu[unleserliches Material]ition/ und andern sehwehren Kriege-Nothdurfften zu überkommen/ und auffzubringen seyen. Welchem nach dann/ und da es ohne deme in den Reichs Verfassungen und Executions-Verordnung/ was in solchen Fällen vorzunehmen seye/ von selbsten heylsamlich und wohl versehen. So befehlen Wir Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sambt und sonders von Römischer Käyserlicher Macht/ hiemit ernstlich geb[unleserliches Material]etend/ und wollen/ daß sie in ihren Chur-Fürstenthumern und Landen Graf-Herrschafften nnd Städten/ auch deroselben Unterthanen / Zugehö[unleserliches Material]gen und Verwandten/ was Stands oder Wesens die seyn möchten / vorangedeute frembde unzulässige Werbungen/ Bestallungen/ Musterungen / Durchzüge/ und was dergleichen mehr seyn mag/ denen Reichs Constitutionibus und Reichs-Abschieden zuwider/ durch aus nicht gestatten/ und vorgehen: sondern darwider ernstliche Verbott/ unsaumlich ergehen lassen/ darüber mit würcklicher Execution, Bestrick-Trenn- und Abschaffung der Werber/ und der Geworbenen ohne allen Respect steiff und vest handhaben und halten lassen. Wie dann ingleichem auch daß Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und Ihr/ ein jeder für sich/ wie auch mit gesambter Hand oberwehnten so hoch nachtheiligen Roß-Proviant- und Munition-Auff- und Vor-Kauff in ihren Landen und Bottmässigkeiten/ absonderlich bey den Juden gäntzlich verhindern und einstellen/ noch jemanden darzu weder Paß noch Repaß gestatten. Dergestalt / Proviant/ und was sonsten zu dieser unumbgänglichen Verfassung und defension deß Vatterlands / dien- und vorräthig seyn mag/ selbst mehr als jemalen bedürfftig ist: und Wir dergleichen Kriegs-Bereitschafft zu diesem Ende auffzubringen/ jemals weder an Mühe noch Kosten etwas haben erwinden lassen. Hingegen befindet sich/ daß sonderlich auch die Rosse Schaaren-weise von etlich hunderten zusammen/ wie nicht weniger das Getreyd zum Proviant/ auch Munition/ Waffen/ Gewehr/ und andere dergleichen Kriegs-Nothwendigkeiten in grosser Anzahl/ nit nur von den Frembden selbst hier und dar auffgekaufft/ und ausser Lands verschleppet / sondern so gar auch von Unsern und deß Reichs Unterthanen/ von andern Orten umb einen geringen Preiß an sich erkaufft/ und so fort umb den schnöden Gewinn ferners denen Ausländern zugeführt/ und verhandlet; mithin das werthe Vatterland seiner gegen dem Erbfeind/ und zu seiner selbst eigenen Sicherheit so hoch benöthigten Kräfften entblösset werden. Massen es die tägliche Erfahrung klar vor Augen zeiget/ wie schwehr solcher frembden Erschöpffung halber/ nicht allein die Mannschafft/ sondern auch die Pferde/ sowol zur Montirung der Reuterey/ als Ausrüst- und Bespannung der Artiglerie, Mu[unleserliches Material]ition/ und andern sehwehren Kriege-Nothdurfften zu überkommen/ und auffzubringen seyen. Welchem nach dann/ und da es ohne deme in den Reichs Verfassungen und Executions-Verordnung/ was in solchen Fällen vorzunehmen seye/ von selbsten heylsamlich und wohl versehen. So befehlen Wir Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sambt und sonders von Römischer Käyserlicher Macht/ hiemit ernstlich geb[unleserliches Material]etend/ und wollen/ daß sie in ihren Chur-Fürstenthumern und Landen Graf-Herrschafften nnd Städten/ auch deroselben Unterthanen / Zugehö[unleserliches Material]gen und Verwandten/ was Stands oder Wesens die seyn möchten / vorangedeute frembde unzulässige Werbungen/ Bestallungen/ Musterungen / Durchzüge/ und was dergleichen mehr seyn mag/ denen Reichs Constitutionibus und Reichs-Abschieden zuwider/ durch aus nicht gestatten/ und vorgehen: sondern darwider ernstliche Verbott/ unsaumlich ergehen lassen/ darüber mit würcklicher Execution, Bestrick-Trenn- und Abschaffung der Werber/ und der Geworbenen ohne allen Respect steiff und vest handhaben und halten lassen. Wie dann ingleichem auch daß Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und Ihr/ ein jeder für sich/ wie auch mit gesambter Hand oberwehnten so hoch nachtheiligen Roß-Proviant- und Munition-Auff- und Vor-Kauff in ihren Landen und Bottmässigkeiten/ absonderlich bey den Juden gäntzlich verhindern und einstellen/ noch jemanden darzu weder Paß noch Repaß gestatten. Dergestalt / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0196" n="184"/> Proviant/ und was sonsten zu dieser unumbgänglichen Verfassung und defension deß Vatterlands / dien- und vorräthig seyn mag/ selbst mehr als jemalen bedürfftig ist: und Wir dergleichen Kriegs-Bereitschafft zu diesem Ende auffzubringen/ jemals weder an Mühe noch Kosten etwas haben erwinden lassen. Hingegen befindet sich/ daß sonderlich auch die Rosse Schaaren-weise von etlich hunderten zusammen/ wie nicht weniger das Getreyd zum Proviant/ auch Munition/ Waffen/ Gewehr/ und andere dergleichen Kriegs-Nothwendigkeiten in grosser Anzahl/ nit nur von den Frembden selbst hier und dar auffgekaufft/ und ausser Lands verschleppet / sondern so gar auch von Unsern und deß Reichs Unterthanen/ von andern Orten umb einen geringen Preiß an sich erkaufft/ und so fort umb den schnöden Gewinn ferners denen Ausländern zugeführt/ und verhandlet; mithin das werthe Vatterland seiner gegen dem Erbfeind/ und zu seiner selbst eigenen Sicherheit so hoch benöthigten Kräfften entblösset werden. Massen es die tägliche Erfahrung klar vor Augen zeiget/ wie schwehr solcher frembden Erschöpffung halber/ nicht allein die Mannschafft/ sondern auch die Pferde/ sowol zur Montirung der Reuterey/ als Ausrüst- und Bespannung der Artiglerie, Mu<gap reason="illegible"/>ition/ und andern sehwehren Kriege-Nothdurfften zu überkommen/ und auffzubringen seyen. Welchem nach dann/ und da es ohne deme in den Reichs Verfassungen und Executions-Verordnung/ was in solchen Fällen vorzunehmen seye/ von selbsten heylsamlich und wohl versehen. So befehlen Wir Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sambt und sonders von Römischer Käyserlicher Macht/ hiemit ernstlich geb<gap reason="illegible"/>etend/ und wollen/ daß sie in ihren Chur-Fürstenthumern und Landen Graf-Herrschafften nnd Städten/ auch deroselben Unterthanen / Zugehö<gap reason="illegible"/>gen und Verwandten/ was Stands oder Wesens die seyn möchten / vorangedeute frembde unzulässige Werbungen/ Bestallungen/ Musterungen / Durchzüge/ und was dergleichen mehr seyn mag/ denen Reichs Constitutionibus und Reichs-Abschieden zuwider/ durch aus nicht gestatten/ und vorgehen: sondern darwider ernstliche Verbott/ unsaumlich ergehen lassen/ darüber mit würcklicher Execution, Bestrick-Trenn- und Abschaffung der Werber/ und der Geworbenen ohne allen Respect steiff und vest handhaben und halten lassen. Wie dann ingleichem auch daß Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und Ihr/ ein jeder für sich/ wie auch mit gesambter Hand oberwehnten so hoch nachtheiligen Roß-Proviant- und Munition-Auff- und Vor-Kauff in ihren Landen und Bottmässigkeiten/ absonderlich bey den Juden gäntzlich verhindern und einstellen/ noch jemanden darzu weder Paß noch Repaß gestatten. Dergestalt / </p> </div> </body> </text> </TEI> [184/0196]
Proviant/ und was sonsten zu dieser unumbgänglichen Verfassung und defension deß Vatterlands / dien- und vorräthig seyn mag/ selbst mehr als jemalen bedürfftig ist: und Wir dergleichen Kriegs-Bereitschafft zu diesem Ende auffzubringen/ jemals weder an Mühe noch Kosten etwas haben erwinden lassen. Hingegen befindet sich/ daß sonderlich auch die Rosse Schaaren-weise von etlich hunderten zusammen/ wie nicht weniger das Getreyd zum Proviant/ auch Munition/ Waffen/ Gewehr/ und andere dergleichen Kriegs-Nothwendigkeiten in grosser Anzahl/ nit nur von den Frembden selbst hier und dar auffgekaufft/ und ausser Lands verschleppet / sondern so gar auch von Unsern und deß Reichs Unterthanen/ von andern Orten umb einen geringen Preiß an sich erkaufft/ und so fort umb den schnöden Gewinn ferners denen Ausländern zugeführt/ und verhandlet; mithin das werthe Vatterland seiner gegen dem Erbfeind/ und zu seiner selbst eigenen Sicherheit so hoch benöthigten Kräfften entblösset werden. Massen es die tägliche Erfahrung klar vor Augen zeiget/ wie schwehr solcher frembden Erschöpffung halber/ nicht allein die Mannschafft/ sondern auch die Pferde/ sowol zur Montirung der Reuterey/ als Ausrüst- und Bespannung der Artiglerie, Mu_ ition/ und andern sehwehren Kriege-Nothdurfften zu überkommen/ und auffzubringen seyen. Welchem nach dann/ und da es ohne deme in den Reichs Verfassungen und Executions-Verordnung/ was in solchen Fällen vorzunehmen seye/ von selbsten heylsamlich und wohl versehen. So befehlen Wir Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und euch sambt und sonders von Römischer Käyserlicher Macht/ hiemit ernstlich geb_ etend/ und wollen/ daß sie in ihren Chur-Fürstenthumern und Landen Graf-Herrschafften nnd Städten/ auch deroselben Unterthanen / Zugehö_ gen und Verwandten/ was Stands oder Wesens die seyn möchten / vorangedeute frembde unzulässige Werbungen/ Bestallungen/ Musterungen / Durchzüge/ und was dergleichen mehr seyn mag/ denen Reichs Constitutionibus und Reichs-Abschieden zuwider/ durch aus nicht gestatten/ und vorgehen: sondern darwider ernstliche Verbott/ unsaumlich ergehen lassen/ darüber mit würcklicher Execution, Bestrick-Trenn- und Abschaffung der Werber/ und der Geworbenen ohne allen Respect steiff und vest handhaben und halten lassen. Wie dann ingleichem auch daß Euer Liebden/ Liebden/ And. And. und Ihr/ ein jeder für sich/ wie auch mit gesambter Hand oberwehnten so hoch nachtheiligen Roß-Proviant- und Munition-Auff- und Vor-Kauff in ihren Landen und Bottmässigkeiten/ absonderlich bey den Juden gäntzlich verhindern und einstellen/ noch jemanden darzu weder Paß noch Repaß gestatten. Dergestalt /
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